Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.15
URTEIL
vom 29.
März 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. März 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 28. März 2019 von Angehörigen des
Grenzwachkorps (GWK) am Grenzübergang von Frankreich in die Schweiz am Bahnhof
SBB kontrolliert wurde und diese feststellten, dass gegen A____ zwei gültige
Einreiseverbote für den gesamten Schengenraum und ein gültiges Einreiseverbot
für das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein bestehen, woraufhin er dem
Migrationsamt zugeführt wurde;
dass A____ mit Urteil des Bezirksgerichts
Weinfelden vom 11. August 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und
zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
29. März 2019 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft
zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass A____ am 29. März 2019 schriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung verzichtet hat;
dass die Voraussetzungen zum Verzicht auf eine
mündliche Verhandlung mit dem Vorliegen der schriftlichen Erklärung sowie mit
der Tatsache, dass eine Rückführung nach Albanien aufgrund der vorhandenen
gültigen Reisedokumente des A____ innert 8 Tagen erfahrungsgemäss ohne Weiteres
organisiert und durchgeführt werden kann, erfüllt sind und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem das
Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A____ mit Verfügung vom 7. Januar
2016 ein ab dem 14. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2021 geltendes
Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein aufgrund der
kriminellen Aktivitäten des A____ ausgesprochen hat;
dass A____ am 13. Januar 2016 unterschriftlich den
Empfang dieses Einreiseverbotes bestätigt hat sowie die Kenntnis desselben auch
an der Anhörung des Migrationsamt am 29. März 2019 bestätigt;
dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung
auch der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);
dass zudem von einer Untertauchensgefahr
auszugehen ist, nachdem A____ ausführt, er habe sich vorgängig seiner Einreise
in Frankreich aufgehalten, was ihm aufgrund der für den Schengenraum geltenden
Einreiseverbote ebenfalls verwehrt ist;
dass dieses Verhalten des A____, der die bestehenden
Einreiseverbote nicht respektiert, zeigt, dass er sich nicht an behördliche
Anordnungen hält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in Freiheit
selbständig in seine Heimat Albanien ausreisen wird;
dass damit drei Haftgründe vorliegen;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
28. März 2019, 19:15 Uhr, bis zum 9. April 2019, 19:15 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: