Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.13
URTEIL
vom 8.
April 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. März 2019
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft
in Erwägung:
dass sich A____ vom 10. Dezember 2018 bis 2.
Januar 2019 in Ausschaffungshaft befand und ab dem 3. Januar 2019 die
Durchsetzungshaft angeordnet worden ist, nachdem sich herausgestellt hatte,
dass die von A____ zu seiner Person gemachten Angaben nicht stimmen, weshalb
ohne seine weitere Mitwirkung kein Laissez-Passer bei den algerischen Behörden
erwirkt werden kann bzw. ohne seine Mitwirkung der Vollzug der angeordneten
Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich ist;
dass die erstmalige Anordnung der
Durchsetzungshaft mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 7. Januar 2019 (VGE AUS.2019.2) bis zum 2. Februar 2019 als
rechtmässig und angemessen befunden wurde;
dass die Einzelrichterin einer ersten Verlängerung
der Durchsetzungshaft um 2 Monate bis zum 2. April 2019 mit Verfügung vom 30.
Januar 2019 zustimmte und die Einzelrichterin die Verlängerung auch nach Durchführung
der von A____ beantragten mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 7. Februar 2019
(VGE AUS.2019.6) als rechtmässig und angemessen beurteilte;
dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. März
2019 eine zweite Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis
zum 2. Juni 2019 verfügt hat;
dass die Einzelrichterin dieser Verlängerung mit
Verfügung vom 29. März 2019 zugestimmt hat;
dass A____ um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht hat;
dass diesem Antrag mit der heutigen mündlichen
Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78
Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]);
dass das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands allerdings mit Verfügung der Einzelrichterin vom 3. April 2019
abgelehnt worden ist, nachdem A____ bereits für die Verhandlung vom 7. Februar
2019 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde und kein Anspruch darauf
besteht, für jede Verlängerung der Durchsetzungshaft rechtlich vertreten zu
werden, zumal der Sachverhalt nicht komplex ist und sich seit der letzten
Verhandlung nicht massgeblich verändert hat;
dass betreffend das Vorhandensein der
grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsetzungshaft (Art. 78
Abs. 1 AIG: rechtskräftige Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb gesetzter
Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des
Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der
Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) auf den Entscheid der
Einzelrichterin vom 7. Januar 2019 betreffend die erstmalige Anordnung der
Durchsetzungshaft über A____ verwiesen werden kann;
dass die Einzelrichterin bereits in der zustimmenden
Verfügung vom 29. März 2019 darauf hingewiesen hat, dass A____ weiterhin
renitent seine Mitwirkung bei der Identifizierung seiner Person verweigert und
unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Schweiz nicht verlassen zu wollen,
sondern vielmehr immer wieder um eine Chance auf ein Leben in der Schweiz
ersucht;
dass die ausländerrechtlich motivierte Haft zum
heutigen Zeitpunkt seit knapp vier Monaten andauert, womit die maximale
Haftdauer noch längstens nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG);
dass damit in Bezug auf die Zielsetzung des
Durchsetzungshaft, namentlich das Bewirken einer Kooperation seitens des A____,
nicht auszuschliessen ist, dass die Fortdauer der Inhaftierung doch noch ein
Umdenken zu bewirken vermag;
dass dies umso mehr zu gelten hat, als das
Bestehen einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsetzungshaft
die notwendige Mitwirkung des Ausländers zur Durchführung seiner Wegweisung
bzw. Ausschaffung bewirkt, genügt (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,
Migrationsrecht, 4. Auflage 2018, S. 291);
dass es sich bei A____ grundsätzlich um einen
gesunden, jungen Mann handelt, der keinerlei Verbindungen zur Schweiz aufweist,
weshalb es sich bei ihm auch nicht um eine besonders verletzliche Person
handelt oder familiäre Gründe gegen eine Haft sprechen könnten;
dass daran auch die Ausführungen des A____ nichts
ändern, wonach er Nierensteine und eine Sehnenzerrung habe, schliesslich führt
er gleichzeitig aus, dass er deswegen in ärztlicher Behandlung sei, therapiert
werde und auch Schmerzmittel erhalte;
dass auf der anderen Seite ein grosses
öffentliches Interesse an der Ausschaffung des in der Schweiz unter anderem
wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs
verurteilten Ausländers besteht;
dass nicht ersichtlich ist, welches andere,
mildere Mittel A____ zur Ausreise bewegen könnte;
dass sich demnach die Verlängerung der
Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
über A____ ist bis zum 2. Juni 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.