Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.12
URTEIL
vom 4. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
Einwohnergemeinde Basel-Stadt
vertreten durch Immobilien
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts
vom 1. Dezember 2017
(Berufungsentscheid betreffend
ein Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 1. Juli 2015)
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 3. Dezember 2014 wurde A____ in Anwendung von Art. 186 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 300.– und zur Tragung der Kosten
des Verfahrens von CHF 355.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom
21. Februar 2018 ersucht A____ um Aufhebung des Strafbefehls in einem
Revisionsverfahren und um einen Freispruch vom Strafvorwurf des
Hausfriedensbruchs. Eventualiter sei der Strafbefehl aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit begründeter
Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2018 wurde A____ mitgeteilt, dass das
Gesuch vom 21. Februar 2018 als Antrag auf die Durchführung eines Verfahrens
nach Art. 392 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entgegengenommen werde.
Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde mit der Begründung
ausserdem angekündigt, dass beiden nach Vorliegen des schriftlich begründeten
Urteils des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 (SB.2015.96) und dessen
Erwachsen in Rechtskraft das rechtliche Gehör gewährt werde. Mit Stellungnahme
vom 26. September 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft A____ gänzlich
freizusprechen und allfällig bezahlte oder abgearbeitete Bussen sowie Kosten
und Gebühren zurück zu erstatten. Die Privatklägerschaft, welche mit Schreiben
vom 11. September 2018 aufgrund diverser Revisionsgesuche zum nämlichen
Sachverhalt die Zustellung sämtlicher diesen Sachverhalt betreffenden
Strafentscheide und Revisionsgesuche verlangt hatte, hat sich zur Sache nicht
vernehmen lassen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen.
Erwägungen
1.1 Haben
nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen
ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss
Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch
zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht
ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt
und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der
Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur
Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N 1).
1.2 Zuständig
für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des
Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person,
welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). A____ hat ein
Revisionsgesuch eingereicht und der Staatsanwaltschaft sowie der
Privatklägerschaft wurde das Recht eingeräumt, sich zu Sache zu äussern (s.
oben Sachverhalt). Die Staatsanwaltschaft plädiert für einen kostenlosen
Freispruch zugunsten des A____ und die Privatklägerschaft hat darauf
verzichtet, sich zur Sache zu äussern.
2.1 Hintergrund
der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014
durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht
gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in
Basel, bekannt als „Ex-Migrol-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen
gewissen Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten
„Wagenplatzes“ geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von
Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt
wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine
definierte Fläche von ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2
betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der
Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der verlängerten
Frist bis zum 1. Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach Gesprächen
der die Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den Besetzern am
3. Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde gemeinsam mit den
Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die Bewohner
zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare Abgrenzung
zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu ermöglichen. Die
Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern aktiv beim
Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten Bereich
unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern behelfsmässig
errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch ab der
Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz
wiederholten polizeilichen Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort
verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden
Arealteils.
2.2 Die
im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen
Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen
Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten
denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im
vorliegend im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 3.
Dezember 2016 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst
festgehalten, dass der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten
Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014,
ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die
Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem
Werkplatz verweilte, obwohl er um ca. 14:00 Uhr durch die von den
Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden
sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm rechtliche Konsequenzen drohen
würden. Schliesslich habe die Polizei den Beschuldigten zwischen 14:45 Uhr und
15:25 Uhr vom Grundstück entfernen müssen (Strafbefehl S. 2 „Begründung“).
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ des Hausfriedensbruchs für schuldig
befunden.
2.3 Fünf
andere aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte
Personen legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim
Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil
des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen
die Freisprüche wegen Hausfriedensbruch erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1.
Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht hat dazu
zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also knapp
einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen
Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten
Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe
richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe
nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor
Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am
Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang zur
friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem
geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten,
finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die
Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese
Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet
hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der
Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen
sein könnten. Die teilgeräumte Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt –
erst ab dem Moment zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne von
Art. 186 StGB stehenden Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten
bereits begonnen hatten.
2.4 Da
A____ gestützt auf den identischen Sachverhalt wie die fünf vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde, ist er in
Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs kostenlos
freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur Anwendung zu kommen,
wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz zu
einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es zu einer rechtlich
abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht gegen eine Anwendung
dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur ihn betreffender Strafbefehl
zugestellt wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“ verlangt vielmehr, dass
die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben
Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden sind. Dies ist vorliegend
der Fall (Ziegler/Keller, a.a.O.,
Art. 392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend die
Relevanz der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).
Dem nicht
anwaltlich vertretenen A____ sind keine ausserordentlichen Gerichtskosten
entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos
freigesprochen
in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a
und b StPO.
Die A____ mit Strafbefehl vom 3. Dezember
2014 auferlegte Busse von CHF 300.– sowie die Verfahrenskosten und
Urteilsgebühr von zusammen CHF 355.30 sind ihm, soweit eine Bezahlung derselben
bereits erfolgt ist, zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.