Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.16
ENTSCHEID
vom 27.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel,
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Februar 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 22. April 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren
insbesondere wegen Vergewaltigung, Nötigung und Körperverletzung, alles zum
Nachteil von B____.
Am 29. November
2018 ist A____ festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in
Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 über ihn auf die vorläufige
Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 31. Dezember 2018, Untersuchungshaft verfügt. Auf
Anträge der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2018 und vom 19. Februar
2019 hin hat das Zwangsmassnahmengericht die Haft jeweils verlängert, letztmals
mit Verfügung vom 25. Februar 2019 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen,
d.h. bis zum 22. April 2019. Gegen diese Verfügung hat A____ mit undatiertem
Schreiben, am 7. März 2019 dem Gefängnispersonal übergeben und am 13. März 2019
beim Gericht eingegangen, Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Eingabe vom 25. März 2019 auf
die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss
sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit
Hinweisen). Auch wenn die als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe teilweise etwas
wirr und schwer verständlich ist, legt der Beschwerdeführer aus seiner Sicht
sinngemäss dar, dass er mit seiner Inhaftierung nicht einverstanden ist,
insbesondere den dringenden Tatverdacht bestreitet und entlassen werden möchte,
was den Anforderungen an eine Laienbeschwerde genügt.
Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition
des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
1.3 Der
Beschwerdeführer rügt sinngemäss zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör, soweit er geltend macht, er wisse nicht, weshalb er im Gefängnis
sei.
Dazu ist
festzuhalten, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufgrund des
Beschleunigungsgebots gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift mit einer
„kurzen schriftlichen Begründung“ auszufertigen ist (Art. 226 Abs. 2
StPO). Die Begründung muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg
wirksam zu beschreiten. Im hier angefochtenen Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts wird klar dargelegt, dass und weshalb ein dringender
Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände der Vergewaltigung, Körperverletzung
und Nötigung besteht, woraus sich die Fluchtgefahr und die Kollusionsgefahr
ableiten und dass die Verlängerung der Haft um weitere 8 Wochen
verhältnismässig ist. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers
ist nicht ersichtlich.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die oben genannten Delikte
und mit den besonderen Haftgründen insbesondere der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr
begründet. Ausserdem hat sie festgehalten, dass die Fortdauer der
Untersuchungshaft bis zum 22. April verhältnismässig sei.
2.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss vor allem das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts, macht er doch geltend, er kenne B____ nicht und wisse nicht, was
diese erzähle. Zu den Haftgründen der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr
äussert er sich nicht explizit.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder
Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse
Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen
nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das
inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 318 E. 3.1; 143 IV 330 E.
2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 [dringender Tatverdacht
respektive Haft auch bei Aussage-gegen-Aussage-Situation]; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221
N 3 f., Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 4 ff.). Dabei
sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der
Strafuntersuchung noch geringer (Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht
zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass
der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: AGE HB.2017.43
vom 18. Dezember 2017 E. 3; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 221 N 4). Sie haben
lediglich zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl.
BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 B____
hat am 21. August 2017 persönlich Strafanzeige auf der Polizeiwache Kannenfeld gegen
den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und Drohung respektive Nötigung und
Körperverletzung erstattet. Sie hat zusammengefasst ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer,
den sie «A»____ nannte, im Zeitraum ab Dezember 2016 während mehrerer Woche bei
sich aufgenommen, weil er obdachlos war. Er habe sie in dieser Zeit mehrfach vergewaltigt,
das letzte Mal habe er sie dabei verletzt, so dass sie sich im Spital habe
behandeln lassen müssen. Auch habe er sie immer wieder bedroht. Aus Scham habe
sie bis jetzt geschwiegen, sich aber ihrem neuen Freund anvertraut, der ihr
geraten habe, zur Polizei zu gehen. In der Einvernahme vom 2. November 2018 hat
sie den Beschwerdeführer bei einer Fotokonfrontation als den von ihr
bezeichneten Mann erkannt. Sie hat die Angaben, welche sie bei der
Anzeigeerstattung gemacht hat, im Wesentlichen bestätigt und bekräftigt, der
Beschwerdeführer habe sie mehrfach teilweise brutal vergewaltigt, sie bedroht,
er werde sie kaputt machen, wenn sie etwas sage, und sie anschliessend, als sie
ihn aus der Wohnung geworfen hatte, telefonisch belästigt. Auch habe er sie zu
Oralverkehr genötigt. Bei einer Vergewaltigung sei sie an der Vagina verletzt
worden und habe dies im Unispital behandeln lassen müssen. Anlässlich einer
Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2019 hat sie im Beisein des
Beschwerdeführers ausgesagt, dieser habe sie circa zehn Mal vaginal und etwa
drei Mal anal vergewaltigt. Bis jetzt habe sie sich nicht zu sagen getraut,
dass er sie auch anal vergewaltigt habe und sie in der Folge notfallmässig im
Claraspital habe behandelt und operiert werden müssen. Es sei eine sehr
chaotische Zeit gewesen und sie habe sehr viel Alkohol getrunken.
3.2.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe. Bei der ersten Einvernahme vom 30.
November 2018 hat er bestritten, B____ zu kennen, redete von einer anderen B____,
die er aber auch nicht vergewaltigt habe. Bei der Einvernahme vom 13. Dezember
2018 hat er ausgesagt, er sei bei einer Frau, welche in der [...]strasse [...]
(Wohnort von B____) wohne, gewesen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
vom 22. Januar 2019 hat er ausgesagt, dass er B____ nicht kenne. Auch in der
Beschwerde hält er fest, dass er B____ nicht kenne. Insgesamt erscheint das
Verhalten des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen wirr, ungebührlich und
immer wieder auch sehr aggressiv; auch finden sich in den Akten Hinweise für
eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers.
3.2.3 Die
Telefonnummer von B____ war in einem beim Beschwerdeführer gefundenen
Mobiltelefon gespeichert; ausserdem sind von einem von ihm genutzten
Mobiltelefon aus über 30 Anrufe auf die Festnetznummer von B____ erfolgt.
Gemäss Auskunft
des Claraspitals vom 8. Februar 2019 musste B____ in der Zeit vom 14. April
2017 bis 8. Mai 2018 notfallmässig hospitalisiert werden, weil sie eine
Längsperforation des oberen Rektums unklarer Genese mit kreislaufrelevanter
Blutung erlitten hatte; in der Folge waren Operationen erforderlich; die
Patientin habe damals keine Antwort auf Fragen nach der Ursache ihrer
Verletzungen gegeben.
3.3 Die
Angaben von B____ sind zwar nicht ganz frei von Unstimmigkeiten, etwa in Bezug
auf die Anzahl der Übergriffe und in Bezug auf die erlittenen Verletzungen und
deren Behandlung. B____ ist gemäss den Akten allerdings gesundheitlich stark
angeschlagen und alkoholabhängig. Im Tatzeitraum habe sie laut ihren Angaben
sehr viel Alkohol konsumiert; entsprechend sei es für sie schwierig, sich an
Einzelheiten, insbesondere an Daten zu erinnern. Die Einvernahmen belasten sie offensichtlich
stark, so erlitt sie nach der ersten Einvernahme einen Kreislaufzusammenbruch. Im
Kerngeschehen sind ihre Angaben allerdings stimmig. Zudem werden sie in Bezug
auf die Anrufe des Beschwerdeführers und die infolge einer analen
Vergewaltigung erlittenen Verletzungen durch objektive Beweismittel respektive
Indizien gestützt. Unter diesen Umständen begründen die Angaben der
Privatklägerin einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände
insbesondere der Vergewaltigung, Körperverletzung, Nötigung, aber wohl auch der
sexuellen Nötigung.
Aufgrund der
Aktenlage ist somit der dringende Tatverdacht in Bezug auf die genannten
Tatbestände offensichtlich gegeben. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
ist nicht stichhaltig. So wird insbesondere die in der Beschwerde wiederum
erhobene Behauptung, er kenne B____ nicht, angesichts der Auswertungen des Mobiltelefons
des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er sich ja an der Wohnadresse der
Frau aufgehalten haben will, entkräftet.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat Fluchtgefahr angenommen und in diesem Zusammenhang ausgeführt,
der Beschuldigte sei bulgarischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz; im
Falle seiner Freilassung sei ernsthaft zu befürchten, dass er das Land
verlassen oder untertauchen könnte, um sich der drohenden Freiheitsstrafe zu
entziehen. Griffige Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich.
4.2
4.2.1 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch
Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Die Schwere
der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden
Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht
gezogen werden (statt vieler: AGE HB.2017.12 vom 3. April 2017 E. 5;
vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70
sowie Forster, a.a.O.,
Art. 221 N 5; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 12 ff.). Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe
für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der
drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017
E. 2.2; Forster, a.a.O., Art. 221
N 5; Schmid/Jositsch, a.a.O., , a.a.O.,
Art. 221 N 6; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
4.2.2 Vergewaltigung
ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht; der
Beschwerdeführer ist der mehrfachen Vergewaltigung sowie weiterer Delikte
beschuldigt. Im Falle einer Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung hätte er
mit einer ausgesprochen empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, welche ihn
durchaus zur Flucht motivieren könnte.
Auch angesichts
der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers liegen Fluchtgedanken nahe.
Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er verfügt weder über
einen Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle oder irgendwelche sozialen oder
familiären Bindungen in der Schweiz. Aus den Akten ergibt sich, dass er
Verwandte in Bulgarien hat und sich offenbar auch in Deutschland aufgehalten
hat.
4.2.3 Insgesamt
ist unter Abwägung aller Umstände durchaus von einer klar erhöhten
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Dadurch würde es
den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stark erschwert, seinen jeweiligen
Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht
sicher gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr mit der Vorinstanz zu bejahen.
5.1 Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das
Zwangsmassnahmengericht hat zu Recht aber auch Kollusionsgefahr angenommen. Sie
hat dazu erwogen, dass die Kollusionsgefahr trotz durchgeführter
Konfrontationseinvernahme nicht entfalle. Eine erneute Konfrontation anlässlich
der Hauptverhandlung erscheine als sehr wahrscheinlich und der Beschwerdeführer
habe alles Interesse daran, die Geschädigte unter Druck zu setzen, damit sie
ihre Anschuldigungen zurücknehme. Angesichts seines stets aggressiven
Verhaltens stehe ausser Frage, dass er dazu bereit und in der Lage sei.
5.2
5.2.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte
Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel
indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen
veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung
des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der
Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der
Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien
für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit
weiteren Hinweisen; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können
sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen
Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer
1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO
N 22). Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch
Kollusionsgefahr vorliegen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist
und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere
Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO
N 6, Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221
N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer 1B_178/2014 vom
4. Juni 2014 E. 2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine
massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist
auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen
beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.
5.2.2 Es
geht vorliegend um ein Strafverfahren wegen gravierender Sexual- und Gewaltdelikte.
Die Aussagen der Privatklägerin sind das zentrale Beweismittel. Der
Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Angesichts der
bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Strafe ist sein Interesse, die
Aussagen der Privatklägerin zu seinen Gunsten zu beeinflussen, erheblich. Von
daher liegt die Gefahr, dass er im Falle seiner Freilassung versuchen könnte,
die Privatklägerin in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen, auf der Hand.
Zwar ist
unterdessen eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und
der Privatklägerin erfolgt. Indes ist die Annahme von Kollusionsgefahr auch
nach erfolgter Konfrontation nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa
Urteile BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_188/2012 vom
19. April 2012 E. 3.6; AGE HB.2012.29 vom 13. August 2012; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6).
Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, ist davon auszugehen, dass vor
Gericht eine erneute Konfrontationseinvernahme durchgeführt wird. Denn das
Gericht erhebt auch die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise
nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die
Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Die von
Beeinflussung bedrohten Aussagen der Privatklägerin bilden in der vorliegenden
Konstellation ein sehr wichtiges und letztlich entscheidendes Beweismittel. Es
ist erforderlich, dass sie vor Gericht gegebenenfalls möglichst unbeeinflusst
aussagen kann.
Der
Beschwerdeführer kennt die Privatklägerin und weiss laut eigenen Angaben, wo
sie wohnt (vgl. Einvernahme vom 13. Dezember 2018); die Möglichkeiten einer
Kontaktaufnahme, sei es telefonisch oder unmittelbar, sind unter den gegebenen
Umständen vielfältig und können auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam
verhindert werden. Es gibt auch Hinweise für manipulatives und drohendes Verhalten
des Beschwerdeführers gegenüber der Privatklägerin. So schaffte sie es gemäss
ihren Angaben über längere Zeit nicht, ihn dauerhaft aus ihrer Wohnung fern zu
halten. Ausserdem schildert die Privatklägerin, dass der Beschwerdeführer sie
mehrfach bedroht habe, unter anderem, damit sie nichts von den Übergriffen
erzähle. In den Einvernahmen imponiert der Beschwerdeführer immer wieder durch
sehr aggressives Verhalten.
Die Annahme von
Kollusionsgefahr ist nach diesen Ausführungen somit begründet und gerechtfertigt.
Abschliessend
ist festzuhalten, dass sich die Haft derzeit noch unter allen Aspekten als
verhältnismässig erweist. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit
einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die Untersuchungshaft
bis 22. April 2019 deutlich übersteigt. Auch kann die Haft nicht durch mildere
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden. Namentlich fällt beim
mittellosen und obdachlosen Beschwerdeführer eine Kaution oder eine
Schriftensperre ausser Betracht, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Dem weiteren
Haftgrund der Kollusionsgefahr könnte ohnehin weder mit einer Kaution oder
Schriftensperre noch mit einer anderen Ersatzmassnahme begegnet werden.
Entsprechend
diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung einer
Urteilsgebühr ist jedoch wegen offensichtlicher Hablosigkeit des
Beschwerdeführers beziehungsweise wegen Uneinbringlichkeit zu verzichten. Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerde persönlich eingereicht; dem amtlichen
Verteidiger ist somit kein Honorar auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gebühr von CHF 500.– wird zufolge
offensichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschrieben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (persönlich)
Amtlicher Verteidiger
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).