Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.14
URTEIL
vom 27.
März 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von der Türkei,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. März 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...] von der Türkei,
wurde am 25. März 2019 bei der Tramhaltestelle Kleinhüningeranlage durch die
Grenzwache kontrolliert. Nachdem festgestellt worden war, dass er sich mit
einer inhaltsverfälschten bulgarischen Identitätskarte und einem inhaltsverfälschten
bulgarischen Führerschein ausgewiesen hatte, wurde er um 15.00 Uhr zuhanden des
Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat ihn am 26. März 2019 aus der Schweiz
weggewiesen und Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 24. Juni 2019 über ihn
verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert
96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
Nach den gesetzlichen
Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder
66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das
Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann die Person in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig
gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen,
sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine
betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Der Beurteilte
hat seinen Angaben zufolge seine Heimat im Jahr 2013 verlassen und lebt seither
illegal in Frankreich – zunächst in Paris, seit 2018 in Huningue –, wo er auch
gearbeitet habe. Die verfälschten bulgarischen Papiere habe er in Paris für
Euro 1‘200 gekauft und sich damit etwa auch für die Wohnungsmiete legitimiert.
Er sei schon mehrmals in die Schweiz gekommen, um seinen in Pratteln lebenden
Bruder sowie dessen Kinder zu besuchen, so auch diesmal. Der Beurteilte hat es
somit seit Jahren systematisch darauf ausgelegt, illegal im Schengenraum zu
leben und auch zu arbeiten. Zudem hat er sich mit verfälschten
Identitätspapieren ausgewiesen. Untertauchensgefahr ist somit gegeben. Überdies
hat er widersprüchliche Angaben zu seinen ihm zustehenden türkischen
Identitätspapieren gemacht. Der Grenzwache hatte er angegeben, diese befänden
sich bei Verwandten in Paris, während er beim Migrationsamt gesagt hat, er habe
sie zerrissen und weggeworfen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dazu
ausgeführt, er habe sich bei der Grenzwache vielleicht undeutlich ausgedrückt.
Als er die bulgarischen Papiere erworben habe, sei ihm nahegelegt worden, die
türkische ID zu vernichten. Immerhin konnte vom Migrationsamt aus der Bruder
des Beurteilten angerufen werden, der eine Geburtsurkunde organisieren könne.
Sobald diese vorliegt, wird bei den türkischen Behörden ein Laissez-Passer
erhältlich gemacht werden können, was offenbar sicher 2 – 4 Wochen in Anspruch
nimmt. Der Wegweisungsvollzug nach der Türkei ist somit möglich und zumutbar,
und das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die Haft ist
zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angesichts des langjährigen und
systematischen illegalen Aufenthalts des Beurteilten im Schengenraum nicht
ersichtlich. Dies umso weniger, als der Rückkehrwille des Beurteilten sich auch
nach Diskussionen beim Migrationsamt und unter dem Eindruck drohender längerer
Haft gebildet hat. Der Rückkehrwille hat sich offenbar erhärtet. Der Vater des
Beurteilten sei krank und die Rückkehr komme gerade recht, gab der Beurteilte
heute an. Die angeordnete Haft von drei Monaten ist nach dem Gesagten recht-
und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 24. Juni 2019 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.