Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.1
ENTSCHEID
vom 29. April 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ GmbH Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
1
[...] Kläger
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Berufungsbeklagte
2
[...] Klägerin
2
vertreten durch [...],
c/o [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Oktober 2018
betreffend fristlose Kündigung
Sachverhalt
Am 2. November
2017 schlossen die A____ GmbH (Berufungsklägerin und Beklagte) und B____ (Berufungsbeklagter
1 und Kläger 1) einen bedingt aufgeschobenen Arbeitsvertrag. Der Vertrag sollte
in Kraft treten, sobald die Betriebsbewilligung vorliegt. Am 16. Januar 2018
wurde die Bewilligung ausgestellt. Am 7. Februar 2018 wurde das Arbeitsverhältnis
zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten 1 fristlos aufgelöst.
Die Berufungsklägerin ist dabei der Ansicht, dass das Vertragsverhältnis, nach
Auszahlung sämtlicher Lohnansprüche, im gemeinsamen Einvernehmen aufgelöst
worden sei, wogegen sich der Berufungsbeklagte auf den Standpunkt stellt, das
Arbeitsverhältnis sei (ungerechtfertigt) fristlos durch die Berufungsklägerin
gekündigt worden.
Am 3. Mai 2018
reichte der Berufungsbeklagte 1 Klage gegen die Berufungsklägerin beim Zivilgericht
als Arbeitsgericht wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung ein und
beantragte neben einer Lohnzahlung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März
2018 in der Höhe von CHF 8‘000.–, eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c
Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in gleicher Höhe. Mit Klage vom
10. Juli 2018 trat die C____ (Berufungsbeklagte 2 und Klägerin 2) in den
Prozess ein und forderte von der Berufungsklägerin die Bezahlung von CHF 5‘275.35
für an den Berufungsbeklagten 1 entrichtete Arbeitslosentaggelder.
Mit Entscheid
vom 11. Oktober 2018 verpflichtete das Arbeitsgericht die Berufungsklägerin,
dem Berufungsbeklagten 1 netto CHF 6‘724.65 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.
April 2018 (zusammengesetzt aus CHF 2‘724.65 für Lohnansprüche und CHF 4‘000.–
Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR) und der Berufungsbeklagten 2
netto CHF 5‘275.35 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde die Berufungsklägerin
bei ihrer Zusage behaftet, dem Berufungsbeklagten 1 eine Arbeitsbestätigung und
den Lohnausweis 2018 auszustellen. Diesbezüglich schrieb das Arbeitsgericht das
Verfahren infolge Klageanerkennung als erledigt ab.
Diesen Entscheid
hat die Berufungsklägerin mit Berufung vom 4. Januar 2019 beim
Appellationsgericht angefochten. Darin beantragt sie, der angefochtene
Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Berufungsbeklagten 1 und 2 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter zur Vervollständigung
und Neuberuteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Berufungsbeklagte 1
beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Darüber hinaus
beantragte der Berufungsbeklagte 1 eine Sicherstellung der Parteientschädigung
durch die Berufungsklägerin. Dieses Sicherstellungsgesuch wurde vom Verfahrensleiter
mit Verfügung vom 16. Januar 2019 abgewiesen. Die Berufungsbeklagte 2
beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Berufungsklägerin, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Am 20. Februar 2019 nahm die Berufungsklägerin Stellung zu den
Berufungsantworten und hielt an ihren Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid
ist unter Bezug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
Die
Berufungsbeklagte 2 macht geltend, sie habe sich mit einer Interventionsklage
mit einem Streitwert von lediglich CHF 5‘275.35 am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt.
Der Berufungsbeklagte 1 habe neben dem auf die ordentliche Kündigungsfrist
fallenden Anspruch eine Entschädigung im Betrag von CHF 8‘000.– geltend gemacht.
Ein entsprechendes Entschädigungsbegehren sei von der Berufungsbeklagten 2
erstinstanzlich jedoch gerade nicht gestellt worden. Mit Verweis auf BGE 95 II
200 sei deshalb von einer Zusammenzählung der erstinstanzlich geltend gemachten
Ansprüche des Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 abzusehen. Damit
läge der Streitwert bei CHF 5‘275.35, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten
sei (Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2, act. 7, S. 1).
Die
Berufungsbeklagte 2 wurde mit Verfügung des Zivilgerichts vom 12. Juli 2018 als
Zweitklägerin in das Verfahren zwischen dem Berufungsbeklagten 1 als Erstkläger
und der Berufungsklägerin als Beklagter aufgenommen. Damit wurden der Berufungsbeklagte
1 und die Berufungsbeklagte 2 in Bezug auf ihre Forderungen gegenüber der
Berufungsklägerin zu einfachen Streitgenossen (vgl. zu diesem Begriff
Art. 71 ZPO und Staehelin/Schweizer,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 71 N 1 f.). Bei einfacher Streitgenossenschaft und objektiver
Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO
zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Das von der
Berufungsbeklagten 2 zitierte Bundesgerichtsurteil zur Hauptintervention nach
altem Recht (BGE 95 II 200) ist insoweit nicht einschlägig. Der Berufungsbeklagte
1 beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, die Berufungsklägerin sei zur
Bezahlung von CHF 8‘000.– Lohnforderung sowie zur Bezahlung von CHF 8‘000.–
Entschädigung, jeweils zuzüglich Zins, zu verpflichten. Das Rechtsbegehren der
Berufungsbeklagten 2 im erstinstanzlichen Verfahren lautete auf Verpflichtung
der Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 5‘275.35 für an den Berufungsbeklagten
1 entrichtete Taggelder. Der vom Berufungsbeklagten 1 geltend gemachte Anspruch
von insgesamt CHF 16‘000.– und derjenige der Berufungsbeklagten schliessen
sich demnach nur im Umfang von CHF 5‘275.35 gegenseitig aus. Folglich
beträgt der für die Frage der Berufungsfähigkeit massgebende Streitwert nicht etwa
CHF 21‘275.35, sondern CHF 16‘000.–. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten
2 ist damit die Berufung zulässig.
1.2
1.2.1 Im
erstinstanzlichen Verfahren wurde der Berufungsbeklagte 1 von D____ von der [...]
vertreten. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 wies der Verfahrensleiter den
Berufungsbeklagten 1 bzw. D____ darauf hin, dass die Berufungsantwort vom
Berufungsbeklagten 1 persönlich unterzeichnet werden müsse oder dem Gericht mit
der Berufung ein Beleg für eine besondere Beziehungsnähe zwischen D____ und dem
Berufungsbeklagten 1 einzureichen sei, weil D____ soweit ersichtlich nicht
Anwalt sei. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (act. 5) zeigte Advokat [...] dem
Appellationsgericht seine Mandatierung durch den Berufungsbeklagten 1 an und
wies gleichzeitig darauf hin, dass Herr D____ beruflich qualifizierter
Mitarbeiter der Gewerkschaft [...] sei und bereits das erstinstanzliche
Verfahren durgeführt habe. Auch unter der neuen Zivilprozessordnung lasse das
Arbeitsgericht entsprechend seiner jahrzehntealten Praxis beruflich
qualifizierte Mitarbeiter der Gewerkschaft zur Vertretung in erstinstanzlichen
Verfahren zu, jedenfalls sofern der Streitwert unter CHF 30‘000.– liege. Da
sich das Appellationsgericht nun an diese Praxis nicht halten wolle, werde
beantragt, dass diese Frage geklärt werde. Im Folgenden wird aufgezeigt, dass
bezüglich der Zulässigkeit der Vertretung durch beruflich qualifizierte
Vertreterinnen und Vertreter zwischen dem erstinstanzlichen und dem
zweitinstanzlichen Verfahren zu unterscheiden ist und die Frage für die erste
Instanz im vorliegenden Fall offen bleiben kann.
1.2.2 Zur
berufsmässigen Vertretung in sämtlichen Verfahren sind gemäss Art. 68 Abs. 2
ZPO Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61)
berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, befugt
(lit. a). Sodann sind zur berufsmässigen Vertretung gemäss derselben
Bestimmung vor den Schlichtungsbehörden, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen
Verfahrens patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen
und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. b), in den
Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO gewerbsmässige
Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG (lit. c), sowie vor den Miet-
und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter,
soweit das kantonale Recht es vorsieht (lit. d), zugelassen. Patentierte
Sachwalter oder Rechtsagenten sieht das Recht des Kantons Basel-Stadt nicht
vor. Folglich können nach dem BGFA nicht vertretungsberechtigte beruflich
qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften Parteien in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten im Kanton Basel-Stadt nur vertreten, wenn die Vertretung nicht
berufsmässig im Sinn von Art. 68 ZPO erfolgt oder die Voraussetzungen von Art.
68 Abs. 2 lit. d ZPO erfüllt sind.
1.2.3 Zur
Zeit der Geltung der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (ZPO BS,
SG 221.100) liess das Appellationsgericht die Vertretung von Parteien
durch Gewerkschaften oder Mitarbeitende von Gewerkschaften in mehreren Fällen
zu (vgl. AGE BE.2009.976 vom 15. März 2010; AGE 994/2007 vom 31. März
2008, 945/2006 vom 28. September 2006, 918/2003 vom 1. Juni 2004, 997/2001 vom
31. Oktober 2002.) Daraus kann jedoch nichts für die Zulässigkeit der
Vertretung durch berufsmässig qualifizierte Mitarbeitende von Gewerkschaften
unter dem geltenden Recht abgeleitet werden. Soweit die Zulässigkeit der
Vertretung überhaupt begründet wurde, wurde sie damit begründet, dass die
Vertretung nicht berufsmässig im Sinn des Advokaturgesetzes erfolge (AGE
997/2001 vom 31. Oktober 2002 E. 2a). Als berufsmässig gilt die
Parteivertretung gemäss § 4 Abs. 2 des Advokaturgesetzes und der Praxis zur ZPO
BS nur dann, wenn sie gegen Entgelt erfolgt (Staehelin/Sutter,
Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 9 N 12). Diese Definition ist nach der
aktuellen bundesgerichtlichen Praxis im Geltungsbereich der ZPO nicht mehr
massgebend (Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 197). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vertretung als berufsmässig im Sinn
von Art. 68 ZPO zu qualifizieren, wenn der Vertreter bereit ist, in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlossen
werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe bzw.
ohne persönliches Näheverhältnis zum Vertretenen zu übernehmen (BGE 140 III 555
E. 2.3 S. 560). Damit dürfte die Vertretung eines Arbeitnehmers durch einen
beruflich qualifizierten Mitarbeitenden einer Gewerkschaft in der Regel als
berufsmässig im Sinn von Art. 68 ZPO zu qualifizieren sein.
1.2.4 Somit
bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO erfüllt
sind. § 216 Abs. 2 der ZPO BS bestimmte in der bis am 8. Dezember 2001
geltenden Fassung, dass im Verfahren vor den gewerblichen Schiedsgerichten
(heute Arbeitsgericht) auch berufsmässige Vertreter oder Sekretäre von
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-Verbänden zugezogen werden dürfen. Im geltenden
geschriebenen Recht findet sich keine entsprechende Bestimmung. Ob beruflich
qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem Arbeitsgericht dennoch entsprechend
der früheren gesetzlichen Regelung und in Fortführung der früheren Praxis
zuzulassen sind, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die
Berufungsinstanz hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich
auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das
erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III
413 E. 2.2.4 S. 417). Die Zulassung des Mitarbeiters der Gewerkschaft durch das
Zivilgericht ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und wurde in der
Berufung nicht beanstandet.
Im
Berufungsverfahren stellte der Verfahrensleiter in der Begründung seiner
Verfügung vom 9. Januar 2019 fest, im vorliegenden Verfahren sei gemäss Art. 68
Abs. 2 lit. a ZPO nur eine Anwältin oder ein Anwalt, die oder der nach dem BGFA
berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gericht zu vertreten, zur
berufsmässigen Vertretung des Berufungsbeklagten 1 befugt. Diese Feststellung
bezog sich nur auf das Berufungsverfahren. Im Rechtsmittelverfahren ist die
Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nämlich
auch dann unzulässig, wenn ihre Zulässigkeit für das erstinstanzliche Verfahren
bejaht wird. Soweit das kantonale Recht es vorsieht sind beruflich
qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter gemäss dem Wortlaut von Art. 68 Abs.
2 lit. d ZPO zur berufsmässigen Vertretung „vor den Miet- und
Arbeitsgerichten“ befugt. Demgemäss besteht nach herrschender Lehre die Möglichkeit
der Zulassung beruflich qualifizierter Vertreterinnen und Vertreter
entsprechend dem Wortlaut nur vor spezialisierten Arbeits- und Mietgerichten
bzw. Spezialgerichten, nicht jedoch in miet- und arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten (Bachofner,
Die Mieterausweisung, Diss. Basel 2017, Zürich 2019, N 610; Bohnet, Commentaire romand, 2. Auflage,
Basel 2019, Art. 68 CPC N 21; Gasser/Rickli,
ZPO Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 68 N 7; Hrubesch-Millauer, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 68 N 10; von Kaenel, in: Portmann/von Kaenel
[Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, N 23.73). Zwar soll gemäss
einer Mindermeinung das kantonale Recht die Vertretung durch beruflich
qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter in teleologischer Auslegung von Art.
68 Abs. 2 lit. d ZPO entgegen der herrschenden Meinung in allen miet- und
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorsehen können, weil die
Gerichtsorganisation für die Frage der Zulassung einer solchen Vertretung nicht
relevant sei (vgl. Fröhlich,
Individuelle Arbeitsstreitigkeiten in der neuen Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Zürich, Bern 2014, N 560 f.; Tenchio, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art.
68 ZPO N 13). Diese Auffassung überzeugt allerdings nicht, insbesondere weil
die historische Auslegung der fraglichen Bestimmung für die herrschende, dem
klaren Wortlaut folgende Lehre spricht. Die Einführung von Art. 68 Abs. 2
lit. d ZPO wurde damit begründet, dass angesichts der Möglichkeit der Kantone,
paritätisch zusammengesetzte Gerichte mit den Sozialpartnern als angehörige Richter
vorzusehen, mit Rücksicht auf die Natur und die Identität dieser Art
paritätischer Gerichte auch die Möglichkeit der Vertretung durch beruflich
qualifizierte Angehörige der Sozialpartner erhalten bleiben solle (vgl. AB 2008
N 649; Bachofner, a.a.O., N 610).
Berufungen und Beschwerden in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
werden von der zivilrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts als
ordentlichem Gericht beurteilt (vgl. 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Ziff. 1, § 91 Ziff.
3 und § 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Folglich ist die berufsmässige
Vertretung durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter in miet-
und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor dem Appellationsgericht selbst dann
ausgeschlossen, wenn deren Vertretungsbefugnis für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht
bejaht wird. Da Parteien in Zivilsachen vor Bundesgericht nur von Anwältinnen
und Anwälten vertreten werden können, die nach dem BGFA oder nach einem
Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu
vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG), müssen Parteien, die im erstinstanzlichen
Verfahren von einer beruflich qualifizierten Vertretung vertreten worden sind,
spätestens für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ohnehin eine neue
Vertretung wählen. Unter diesen Umständen spricht die Tatsache, dass die
Parteien dadurch unter Umständen im Lauf des Instanzenzugs zu einem Wechsel
ihrer Vertretung gezwungen werden, nicht gegen den Ausschluss der Vertretung
durch beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter vor dem
Appellationsgericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Auch gemäss der
Praxis gilt das Privileg von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO nur für die Miet- und
Arbeitsgerichte sowie die vorgelagerten Schlichtungsbehörden (OGer ZH
RU150071-O/U vom 18. Januar 2016 E. 3.2). Nach dem Gesagten war D____ nicht
befugt, den Berufungsbeklagten 1 im vorliegenden Berufungsverfahren zu
vertreten. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Berufungsbeklagte 1 vor dem
Appellationsgericht von Advokat [...] vertreten worden ist.
1.3 Die
Berufung ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen
(Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung
Berufungsanträge enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.1 S. 619). Wegen der
grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich die
berufungsklagende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz
zu beantragen, sondern muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34; vgl. AGE
ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen
genügender Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder
vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2;
vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art.
311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem
Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung
mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die berufungsklagende Partei in
der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2018.10 vom 16.
Mai 2018 E. 1.2.2, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). In den Anträgen
beantragt die Berufungsklägerin bloss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Damit
sind die Rechtsmittelanträge mangelhaft. Aus der Begründung kann jedoch
geschlossen werden, dass die Berufungsklägerin sinngemäss die Abweisung der
Klagen beantragt.
1.4 Im
Übrigen genügt die Berufung den gesetzlichen Anforderungen. Folglich ist auf
die form- und fristgerechte Berufung einzutreten.
Das Zivilgericht
legt im angefochtenen Entscheid zunächst die Standpunkte der Parteien dar (angefochtener
Entscheid, E. 3.1 und 3.2). Sodann hält es fest, dass nach der allgemeinen
Beweislastverteilung nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen
habe, die aus ihr Rechte ableite. Die Berufungsklägerin habe daher
nachzuweisen, dass sie mit dem Berufungsbeklagten 1 am 7. Februar 2018 das Arbeitsverhältnis
im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst habe. Diesen Nachweis habe die Berufungsklägerin
insbesondere mit dem Zeugen E____ führen wollen (angefochtener Entscheid, E.
3.3). Dieser Nachweis sei der Berufungsklägerin allerdings nicht gelungen.
Zunächst habe der Zeuge keine genauen Angaben darüber machen können, wann die
von ihm geschilderten Vorgänge stattgefunden haben sollen. Darüber hinaus sei
der Zeuge an dem Gespräch zwischen dem Berufungsbeklagten 1 und der
Berufungsklägerin, anlässlich welchem es zur einvernehmlichen Vertragsauflösung
gekommen sein soll, nicht selber zugegen gewesen, weshalb er lediglich ein
Zeugnis vom Hörensagen abgeben könne. Unklar bleibe auch, ob und wann die von
der Berufungsklägerin behaupteten Geldtransaktionen stattgefunden haben sollen
(angefochtener Entscheid, E. 3.4). Auch der Beweis für ihre Eventualbegründung,
wonach eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, sei der
Berufungsklägerin nicht gelungen und sei, selbst bei Annahme sämtlicher behaupteter
Sachverhaltselemente, nicht gerechtfertigt gewesen (angefochtener Entscheid,
E. 3.5 und 3.6). Somit seien ausstehende Lohnansprüche von CHF 8‘000.–
für die Monate Februar und März 2018 geschuldet, wobei ein Betrag von CHF 5‘275.35
für Leistungen der Arbeitslosenkasse auf die Berufungsbeklagte 2 übergegangen
sei (angefochtener Entscheid, E. 4). Darüber hinaus sei angesichts der Kürze
des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von CHF 4‘000.– gerechtfertigt
(angefochtener Entscheid, E. 5).
3.1 Die
Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, indem sie die Angaben des Zeugen E____ als Zeugnis vom Hörensagen
dargestellt und daraus geschlossen habe, die einvernehmliche Vertragsauflösung
sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Auch wenn sich der Zeuge nicht mehr an
das genaue Datum der Einigung erinnere, könne es sich gar nicht um einen
anderen Tag gehandelt haben. Denn nur an diesem Tag habe ein Streitgespräch zwischen
der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten 1 stattgefunden. Wenn der
Zeuge selbst gehört habe, dass sich die Parteien auf Initiative des
Berufungsbeklagten 1 mit sofortiger Wirkung und unter Auszahlung sämtlicher
Ansprüche vertraglich trennen wollten, könne keine Rede mehr von einem Zeugnis
vom Hörensagen sein (Berufung, act. 2, Ziff. 2).
3.2 In
ihrer Stellungnahme an das Zivilgericht vom 9. Juni 2018 behauptete die
Berufungsklägerin, am 7. Februar 2018 habe der Berufungsbeklagte 1
vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis per sofort einvernehmlich aufzulösen. Der
Geschäftsführer der Berufungsklägerin sei damit einverstanden gewesen. Er habe
den Geldbetrag, der dem Berufungsbeklagten 1 per 7. Februar 2018 zustehenden
Gehalt entsprochen habe, bei der [...] Kantonalbank abgehoben und dem
Berufungsbeklagten 1 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche übergeben.
Daraufhin habe dieser das Lokal verlassen. Zum Beweis dieser Behauptungen
beantragte die Berufungsklägerin die Einvernahme von E____ als Zeuge (Stellungnahme
vom 9. Juni 2018, act. 4 des Zivilgerichts, Ziff. 3). Der
Berufungsbeklagte 1 bestritt zwar den behaupteten Inhalt des Gesprächs (Replik
vom 26. Juni 2018, act. 6 des Zivilgerichts, S. 2), machte aber nicht geltend,
der beantragte Zeuge sei am betreffenden Tag nicht anwesend gewesen. Unter
diesen Umständen ist entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts davon
auszugehen, dass der zweite Besuch des Zeugen im Betrieb der Berufungsklägerin,
bei dem er ein Gespräch zwischen deren Geschäftsführer und dem
Berufungsbeklagten 1 gehört haben will, tatsächlich am 7. Februar 2018 stattgefunden
hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Berufungsklägerin bereits aus den
im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (angefochtener Entscheid, E. 3.4)
der Nachweis der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht
gelungen ist.
Gemäss den
übereinstimmenden Angaben der Berufungsklägerin (Plädoyernotizen vom 11.
Oktober 2018, act. 1 des Zivilgerichts, Ziff. 3 f.) und des Zeugen E____ (Verhandlungsprotokoll,
act. 1 des Zivilgerichts, S. 3) sollen die Parteien am Morgen über die
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesprochen haben, wobei der
Zeuge anlässlich dieses Gesprächs gemäss eigener Aussage nicht zugegen gewesen
sei. Der Zeuge sagte weiter aus, er wisse, dass der Geschäftsführer für den Berufungsbeklagten
1 auf der Bank Geld geholt habe. Da das Geld gemäss den Angaben des Zeugen am
Morgen bar ausbezahlt worden sein soll, er selbst jedoch erst kurz nach Mittag
im Betrieb gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, act. 1 des Zivilgerichts, S. 3),
kann er ebenfalls nicht selbst wahrgenommen haben, dass der Geschäftsführer für
den Berufungsbeklagten 1 Geld auf der Bank geholt hat. Insoweit hat das
Zivilgericht deshalb zu Recht festgestellt, dass der Zeuge nur Aussagen vom
Hörensagen hat machen können. Direkt gehört haben will der Zeuge nur, dass
beide Seiten gemeint hätten, es habe keinen Sinn, weiter zu arbeiten. Ob über
Lohn oder Geldzahlungen gesprochen worden sei, habe er nicht mitbekommen
(Verhandlungsprotokoll, act. 1 des Zivligerichts, S. 3). Selbst wenn diese
Zeugenaussagen als wahr unterstellt werden, beweisen sie keine einvernehmliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Wenn sich die Parteien über den Zeitpunkt
und die Modalitäten der Auflösung nicht geeinigt haben, kann aus dem Umstand
allein, dass beide Parteien die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht für
sinnvoll erachten, noch nicht geschlossen werden, dass sie dieses tatsächlich
fristlos auflösen wollen.
Im Übrigen widersprechen
sich die eigenen Behauptungen der Berufungsklägerin und die Zeugenaussagen, was
weiter klar dagegen spricht, dass sich die Parteien in Gegenwart des Zeugen
über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben
sollen. Die Berufungsklägerin behauptete in ihrem Plädoyer anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung, der Berufungsbeklagte 1 sei nach der
Übergabe des Geldes in den Gasträumlichkeiten verblieben und habe versucht, den
Geschäftsführer davon zu überzeugen, ihn doch wieder bei ihm arbeiten zu lassen
und die einvernehmliche Vertragsauflösung rückgängig zu machen. Der
Geschäftsführer habe sich aber nicht erweichen lassen, worauf der
Berufungsbeklagte 1 gegen 14 Uhr das Lokal endgültig verlassen habe. Diese Konversation
habe der Zeuge bestätigt (Plädoyernotizen vom 11. Oktober 2018, act. 1 des
Zivilgerichts, Ziff. 5). Eine solche Bestätigung geht jedoch aus dem
Verhandlungsprotokoll bzw. der Zeugenbefragung von E____ gerade nicht hervor. Schliesslich
besteht auch ein Widerspruch zwischen den Behauptungen der Berufungsklägerin in
der Stellungnahme an das Zivilgericht vom 9. Juni 2018 und im Plädoyer anlässlich
der vor-instanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2018. In Ersterer
behauptete die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte 1 habe sich nach der
Übergabe des Geldes verabschiedet und das Lokal verlassen (Stellungnahme vom 9.
Juni 2018, act. 4 des Zivilgerichts, Ziff. 3). In ihrem Plädoyer behauptete sie
demgegenüber, der Berufungsbeklagte 1 sei nach der Geldübergabe in den
Gasträumlichkeiten verblieben und habe das Lokal erst gegen 14:00 verlassen
(Plädoyernotizen vom 11. Oktober 2018, act. 1 des Zivilgerichts, Ziff. 5).
In Anbetracht
dieser Umstände ist die zivilgerichtliche Schlussfolgerung, wonach die
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen sei, zu Recht erfolgt.
3.3 Zusätzlich
spricht das Schreiben vom 14. Februar 2018 der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten
1 klar gegen eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dieses
Schreiben nennt als Betreff „Kündigung Fristlos per sofort.“ und enthält
insbesondere die folgenden Formulierungen: „Nach dem dritten Arbeitstag, wurde
Ihnen mit Zeugen mündlich gekündigt, da Sie von diesem Zeitpunkt nicht mehr
erschienen sind, müssen wir annehmen, dass Sie diese mündliche Kündigung
angenommen haben.“ und „Hiermit kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis mit
sofortiger Wirkung ( Fristlos ) gekündigt.“ (Schreiben vom 14. Februar 2018,
act. 3 des Zivilgerichts, Klagebeilage 8). Dass die Berufungsklägerin
dem Berufungsbeklagten 1 irgendeine Barzahlung geleistet hätte, wird im
Schreiben indessen nicht erwähnt. Die Berufungsklägerin behauptet, mit dem
Schreiben vom 14. Februar 2018 habe ihr in juristischen Belangen unkundige Geschäftsführer
nur versucht, mit nicht sehr geschickten Formulierungen die Gründe, die am 7.
Februar 2018 zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt
hätten, zu nennen (vgl. Stellungnahme vom 9. Juni 2018, act. 4 des Zivilgerichts,
Ziff. 4; Plädoyernotizen vom 11. Oktober 2018, act. 1 des Zivilgerichts, Ziff.
6). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine haltlose Schutzbehauptung. Zunächst
stammt das Schreiben nicht nur vom Geschäftsführer, sondern von der „Geschäftsleitung“
und trägt die Unterschrift von zwei Personen. Sodann ist auch juristischen
Laien der Unterschied zwischen einer Kündigung und einer einvernehmlichen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bekannt, weshalb sich die Berufungsklägerin in
dieser Hinsicht nicht auf ihre juristische Unkenntnis berufen kann. Kommt in
diesem Zusammenhang hinzu, dass der Berufungsbeklagte 1 in besagtem Schreiben
vom 14. Februar 2018 auf das Ende des Unfallversicherungsschutzes und die
Möglichkeit, die Unfallversicherung zu verlängern, hingewiesen wurde. Dieser
Hinweis zeugt davon, dass die Verfasser des Schreibens auch mit rechtlichen
Dingen durchaus vertraut gewesen sind.
4.1 Die
Berufungsklägerin behauptet sodann in ihrer Berufung erstmals, am 7. Februar
2018 habe eine Getränkelieferung stattgefunden, anlässlich welcher der mit dem
Transport betraute Fahrer, F____, unmittelbar und erstaunt vom
Berufungsbeklagten 1 zu hören bekommen habe, dass dieser sich nicht nur
kategorisch weigere, mitanzufassen, sondern seine Arbeitstätigkeit ab sofort
nicht mehr auszuüben gewillt sei und diese „jetzt und sofort“ niederlegen
werde. Zudem wird F____ in der Berufung erstmals als Zeuge genannt (Berufung,
act. 2, Ziff. 3).
Der
Berufungsbeklagte 1 weist in diesem Zusammenhang zurecht darauf hin, dass diese
Beweisofferte erstmals im Berufungsverfahren gestellt werde und nur unter den
Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig seien (Berufungsantwort, act. 9,
Ziff. 4). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz haben
vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung gelten auch im
Bereich der eingeschränkten oder sozialen Untersuchungsmaxime (BGer 5A_788/2017
vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven wie
im vorliegenden Fall nicht offenkundig oder unzweifelhaft ist, muss die Partei,
die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven selbst auch
substanziiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO erfüllt sind (Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 317 N 34; Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1335 und 1358). In der Berufung, mit der die
Berufungsklägerin die Noven vorbrachte, behauptete sie nicht einmal, dass die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Erst recht fehlen
diesbezüglich jegliche Substanziierung und jeglicher Beweis. Erst in der
Stellungnahme zu den Berufungsantworten behauptete die Berufungsklägerin, sie
habe erst um die Jahreswende 2018/2019 von der Beobachtung von F____ erfahren
(Stellungnahme zur Berufungsantwort, act. 10, S. 2 unten). Diese Behauptung ist
verspätet. Zudem bietet die Berufungsklägerin dafür keinen Beweis an. Folglich
ist eine Berücksichtigung der Noven im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
4.2 Selbst
wenn das Novum zulässig wäre, wäre der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen. Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, die
Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener
Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 122 III 219
E. 3c S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 152 ZPO N 57; Hurni, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 57). Da die Berufungklägerin behauptet,
sie habe bis vor kurzem nichts von der Beobachtung von F____ gewusst, kann bei
der behaupteten Begegnung zwischen diesem und dem Berufungsbeklagten 1 keine
Vertretung der Berufungsklägerin anwesend gewesen sein. Selbst wenn die
behaupteten Angaben von F____ als wahr unterstellt würden, wäre damit folglich
nur erstellt, dass der Berufungsbeklagte 1 gegenüber einem Dritten erklärt hätte,
er beabsichtige, sein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, und nicht, dass
er die erklärte Absicht in die Tat umgesetzt und tatsächlich fristlos gekündigt
oder der Berufungsklägerin tatsächlich angeboten hätte, das Arbeitsverhältnis
per sofort einvernehmlich aufzulösen. Im Übrigen wäre der Beweiswert der
Aussagen von F____ dadurch beeinträchtigt, dass sich dieser mit der
Berufungsklägerin bereits über den vorliegenden Zivilprozess unterhalten hat.
Gemäss der Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 20. Februar 2019 kam
anlässlich eines Zusammenkommens zwischen der Berufungsklägerin und F____ um
die Jahreswende 2018/2019 „zufälligerweise die Rede auf den vorliegenden
Zivilprozess“ (Stellungnahme zur Berufungsantwort, act. 10, S. 2 unten). Aus
den vorstehenden Gründen wäre eine Zeugenaussage von F____ nicht geeignet, das
Gericht von der Wahrheit der bestrittenen Behauptung, die Parteien hätten das
Arbeitsverhältnis am 7. Februar 2018 einvernehmlich aufgelöst, zu überzeugen.
Die
Berufungsklägerin beanstandet schliesslich, dass das Zivilgericht ihren Geschäftsführer
G____ nicht einer Parteibefragung unterzogen habe, und beantragt die Abnahme
dieses Beweismittels im Berufungsverfahren (Berufung, act. 2, Ziff. 3). Eine
Parteibefragung wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt. Aufgrund
der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 247
Abs. 2 ZPO) wäre es grundsätzlich trotzdem möglich gewesen, den von der
Berufungsklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren namentlich genannten
Geschäftsführer einer Parteibefragung zu unterziehen. In antizipierter
Beweiswürdigung durfte das Zivilgericht aber auf eine solche verzichten. Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, bestehen zwischen den
verschiedenen Behauptungen der Berufungsklägerin erhebliche Widersprüche. Dies
erweckt den Eindruck, dass der Inhalt der Behauptungen der Berufungsklägerin
durch prozesstaktische Überlegungen beeinflusst wurde. Zudem besteht auch ein
Widerspruch zwischen den Behauptungen der Berufungsklägerin und den
Zeugenaussagen (vgl. E. 3.2 Abs. 3). Vor allem aber erklärte der
Geschäftsführer der Berufungsklägerin am 14. Februar 2018 schriftlich, dass das
Arbeitsverhältnis von der Berufungsklägerin gekündigt worden sei (Schreiben vom
14. Februar 2018, act. 3 des Zivilgerichts, Klagebeilage 8). Unter diesen
Umständen wäre auch eine Parteiaussage des Geschäftsführers, dass die Parteien
das Arbeitsverhältnis am 7. Februar 2018 einvernehmlich aufgelöst hätten, nicht
geeignet gewesen, das Zivilgericht von der Wahrheit dieser bestrittenen
Behauptung zu überzeugen und es ist nicht zu beanstanden, dass es in
antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung verzichtete. Aus den gleichen
Gründen ist der Beweisantrag auf eine Parteibefragung auch im
Berufungsverfahren abzuweisen.
6.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu
bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.
6.2 Gemäss
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Prozesskosten zu tragen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
In
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.–
werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt
auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE
ZB.2015.32 vom 22. April 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Das vorliegende
Berufungsverfahren ist demgemäss kostenlos.
Parteientschädigung
hingegen ist grundsätzlich zu bezahlen. Bei individuell vertretenen Streitgenossen,
wird die Parteientschädigung separat zugesprochen, basierend auf dem Streitwert
der Klage des jeweiligen Streitgenossen, und nicht auf dem kumulierten
Streitwert (Staehelin/Schweizer,
a.a.O., Art. 71 N 18). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400). Der Berufungsbeklagten 2 sind mangels
anwaltlicher Vertretung keine Kosten entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der zweitinstanzliche Streitwert der in
Bezug auf den Berufungsbeklagten 1 umstrittenen Ansprüche beträgt CHF 6‘724.65
zuzüglich Sozialversicherungsleistungen auf CHF 2‘724.65. Bei diesem Streitwert
beträgt das Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO rund CHF 1‘000.–.
Eine Erhöhung gemäss § 4 Abs. 2 HO ist nicht gerechtfertigt, weil das
Grundhonorar im schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine
Rechtsschrift und eine Verhandlung deckt (§ 3 Abs. 2 HO) und im vorliegenden
Berufungsverfahren keine Verhandlung durchgeführt worden ist. Da das
Sicherstellungsgesuch vom 14. Januar 2019 abgewiesen wurde, rechtfertigt es
keinen Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO. Für das Berufungsverfahren ist
in Anwendung von § 12 Abs. 1 HO ein Abzug von einem Drittel zu machen.
Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit gerundet CHF 665.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2018 [...] wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 665.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 51.20 zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter 1
Berufungsbeklagte 2
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.