Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2019.35
URTEIL
vom 19. März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[…]
C____ Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. Februar 2019
betreffend Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme: Sistierung des Besuchsrechts
Sachverhalt
C____, geboren
am [...], ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____. Den nicht
miteinander verheirateten Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über
ihre Tochter zu.
Aufgrund einer
Gefährdungsmeldung der Schulbehörden und nach erfolgter Abklärung durch den
Kinder- und Jugenddienst (KJD) wurde mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 11. Dezember 2018 die elterliche
Obhut über C____ dem Vater zugeteilt, die zuvor mit Entscheid vom 21. November
2018 angeordnete Sistierung des Besuchsrechts zwischen Mutter und Kind
aufgehoben und die Besuchskontakte wie folgt geregelt:
„- Zwei Stunden
pro Woche an einem öffentlich zugänglichen Ort
- Nach vier
erfolgten begleiteten Besuchen zwei Mal zwei Stunden pro Woche“
Eine weitere
Ausdehnung der begleiteten Besuche wurde nach Absprache des Beistands des KJD
mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorbehalten.
Weiter wurde für
die Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, sowie
[...], Sozialarbeiter des KJD, als Beistand ernannt und beauftragt, das Kind
und die Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,
die weitere Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung von C____ zu überwachen
und die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren. Hierzu wurden ihm die besonderen Aufträge und die Befugnisse
erteilt, die von der sozialpädagogischen Familienbegleitung begleiteten
Kontakte zwischen Mutter und Tochter zu koordinieren und für C____ eine
psychotherapeutische Begleitung aufzugleisen. Einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkungen.
Diesen Entscheid
focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 an und beantragte,
dass die Obhut ihrer Tochter wieder auf sie übertragen werde. Diese Beschwerde
ist Gegenstand des Verfahrens VD.2018.238.
Nach einem
ersten begleiteten Besuch von Mutter und Tochter am 18. Dezember 2018
beantragte der Beistand eine erneute Sistierung der Besuche. Nach weiteren
Abklärungen sistierte die KESB darauf mit Entscheid vom 7. Februar 2019 das Besuchsrecht
der Mutter zu ihrer Tochter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf
Art. 445 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 274 Abs. 2 ZGB erneut. Diese Massnahme wurde
bis zum 18. März 2019 befristet, wobei die Massnahme nach Ablauf dieses
Datums wegfalle, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert werde. Weiter
wurde die Beschwerdeführerin bei ihrer Bereitschaft behaftet, sich an das
Schulhaus- bzw. Schularealverbot sowie an die zivilrechtlichen Annäherungs- und
Kontaktverbote bezüglich ihrer Tochter, des Kindsvaters und der Stiefmutter zu
halten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2019
wiederum Beschwerde (VD.2019.35). Die Beschwerde richtet sich dabei gegen die
Sistierung ihres Besuchsrechts. Sie verlangt die „sofortige Aufhebung der unbegründeten
Sistierung des Besuchsrechts“ sowie „das alleinige Sorgerecht oder im Notfall
die 50% Regelung“. Weiter beantragte sie einen Schlichtungstermin, bei dem sie
auch Schadenersatz geltend machen könne. Schliesslich verlangt sie die Aufhebung
der Beistandschaft für ihre Tochter oder einen Wechsel der Beistandsperson.
Mit Verfügung
vom 25. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Verfügung resp. um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde zur sofortigen Wiederherstellung des sistierten Besuchskontakts ab.
Gleichzeitig stellte er in Aussicht, dass ein Urteil in diesem Verfahren nicht
vor Ablauf der Befristung des angefochtenen Entscheids werde ergehen können. Der
KESB wurde eine Frist bis 29. März 2019 zur Vernehmlassung gesetzt.
Mit Eingabe vom
14. März 2019 brachte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine eigene Eingabe an
die KESB zur Kenntnis.
Mit Entscheid
vom 15. März 2019 hob die KESB die Sistierung auf und regelte das Besuchsrecht
zwischen Mutter und Tochter in begleiteter Form wie folgt:
am 19. März 2019, eine Stunde, in Form eines gemeinsamen Zoobesuchs von
16:00- 17:00 Uhr,
ab 2. April 2019, jeweils dienstags, 14-täglich, zwei Stunden, in Form
eines gemeinsamen Zoobesuchs von 16:00 - 18:00 Uhr.
Wiederum wurde
eine Ausdehnung der begleiteten Besuche nach Absprache des Beistands mit der
Kindesschutzbehörde vorbehalten. Weiter erhielt der Beistand gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB die zusätzliche Kompetenz, dafür zu sorgen, dass die
allfällige Teilnahme der Mutter an Veranstaltungen der Schule von C____ vorgängig
mit der Mutter und der Schule abgesprochen und gut organisiert wird.
Mit Verfügung
vom 18. März 2019 nahm der Instruktionsrichter den Entscheid der KESB vom 15.
März 2019 zu den Akten und teilte dieser bezugnehmend auf die Verfügung vom 25.
Februar 2019 mit, dass er keiner weiteren Vernehmlassung mehr bedürfe und den
Entscheid vorbereiten werde. Mit E-Mail vom 19. März 2019 hielt die KESB
entsprechend fest, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§
92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes[GOG], SG 154.100]). Für
die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die
Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen
Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels
spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272).
1.3 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt
und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Sie erhob und begründete die Beschwerde rechtzeitig
innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1
ZGB.
1.4 Die
Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1
ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesses an der Beurteilung seiner
Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse
im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Diese
Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer
einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben
(vgl. dazu Rhinow et al., a.a.O.,
Rz. 1677; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277, 292; VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128 und VD.2014.134
vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S.
24). Mit dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird
sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische
oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, a.a.O., S. 435, 447; VGE VD.2014.175 vom
25. November 2014 E. 1.2, VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2;
vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn
sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen
ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49
vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3,
mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde vom 18. Februar 2019 bildet der Entscheid der KESB
vom 7. Februar 2019. Streitgegenstand ist dabei die darin bis zum 18. März 2019
angeordnete Sistierung des Besuchskontakts mit ihrer Tochter. Diese Frist ist
mittlerweile abgelaufen. Zudem wurde die Sistierung mit dem neuen Entscheid der
KESB vom 15. März 2019 aufgehoben. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine
erneute Sistierung unter den gleichen Umständen, wie sie zur Anordnung der
angefochtenen Sistierung geführt haben, drohen würde. Daraus folgt, dass das
aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 7. Februar 2019 weggefallen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde weitere Anträge gestellt
hat, gehen diese über den im angefochtenen Entscheid geregelten
Streitgegenstand hinaus. Darauf kann deshalb nicht eingetreten werden.
Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten kann verzichtet werden. Vertretungskosten sind im vorliegenden
Verfahren nicht entstanden und daher auch nicht zu entschädigen. Es erübrigen
sich daher weitere Ausführungen zur Verlegung der Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird, soweit
darauf einzutreten ist, zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladener
Vertreter der Tochter
Kinder- und Jugenddienst, z.H. […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.