Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.7
ENTSCHEID
vom 1.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 15. Dezember 2015 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) des Diebstahls
und Hausfriedensbruchs für schuldig erklärt und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Die sichergestellten Gegenstände
wurden eingezogen und dem Beschwerdeführer wurden die Auslagen von CHF 72.60
und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juli 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde widerrufen und als vollziehbar erklärt.
Das
Appellationsgericht Basel-Stadt hielt in seinem Beschwerdeentscheid vom
- Oktober 2018 (BES.2018.161) fest, dass der Strafbefehl vom
- Dezember 2015 dem Beschwerdeführer erneut zuzustellen sei. Der
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 gehörig zugestellt.
Den Empfang des Strafbefehls bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich. In
der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls wurde dem Beschwerdeführer die 10-tägige
Einsprachefrist mitgeteilt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 (Postaufgabe am
- Januar 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt
Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 trat das Einzelgericht
in Strafsachen Basel-Stadt infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Mit Schreiben
vom 23. Januar 2019 (Posteingang am 28. Januar 2019) hat der Beschwerdeführer
beim Appellationsgericht Basel-Stadt (sinngemäss) Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid erhoben.
Erwägungen
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2019 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der
Eingabe als „Einsprache“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3
StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Da es sich beim
Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt
der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der
Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91
Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so
endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2 Der
Strafbefehl, dessen Erhalt er unterschriftlich bestätigte, wurde dem Beschwerdeführer
am 10. Dezember 2018 persönlich ausgehändigt. Die Einsprachefrist begann somit
am 11. Dezember 2018 zu laufen und endete am 20. Dezember 2018. Spätestens
an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der
Schweizerischen Post eingehen müssen. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift
aus, es sei dem zugestellten Strafbefehl vom 15. Januar 2015 beziehungsweise
den Beilagen nicht zu entnehmen, dass es sich um eine erneute Zustellung gehandelt
hat. Demgemäss habe er am 11. Dezember 2018 beim Appellationsgericht
Basel-Stadt und am 28. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Erkundigungen eingeholt, welche für die Verzögerungen ursächlich seien.
Die erneute Zustellung
des Strafbefehls am 10. Dezember 2018 erging aufgrund des Beschwerdeentscheids
des Appellationsgerichts vom 1. Oktober 2018, welcher die Anordnung
enthielt, dem Beschwerdeführer den Strafbefehl gehörig zuzustellen. Es war dem
Beschwerdeführer daher bekannt, dass es sich bei der Sendung um die Zustellung des
ursprünglichen Strafbefehls ohne neue Datierung handelte. Die vorgebrachten
Beschwerdegründe sind demnach unbeachtlich und die Einsprache ist (unentschuldigt)
verspätet erfolgt. Daraus ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu
Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Die Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auf die Auferlegung
der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1
StPO) wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.