Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt, Hochstrasse 37,
Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.26
Einspracheentscheid vom 26. Juni
2018
Keine Beitragsbefreiung bei Aus-
bzw. Weiterbildungsdauer von weniger als zwölf Monaten
Tatsachen
I.
a)
Der 1990 geborene Beschwerdeführer schloss im Sommer 2015 sein Jurastudium
an der Universität [...] mit einem Master ab. Nach eigenen Angaben hatte er
während des Studiums an verschiedenen Stellen gearbeitet und war zuletzt von
März bis Dezember 2015 als Hilfsassistent an der Juristischen Fakultät tätig
(vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 8). Vom 1. September
2015 bis zum 31. Mai 2016 arbeitete er als Volontär bei einer
Anwaltskanzlei in Basel (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2015,
Beschwerdebeilage [BB] 2). Vom 1. Juni 2016 bis zum
30. September 2016 war er als Volontär beim C____gericht [...] angestellt
(Arbeitsbescheinigung vom 30. September 2016, AB 11). Von Ende
September bis Anfang Dezember 2016 weilte er in einem Sprachaufenthalt in […]
(Student Assessment Report, BB 4, und Certificate of Studies vom
2. Dezember 2016, AB 12) um das Cambridge Advanced Exam abzulegen
(vgl. das entsprechende Diplom vom 14. März 2017, BB 5). Im Anschluss
absolvierte er ein von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 dauerndes
Volontariat beim D____gericht [...] (Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar
2017, AB 13).
b)
Ab März 2017 ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach, sondern bereitete sich auf das Advokaturexamen im Kanton Basel-Stadt vor.
Dieses bestand er am 11. Dezember 2017 (vgl. Befähigungsausweis zur
Ausübung der Advokatur, in AB 15). Am 22. Januar 2018 meldete er sich
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung an (AB 4).
c)
Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Anspruch auf eine
Arbeitslosenentschädigung habe, da er die Beitragszeit von 12 Monaten nicht
erreiche (AB 14). Die am 2. April 2018 vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Einsprache (AB 15), wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 (AB 16) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. August 2018 (Postaufgabe 29. August
2018) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt
Der
Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 und die Verfügung vom
27. Februar 2018, betreffend die Anspruchsablehnung auf
Arbeitslosentschädigung ab dem 22. Januar 2018, seien aufzuheben.
Dem Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 sei stattzugeben und die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die noch festzusetzende
Arbeitslosenentschädigung vom 22. Januar 2018 bis zum 18. März 2018,
abzüglich verfügter Einstelltage, zuzüglich Zins von 5%, auszubezahlen.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 26. November 2018 und Duplik vom 27. Dezember
2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Februar 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung
zu Gunsten des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, er habe
weder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt, noch könne er sich auf
einen Befreiungsgrund von mehr als zwölf Monaten gemäss Art. 14 AVIG
berufen. Die überdies vom Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2017 bis zum
22. Januar 2018 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit könne nicht
berücksichtigt werden, da diese nicht durch ein Arztzeugnis belegt sei.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er erfülle die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit. Während der
zweijährigen Rahmenfrist habe er einerseits einen Sprachaufenthalt in England
gemacht und auf die Advokatenprüfung gelernt. Beides sei zu berücksichtigen.
Überdies seien die „Nachwirkungen“ der Anwaltsprüfung, aufgrund deren er
ohnehin frühestens ab Februar 2018 eine Stelle hätte antreten können,
hinzuzurechnen. Damit erreiche er mehr als zwölf Monate Aus- oder Weiterbildung
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Im Weiteren sei zu beachten,
dass in seinem Fall ein besonderer Härtefall vorliege. Er habe sich während der
Zeit, in der er auf die Advokatenprüfung gelernt habe, um seinen krebskranken
Vater kümmern müssen. Nach der Prüfung sei er dann so erschöpft gewesen, dass
sein Zustand krankheitswert erreicht habe. Seiner Auffassung nach benötige es
angesichts der geschilderten Erlebnisse kein Arztzeugnis. Er sei jedoch bereit,
sich psychologisch begutachten zu lassen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung
hat.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0).
3.2.
Die Beitragszeit hat eine Person
gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn sie innerhalb der dafür
vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem ersten Tag, für welchen
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m.
Art. 9 Abs. 2 AVIG), während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder nach Art. 14 AVIG von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
3.3.
Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14
Abs. 1 AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9
Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus einem der in lit. a bis
c der Bestimmung aufgeführten Gründe (es ist ein Kausalzusammenhang notwendig)
nicht erfüllen konnten (vgl. z.B. BGE 141 V 625, 627 E. 2, BGE 139 V 37,
38 f. E. 5.1, BGE 131 V 279, 280 E. 1.2, sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.). Die Befreiungstatbestände
von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit
subsidiär (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine Kumulation von Beitragszeiten
und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich (BGE 141 V 674, 678
E. 4.3.1).
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gelten eine Schulausbildung,
eine Umschulung oder eine Aus- und Weiterbildung als Befreiungsgrund, sofern
die betreffende Person während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz
hatte. Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt
rechtsprechungsgemäss jede systematische, auf der Grundlage eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen)
Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine
künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet
mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (vgl. BGE 122 V 43, 44
E. 3c/aa und Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November
2016 E. 3.3. mit Hinweisen; vgl. auch Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
4. Auflage, Zürich 2013, S. 59). Als Ausbildung in diesem Sinne
anerkannt hat die Rechtsprechung insbesondere die Vorbereitung auf das
Anwaltsexamen. Dabei hat das Bundesgericht jedoch darauf hingewiesen, dass die
Dauer der anrechenbaren Vorbereitungszeit nicht generell festgelegt werden
könne, sondern im Einzelfall speziell geklärt werden müsse (Urteile des
Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5. mit
Hinweisen, 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 2. und 8C_318/2012
vom 5. März 2012 E. 6.; vgl. auch Barbara
Kupfer Bucher, S. 61).
3.4.
Weitere Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sind
gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG Krankheit (Art. 3 ATSG),
Unfall (Art. 4 ATSG) und Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern die betreffende
Person in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die durch Krankheit, Unfall oder
Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode mehr als ein Jahr dauern.
Arbeitsunfähigkeit wird als eine durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, verstanden; bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625, 627 E. 2.). Das Vorliegen
eines Befreiungstatbestandes bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise,
somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt
ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige Beschäftigung (evtl. in einem
Teilzeitpensum) auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteile des
Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3, 8C_655/2009 vom
22. Februar 2010 E. 6.1.2 und 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009
E. 4.2.1; vgl. auch Barbara Kupfer
Bucher, S. 62). Die Arbeitsverhinderung gilt nur dann als Befreiungsgrund,
wenn sie ärztlich bescheinigt ist (AVIG-Praxis ALE/B188).
4.1.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 22. Januar 2018 beim RAV
zur Arbeitsvermittlung an (AB 4). Der Beginn der Rahmenfrist für die
Beitragszeit liegt zwei Jahre vor der Anmeldung (Art. 9 Abs. 2 und 3
AVIG; vgl. E. 3.2.), also am 22. Januar 2016.
4.2.
Innerhalb dieser Rahmenfrist ging der Beschwerdeführer folgenden
Tätigkeiten nach:
Vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 arbeitete
er als juristischer Volontär bei der Kanzlei E____, Advokatur und Notariat
(Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2015, BB 2). Diese Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer
ab dem 22. Januar 2016 (dem Beginn der Rahmenfrist) anrechenbar. Damit
sind für diese Tätigkeit 4.3 Monate anzurechnen.
Vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016
absolvierte der Beschwerdeführer ein viermonatiges Volontariat beim C____gericht
[...] (Arbeitsbescheinigung vom 30. September 2016, AB 11).
Vom 1. Dezember 2016 bis zum 28. Februar 2017 war der
Beschwerdeführer schliesslich während drei Monaten beim D____gericht [...] als
Volontär tätig (Arbeitsbescheinigung vom 28. Februar 2017, AB 13).
Insgesamt war der Beschwerdeführer somit innerhalb der
Rahmenfrist während 11.3 Monaten und damit knapp nicht während der Art. 13
Abs. 1 AVIG verlangten zwölf Monate erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin
hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Mindestbeitragspflicht nicht
erfüllt ist.
4.3.
4.3.1 Fraglich ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 AVIG von der
Beitragspflicht befreit ist. Im Zentrum steht lit. a der Bestimmung,
gemäss welcher eine Befreiung während einer Aus- oder Weiterbildung erfolgen
kann.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt seit mindestens zehn
Jahren in der Schweiz (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) und ist
unstrittig und belegt (vgl. Wohnsitzbescheinigung vom 7. Juni 2018,
BB 9). Damit ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer innerhalb der
Rahmenfrist eine Aus- bzw. Weiterbildungszeit von mehr als zwölf Monaten erreichte.
4.3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war er in der
Zeit vom 1. März 2017 bis zum 11. Dezember 2017 (Datum der mündlichen
Prüfungen, vgl. Befähigungsausweis zur Ausübung der Advokatur, AB 8) nicht
erwerbstätig, sondern war mit der Vorbereitung und Absolvierung des Advokaturexamens
beschäftigt. Dass diese Zeit grundsätzlich beitragsbefreit werden kann,
entspricht der unter E. 3.3. zitierten Rechtsprechung. Was die dafür konkret
benötigte Zeit anbelangt, so kann vorliegend offen bleiben, ob die rund 9.3
Monate als angemessene Vorbereitungszeit gelten können. Dies ist die vorliegend
maximal anrechenbare Zeitdauer. Sie entspricht den Angaben des
Beschwerdeführers und ist auch angesichts des bis zum 28. Februar 2017 dauernden
Volontariats beim D____gericht [...] (vgl. Arbeitsbescheinigung vom
28. Februar 2017, AB 13) und dem Abschluss der Prüfungen am
11. Dezember 2017 (s.o.) nachvollziehbar. Die Zeit ab dem
12. Dezember 2017 bis zum 21. Januar 2018 (einen Tag vor der
Anmeldung beim RAV), kann nicht mehr als Teil der Aus- bzw. Weiterbildung verstanden
werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung endet die Ausbildung mit
Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (Urteil des Bundesgerichts
8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3. und Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 319/05 vom 10. Juli 2006
E. 3.2 und C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2 mit
Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es überdies
keinen Anhaltspunkt um den Wortlaut des Gesetzes so zu verstehen, dass das
eigentliche Hindernis, aufgrund dessen eine Arbeitsaufnahme nicht möglich oder
nicht zumutbar wäre, „nachwirken“ können soll. Zu verneinen ist namentlich,
dass sich die Anrechenbarkeit von „Nachwirkungen“ aus dem Wortlaut des Gesetzes
ergibt (grammatikalische Auslegung). Auch die Auslegung des Gesetzes nach Sinn
und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode führen zu keinem anderen Schluss (vgl. z.B. BGE 143 III 453,
455 E. 3.1, BGE 140 III 616, 620 f. E. 3.3). Insbesondere gibt
es weder in den Materialien Hinweise darauf, dass auch die Zeit nach Abschluss
einer Aus- oder Weiterbildung als Hindernis gilt (vgl. z.B. BBl 1980 III 489,
S. 564 ff. sowie BBl 2013 3729, S. 3783), noch geht dergleichen
aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Überdies ginge es zu weit,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Nachwirkungen“ als durch das
Advokaturexamen (kausal) verursachtes Hindernis, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
zu verstehen, da er sich ‑ seiner Auffassung nach ‑ ohnehin erst ab
dem Erfahren des Prüfungsresultats auf eine Stelle hätte bewerben können und
angesichts der Weihnachtsfeiertage ohnehin frühestens ab Februar 2018 eine
Stelle hätte antreten können. Dies gilt insbesondere, zumal sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich ab dem 12. Dezember 2017 hätte beim RAV
anmelden können. Er wusste zu diesem Zeitpunkt, dass er das Advokaturexamen
bestanden hat und eine Arbeitsstelle suchen muss ‑ dasselbe dürfte für
viele andere Personen, die eine Schulausbildung, eine Umschulung oder eine Aus-
oder Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG
abgeschlossen haben, gelten, insbesondere für Absolventen des Advokaturexamens.
Gerade diese Möglichkeit der Anmeldung beim RAV macht eine Anrechnung von
„Nachwirkungen“ an die beitragsbefreite Zeit im Grunde genommen unnötig.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits während
seines Volontariats beim D____gericht [...] 29.5 Tage zur Vorbereitung des
Advokaturexamens aufgewendet (Beschwerde, RN 39), verlängert dies die
anrechenbare Ausbildungsdauer nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es grundsätzlich möglich, zugleich, d.h. im selben Zeitraum,
die Beitragspflicht in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil zu erfüllen
und ‑ für die übrigen Anteile eines 100%igen Arbeitspensums ‑
ausbildungsbedingt an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert zu sein
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2012 vom 5. März 2012 E. 6.2
und Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage, Zürich 2013,
S. 61). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim D____gericht
[...] in einem 100%-Pensum angestellt war, wie dies bei Gerichten üblich ist.
Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsbescheinigung vom
28. Februar 2017 (AB 13). In diesem Fall rechtfertigt sich es nicht,
zugleich die Erwerbstätigkeit, wie auch eine allfällige gleichzeitige Lerntätigkeit,
im Hinblick auf das Advokaturexamen, anzurechnen.
4.3.3 Was im Weiteren den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Sprachaufenthalt in England vom 24. September 2016 bis zum
4. Dezember 2016 (Student Assessment Report, BB 4) bzw. vom
26. September 2016 bis zum 2. Dezember 2016 (Certificate of Studies
vom 2. Dezember 2016, AB 12) betrifft, so ist unter Berücksichtigung
der Ausführungen unter E. 4.3.2. festzuhalten, dass ‑ wenn überhaupt
‑ nur die Zeit angerechnet werden könnte, in welcher der Beschwerdeführer
nicht zugleich in einem Arbeitsverhältnis stand und für den Sprachaufenthalt
Ferien bezog. Das Volontariat beim C____gericht [...] endete am
30. September 2016, das Volontariat beim D____gericht [...] begann am
- Dezember 2016 (vgl. E. 4.2.). Demnach kann maximal die Zeitdauer
vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. November 2016 angerechnet werden,
also maximal zwei Monate. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der
Sprachaufenthalt überhaupt als Aus- oder Weiterbildung im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu verstehen ist, und ob es dem
Beschwerdeführer während des Sprachaufenthalts zumutbar gewesen wäre, einer
Erwerbstätigkeit (zumindest in einem Teilzeitpensum) nachzugehen. Selbst wenn
man annehmen würde, dass dem Beschwerdeführer die ganzen zwei Monate Oktober 2016
und November 2016 als beitragsbefreite Zeit im Sinne des erwähnten Artikels
anzurechnen wären, würde dies dennoch nicht genügen, um die zeitliche
Voraussetzung zu erfüllen. Es würden dadurch zusammen mit der für die
Vorbereitung und Absolvierung des Advokaturexamens lediglich rund 11.3 Monate
resultieren. Der Beschwerdeführer müsste jedoch mehr als 12 Monate aufgrund
eines Befreiungsgrundes von Art. 14 Abs. 1 AVIG an der Erfüllung der
Beitragszeit gehindert gewesen sein (vgl. E. 3.3.). Denn ohne die
Überschreitung dieser Zwölf-Monatsgrenze hätte der Beschwerdeführer innerhalb
der Rahmenfrist noch andere zwölf Monate zur Verfügung gehabt, in welchen er einer
Erwerbstätigkeit hätte nachgehen und die von Art. 13 Abs. 1 AVIG
verlangten zwölf Monate hätte erfüllen können.
4.4.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei nach dem
erfolgreichen Bestehen der Anwaltsprüfung am 12. Dezember 2017 bis zum 21. Januar
2018 aufgrund einer Erschöpfung mit Krankheitswert arbeitsunfähig gewesen. Wenngleich
es grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass die Prüfungen zusammen mit der
Pflege des krebskranken Vaters eine erhöhte Belastung des Beschwerdeführers darstellten,
vermögen diese Ausführungen allein eine Arbeitsunfähigkeit nicht substantiiert
zu belegen. Mangels echtzeitlicher medizinischer Bestätigungen bzw.
Konsultationen von Ärzten oder Psychologen, und angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Anmeldung am 22. Januar
2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr geltend macht, kann nicht von einem Befreiungsgrund
nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ausgegangen werden.
4.5.
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die 12 Monate
Beitragszeit nicht. Auch liegt kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 13
Abs. 2 AVIG vor, der länger als 12 Monate angehalten hätte. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, gibt es im Arbeitslosenversicherungsrecht
keine Härtefallklausel, die angerufen werden könnte, sodass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenkasse zu Recht abgelehnt
worden ist.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: