Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.21
URTEIL
vom 17.
April 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
Wohnort unbekannt
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. April 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht
der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____ am 16.
April 2019 als Beifahrer in einem Lieferwagen von Deutschland herkommend über
den Grenzübergang Basel Hitalingerstrasse in die Schweiz einreisen wollte und
sich bei der Grenzkontrolle mit einer verfälschten italienischen Identitätskarte
ausgewiesen hat;
dass A____ mit Strafbefehl vom 17. April 2019 der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt worden ist, wobei ausserdem die mit
Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois vom
11. Januar 2017 bedingte ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt worden ist;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
17. April 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis zum 15. Juli 2019 in
Ausschaffungshaft gesetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig
ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
(schriftlicher Verzicht auf die Verhandlung unterzeichnet) und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben
erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
bereits mit Strafbefehl vom 11. Januar 2017 wegen Verstosses gegen das AIG
verurteilt wurde, er aussagt, sich bereits seit 7 bis 8 Monaten illegal in der
Schweiz aufzuhalten und hier ohne Bewilligung erwerbstätig zu sein und er
versucht hat, seine wahre Identität mit dem Gebrauch eines gefälschten, ihm
nicht zustehenden italienischen Ausweises zu verschleiern;
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass der Beurteilte
in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu
ermöglichen;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot mit dem für den 21. April 2019 vorgesehenen Rückflug in
den Kosovo gewahrt ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist, allerdings nicht wie verfügt bis zum 15. Juli 2019 sondern
lediglich für 12 Tage;
dass A____ mit Strafbefehl vom 17. April 2019 ein
Tag Haft an die verfügte Freiheitsstrafe angerechnet wurde, weshalb die
ausländerrechtlich motivierte Haft am 17. April 2019, um 11:20 Uhr, zu laufen begann
und folglich längstens bis zum 29. April, 11:20 Uhr, anzudauern hat;
dass sollte die Wegweisung bis zum 29. April 2019
nicht erfolgreich durchgeführt worden sein, innerhalb der zulässigen 12 Tage erneut
über die Haft zu befinden wäre;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 17.
April 2019, 11:20 Uhr, bis zum 29. April 2019, 11:20 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: