Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.155
Verfügung vom 17. August 2018
Bemessung des Invalideneinkommens
aufgrund LSE-Tabellenwerten
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 22. März 2016
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur
Behinderung gab er Rückenprobleme an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
holte erwerbliche (vgl. u.a. IK-Auszug vom 7. April 2016, IV-Akte 6, Auskunft
des Arbeitgebers vom 31. Oktober 2016, IV-Akte 27) sowie medizinische
Unterlagen (vgl. u.a. Arztbericht Dr. B____, FMH Innere Medizin, vom
16. April 2016, IV-Akte 8, und vom 21. Juli 2016,
IV-Akte 13, Bericht von Dr. C____, FMH Neurologie und Neurochirurgie, vom
7. September 2016, IV-Akte 22) ein.
b) Die Beschwerdegegnerin führte
Frühinterventionsmassnahmen durch. Sie erteilte dem Beschwerdeführer u.a.
Gutsprache für ein Aufbautraining ab dem 9. Januar 2017, welches mehrfach bis 16.
August 2017 verlängert wurde (IV-Akte 34, IV-Akte 50, IV-Akte 86). Das
Aufbautraining wurde bei den D____ durchgeführt. Dabei wurde bei leichten
Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 100% und bei mittelschweren Tätigkeiten
eine Leistungsfähigkeit von 70% erreicht (Standortgespräch vom 15. August
2017, IV-Akte 88). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Frühintervention abgeschlossen
sei und kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe
(IV-Akte 99).
c) Entgegen dem Wortlaut der Verfügung vom 6. Dezember
2017 prüfte die IV danach den Rentenanspruch. Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD, sig. Dr. E____, FMH Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin)
äusserte sich mit Stellungnahme vom 22. März 2018 zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 103).
d) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
22. Mai 2018 (IV-Akte 105) für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis
am 30. April 2017 die Zusprache einer halben Invalidenrente an. Ab dem 1.
Mai 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch ab. Am
17. August 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 113).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. September 2018 beantragt
der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. August
2018 und die Zusprache einer halben Invalidenrente über den 1. Mai 2017
hinaus.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2018
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Innert gesetzter Frist wurde keine Replik
eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 27. Februar 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2018 (IV-Akte 113)
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2016
eine auf den 30. April 2017 terminierte halbe Invalidenrente zugesprochen und
für den Zeitraum ab 1. Mai 2017 einen Rentenanspruch verneint.
2.2.
Seit dem 1. Juli 2010 war der Beschwerdeführer Arbeitnehmer der F____.
Im Zuge dieser Anstellung hatte er im Jahre 2016 ein monatliches Bruttoeinkommen
von CHF 5‘350.-- sowie einen 13. Monatslohn (somit jährlich CHF 69‘550.--; IV-Akte
27 S. 3) erzielt. Der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2018 hat
die IV-Stelle dieses Salär als Valideneinkommen zugrunde gelegt. Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet und es besteht kein Anlass, an der
Richtigkeit dieser Schätzung zu zweifeln.
2.3.
Der Berentung im Intervall ab 1. November 2016 bis 30. April 2017
hat die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 52% zu Grunde gelegt. Sie
hat dabei das erwähnte Valideneinkommen von CHF 69‘550.-- einem
Invalideneinkommen von CHF 33'511.-- gegenübergestellt und hat gestützt darauf
einen Invaliditätsgrad von 52% ermittelt. In medizinisch-theoretischer Hinsicht
lag der Schätzung des Invalideneinkommens zugrunde, dass dem Versicherten eine
leichte bis mittelschwere, rückengerechte und rumpfkontrollierte
Verweisungstätigkeit halbtags zumutbar sei. Die für diesen Zeitraum vorgenommene
Invaliditätsschätzung bzw. die daraus abzuleitende Zusprache einer halben
Invalidenrente wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Darauf ist nicht
weiter einzugehen.
2.4.
Strittig ist dagegen die Befristung der Invalidenrente.
2.4.1. Für eine erste Phase ab Februar 2017 hat die
Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes bejaht. Nunmehr sei
dem Versicherten eine Verweisungstätigkeit in einem Pensum von 80% zumutbar.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf dem erwähnten Valideneinkommen von
CHF 69‘550.-- ein Invalideneinkommen von CHF 53‘642.-- gegenübergestellt und
somit einen Invaliditätsgrad von 23% ermittelt (IV-Akte 113). Unter
Berücksichtigung der Übergangsfrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
verneinte sie mit Wirkung ab 1. Mai 2017 den Rentenanspruch.
2.4.2. Die Verfügung vom 17. August 2018 enthält sodann einen
Einkommensvergleich für eine weitere Phase, und zwar für den Zeitraum ab August
2017, für welchen die Beschwerdegegnerin eine weitere Besserung des
Gesundheitszustandes bejaht hat. Leidensangepasste Verweisungstätigkeiten seien
seither im Pensum von 100% ausführbar. Dem Valideneinkommen von CHF 69‘550.-- stellte
die Beschwerdegegnerin nunmehr ein Invalideneinkommen von CHF 67‘022.-- gegenüber
und errechnete dabei einen Invaliditätsgrad von 10%. Dementsprechend lehnte sie
auch für diese Phase einen Rentenanspruch weiterhin ab (ergänzend ist an dieser
Stelle festzuhalten, dass sich anhand der ab 1. September 2017 eingesetzten
Vergleichseinkommen richtigerweise ein Invaliditätsgrad von 3.6% ergibt).
2.4.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Terminierung der
Invalidenrente auf den 30. April 2017 bzw. die Verneinung eines Rentenanspruchs
ab 1. Mai 2017 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die ihm gemäss Ansicht
der Beschwerdegegnerin möglichen Tätigkeiten im Niedriglohnsektor angesiedelt seien.
Das ermittelte Invalideneinkommen entspreche somit nicht dem, was er tatsächlich
verdienen könnte. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Befristung der
Invalidenrente auf ein korrekt ermitteltes Invalideneinkommen stützen kann.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin hat vorgängig zur angefochtenen Verfügung vom
17. August 2018 unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten eine
Stellungnahme des RAD vom 22. März 2018 (IV-Akte 103) sowie Unterlagen der
Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 100) eingeholt. Gestützt auf die
Äusserungen des RAD hat die Beschwerdegegnerin eine rentenbegründende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem 1. Mai 2017 verneint
(IV-Akte 113).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und 122 V
157, 162 f. E. 1d).
3.2.
Gemäss den Darlegungen des RAD besteht in der angestammten
Tätigkeit als Gerüstbauer aufgrund des chronifizierten lumbospondylogenen
Syndroms links mit Status nach Rezessotomie und Foraminotomie L5 links am 21.
April 2016, einer degenerativen, diskogenen und ossären Veränderung der
distalen LWS sowie des chronifizierten Schmerzsyndroms bei
Schmerzfehlverarbeitung keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 5 f. des Berichts
RAD vom 22. März 2018, IV-Akte 103). Die gleiche Einschränkung attestierte die
Hausärztin Dr. B____ (vgl. Arztbericht vom 21. Juli 2016, IV-Akte 13). Insofern
besteht Einigkeit zwischen behandelnden und versicherungsinternen Ärzten.
3.3.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit in den hier
strittigen Intervallen ab Februar 2017 bzw. August 2017 äussert sich der RAD
wie folgt:
3.3.1. Der RAD führt eine Liste mit Graden der
Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten (Stellungnahme vom 22. März 2018,
IV-Akte 103 S. 6) an, der nach einer Phase einer Einschränkung von 50% ab 22.
Juli 2016 eine Phase mit einer Einschränkung von 20% ab Februar 2017 einsetzen
lässt. Diesen ersten „Eckpunkt“ entnimmt der RAD einem Bericht der [...]klinik [...]
vom 6. Februar 2017 (IV-Akte 42). Dort wurde als ärztlicher Befund u.a. ein
flüssiges Gangbild erhoben. Die LWS-Flexion sowie Lateralflexion nach links wie
auch der Quadrantentest nach links provozierten leichte Beinschmerzen. Es
erfolge keine palpatorische Schmerzprovokation im Becken- oder Beinbereich und
die Sensibilität sei unauffällig. Der RAD bezeichnet diesen Befund als „eher“
bland. Die Prognose werde als günstig eingestuft. Im allgemeinen Leistungsbild bezeichnete
die Klinik sitzende und wechselrhythmische Tätigkeiten als zumutbar. Die Hebe-
und Tragebelastung betrage ca. 15kg. Die Klinik attestierte ab Berichtsdatum
eine Arbeitsfähigkeit von 80% in leidensangepasster Tätigkeit. Zutreffend
verweist der RAD (a.a.O.) auch auf eine Beurteilung von Dr. C____ vom 24.
Februar 2017 (IV-Akte 100 S. 12 f.), welcher von einer Stabilisation der
gesundheitlichen Befunde spreche. Dr. C____ hatte im genannten Bericht festgehalten,
dass der Versicherte nach absolviertem Aufbautraining bei der Beschwerdegegnerin
in leidensangepassten Tätigkeiten wieder zu 100% werde arbeiten können.
3.3.2. Der RAD notierte sodann, dass ab 14. August 2017 in
einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Verweisungstätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe (IV-Akte 103 S. 106). Auch in
dieser Hinsicht widerspricht die Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit
den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht. Diese gehen von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. In leichten wechselbelastenden Tätigkeiten
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% bzw. 80% bis 100% (vgl. Notiz eines
Telefonats der Fachperson Eingliederung mit Dr. B____ vom 15. August 2017,
IV-Akte 89; Bericht von Dr. C____, FMH Neurologie und Neurochirurgie, vom
24. Februar 2017, IV-Akte 100 S. 13). Der Beschwerdeführer selbst geht
zudem davon aus, dass er sein 100% Pensum bei den D____ gut ausüben konnte
(vgl. Abschlussprotokoll zur Frühintervention vom 10. Oktober 2017, IV-Akte 96).
Die Durchführungsstelle der Frühinterventionsmassnahmen nahm eine Leistungsfähigkeit
von 70% in mittelschweren und eine 100%ige Leistungsfähigkeit in leichten Tätigkeiten
(Protokoll des Standortgesprächs Frühintervention vom 15. August 2017, IV-Akte
88) an.
3.3.3. Die Einschätzungen des RAD bezüglich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen somit im Einklang mit den vorliegenden
Unterlagen. Indizien gegen den Beweiswert des Berichts RAD vom 12. Januar
2018 liegen somit nicht vor, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
abgestellt hat.
4.1.
Gestützt auf die vom RAD attestierte medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen für die hier
strittigen Intervalle ab Februar 2017 bzw. August 2017 geschätzt. Wie bereits
erörtert, ist auch für diese Zeitabschnitte das gemäss der Verfügung vom 17.
August 2018 eingesetzte Valideneinkommen in Höhe von CHF 69‘550.-- nicht
strittig.
Als Basiswert für das ab Februar 2017 zu bestimmende
Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 67‘022.--
eingesetzt. Diesen Wert entnahm sie den Tabellen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1, Total
Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.86%).
In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er
könne nicht jede Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeit ausführen. Lediglich
einfachste Kontrolltätigkeiten wie beispielsweise das Kontrollieren der
Fussballtornetze oder die Strassenreinigung kämen in Betracht. Ein Jahreseinkommen
von CHF 53‘642.-- bei einem Pensum von 80% in der Phase ab Februar 2017 bzw.
CHF 67‘022.-- bei einem Pensum von 100% in der Phase ab August 2017 könne er
nicht erzielen. Dementsprechend sei das Invalideneinkommen falsch berechnet
worden (vgl. Beschwerde vom 16. September 2018).
4.2.
Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen.
4.2.1. Das Invalideneinkommen ist auf Grund von
LSE-Tabellenwerten zu bestimmen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachging (BGE 143
V 295, 296 f. E. 2.2). Da der Beschwerdeführer unstrittig zum fraglichen
Zeitpunkt keiner solchen Arbeit nachging, also keinen effektiven Invalidenlohn
bezog, sind somit zur Schätzung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenwerte
heranzuziehen.
4.2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert vorliegend, die von
ihm im Rahmen der Frühintervention ausgeführten Tätigkeiten erlaubten nicht,
ein Einkommen entsprechend den LSE-Tabellenwerten zu erzielen. Das von der
IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen übersteige jenes, welches er mit den
für ihn möglichen Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt erzielen könne.
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte
Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
(Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet
durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110
V 273, 276 f. E. 4b: „un éventail d'emplois diversifiés“). Für die
Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3
mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen
werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2017 vom
21. August 2017 E. 5 mit Hinweis auf 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt einen
LSE-Tabellenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 herangezogen. Beim
Kompetenzniveau 1 handelt es sich um den niedrigsten Zentralwert (die
LSE-Tabellen unterscheiden insgesamt vier Kompetenzniveaus, vgl. IV-Rundschreiben
NR. 328 vom 22. Oktober 2014), welcher für einen Einkommensvergleich herangezogen
werden kann (näheres vgl. BGE 142 V 178, 181 E. 1.3 und 1.4). Das
Kompetenzniveau 1 umfasst ein breites Spektrum an möglichen einfachen
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und zeigt das durchschnittliche
Einkommen der möglichen Einkommen in diesem Spektrum an. Mit Heranziehung des Tabellenwertes
entsprechend dem Kompetenzniveau 1 hat die Beschwerdegegnerin folglich die
Verhältnisse im Rahmen der höchstrichterlichen Vorgaben (vgl. vorstehend BGE
110 V 273, 276 E. 4b) korrekt gewürdigt. Der Beschwerdeführer tut demgegenüber
nicht dar, dass es ihm grundsätzlich verwehrt wäre, im gesamten Spektrum
möglicher Arbeitsangebote eine Stelle zu finden, die es ihm erlauben würde,
einen Lohn entsprechend den angeführten LSE-Tabellenwerten zu erzielen.
4.3.
Zu prüfen bleibt, ob vom Tabellenlohn ein Leidensabzug anzubringen
sei.
4.3.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei der Bemessung
des Invalideneinkommens nach statistischen Tabellenlöhnen der konkreten
Situation durch Abzüge Rechnung zu tragen. Dabei können persönliche und
berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad
einen höchstens auf 25% begrenzten Leidensabzug von dem nach den
LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit
anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit
infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297,
301 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort
Ziff. 12), bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘550.-- ergäbe sich nur dann
eine Änderung bezüglich des Rentenanspruchs, wenn dem Beschwerdeführer dieser
Maximalabzug gewährt würde. Die gemäss RAD bestehenden Einschränkungen seien
aber „nicht schwerwiegendst“, so dass ein Maximalabzug nicht gerechtfertigt erscheine.
4.3.3. Für die Phase ab Februar 2017 hat die
Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von CHF 69‘550.-- ein
Invalideneinkommen von CHF 53‘642.-- gegenübergestellt und somit einen
Invaliditätsgrad von 23% ermittelt (IV-Akte 113).
In der Tat könnte lediglich ein maximaler Leidensabzug in der
Höhe von 25% bei einer im Intervall ab Februar 2017 gegebenen Arbeitsfähigkeit
von 80% zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von über 40% führen. Dann
wäre das Invalideneinkommen mit CHF 40‘213.20 (CHF 67‘022.-- x 0.8 x 0.75) zu
beziffern, was einen Invaliditätsgrad von 42% ergäbe. Würde dagegen ein Leidensabzug
von 20% gewährt, ergäbe sich ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ein
Invalideneinkommen von CHF 42‘894.-- (CHF 67‘022.-- x 0.8 x 0.8), woraus sich
bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 69‘550.-- ein
Invaliditätsgrad von lediglich 38% ergäbe.
Ein Abzug von 25% ist allerdings im vorliegenden Fall nicht
gerechtfertigt. Das Alter des Beschwerdeführers (45 Jahre zum Zeitpunkt der
Verfügung) begründet keinen leidensbedingten Abzug. Fehlende Dienstjahre an
einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen nicht zu einem Abzug,
weil diesem Kriterium bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten
Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2016
vom 16. Januar 2017 E. 5.2.). Da der Beschwerdeführer bereits am 3. Mai 2004 in
die Schweiz einreiste (IV-Akte 2 S. 2) und über eine Niederlassungsbewilligung
C (vgl. IV-Akte 108 S. 12) verfügt, kommt auch der Faktor Aufenthaltsstatus
nicht in diesem Ausmass zum Zuge.
4.3.4. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass für den
Zeitraum ab August 2017 bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ausgehend vom Basiswert für das Invalideneinkommen
von CHF 67‘022.-- auch ein Leidensabzug von 25% nicht zu einem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.
5.1.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: