Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____ sel., gest. am [...],
[...] resp. ihre Erbengemeinschaft bestehend aus B____ und C____, [...],
vertreten durch lic. iur. [...] Klägerin
D____
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2018.15
Klage vom 14. November 2017
Fehlende Passivlegitimation
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin A____ wurde [...] männlichen
Geschlechts geboren, fühlte sich von Kindheit an jedoch nicht dem männlichen,
sondern dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Im Juli 2013 konsultierte sie
Prof. Dr. E____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/PPB. Dieser stellte die
Diagnose „Transi-dentität/Transsexualität Mann-zu-Frau“ (ICD-10: F64.0) bzw.
„Gender-Dystrophie“ (DSM-5: 302.85).
b) A____ war bei der D____ nach dem Bundesgesetz vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) obligatorisch krankenversichert.
Zudem hatte sie bei der F____ nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; 221.229.1) u.a. die
Zusatzversicherung „G____“ abgeschlossen (vgl. Versicherungspolice, Beilage 1
zur Eingabe vom 12.12.2017 unten; Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) [...],
Ziffer 1.2 „Versicherungsträger“, Beilage 2 zur Eingabe vom 12.12.2017 S. 34).
c) Ab Januar 2014 begann A____ im Rahmen des
Transformationsprozesses mit der Behandlung mit gegengeschlechtlichen Hormonen,
einer Logopädie und einer Laserepilation des Bartes. Die Kosten für die in der
Schweiz durchgeführte Laserbehandlung wurden von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) übernommen (vgl. Schreiben vom
15.2.2016, Beilage 8 zur Eingabe vom 12.12.2017). Eine Anpassung des Vornamens
und des Personenstandes erfolgte am [...] resp. [...]. Die Integration in die
Gesellschaft in der weiblichen Rolle gestaltete sich für A____ als schwierig,
da sie im öffentlichen Raum mit abschätzenden Äusserungen zu ihrer Person durch
aussenstehende Dritte konfrontiert wurde, was sie sehr belastete. Im August
2015 musste A____ stationär in der Klinik [...] in [...] hospitalisiert werden.
d) Am 9. November 2015 unterzog sich A____ einer
geschlechtsangleichenden Operation in Thailand, für welche ihr aus der
Zusatzversicherung eine Kostengutsprache gewährt wurde (vgl. Kostengutsprache,
Beilage 3 zur Eingabe vom 12.12.2017). Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 beantragte
A____ ein erstes Mal Kostengutsprache für eine gesichtsfeminisierende Operation
(Facial Feminization Surgery) in Thailand (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom
12.12.2017). Am 23. Januar 2016 nahm der behandelnde Psychiater Prof. Dr. E____
in einem Schreiben zur Notwendigkeit der gesichtsfeminisierenden Operation und
des Brustaufbaus Stellung (vgl. Beilage 10 zur Eingabe vom 12.12.2017). Hierzu
äusserte sich der Vertrauensarzt der D____ im Februar 2016 (vgl. Beilage 12 zur
Eingabe vom 12.12.2017). Mit Schreiben vom 13. April 2016 beantragte A____
erneut die Kostenübernahme der gesichtsfeminisierenden Operation. Gleichentags
begründete Prof. Dr. E____ deren Notwendigkeit und stellte ein „Wiedererwägungsgesuch“
(vgl. Beilage 13 und 14 zur Eingabe vom 12.12.2017). Am 4. Mai 2016 verfasste
Prof. Dr. E____ ausserdem ein Ergänzungsschreiben (vgl. Beilage 13 zur Eingabe
vom 12.12.2017).
e) Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wurde Prof. Dr. E____ in
Bezug auf das Kostenübernahmegesuch für den stationären Brustaufbau mitgeteilt,
dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die medizinische Indikation für den
stationären Brustaufbau beidseits gegeben sei. Die Kostenübernahme des stationären
Brustaufbaus in der Schweiz erfolge aus der Grundversicherung abzüglich
gesetzlicher Kostenbeteiligung. Werde die Operation im Ausland bevorzugt, decke
die Spitalzusatz-versicherung „G____“ die Kosten vollumfänglich (vgl. Beilage
11 zur Eingabe vom 12.12.2017).
f) Mit einem separaten Schreiben vom gleichen Tag wurde Prof.
Dr. E____ gestützt auf eine Stellungnahme des Vertrauensarztes von der D____
darüber informiert, das eine Kostenübernahme für die gesichtsfeminisierende
Operation abgelehnt werde, weil es sich hierbei um keine etablierte Methode
handle und sich diese im Grenzbereich zur ästhetischen Chirurgie befinde (vgl.
Beilage 16, 17 zur Eingabe vom 12.12.2017). Sein Ergänzungsschreiben vom 4. Mai
2016 wurde von der D____ am 23. Mai 2016 ebenfalls abschlägig beantwortet und
zur Begründung, gestützt auf die Beurteilung des Vertrauensarztes, ausgeführt,
das Resultat einer Gesichtsfeminisierung sei medizinisch nicht überprüfbar und
somit von Seiten der Wirksamkeit höchst zweifelhaft, weshalb die
„WZW-Kriterien“ für den geplanten Eingriff nicht erfüllt seien (vgl. Beilagen
19 und 20 zur Eingabe vom 12.12.2017).
g) Die F____ erteilte mit Schreiben vom 12. Mai 2016 Kostengutsprache
für einen Brustaufbau beidseits in H____ und mit Schreiben vom 11. Juni 2016
Kostengutsprache für eine stimmfeminisierende Operation in Südkorea (vgl.
Einspracheentscheid, S. 2, Beilage 29 zur Eingabe vom 12.12.2017).
h) Aufgrund ihrer immer enger werdenden finanziellen Situation
entschied sich A____, die beabsichtigte gesichtsfeminisierende Operation nicht
wie ursprünglich geplant in Thailand, sondern im europäischen Ausland, in H____,
durchzuführen (vgl. Beilage 13 zur Eingabe vom 12.12.2017 S. 1). Am 1.
September 2016 unterzog sie sich in der Klinik I____, [...] ([...]), in H____
einer ersten siebeneinhalbstündigen Operation. Dabei wurden eine Lippen- und Nasenkorrektur,
ein chemisches Hautpeeling, eine Eigenfetttransplantation an Wangen, eine
Kieferwinkel-Reduktion, eine Kinnkorrektur und eine Elektrolyse vorgenommen
(vgl. Rechnung vom 1.9.2016, Beilage 8 zur Eingabe vom 21.11.2017). Anlässlich
einer zweiten rund zweieinhalbstündigen Operation wurden eine
Gesichtsstraffung, eine Adamsapfelkorrektur und eine Korrektur der Augenpartie
(insb. Abtragung des Knochens über den Augenbrauen [Wulst]) durchgeführt (vgl.
Rechnung vom 10.1.2017, Beilage 9 zur Eingabe vom 21.11.2017).
i) Am 23. Dezember 2016 äusserte sich die Abteilung Plastische,
Rekonstruktive, Äs-thetische und Handchirurgie des [...]spitals [...] und bat
um eine erneute Überprüfung der Kostenübernahme für die bereits durchgeführte
gesichtsfeminisierende Operation (vgl. Beilage 21 zur Eingabe vom 11.12.2017).
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 beantragte die Rechtsvertreterin von A____
ebenfalls eine Kostenübernahme (vgl. Beilage 22 zur Eingabe vom 12.12.2017).
Nachdem sich der Vertrauensarzt mit ausführlicher Stellungnahme vom 17. Januar
2017 geäusserte hatte (vgl. Beilage 23 zur Eingabe vom 12.12.2017), teilte die F____
der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Februar 2017 mit, es werde an der
Leistungsablehnung festgehalten (vgl. Beilage 24 zur Eingabe vom 12.12.2017).
j) Daraufhin beantragte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom
29. April 2017 eine einsprachefähige Verfügung, welche von der D____ am 19.
Juni 2017 erlassen wurde (vgl. Beilagen 25 und 26 zur Eingabe vom 12.12.2017).
Die Rechtsvertreterin von A____ erhob am 18. August 2017 Einsprache und der Vertrauensarzt
äusserte sich nochmals (vgl. Beilage 29 zur Eingabe vom 12.12.2017). Mit
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 wurde die Einsprache von der D____
abgewiesen (vgl. Beilage 27, 28 und 29 zur Eingabe vom 12.12.2017) und zur
Begründung ausgeführt, es bestehe keine Leistungspflicht aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für die Kosten der in H____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden
Operationen.
k) Mit separatem Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte die F____
der Rechtsvertreterin von A____ mit, dass sie eine Kostenübernahme für die in H____
durchgeführte Adamsapfelkorrektur aus der Zusatzversicherung bestätige, aber
eine weitergehende Kostenübernahme für die gesichtsfeminisierenden Operationen
ablehne. Zur Begründung verweise sie auf den Einspracheentscheid der D____ vom
18. Oktober 2017
l) Am 29. Oktober 2017 ist A____ verstorben.
II.
a) Mit Eingabe vom 14. November 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
-
Es sei der
Einsprache-Entscheid vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die entstandenen Kosten für die gesichtsfeminisierenden
Operationen vom 1.9.2016 sowie 10.1.2017 in der Höhe von € 24'750 und € 9'100
(Total € 33'850), resp. CHF 39‘480 aus der OKP zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins
seit dem 27. Januar 2016;
Eventualiter sei
die Beklagte zu verpflichten, die entstandenen Kosten für die gesichtsfeminisierenden
Operationen vom 1.9.2016 sowie 10.1.2017 in der Höhe von € 24‘750 und €
9‘100 (Total € 33’850), resp. CHF 39‘480 zu bezahlen, zuzüglich
Verzugszins seit dem 27. Januar 2016;
Es sei das
Verfahren bis zum Entscheid der gesetzlichen und/oder eingesetzten Erben über
die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu sistieren;
Es seien die
beiden Verfahren hernach zu vereinen.
Auf der ersten Seite der Eingabe wird als Gegenpartei von der
Rechtsvertretung (nur) die D____ aufgeführt.
b) Mit einer von zwei Mitarbeitenden des Rechtsdienstes unterzeichneten
und als „Beschwerde- bzw. Klageantwort“ betitelten Eingabe vom 11. Dezember
2017 wer-den für die D____ und der F____ folgende Rechtsbegehren gestellt:
Es sei die
Beschwerde vom 14. November 2017 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28.
Oktober 2017 zu bestätigen.
Es sei die Klage
vom 14. November 2017 abzuweisen.
Unter o/e
Kostenfolge.
Auf der ersten Seite der Eingabe wird die D____ als
Beschwerdegegnerin und die F____ als Beklagte aufgeführt.
c) Mit einer als „Replik gegen die Beschwerde bzw. Klageantwort
vom 11.12.2017“ bezeichneten Eingabe vom 16. Juli 2018 wird an den bisher
gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten. Dabei wird von der
Rechtsvertreterin auf der ersten Seite der Eingabe wiederum (nur) die D____
aufgeführt.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2018 wird die
Parteivertreterin aufgefordert mitzuteilen, ob die gesetzlichen und/oder
eingesetzten Erben von A____ die Erbschaft angenommen und in das vorliegende
Verfahren eingetreten sind.
e) Mit Eingabe vom 28. September 2018 reicht die
Rechtsvertreterin die Erbenbescheinigung ein und teilt mit, dass B____ und C____
(nachfolgend: die Erben) an der Beschwerde vollumfänglich festhalten.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 5. November 2018 findet die Beratung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Fragestellungen aus der
obligatorischen Kranken-pflegeversicherung und der Zusatzversicherung werden
dahingehend koordiniert, dass sie gemeinsam beraten werden. Für das Verfahren
betreffend die Zusatzversicherung wird eine neue Verfahrensnummer vergeben
(Verfahren ZV.2018.15).
Entscheidungsgründe
1.1.
In rechtlicher Hinsicht wird mit der Eingabe vom 14. November 2017
gleichzeitig eine „Beschwerde aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
und Klage aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung“ erhoben
(vgl. Eingabe vom 14.11.2017, S. 2), wobei sich beide Eingaben nach dem
ausdrücklichen Hinweis auf der ersten Seite der Eingabe gegen die D____
richten. Es wird beantragt, die beiden Verfahren seien zu vereinigen. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin/Klägerin resp. ihre
Erben der Ansicht seien, dass eine Leistungspflicht für die gesichtsfeminisierenden
Operationen primär aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestehe.
Die Beschwerdeführerin/Klägerin resp. ihre Erben würden diese Frage aufgrund
der allgemeinen Bedeutung für Transsexuelle entschieden wissen. Eventualiter
bestehe aber in jeden Fall ein Anspruch auf Übernahme der Kosten aus der
Zusatzversicherung („G____“), weswegen gleichzeitig ein Klagebegehren gestellt
werde. Zur Begründung wird angeführt die örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit sei dieselbe, weswegen im Sinne der Verfahrensökonomie die beiden
Verfahren zu koordinieren, resp. zu vereinigen seien. Bei beiden Verfahren
werde der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt: es herrsche die
Untersuchungsmaxime. Die Beschwerde und Klage würden den gleichen Streitgegenstand
betreffen, weshalb beantragt werde, sie aus prozessökonomischen Gründen in
einem Verfahren zu entscheiden (Eingabe vom 14.11.2017, S. 3).
1.2.
Hierzu ist auszuführen, dass diesem Antrag dahingehend entsprochen
werden kann, als dass die Fragestellungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung und der Zusatzversicherung vorliegend aus
prozessökonomischen Gründen gemeinsam beraten und entschieden wurden. Eine
formelle Vereinigung der beiden Verfahren unter der gleichen Verfahrensnummer
ist jedoch deshalb nicht möglich, weil sich von Anfang an nicht zwei sondern
drei Parteien gegenüberstehen: auf der Seite die Beschwerdeführerin/Klägerin
und auf der anderen Seite zwei verschiedene Rechtssubjekte, namentlich die D____,
bei welcher A____ aus der Grundversicherung versichert war und andererseits die
F____, bei welcher die Zusatzversicherung „G____“ bestand. Gemäss den
entsprechenden auf www.zefix.admin.ch abrufbaren Handelsregisterauszügen
handelt es sich um zwei unterschiedliche Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,
was vorliegend zu beachten ist.
1.3.
Im Sinne eines pragmatischen Vorgehens und vor dem Hintergrund, dass
es mit dem vorliegenden Urteil ohnehin zu einer Gabelung resp. Spaltung des
Rechtsweges kommt, da Beschwerden auf dem Gebiet des KVG an die
sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in Luzern, dagegen Beschwerden
auf dem Gebiet der Zusatzversicherungen an das Bundesgerichts in Lausanne
weitergezogen werden können, wurde mit der Beratung der Sache für das Zusatzversicherungsverfahren
eine separate Verfahrensnummer eröffnet. Die Beschwerde wird deshalb im vorliegenden
Verfahren unter der Verfahrensnummer KV.2017.12 behandelt. Die Klage wird demgegenüber
unter der Verfahrensnummer ZV.2018.15 beurteilt.
2.1.
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung unterstehen dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1).
Streitigkeiten im Bereich der Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher
Natur, weshalb strittige Ansprüche in einem zivilprozessualen Verfahren nach
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272)
geltend zu machen sind. Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte
Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
2.2.
Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen
betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus einer Spitalzusatzversicherung
nach VVG (SR 221.229.1) wie der vorliegenden gehören – keine vorgängige
Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen
Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Die
sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt als einzige
kantonale Instanz ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 19 des
basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) und §
56a Buchstabe a Ziffer 14 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(§ 82 Abs. 2 GOG, SG 154.100).
2.3.
Nach Art. 13 der von der Klägerin eingereichten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2017, Dokument „Gemeinsame
Bestimmungen“, steht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag der
klagenden Partei wahlweise die Anrufung des Gerichts am schweizerischen Wohnort
oder am Geschäftssitz des Versicherers oder der Kasse offen. Die Beklagte hat
nach dem unter www.admin.zefix.ch einsehbaren Handelsregisterauszug ihren
Geschäftssitz in Basel-Stadt, weshalb das angerufene Gericht zur Beurteilung
der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass die Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht
bestreitet.
2.4.
Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt,
insbesondere haben die Erben der Verstorbenen unter Beilagen der Erbenbescheinigung
über die Rechtsvertreterin dem Gericht mit Eingabe vom 28. September 2018
erklärt, an der Klage vollumfänglich festzuhalten, weshalb auf die Klage einzutreten
ist.
3.1.
Fraglich und vorliegend zu beurteilen ist die Leistungspflicht
betreffend die von A____ in H____ durchgeführten gesichtsfeminisierenden
Operationen aus der Zusatzversicherung „G____“. Auf die Frage nach der
Leistungspflicht der D____ aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
wird auf das im Verfahren KV.2017.12 ergangene Urteil vom 5. November 2018
verwiesen.
3.2.
Die Erben lassen über die Rechtsvertreterin vorbringen, die Kosten für
die besagten Operationen seien in jedem Fall aus der Zusatzversicherung („G____“)
zu übernehmen, da A____ durch diese weltweit, d.h. unabhängig des gewählten Landes,
versichert gewesen sei.
3.3.
3.3.1. Wie sich aus der Versicherungspolice, den AVB, dem
Einspracheentscheid sowie zahlreichen in den Akten liegenden Schreiben an A____,
ihre Rechtsvertreterin und den behandelnden Psychiater Prof. Dr. E____ ergibt,
war A____ für Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei
der D____ versichert. Für Leistungen aus der Zusatzversicherung „G____“ war sie
dagegen nicht bei der D____, sondern bei der F____ versichert.
3.3.2. Der Umstand, dass vorliegend die Grund- und die Zusatzversicherung
bei zwei verschiedenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden, ist vorliegend
aus den vorhandenen Dokumenten klar ersichtlich und eindeutig feststellbar. So
findet sich am unteren Rand der insgesamt zweiseitigen Versicherungspolice von A____,
in welcher sämtliche Versicherungsprodukte aufgeführt werden, auf jeweils
beiden Seiten folgender Hinweis (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 11.12.2017, S.
1 und 2):
„KVG-Versicherer:
D____ VVG-Versicherer: F____“
Daneben findet sich auch in den von der AVB der Zusatzversicherung „[...]“ unter
Ziffer 1.2 mit dem Titel „Versicherungsträger“ folgende Darstellung:
1.2 Versicherungsträger
Versicherungsträger ist die F____, [...] (nachfolgend Versicherer).
3.3.3. Im Einspracheentscheid betreffend die Leistungspflicht
aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird unter der Rubrik
„Sachverhalt“ im Einzelnen die Kommunikation zwischen den Parteien aufgeführt
und jeweils detailliert beschrieben, zu welchem Zeitpunkt, welche Gesellschaft
eine Leistungspflicht für die verschiedenen Behandlungen bejahte oder
verneinte. Aus dem Einspracheentscheid ergibt sich insbesondere, dass A____
gewisse Behandlungen in der Schweiz durchführen liess, so namentlich die
Hormonbehandlung und die Laserbehandlung des Bartes, wofür die D____ Leistungen
erbrachte. Bei anderen Leistungen zog sie es aber jeweils vor, diese über die
Zusatzversicherung im Ausland – in H____, Thailand und Südkorea –
durchzuführen, wofür dann die F____ aufkam.
3.3.4. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem
umfangreichen Briefwechsel zwischen den Parteien. Aus den einzelnen Schreiben kann
in der Zeile vor der Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters jeweils entnommen
werden, ob die Ausführungen von der D____ oder der F____ erfolgen. Gemäss dem im
Internet unter www.zefix.admin.ch einsehbaren Handelsregisterauszügen handelt
es sich bei der D____ und der F____ um zwei voneinander unabhängige
Aktiengesellschaften. Diese haben zwar offensichtlich ihren Sitz an der
gleichen Adresse und beschäftigen auch den gleichen Rechtsdienst. Dies ändert
aber nichts daran, dass es sich um zwei unterschiedliche Rechtssubjekte
handelt.
3.4.
3.4.1. Die Passivlegitimation betrifft als Bestandteil der
Sachlegitimation die Frage, welche natürliche oder juristische Person auf der
Seite der Beklagten hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich
verpflichtet ist. Fehlt es einer beklagten Partei an der Passivlegitimation, so
ist die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich
2013, § 13 Rz. 20). Die Sachlegitimation bildet keine Prozessvoraussetzung,
sondern betrifft das materielle Recht (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; BGE 133 III
180 E. 3.4 S. 184). Die Sachlegitimation muss im Zeitpunkt des Urteils
vorliegen. Sie ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs
vom Richter jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung zu prüfen (BGE 126 III 59
E. 1a S. 63). Es handelt sich beim Vorliegen der Passivlegitimation um eine Rechtsfrage,
die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 57 ZPO).
3.4.2. Ob der eingeklagte Anspruch der klägerischen Partei
zusteht (Aktivlegitimation) und sich gegen die eingeklagte Person richtet
(Passivlegitimation), ist eine Frage des materiellen Rechts und damit durch
einen Sachentscheid zu beurteilen (BGE 138 III 213 E. 2.3 S. 216; 138 III 537
E. 2.2.1 S. 540; 139 III 353 E. 2.1 S. 354). Dies geschieht von Amtes wegen und
auch ohne dass die Sachlegitimation von einer der Parteien bestritten wird, da
es um richterliche Rechtsanwendung geht (Christoph
Leuenberger, Beatrice Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
2. Auflage, Bern 2016, S. 158).
3.5.
3.5.1. Die Rechtsvertreterin hat auf der ersten Seite der Eingabe
nur die „D____“ und damit nur den Grundversicherer als Gegenpartei bezeichnet.
Zudem hat sie auch in der gesamten restlichen Rechtsschrift nicht darauf
hingewiesen, dass für den Teil betreffend die Zusatzversicherung von A____ die
der F____ zuständig ist. Somit hat die Rechtsvertreterin mit der Eingabe vom
14. November 2017 auch im Bereich der Zusatzversicherung lediglich den
Grundversicherer eingeklagt. Daran hielt sie auch in der Replik vom 16. Juli
2018 gegen die Beschwerde- bzw. Klageantwort fest, als sie auf der ersten Seite
der Eingabe wiederum nur die D____ und damit nur den Grundversicherer,
aufführte. Auch in dieser Eingabe findet sich an keiner Stelle der
Zusatzversicherer „F____“ namentlich erwähnt. Dies ist insoweit erstaunlich,
als der Rechtsdienst der Beklagten, welcher für beide Versicherungen unterzeichnete
(vgl. Eingabe vom 11.12.2017, S. 6) korrekterweise auf der ersten Seite seiner
Eingabe darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der D____ um den Grundversicherer
handelt, da er diese als „Beschwerdegegnerin“ betitelte und dass die Zusatzversicherung
bei der F____ abgeschlossen wurde, weshalb diese als „Beklagte“ aufgeführt
wurde.
3.5.2. Auch aus der Rechtsschrift, in welcher der Rechtsdienst unter einem ersten
fett gedruckten Titel „Zur Beschwerde gegen D____“ für die D____ Stellung nahm
und unter einem zweiten, ebenfalls fett gedruckten Titel „Zur Klage gegen F____“
sich im Namen der F____ äusserte. Aus dem Aufbau und der Argumentation der
Rechtsschrift war somit leicht erkennbar, dass der Rechtsdienst jeweils für
beide Versicherungen gesondert Stellung genommen hatte. Nachdem die
Rechtsvertreterin auch in der Replik vom 18. Juli 2018 nur die D____ auf der
ersten Seite ihrer Eingabe aufgeführt hat und auch in ihren übrigen materiellen
Ausführungen immer nur auf die D____ Bezug nahm, ist im Ergebnis festzustellen,
dass die Rechtsvertreterin bei sämtlichen Eingaben immer die D____ als Beklagte
bezeichnet hat. Da es sich hierbei aber um den Grundversicherer und nicht um
den Zusatzversicherer handelt, fehlt es der D____ im Verfahren betreffend
Leistungen aus Zusatzversicherung an der Passivlegitimation. Eine fehlende
Passivlegitimation führt im Klageverfahren nach ZPO zu einer materiellen
Abweisung. Es muss von neuem gegen die richtige Beklagte geklagt werden.
3.6.
3.6.1. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das
Gericht vorliegend nicht verpflichtet war, die Rechtsvertreterin auf ihr
Versäumnis aufmerksam zu machen. Zunächst betrifft die vorliegend zu
beurteilende Frage der Passivlegitimation eine Rechtsfrage und nicht den
Sachverhalt.
3.6.2. Zum einen ist das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen
der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO nur einer
erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der
Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Prozessstoff selbst beibringen. Das
Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die
erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau
aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Die
Fragepflicht betrifft vor allem nicht vertretene Parteien ohne juristische
Kenntnisse. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich
das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten
(vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016
vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und
die dortigen Verweise). Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine
Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche
Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen.
Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteil 4D_57/2013
vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014
E. 6.3.3; Urteil 4A_375/2015 vom 26.1.2016, E. 7.1). Zudem dient die unter der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime geltende Fragepflicht des Gerichts nur
dazu, unklare oder widersprüchliche Vorbringen zu korrigieren. Die richterliche
Aufklärungspflicht geht nicht soweit, dass das Gericht die Parteien auf
unzulässige Rechtsbegehren aufmerksam zu machen hätte (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 10 Rz. 22).
3.6.3. Im vorliegenden Fall bestand unbestrittenermassen von Beginn an eine
anwaltliche Vertretung. Zudem kann das vorliegend zu beurteilende Rechtsbegehren
(„Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die entstandenen Kosten für
die gesichtsfeminisierenden Operationen vom 1.9.2016 sowie 10.1.2017 in der
Höhe von € 24‘750
und € 9‘100 (Total € 33’850), resp. CHF 39‘480 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins
seit dem 27. Januar 2016“) weder als unklar, noch widersprüchlich, unbestimmt
oder unvollständig bezeichnet werden.
3.7.
Ausserdem handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Mangel, der
mit den in Art. 132 Abs. 1 ZPO erwähnten vergleichbar wäre, so dass das Gericht
auch nicht verpflichtet war, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Das
Bundesgericht hat betreffend ungenügende Rechtsbegehren in einer
Berufungsschrift festgestellt, dass es sich hierbei nicht um verbesserliche
Mängel i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO handelt (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622;
Urteile 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 und 4A_203/2013 vom 6. Juni
2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Das muss auch gelten, wenn es sich um das Rechtsbegehren
in einer Klageschrift handelt (vgl. BGer 4A_375/2015 vom 26.01.2016 E. 7.2).
3.8.
Schliesslich handelt es sich vorliegend auch nicht um eine ungenaue
oder fehlerhafte Parteibezeichnung, da aus beiden Rechtsschriften klar und
unmissverständlich hervorgeht, dass sich das Verfahren gegen die D____ richtet
und die diesbezüglichen Angaben bezüglich Adresse etc. korrekt sind. Eine
Berichtigung der Parteibezeichnung von Amtes kommt vorliegend auch deshalb
nicht in Frage, da diese nur bei einfachen/blossen redaktionellen Fehlern
möglich ist und im vorliegenden Fall mit dem Festhalten an der Bezeichnung der D____
als „Beklagte“ in der Replik vom 16. Juli 2018 nachdem die Gegenseite in ihrer
Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 ausdrücklich auf den Umstand, dass zwei
Gesellschaften involviert sind hingewiesen und auch zu beiden separat Stellung
genommen hat, auch kein offensichtliches Versehen vorliegt.
4.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
4.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
4.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin resp. ihre Erben
– Beklagte
Versandt am: