Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.16
ENTSCHEID
vom 13.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
[...]
B____ Gläubiger
1
[...]
C____ Gläubigerin
2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Januar 2019
betreffend Pfändungsurkunde
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführerin, Schuldnerin) haben B____ (Gläubiger 1) sowie die C____ (Gläubigerin
2) verschiedene Betreibungen eingeleitet. Aufgrund der Betreibung der Gläubigerin
2 vom 22. November 2017 (Betreibung Nr. [...]) und ihres
Fortsetzungsbegehrens vom 3. Mai 2018 wurde am 24. Mai 2018 auf entsprechende
Ankündigung hin das Grundstück, Grundbuch Basel, [...], mit Wohnhaus am [...],
gepfändet. Mit Anzeige vom 4. bzw. 12. Juni 2018 wurde der Rechtsvertreterin
der Schuldnerin der Pfändungsanschluss in der Betreibung Nr. [...] (Betreibung
der Gläubigerin 2 vom 14. Februar 2018, Fortsetzungsbegehren vom 31. Mai 2018)
bzw. in der Betreibung Nr.[...] (Betreibung vom 24. Mai 2017 der Gläubigerin 2,
Fortsetzungsbegehren vom 12. Juni 2018) mitgeteilt. Am 29. Juni 2018 wurde die
Pfändungsurkunde erstellt und an die Beteiligten versandt. Am 15. August 2018
wurde die Pfändungsurkunde dahingehend berichtigt, dass die Betreibung Nr. [...]
(Betreibungsbegehren des Gläubigers 1 vom 10. November 2017 sowie
Fortsetzungsbegehren vom 18. April 2018) ebenfalls aufgenommen wurde. Die
berichtigte Urkunde wurde der Rechtsvertreterin der Schuldnerin am 20. August
2018 zugestellt. Mit Beschwerde vom 30. August 2018 bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt hat die
Beschwerdeführerin gegen die rektifizierte Pfändungsurkunde von 15. August
2018 Beschwerde erhoben und beantragt, die betreffende Pfändungsurkunde sei
aufzuheben und es sei damit die Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 für
rechtsgültig zu erklären. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 hat die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2019 Beschwerde
an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt erhoben und darin die Anträge gestellt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, die Pfändungsurkunde (Rektifikat) vom 15. August 2018 zur Pfändung
Nr. [...] sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Pfändung/der
Pfändungsanschluss in dem Rektifikat unzulässig sei. Auf die Einholung von
Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene
Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 zugestellt worden;
die am 4. Februar 2019 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig
erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; §
92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
1.2 Neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Anträge des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens hinaus die Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung
respektive des Pfändungsanschlusses im Rektifikat vom 15. August 2018 beantragt,
handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass das Betreibungsamt
am 24. Mai 2018 aufgrund des Fortsetzungsbegehrens vom 3. Mai 2018 der Gläubigerin
2 in der Betreibung Nr. [...] in korrekter Weise die Pfändung des
Grundstücks Grundbuch [...], mit Wohnhaus am [...], vorgenommen habe. Die entsprechende
Pfändung sei der Beschwerdeführerin vorgängig angezeigt worden und die
Beschwerdeführerin habe sich zur Einvernahme zwecks Pfändung durch ihre
Rechtsvertreterin vertreten lassen. Weiter wurde aufgezeigt, dass der Pfändungsanschluss
in Bezug auf die Betreibungen Nr. [...] bzw. [...] (Fortsetzungsbegehren
vom 3. Mai 2018 und vom 31. Mai 2018 respektive vom 12. Juni 2018)
rechtmässig vorgenommen worden seien (angefochtener Entscheid, S. 2 f.).
Die entsprechende Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 wurde von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht angefochten. Auf die Frage der Rechtmässigkeit
der vorgenommenen Pfändung sowie des genannten Pfändungsanschlusses ist somit
nicht weiter einzugehen.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid weiter dargelegt, dass der Gläubiger
1 in der Betreibung Nr. [...] bereits am 18. April 2018 ein Fortsetzungsbegehren
gestellt habe. Damit hätte das Betreibungsamt für diese Betreibung in der Folge
eine provisorische Pfändung vornehmen müssen, da der Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Weil die
eigenständige Vornahme einer Pfändung in dieser Betreibung irrtümlich unterlassen
und inzwischen bereits die vorgenannte Pfändung für die Betreibung der Gläubigerin
2 vorgenommen worden sei, habe in der Betreibung Nr. [...] eine Anschlusspfändung
vorgenommen werden müssen. Ein solcher Pfändungsanschluss setze die Anwesenheit
des Schuldners nicht voraus. In der Pfändungsurkunde sei korrekt vorgemerkt
gewesen, dass die Pfändung nur provisorisch erfolge und die Anschlussverfügung
gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung zulässig sei, da die Rechte der vorgehenden
Gläubiger dadurch nicht beeinträchtigt würden (angefochtener Entscheid,
E. 2.2).
Die von der
Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Rügen vermögen nicht zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Beschwerdebegründung die
Unterscheidung zwischen der Vornahme der Pfändung gemäss Art. 89 ff. SchKG
auf der einen und dem Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG auf der
anderen Seite. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde
S. 3) war daher für die Anschlusspfändung keine Pfändungsankündigung
erforderlich. Es ist vielmehr richtig, dass das Betreibungsamt den
Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG mittels berichtigter
Pfändungsurkunde vom 15. August 2018 vorgenommen hat, welche der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin am 20. August 2018 unbestrittenermassen zugestellt
worden ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird in dieser
Pfändungsurkunde ausdrücklich festgehalten, dass es sich in Bezug auf die Betreibung
Nr. [...] um eine provisorische Pfändung handelt. Da das
Fortsetzungsbegehren des Gläubigers 1 bereits am 18. April 2018 und damit noch
vor der Vornahme der Pfändung vom 24. Mai 2018 gestellt worden ist, war es auch
richtig, für dieses Fortsetzungsbegehren einen Pfändungsanschluss gemäss Art.
110 SchKG vorzunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend
macht, dass es sich bei der von ihr bestrittenen Forderung nicht um eine
privilegierte Forderung handle (Beschwerde S. 5), ändert dies nichts an
der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die untere Aufsichtsbehörde hat
zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Forderungen der Gläubigerin 2,
welche zur Pfändung vom 24. Mai 2018 sowie zum Pfändungsanschluss gemäss
Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 geführt haben, um privilegierte Forderungen
handelt, was zur Folge hat, dass der nachträgliche Pfändungsanschluss für die
nicht privilegierte Forderung des Gläubigers 1 keine Beeinträchtigung der
Rechte der vorgehenden Gläubiger bewirken könne (angefochtener Entscheid,
E. 3.2). Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Darauf ist somit nicht
weiter einzugehen.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 11. Januar
2019 (AB.2018.66) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Gläubiger 1
Gläubigerin 2
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.