Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.146
URTEIL
vom 1. April 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Dienst für Verkehrssicherheit,
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gemeinderat Riehen Beigeladener
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Juli 2018
betreffend verkehrspolizeiliche
Anordnungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse Riehen
Sachverhalt
Der Dienst für
Verkehrssicherheit der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend Kantonspolizei) publizierte
im Kantonsblatt vom 15. Februar 2017 (in Ersetzung der am 29. Dezember 2016 im
Kantonsblatt publizierten Massnahmen) eine Reihe von verkehrspolizeilichen
Anordnungen, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse in
Riehen stehen. Diese Massnahmen bewirken, dass während der Dauer der
Sanierungsarbeiten, in welcher die Äussere Baselstrasse in Riehen nur einspurig
(in Richtung Lörrach) befahrbar ist, der Verkehr von Lörrach in Richtung Basel
durch die Bettingerstrasse, die Rudolf Wackernagel-Strasse und den Kohlistieg
geführt wird. Dabei wurden für die Zeit von jeweils 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr für
verschiedene Strassenabschnitte Fahrverbote für Motorwagen und Motorräder sowie
Abbiegeverbote erlassen. Dazu gehört auch ein Verbot für Motorwagen und Motorräder
im Grenzacherweg zwischen Bettingerstrasse und Mühlestiegstrasse in Richtung
Mühlestiegstrasse. Ausgenommen vom Fahrverbot wurden der Zubringerdienst
zwischen Bettingerstrasse, Rudolf Wackernagel-Strasse, Kohlistieg und
Rauracherstrasse sowie Taxis und Lastwagen. Einem allfälligen Rekurs gegen
diese Anordnungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit einer als „Einsprache“
bezeichneten Eingabe an den Gemeinderat Riehen vom 20. Februar 2017 wandte sich
A____
(Rekurrent) gegen diese verkehrspolizeilichen Anordnungen und verlangte,
dass „die neue Verkehrsführung (...) die alte vom 29. Dezember 2016 nicht
ersetzen, sondern ergänzen“ solle. Zudem verlangte er, dass „unverzüglich
weitere flankierende Massnahmen zu treffen“ seien, „welche den Fremdverkehr
behindern, den Eigenverkehr beschränken und die schädlichen Immissionen für alle
reduzieren“. Mit Eingabe vom 25. Februar 2017 erhob er ergänzend auch „Einspruch“
gegen die Regelung des Zubringerdienstes. Die erwähnten Schreiben überwies die
Gemeinde Riehen (als Rekurse) an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD).
Mit Eingabe vom 6. April 2017 meldete der Rekurrent seine Bedenken gegen diese
Überweisung an, da sein Anliegen über die verkehrspolizeilichen Anordnungen
hinausgehe. Mit Zwischenentscheid vom 12. Mai 2017 stellte das JSD fest, dass
die Kantonspolizei für den Erlass der angefochtenen verkehrspolizeilichen
Anordnungen vom 15. Februar 2017 zuständig gewesen sei und die Zuständigkeit
für das Rekursverfahren beim JSD liege. Gleichzeitig wies es den Antrag auf Erlass
von vorsorglichen Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat. Den gegen diesen
Zwischenentscheid erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit
rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 30. Januar 2018 (VD.2017.143) ab.
In der Folge
wies das JSD den Rekurs (in der Sache) mit Entscheid vom 3. Juli 2018
kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid richtet sich
der mit Eingaben vom 12. Juli und vom 3. August 2018 erhobene und begründete
Rekurs an den Regierungsrat. Der Rekurrent beantragt die vollumfängliche,
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
dahingehende Änderung der verkehrspolizeilichen Anordnungen im Zusammenhang mit
der Sanierung der Äusseren Baselstrasse in Riehen, dass nicht nur die neue
Verkehrsführung vom 20. Februar 2017 durch die alte Verkehrsführung vom 29.
Dezember 2016 zu ergänzen sei, sondern, dass gleichzeitig flankierende
Massnahmen für die Reduktion der schädlichen Immissionen anzuordnen seien,
namentlich die Einführung einer Tempo-30-Zone im Grenzacherweg und regelmässige
Kontrollen der Fahrerlaubnis während den Sperrzeiten. Eventualiter beantragt der
Rekurrent die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das JSD.
Schliesslich beantragt er die Feststellung eines Verstosses gegen das Verbot
der Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt
er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass einer vorsorglichen
Verfügung im Sinne seines Hauptantrags für die Dauer des Rekursverfahrens, die
Gewährung des Replikrechts, den Beizug von sämtlichen vorinstanzlichen Akten
und die beschleunigte Anhandnahme des Rekurses. Mit Schreiben vom 21. August
2018 hat das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen.
Mit Verfügung
vom 23. August 2018 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Gleichzeitig hat er
den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen zum Verfahren beigeladen und diesem
neben der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Gemeinderat
wurde dabei „ersucht, dem Gericht alle Unterlagen über die von der Gemeinde –
insbesondere auch im Zusammenhang mit der vom Kanton angeordneten, angefochtenen
verkehrspolizeilichen Massnahmen – vorgenommene Erhebung der Lärmimmissionen im
Grenzacherweg und Prüfung von Massnahmen zur allfälligen Senkung der
Immissionen aufgrund festgestellter Überschreitungen der massgebenden
Grenzwerte (insbesondere auch Tempo 30) zu edieren“. Mit Eingaben vom 20. September
respektive vom 2. Oktober 2018 beantragen das JSD und der Gemeinderat der
Einwohnergemeinde Riehen die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm
der Rekurrent mit Eingaben vom 23. November 2018 und vom 9. Januar 2019
replicando Stellung. Mit der Replik vom 23. November 2018 stellt er neu die
Verfahrensanträge, es seien „sämtliche für das vorliegende Verfahren relevanten
Akten, namentlich die nachfolgend genannten Akten“ zur Einsicht beizuziehen,
„insbesondere:
a)
die Berichte der Fachstelle Verkehr und Energie an den Gemeinderat und
die Protokolle jener Gemeinderatssitzungen, in denen der Lärm der aktuellen Verkehrsanordnungen
behandelt worden ist,
b)
sämtliche in vorliegender Angelegenheit verfassten Schreiben des Bundesamts
für Umwelt (BAFU) und des Bundesamts für Strassen (ASTRA) an die Gemeinde
Riehen, die AeBas-LöBas-Leitung oder das Amt für Umwelt und Energie (AUE),
insbesondere jene, die im Zusammenhang mit normalen Empfehlungen bzw. mit
Empfehlungen aufgrund von ausserordentlichen Verhältnissen stehen, sowie die
entsprechenden Rückmeldungen der genannten Adressaten,
c)
sämtliche Korrespondenz zwischen dem Gemeinderat Riehen und dem AUE
betreffend das weitere Vorgehen nach Vorliegen des Berichts [...] vom 25.
November 2015,
d)
alle Zahlen und Daten, die der Verkehrsermittlung im Rahmen des GVM 2010
für die Höhe [...] zugrunde gelegen haben, namentlich die Daten zu den Fragen,
wann die Zahlen erhoben worden sind, wo die Messstelle war, wie hoch die
stündlich erhobene Anzahl der Fahrzeuge in jede Richtung für jeden einzelnen
Tag ist sowie wie hoch der Anteil an Schwerverkehr und an Motorrädern ist,
e)
sämtliche Akten des AUE, insbesondere allfällige Verfügungen des AUE, betreffend
die Frage, ob das Kriterium der Dauerhaftigkeit als Voraussetzungskriterium für
Sanierungsmassnahmen am Grenzacherweg erfüllt ist,
f)
sämtliche Belege betreffend einen Einbezug des AUE in die
Verkehrsplanung im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse
Riehen.“
Weiter ersucht der
Rekurrent um Ansetzung einer neuen, grosszügigen Frist zur Ergänzung seiner
Replik nach Einsicht in die gemäss seinen Editionsbegehren beizuziehenden
Akten. Zudem sei ihm „das mit der theoretischen Berechnung beauftragte
Ingenieurbüro bekannt zu geben und dieses umgehend mit der Umsetzung der
betreffenden Berechnung zu beauftragen, eventualiter seien der Gemeinderat und
das AUE anzuweisen, dieses Büro zur sofortigen Berechnung zu verpflichten“.
Schliesslich erneuert er seinen Antrag, „das vorliegende Rekursverfahren beschleunigt
zu führen“.
Die Einzelheiten
der Standpunkte der Parteien ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 21. August 2018 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zum
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat
(§ 13 Abs. 1 VRPG). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden verkehrspolizeiliche Anordnungen im Zusammenhang mit der baubedingten
Sperrung der Äusseren Baselstrasse in Fahrtrichtung Basel. Sie regeln einen
konkreten, örtlich begrenzten Sachverhalt, richten sich aber nicht an einen
oder mehrere bestimmte Adressaten, sondern an eine unbestimmte Zahl von
Personen. Das Anfechtungsobjekt stellt somit eine Allgemeinverfügung dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 933
ff.). Für die Legitimation zur Anfechtung von Allgemeinverfügungen ist nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts entscheidend,
dass die rekurrierende Partei in einer besonderen bzw. nahen Beziehung zum
Streitgegenstand steht und daher vom angefochtenen Entscheid mehr betroffen ist
als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit (BGE 125 I 313 S. 317 E. 2.b;
VGE VD.2016.9 vom 8. November 2016 E. 1.2.1, VD.2009.746 vom 10. November 2010
E. 2.1). Im Zusammenhang mit der Anfechtung von verkehrspolizeilichen
Massnahmen ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn ein Verkehrsteilnehmer
die mit einer Beschränkung belegte Strasse als Anwohner oder Pendler mehr oder
weniger regelmässig und häufig benützt (VPB 55.32 E. 4b S. 304, 53.26 E.
6c S. 174 f.; VGE VD.2014.165 vom 3. Juni 2015 E. 1.2). Diese Voraussetzung
erfüllt der Rekurrent als Anwohner des von der Massnahme mitbetroffenen [...].
1.3 Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs
einzutreten.
Replicando
stellt der Rekurrent umfangreiche Editionsbegehren und verlangt, dass ihm nach
erfolgter Einsicht in diese Unterlagen eine neue, grosszügige Frist zur
Ergänzung seiner Replik anzusetzen sei. Weiter verlangt er die Veranlassung
ergänzender ingenieurtechnischer Berechnungen. Gleichzeitig erneuert er aber
seinen Antrag, „das vorliegende Rekursverfahren beschleunigt zu führen“. Diese
Verfahrensanträge stehen in unlösbarem Widerspruch zueinander. Dabei ist zu
beachten, dass die angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnungen für die
Dauer der auf drei Jahre bis Ende 2019 terminierte Sanierung der Äusseren
Baselstrasse in Riehen erlassen worden sind. Mit dem Ende der damit geregelten
Umleitung des Verkehrs in Fahrtrichtung Basel fällt auch das aktuelle
Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses weg.
Würde seinen Anträgen entsprochen, könnte das vorliegende Verfahren nicht nur
nicht beschleunigt durchgeführt werden, es wäre zu erwarten, dass bis zum
Vorliegen aller zur Edition verlangten Akten, der danach innert grosszügiger
Frist einzureichenden ergänzten Stellungnahme und der Beauftragung eines
Ingenieurbüros mit neuen Immissionsberechnungen, zu deren Ergebnissen wiederum
das rechtliche Gehör zu gewähren wäre, auch das aktuelle Rechtsschutzinteresse
des Rekurrenten wegfallen würde. Bereits daraus folgt, dass diesen Verfahrensanträgen
nicht entsprochen werden kann. Dies gilt umso mehr, als in antizipierter Beweiswürdigung
auch ohne diese ergänzenden Unterlagen über den Rekurs des Rekurrenten
entschieden werden kann.
3.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens sind temporäre verkehrspolizeiliche Anordnungen
auf Kantons- und Gemeindestrassen in der Gemeinde Riehen, mit welchen im
Zusammenhang mit der Sanierung und teilweisen Sperrung der Äusseren
Baselstrasse in Richtung der Stadt Basel der umgeleitete Verkehr geregelt und
gelenkt werden soll.
3.2 Mit
Bezug auf die diesbezügliche Kompetenz sind die Vorinstanzen davon ausgegangen,
dass die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung
über den Strassenverkehr (StVO, SG 952.200) zum Erlass temporärer Anordnungen
und Bewilligungen von Signalen, Markierungen, Schranken und Leiteinrichtungen
(Art. 5 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) im Zusammenhang mit
Baustellen oder Veranstaltungen im Bereich von Kantonsstrassen zuständig ist.
Demgegenüber kommt die entsprechende Kompetenz gemäss § 3 Abs. 2 StVO bei
Gemeindestrassen unter Vorbehalt der Genehmigung durch das JSD oder das Bau-
und Verkehrsdepartement (BVD) der jeweiligen Gemeinde zu. Soweit solche Massnahmen
aber aufgrund eines einheitlichen Verkehrskonzepts auf Kantons- und
Gemeindestrassen erlassen würden, trete aus Gründen der Prozessökonomie, des
Gebots der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens eine
Kompetenzattraktion bei der kantonalen Behörde ein. Dem ist das
Verwaltungsgericht bereits im Rekursverfahren gegen einen Zwischenentscheid im
vorliegenden Verfahren gefolgt (VGE VD.2017.143 vom 30. Januar 2018 E. 2).
Diese Zuständigkeit wird vom Rekurrenten explizit anerkannt. Darauf ist daher
nicht weiter einzugehen.
3.3
3.3.1 Mit
verkehrspolizeilicher Massnahme vom 23. Dezember 2016 verfügte das Justiz- und
Sicherheitsdepartement im Kantonsblatt als baubedingte Massnahme im
Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse in Riehen mit Wirkung
ab Januar 2017 und für circa drei Jahre verschiedene, verkehrslenkende
Signalisationsregelungen. Dabei handelte es sich um eine Vielzahl jeweils für
die Dauer von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr mit Ausnahme des Zubringerdienstes wie auch
des Velo- und Mofaverkehrs angeordnete Abbiegeverbote auf der Baselstrasse, der
Bettingerstrasse und der Inzlingerstrasse in Riehen. Dazu gehörte auch ein
Verbot des Abbiegens nach rechts auf der Bettingerstrasse im Abschnitt zwischen
Burgstrasse und Grenzacherweg in Fahrtrichtung Grenzacherweg.
3.3.2 Diese
Anordnungen wurden mit neuer verkehrspolizeilicher Anordnung vom 15. Februar
2017 ersetzt. An deren Stelle traten neue baubedingte Massnahmen in der
Bäumligasse, der Schützengasse, der Rössligasse, der Inzlingerstrasse, des
Bäumliwegs, Hinter Gärten, des Haselrains, der Hackbergstrasse, Sonneggstrasse,
des Mühlestiegrains, der Mühlestiegstrasse, des Grenzacherwegs, der
Burgstrasse, der Bettingerstrasse, der Hirzenstrasse, des Eisenbahnweges und
der Bahnhofstrasse. Diese betreffen alle neu die Zeit von 06.00 Uhr bis 09.00
Uhr. Mit Bezug auf die Grenzacherstrasse wurde für diesen Zeitraum ein Verbot
für Motorwagen und Motorräder im Abschnitt zwischen Bettingerstrasse und
Mühlestiegstrasse einerseits und andererseits auf der Bettingerstrasse ein
Verbot des Abbiegens nach rechts in den Grenzacherweg angeordnet. Ausgenommen
von diesen Massnahmen wurde jeweils der Zubringerdienst zwischen
Bettingerstrasse, Rudolf Wackernagel-Strasse, Kohli-stieg und Rauracherstrasse
sowie Taxi, Lastwagen und der Velo- und Mofaverkehr.
3.3.3 Im
Ergebnis wurde damit die signalisierte und ursprünglich für den ganzen Tag mit
Abbiegeverboten abgesicherte Umleitung des in Richtung der Stadt Basel
fliessenden Verkehrs über die Achse Bettingerstrasse-Rudolf Wackernagel-Strasse
nur noch für die Morgenstunden von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr verbindlich
angeordnet.
3.4
3.4.1 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent, für diese Änderung des Umleitungsregimes bestehe
kein sachlicher Grund. Weder vom JSD noch von der Gemeinde Riehen wird geltend
gemacht, dass die ursprünglichen verkehrspolizeilichen Anordnungen angefochten
worden wären. Es lag somit eine rechtskräftige Allgemeinverfügung vor, die
abgeändert respektive widerrufen worden ist. Rechtskräftige Verfügungen
erwachsen grundsätzlich nicht in materielle Rechtkraft. Eine Abänderung einer
fehlerhaften Verfügung ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zwischen
dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und
dem Interesse an der Rechtssicherheit respektive dem Vertrauensschutz
andererseits zulässig. Dabei ist es für den Schutz des Vertrauens nicht zwingend
notwendig, dass Private gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen haben (vgl.
hierzu eingehend Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1226 ff.).
3.4.2 Die
Vorinstanzen haben eine derartige Interessenabwägung als Voraussetzung für die
Abänderung einer rechtskräftigen verkehrspolizeilichen Anordnung nicht explizit
vorgenommen. Sie haben aber erwogen, weshalb die neue, vom Rekurrenten
angefochtene, Verkehrsregelung der ursprünglich verfügten vorzuziehen ist.
Damit ist die Grundlage für die vorzunehmende Prüfung vorhanden. Es wird daher
im Folgenden im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner konkreten Begehren zu
prüfen sein, ob genügende Gründe im Sinne der richtigen Rechtsanwendung dafür
sprechen, der angefochtenen Regelung gegenüber der vom Rekurrenten mit seinem
Rekurs verlangten Ergänzung mit der „alten Verkehrsführung vom 29. Dezember
2016“ den Vorzug zu geben.
3.5
3.5.1 Es
stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Anträge des Rekurrenten, welche
durch das Anfechtungsobjekt begrenzt werden, innerhalb des Streitgegenstands
des Verfahrens bleiben. Den Streitgegenstand bildet das im angefochtenen
Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es
angefochten wird (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444;
Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 285). Er darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern
(VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die
Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom
Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.1).
3.5.2 Bilden
die temporären (baubedingten) verkehrspolizeilichen Anordnungen auf Kantons-
und Gemeindestrassen in der Gemeinde Riehen zur Regelung und Lenkung des
umgeleiteten Verkehrs in Richtung der Stadt Basel während der Dauer der
Sanierung und teilweisen Sperrung der Äusseren Baselstrasse den
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so beschränkt dies auch den Gegenstand
der Beurteilung im vorliegenden Verfahren. Zu prüfen ist im Rahmen der Anträge
des Rekurrenten daher allein, inwieweit im Zusammenhang mit diesen baubedingten
verkehrspolizeilichen Anordnungen weitere Massnahmen hätten getroffen werden
sollen. Nicht zum Streitgegenstand gehören daher Massnahmen, deren Grundlage
von den angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnungen unabhängig ist.
4.1 Mit
seinem Rekurs beantragt der Rekurrent zunächst, dass die angefochtenen
verkehrspolizeilichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren
Baselstrasse in Riehen dahingehend zu ändern seien, dass die neue
Verkehrsführung vom 20. Februar 2017 durch die alte Verkehrsführung vom 29.
Dezember 2016 ergänzt werde. Damit verlangt er, dass der Grenzacherweg für die
Dauer der Sperrung der Äusseren Baselstrasse im Ergebnis (auch) während dem Tag
von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Durchgangsverkehr gesperrt wird.
4.2
4.2.1 Die
Vorinstanz erwog, mit der angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnung gelte
das eingeschränkte Rechtsabbiegeverbot von der Bettingerstrasse in den
Grenzacherweg zwar im Unterschied zur ersten Regelung vom 29. Dezember 2016
statt für die tägliche Dauer von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr nur noch jeweils von 06.00
Uhr bis 09.00 Uhr morgens. Mit den aktuellen temporären Verkehrsanordnungen
gelte aber bei der Einmündung Grenzacherweg in Fahrtrichtung Aeussere
Baselstrasse in den genannten Morgenstunden zusätzlich ein Linksabbiegeverbot
sowie das dazugehörige Fahrverbot im Grenzacherweg. Damit werde der
Grenzacherweg vom morgendlichen Durchgangsverkehr geschützt, was die Gefahr der
Verkehrsüberlastung und des Rückstaus in den Morgenstunden im Grenzacherweg
verhindere. Ein Links- und Rechtsabbiegeverbot sowie ein dazugehöriges
Fahrverbot von jeweils 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr in die jeweiligen
Quartierstrassen würde dagegen die Erreichbarkeit des Zentrums von Riehen
während den Geschäftsöffnungszeiten erheblich erschweren. Hinzu komme, dass die
offizielle Umleitungsroute mit orangem Wegweiser bei der Einmündung
Grenzacherweg in Fahrtrichtung Bettingen gekennzeichnet werde und die
ortsunkundigen Autofahrer so über die Umleitungsroute geleitet würden. Zudem
stellten verkehrspolizeiliche Massnahmen ihrem Wesen nach einen Kompromiss
zwischen sich widerstreitenden Interessen dar. Dem Gleichbehandlungsgebot komme
nur eine eingeschränkte Bedeutung zu und es genüge, dass eine Planordnung
sachlich vertretbar, mithin nicht willkürlich sei.
4.2.2 Im
Weiteren werde der von Deutschland kommende Transitverkehr möglichst über die
Zollfreistrasse geleitet, weshalb sich das Verkehrsaufkommen in Riehen
gesamthaft mittlerweile um 45 Prozent verringert habe. Aufgrund der Sperrung
der Äusseren Baselstrasse und den angefochtenen Anordnungen vom 15. Februar
2017 rolle zwar unbestrittenermassen mehr Verkehr durch den Grenzacherweg als
bei einem ganztägigen Fahrverbot bzw. Rechts- und Linksabbiegeverbot in den
Grenzacherweg. Eine Verkehrszunahme in anderen Strassen (und nicht nur auf der
Umleitungsroute) sei aber systemimmanent, wenn eine Hauptverkehrsachse
baustellenbedingt teilweise gesperrt werde. Mit einem ganztägigen Fahrverbot im
Grenzacherweg komme es zu einer Mehrbelastung anderer Strassen. Gemäss den
Verkehrszählungen habe der durchschnittliche Werktagsverkehr auf der Umleitungsroute
in Fahrtrichtung Basel in der Bettingerstrasse Nord im Jahr 2017 um 4‘700
Fahrzeuge, in der Bettingerstrasse Süd um 2'800 Fahrzeuge und in der Rudolf
Wackernagel-Strasse um 3'400 Fahrzeuge zugenommen, wobei die Zunahme im Jahr
2018 in der Bettingerstrasse Süd noch 1'500 Fahrzeuge, in der Bettingerstrasse
Nord 400 Fahrzeuge und in der Rudolf Wackernagel-Strasse noch 2'300 (recte:
2'400) Fahrzeuge betrage. Im Grenzacherweg habe der durchschnittliche
Werktagsverkehr in Fahrtrichtung Basel im Jahr 2017 um 2'500 Fahrzeuge
zugenommen. Im Jahr 2018 habe noch eine Verkehrszunahme von 2'300 Fahrzeugen
bestanden.
4.2.3 Den
Verkehrszählungen sei auch zu entnehmen, dass in den Morgenspitzenstunden
leicht weniger Fahrzeuge durch den Grenzacherweg in Fahrtrichtung Basel fahren,
als noch vor der Baustelle und somit während dieser Zeit der Grenzacherweg
weniger belastet ist. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass die
Anwohnenden des Grenzacherwegs gegenüber den Anwohnenden anderer Strassen
überproportional belastet und damit eindeutig ungleich behandelt würden. Eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) liege daher nicht vor.
4.3 Der
Rekurrent macht diesbezüglich geltend, den Behörden komme eine Pflicht zu, den
umzuleitenden Verkehr von täglich 16‘150 bzw. 14‘450 Fahrzeugen zu lenken. Es
komme nicht nur in den Morgenstunden zwischen 06.00 Uhr und 09.00 Uhr zu
Verkehrsüberlastungen und gefährlichen Verkehrssituationen. Es sei der
Exekutive der Gemeinde Riehen von Anfang an und vor dem Vorliegen von Fakten
darum gegangen, die Bettingerstrasse von der Umleitung zu entlasten. Obwohl die
Route Bettingerstrasse/Rudolf Wackernagel-Strasse als offizielle
Umleitungsroute bezeichnet worden ist, sei der Grenzacherweg in täuschender
Weise faktisch zur eigentlichen Umleitungsroute gemacht worden und müsse nun
während täglich 21 Stunden praktisch den gesamten Umleitungsverkehr mit einer Autoflut
bewältigen, welche jene der offiziellen Umleitungsroute übertreffe. Es verletze
Art. 8 Abs. 1 BV und den behördlichen Ermessensspielraum, eine offizielle
Umleitungsroute einzurichten, den Verkehr aber durch eine ganz andere Route zu
lenken respektive fahren zu lassen. Als siedlungsorientierte Strasse sei der
Grenzacherweg im Unterschied zur offiziellen Umleitungsroute nicht für das
Kreuzen von Lastwagen angelegt. Der Grenzacherweg sei für die Umleitung nicht
geeignet, fehle ihm doch die notwendige Breite für ein derartiges
Verkehrsaufkommen. Zudem sei er wegen der Bäume unübersichtlich und werde von
zwei Buslinien mit drei Haltestellen befahren, sodass es zu riskanten Überholmanövern
von Bussen und Velofahrern komme. Den Verkehr durch die siedlungsorientierte
Strasse fahren zu lassen widerspreche den verkehrspolizeilichen Kriterien. Mit
der inoffiziellen Umleitung durch den Grenzacherweg würden die Normen für
Umleitungen verletzt.
4.4
4.4.1 Die
Notwendigkeit und Dringlichkeit der Bauarbeiten in der Äusseren Baselstrasse,
welche eine Umleitung des dortigen Verkehrs auf andere Strassen bewirkt, ist unbestritten.
Daraus folgt auch zwingend, dass sich der zuvor auf dieser Route fliessende
Verkehr auf andere Strassenzüge ergiesst. Zu dessen Lenkung haben die Behörden
mit der angefochtenen Allgemeinverfügung funktionelle Verkehrsbeschränkungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen. Solche können gemäss der soeben zitierten
Bestimmung angeordnet werden, soweit der Schutz der Anwohnerschaft oder
gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die
Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder
andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe sie erfordern. Aus
solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt
werden.
4.4.2 Verkehrsbeschränkungen
nach Art. 3 Abs. 4 SVG sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden,
wobei den zuständigen Behörden dabei ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zusteht (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; BGer 1C_250/2015 vom 2. November
2015 E. 1.4, 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.3; VGE VD.2015.245
vom 20. September 2016 E. 2.1). Entsprechend der Natur der Sache
liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher
Massnahmen daher in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Ein
gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden
von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige
Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte
Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder
sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGer
1C_310/2009 vom 17. März 2010 E. 2.2.1). Kein Ermessen besteht
insoweit, als mit einer Regelung einerseits schwerwiegende Gefahren gedämmt
oder ein besonders gewichtiges Schutzbedürfnis berücksichtigt werden soll oder andererseits
mit einer Massnahme solche entstehen oder beeinträchtigt werden könnten (vgl.
BGE 139 II 145 E. 5 S. 167; VerwG ZH VB.2014.00510 vom 9. April 2015 E. 7.2).
4.4.3 Mit
der angefochtenen Anordnung haben es die zuständigen Behörden unterlassen, die
signalisierte Umfahrungsroute mit entsprechenden Abbiege- und Fahrverboten für
den Durchgangsverkehr zwingend anzuordnen. Im Ergebnis hat dies zu einer
ausgeglichenen Verteilung des umgelenkten Verkehrs auf die beiden Routen über
die Bettingerstrasse und die Rudolf Wackernagel-Strasse einerseits und durch
den Grenzacherweg andererseits geführt (vgl. Bericht Verkehrserhebung Riehen
März/April 2017 [...] vom 28. April 2017 [act. 6]). Soweit der Rekurrent mit
seiner Rekursbegründung die Berechnung der Verkehrszunahmen auf den beiden
Routen, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, kritisiert, kann ihm nicht
gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung braucht nicht im Einzelnen erhoben
zu werden, welche früher auf der Äusseren Baselstrasse erfolgten Fahrten nun
neu über welchen Verkehrsweg erfolgen. Mit der Vorinstanz können die früheren
Verkehrszählungen mit jenen während der Umleitung verglichen werden.
4.4.4 Werden
die Vorbelastungen der beiden Umfahrungsrouten betrachtet, so ist die mit der
angefochtenen Anordnung vorgenommene Verteilung des umzuleitenden
Verkehrsaufkommens nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die vom
Rekurrenten verlangten Massnahmen – wie die Verkehrszählung bezüglich der
Morgenstunden belegt – während des ganzen Tages eine Entlastung des
Grenzacherwegs gegenüber dem Vorzustand bringen würde, welche einer
entsprechenden Mehrbelastung der offiziellen Umleitungsroute entsprechen würde.
Entgegen der vom Rekurrenten replicando vertretenen Auffassung besteht auch
kein Grundsatz, den umzuleitenden Verkehr bei baubedingten Umleitungen zu
kanalisieren. Dies mag bei einer dauernden Verkehrslenkung sinnvoll sein,
erlaubt die Kanalisierung doch eine ökonomische Massnahmenplanung bis hin zum
Einbau von Schallschutzfenstern im Falle der Bewilligung von Erleichterungen
bei der Sanierung. Demgegenüber stellt sich die Situation bei bloss
provisorischen Umleitungen anders dar. Weder der Gleichbehandlungsgrundsatz
noch das Willkürverbot verlangen in einem solchen Fall die Kanalisierung des umgeleiteten
Verkehrs über die offizielle Umleitungsroute.
5.1 Der
Rekurrent verlangt im Weiteren die Anordnung flankierender Massnahmen für die
Reduktion der schädlichen Immissionen. In diesem Zusammenhang beantragt er
primär die Einführung einer Tempo-30-Zone im Grenzacherweg.
5.2 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, die geforderte Tempo-30-Zone stelle eine
zusätzliche Entlastungsmassnahme zur Emissionsbegrenzung auf einer der
Umleitungsroute angrenzenden Strasse dar, die von der Gemeinde Riehen
unabhängig von den vorliegend strittigen Verkehrsanordnungen zu regeln wäre, da
sie nicht in einem direkten Zusammenhang mit den erlassenen
verkehrspolizeilichen Anordnungen stehe. Die vom Rekurrenten verlangten
Lärmschutzmassnahmen hingen nicht allein mit den Bauarbeiten an der Äusseren
Baselstrasse zusammen, sondern auch mit der bereits vor den damit verbundenen
Verlagerungen des Strassenverkehrs bestehenden Belastungssituation am Grenzacherweg.
Der Kantonspolizei fehle daher die Zuständigkeit zum Entscheid über die
Einführung einer Tempo-30-Zone, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht
eingetreten werde. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass die Gemeinde Riehen mit
Beschluss des Einwohnerrats vom 21. Juni 2017 die Einführung einer
Tempo-30-Zone verworfen habe.
5.3
5.3.1 Beim
Grenzacherweg handelt es sich um eine bestehende Anlage. Als solche unterliegt
sie dann der Pflicht zur Sanierung, wenn die Vorschriften des
Umweltschutzrechts auf Dauer nicht eingehalten werden können (Art. 16 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01] in Verbindung mit Art.
37a Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]). Mit Bezug auf den Lärmschutz
müssen bestehende Anlagen soweit saniert werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 lit. a und b
LSV). Als Sanierungsmassnahmen stehen bei Strassen neben baulichen vor allem
verkehrliche und betriebliche Massnahmen im Vordergrund. Ist eine Sanierung
aufgrund der Kosten oder überwiegender anderer Interessen unverhältnismässig,
so kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren. Dabei handelt es sich um
Ausnahmebewilligungen, die dementsprechend restriktiv und nur in Sonderfällen
unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu erteilen
sind (Art. 17 Abs. 1 USG; Gossweiler,
Strassenlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der
lärmschutzrechtlichen Sanierungsfrist, in: URP 2018, S. 600, 603 f.; BGE 141 II
483 E. 3.2 S. 487). Die gesetzliche Frist für die Sanierung von
Gemeindestrassen ist am 31. März 2018 abgelaufen (Art. 17 Abs. 4 LSV).
Soweit eine solche noch nicht erfolgt ist, ist sie nun ohne weiteren Aufschub
vorzunehmen (Gossweiler, a.a.O., S.
606 f.).
5.3.2 Wird
eine bestehende Anlage geändert, so ist zwischen wesentlichen und
unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen zu unterscheiden. Wesentlich
geänderte Anlagen unterstehen grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie neue
Anlagen, weshalb Erleichterungen, wie sie für Sanierungen gewährt werden
können, von Härtefällen abgesehen, wegfallen sollen (BGE 141 II 483 E. 3.3 S.
488). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten,
Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs,
wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung
bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art.
8 Abs. 3 LSV). Die Zunahme der Lärmimmission ist dabei nicht das einzig
massgebende Kriterium für die Annahme einer wesentlichen Änderung. Eine
wesentliche Änderung kann sich auch aus der Aufgabe des bestehenden Zustands
und der damit getätigten Investitionen, welche den Bestandsschutz weniger
gewichtig erscheinen lassen, ergeben (BGE 141 II 483 E. 4 ff. S. 489 ff.). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter
Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht – wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG –
die Planungswerte. Werden jedoch Erleichterungen erteilt, müssen – wie bei Neubauten gemäss Art. 25 Abs. 3 USG – ab
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzmassnahmen an bestehenden
Bauten angeordnet und vom Eigentümer der lärmigen Anlage finanziert werden (BGE
141 II 483 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 und
11 LSV). Von solchen Schallschutzmassnahmen kann unter anderem dann abgesehen
werden, wenn ein Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach
Inbetriebnahme der geänderten Ablage abgebrochen oder bloss noch in
lärmunempfindlicher Weise genutzt wird (Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV).
5.4
5.4.1 Die vorliegend zu beurteilenden
Signalisationsänderungen betreffen die Sanierung der Äusseren Baselstrasse.
Inwiefern eine wesentliche Änderung einer Anlage aufgrund der von ihr bewirkten
Verkehrsverlagerungseffekte auch zu einer wesentlichen Änderung anderer Anlagen
führen kann, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Vorliegend handelt
es sich bei den angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnungen um baubedingte
Massnahmen für eine begrenzte Dauer. Als solche können sie aufgrund ihrer
beschränkten Geltungsdauer grundsätzlich keine wesentliche Änderung der von ihr
betroffenen weiteren Strassenabschnitte bewirken. Zu prüfen ist aber, ob die
baubedingte Verkehrsumleitung eine Pflicht zur Sanierung der bestehenden
Strassenanlage begründet. Dabei ist wiederum die Bedeutung der zeitlichen
Beschränkung der angeordneten Massnahmen zu untersuchen.
5.4.2 Während die Vorinstanz darauf
hingewiesen hat, dass die Umleitungsroute über die Bettingerstrasse und
die Rudolf Wackernagel-Strasse mit den dazugehörigen temporären Verkehrsanordnungen
nur bis längstens Ende 2019 geplant sei und deshalb nicht über eine Zeitdauer
von mehr als drei Jahren mit erhöhten Verkehrsemissionen im Grenzacherweg
gerechnet werden müsse, macht der Rekurrent eine längere Dauer geltend. Die
offiziell veröffentlichte Bauzeit dauere zwar von Januar 2017 bis Dezember
2019. Bereits mit den verkehrspolizeilichen Anordnungen vom 29. Dezember
2016 sei aber von einer Geltung „für ca. 3 Jahre“ gesprochen worden. Das Ende
der Bauzeit werde nicht verbindlich festgelegt. Bei Bauvorhaben dieser
Grössenordnung sei immer mit Bauzeitüberschreitungen zu rechnen. Auch die
Gemeinde Riehen selbst gehe in ihrem Bericht zur Petition „Gegen die
Verkehrsflut am Grenzacherweg“ (act. 4/5) davon aus, dass sich die Bauzeit bis ins
Jahr 2020 verlängere.
5.4.3 An
den Ausführungen des Rekurrenten ist zutreffend, dass sich Bauvorhaben dieser
Grössenordnung nicht mit absoluter Sicherheit terminieren lassen und daher
Abweichungen vom vorgesehenen Zeitplan möglich sind. Darauf kann es aber nicht
ankommen. Massgebend ist vielmehr, ob die angenommene Planung auf einer
verlässlichen Grundlage erfolgt ist, wovon vorliegend zweifellos auszugehen ist.
Tatsächlich hat der bisherige Baufortschritt bei der Sanierung der Äusseren
Baselstrasse die Planungsannahmen denn auch bestätigt (vgl. Newsletter „Achse
Basel-Riehen Grenze“ vom Juni 2015 [act. 8/8]).
5.4.4 Damit
ist von einer baubedingt zusätzlichen Immissionsdauer von drei Jahren
auszugehen. Diese Dauer einer Immission berechtigt bei einer Anlage mit
grundsätzlich dauerhaften Lärmeinwirkungen selbst beim Überschreiten von Alarm-
respektive Immissionsgrenzwerten den Verzicht auf Schallschutzmassnahmen (vgl.
Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV). Daraus darf mit den Vorinstanzen in Analogie geschlossen
werden, dass mit den angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnungen nicht eine
auf Dauer verursachte Lärmimmission begründet worden ist. Dies entspricht auch
der Auffassung des BAFU und des ASTRA (vgl. Leitfaden Strassenlärm Ziff. 3.5;
abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/publikationenstudien/publi-kationen/leitfaden-strassenlaerm.html,
zuletzt besucht am 20. März 2019). Diese begründet daher für sich allein
gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV als bloss zeitweilige, baubedingte
Immission keine Sanierungspflicht.
5.5
5.5.1 Unabhängig
davon besteht aber eine Pflicht zur Sanierung bestehender Strassen, soweit die
Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte überschreiten (Jäger in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.),
Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, N 4.246). Als Folge davon
müssen an der Quelle verschärfte Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bzw. zur
Sanierung getroffen werden. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VGE
VD.2017.143 vom 30. Januar 2018 festgestellt hat (E. 3.6), ist die Gemeinde
Riehen als für die Gemeindestrasse zuständiges Gemeinwesen deshalb im Falle einer
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Grenzacherweg auch dann
verpflichtet, über eine Sanierung und die zu ergreifenden Massnahmen im Sinn
von Art. 13 ff. LSV förmlich zu beschliessen, wenn die Zuständigkeit der
Behörden zum Erlass verkehrsverlagernder Massnahmen im Rahmen der Sanierung der
Äusseren Baselstrasse verneint wird. Dabei sind die Auswirkungen möglicher Sanierungsmassnahmen
im Lichte aktuellster Erkenntnisse (vgl. dazu etwa auch Gossweiler, a.a.O., S. 620 ff.) unabhängig von den
sanierungsbedingten Verkehrsverlagerungen auf das Verkehrssystem in Riehen zu
prüfen.
5.5.2 Diese
Erwägungen bezeichnet der Gemeinderat Riehen insofern als missverständlich, als
sie den Schluss zuliessen, dass im Kanton Basel-Stadt die Gemeinden für den
Vollzug der Lärmschutzverordnung zuständig seien. Der Rekurrent habe den
Entscheid VD.2017.143 denn auch so interpretiert und mit Eingabe vom 29. August
2018 beim Gemeinderat beantragt, im Grenzacherweg Sanierungsmassnahmen gemäss
Art. 13 ff. LSV zu verfügen. Hierfür sei im Kanton Basel-Stadt indes das AUE
als Vollzugsbehörde gemäss Art. 13 LSV zuständig, weshalb der Rekurrent
zuständigkeitshalber ans AUE bzw. an die im AUE zuständige Lärmschutzfachstelle
verwiesen worden sei.
5.5.3 Dieses
Aufgabenverständnis des Gemeinderates Riehen erstaunt (auch wenn darüber nicht
abschliessend entschieden werden muss). Wie der Gemeinderat in seiner
Stellungnahme selber festhält, ist die Gemeinde Riehen als Inhaberin der „Anlage
Grenzacherweg“ für die Einhaltung der Vorgaben der Lärmschutzverordnung und die
Ergreifung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen bei Grenzwertüberschreitungen
verantwortlich. Aus ihrer diesbezüglich bestehenden Gemeindeautonomie folgt
auch ihre Pflicht zur Ergreifung der geeigneten Massnahmen. Nur wo sie dieser
Verpflichtung selber nicht gemeindeautonom nachzukommen gewillt oder in der
Lage ist, hat das AUE als kantonale Vollzugsbehörde über die Sanierung zu
entscheiden.
5.5.4 Im
vorliegenden Verfahren ist aber nicht weiter auf Ausführungen betreffend die Sanierungspflicht
des Grenzacherwegs einzutreten. Es braucht daher auch nicht weiter erörtert zu
werden, ob und inwieweit die Immissionsgrenzwerte dauerhaft überschritten werden.
6.1 Der Rekurrent beantragt schliesslich, es sei
festzustellen, dass die Vorinstanz gegen das Verbot der Rechtsverzögerung
verstossen habe. Zur Begründung verweist er auf die insgesamt fast 17-monatige
Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Erst nach viermaliger Nachfrage
seinerseits sei ein Entscheid in der Sache ergangen. Er sei seit Beginn der
Bauarbeiten in Riehen zufolge des Mehrverkehrs im Grenzacherweg von der
gegenwärtigen Verkehrsführung erheblich betroffen, ohne sich gegen diese weiter
zur Wehr setzen zu können. Die Vorinstanz habe für ihren Entscheid fast die
Hälfte der offiziellen Bauzeit von drei Jahren benötigt.
6.2 Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 BV). Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des
Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung eines
Entscheids (BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; VGE
VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 3.1, VD.2017.140 vom 11. Dezember 2017
E. 3.1). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29
Abs. 1 BV liegt vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zwar
bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist
fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen
Umstände als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem
Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten
Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des
Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten
der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 312
E. 5.2 S. 332, 119 Ib 311 E. 5b S. 325; VGE VD.2018.127 vom
14. Januar 2019 E. 3.1; Uhlmann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] N 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1045). Rechtsverzögerung
ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter
Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss
vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen
zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit
haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27,
127 III 385 E. 3a S. 389; BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai
2015 E. 2).
6.3
6.3.1 Im
vorinstanzlichen Verfahren hat der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Februar 2017
seinen Rekurs erhoben und gleichzeitig begründet. In der Folge hat die
Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 12. Mai 2017 die damals noch bestrittene
Zuständigkeit der Kantonspolizei zum Erlass des angefochtenen Entscheids
festgestellt und den Antrag des Rekurrenten auf Erlass vorsorglicher Massnahmen
abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Mai
und vom 1. Juni 2017 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und begründet.
Diesen Rekurs hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2017.143 vom 30.
Januar 2018 abgewiesen.
6.3.2 Vor
diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung vorgeworfen
werden. Zwar ist eine Vorinstanz gehalten, auch während der Dauer eines Rekursverfahrens
gegen einen eigenen Zwischenentscheid das Verfahren voranzutreiben. Dies muss
insbesondere dann gelten, wenn rein verfahrensleitende Verfügungen angefochten
worden sind. Vorliegend hat sich das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
aber auch gegen den mit Zwischenentscheid erfolgten Entscheid über die
Zuständigkeit der Kantonspolizei zum Erlass der angefochtenen Verfügungen und
damit auch die eigene Zuständigkeit der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung
des Rekurses gerichtet. Die Vorinstanz durfte daher den Entscheid des
Verwaltungsgerichts bis zur weiteren Prüfung des erhobenen Rekurses abwarten.
6.4 Wird
die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens (VD.2017.143) abgezogen,
so verbleibt eine Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens von rund neun Monaten.
Angesicht der begrenzten Geltungsdauer der angefochtenen Massnahme erweist sich
diese Dauer des Verfahrens vor dem Hintergrund des Anspruchs auf effektiven
Rechtschutz zwar eher lang. Die Dauer wird mangels entsprechender Stellungnahme
in der Vernehmlassung auch nicht weiter erläutert. Die zu beurteilende Sache
erweist sich aber durchaus als komplex, sodass eine Rechtsverzögerung verneint
werden muss.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung
mit § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 1‘000.– werden mit dem am 30. August 2018 bezahlten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Gemeinderat Riehen
Regierungsrat
Bundesamt für Umwelt BAFU
Bundesamt für Strassen ASTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.