Complaint against psychiatric expert appointment dismissed

BES.2019.90Tribunal Superior / Juiz Singular6 de mai. de 2019Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Appellationsgericht Basel-Stadt dismissed the accused's complaint against the prosecutor's order appointing a psychiatric expert in a homicide investigation. The appellant argued that the defense request for assessment had been made without knowledge of her background and that seized records might be manipulated if used in the expert report. The court held that the order was appealable and that the complaint was timely, but found no substantiated basis for the alleged manipulation risk. It noted that the prosecutor would have ordered the assessment even without the defense request. No court fee was charged.

Sumário Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 184 StPO; Anfechtung der Einsetzung eines Sachverständigen durch Beschwerde. Der Beizug von Akten im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung rechtfertigt die Aufhebung des Auftrags nicht ohne substantiierte Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Manipulation. Bloss abstrakte Befürchtungen genügen nicht; weder die Kritik an der Anregung durch die Verteidigung noch die pauschale Rüge möglicher Beweismanipulation vermögen die Einsetzung des Gutachters in Frage zu stellen. Überdies kann aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet werden.

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.90

ENTSCHEID

vom 6. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. April 2019

betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung (Art. 182 ff. StPO)

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 3. April 2019 (rektifiziert am 10. April 2019) erteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt [...] von der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von A____, welche am 21. März 2019 unbestrittenermassen einen ihr unbekannten Primarschüler erstochen hat, weshalb ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung gegen sie geführt wird.

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat mit Schreiben vom 15. April 2019 ein Gesuch um „Aussetzung der Begutachtung“ gestellt. Zusammengefasst äussert sie die Befürchtung, zur Erstellung des Gutachtens könnten beschlagnahmte Akten beigezogen werden, welche manipuliert werden könnten. Ohne vorherige Überprüfung auf ihre Richtigkeit dürften diese Akten nicht in die Begutachtung miteingebracht werden. Gemäss Auflistung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung handelt es sich bei den genannten Akten um Dokumente aus diversen vergangenen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag der Verteidigung auf Begutachtung sei am 22. März 2019, am Tag nach der Tat, ohne Kenntnis der Vorgeschichte und ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin gestellt worden.

Erwägungen

1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in vorliegender Sache ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Bei der Ernennung von Sachverständigen handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung. Eine solche kann innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 184 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 184 N 38).

1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. April 2019, die Beschwerdeschrift vom 15. April 2019. Es ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass die Beschwerde innert Frist erhoben worden ist.

2.1 Die Beschwerdeführerin hält fest, dass ihr Verteidiger den Antrag auf Begutachtung ohne Kenntnis der Vorgeschichte und ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin gestellt habe. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorliegenden Tat zweifellos auch ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung eine psychiatrische Begutachtung der Täterin in Auftrag gegeben hätte.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich nicht gegen die Person des Sachverständigen ausgesprochen, sie befürchtet aber eine Manipulation der beschlagnahmten Unterlagen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden oder des Gutachters ein Interesse bestehen könnte, diese Dokumente zu verändern.

2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Auferlegung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Palavras-chave

psychiatric expertisecomplaint admissibilitycriminal procedureevidence manipulationcourt feesappeal dismissal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the order appointing a psychiatric expert was admissible and timely.

Decisão extraída

The order appointing an expert is appealable, and the complaint was treated as filed within the statutory time limit.

Fundamentação extraída

Orders on expert appointments can be challenged by complaint under Art. 393(1)(a) in conjunction with Art. 184 StPO; with no contrary indications, the filing date allowed a finding of timeliness.

Questão jurídica principal

Whether the prosecutor's order for a psychiatric expert opinion should be set aside because the accused feared use or manipulation of seized files.

Decisão extraída

The complaint was unfounded and the expert appointment remained in place.

Fundamentação extraída

The prosecutor would have ordered the psychiatric assessment even without the defense request, and the accused neither objected to the expert's person nor substantiated any reason to assume that the authorities or the expert would manipulate the records.

Questão jurídica principal

Whether a court fee should be imposed.

Decisão extraída

No court fee was charged due to the circumstances of the case.

Fundamentação extraída

The court waived the fee on equitable grounds.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.