Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.6
URTEIL
vom 18.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Marie-Louise Stamm,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
Basellandschaftliche
Gebäudeversicherung
Gräubernstrasse 18,
4410 Liestal
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. November 2016
betreffend fahrlässige
Verursachung einer Feuersbrunst und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder
zu Gewalttätigkeit
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. November 2016 wurde A____ der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen
oder zu Gewalttätigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
75 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf Ziffer I/2 der Anklageschrift wurde A____
von der Anklage der üblen Nachrede freigesprochen. A____ wurde zu CHF 37‘534.65
Schadenersatz an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung verurteilt.
Hingegen wurde die Genugtuungsforderung von […] im Betrage von CHF 1‘000.–
abgewiesen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
812.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erhoben mit den Anträgen, er sei auch von
den Vorwürfen der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst sowie der öffentlichen
Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit freizusprechen und es sei
die Schadenersatzforderung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung
vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer schriftlichen Berufungsantwort auf
umfassende Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen. In der Verhandlung des
Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2018, an der die dispensierte
Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt
worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert
der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die
Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie
vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft,
über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs.
2, 3 und 4 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben,
auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und
Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend sind
der Freispruch von der Anklage der üblen Nachrede und die Abweisung der Genugtuungsforderung
von […] im Betrage von CHF 1‘000.– von keiner Seite angefochten und damit
rechtskräftig geworden.
2.1 Dem
Berufungskläger wird die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
vorgeworfen. Er soll eine Zigarette nach dem Rauchen nur unzureichend im Aschenbecher
ausgedrückt haben und anschliessend den Aschenbecher mit der noch glimmenden
Zigarette im Müll entsorgt haben mit der Folge, dass sich der Abfallsack nach
einer Weile entzündet hat und daraus eine Feuersbrunst entstanden ist. Dieser
Vorwurf wird vom Berufungskläger nach wie vor bestritten. Er habe wie immer in
den letzten vierzehn Jahren Wasser im Aschenbecher gehabt und die Zigarette
darin ausgedrückt. Wie es zum Brand habe kommen können, könne er sich deshalb nicht
erklären. Die Vorinstanz hat die Aussage, wonach sich im Aschenbecher Wasser befunden
hat, als Schutzbehauptung bezeichnet und festgestellt, das Entsorgen einer
nicht vollständig gelöschten Zigarette im Abfalleimer stelle eine
pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dar, die für die Feuersbrunst adäquat kausal
gewesen sei. Der Erfolgseintritt sei für den Berufungskläger vorhersehbar und
bei pflichtgemässem Löschen der Zigarette auch ohne weiteres vermeidbar
gewesen.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger hat stets zugegeben, eine Zigarette im Abfall entsorgt zu
haben. Als weitere Brandquellen kämen ausschliesslich die in der Küche seiner
Wohnung vorhandenen Installationen in Frage. Andere Ursachen wie beispielsweise
eine vorsätzliche Brandlegung durch einen Dritten oder Wartungsarbeiten am
fraglichen Ort wurden nie geltend gemacht und sind auszuschliessen. Zur
Brandursache gibt es einen Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft
(Akten S. 178 ff.) und die diesen ergänzenden Aussagen von dessen Verfasser,
der durch die Vorinstanz als Sachverständiger befragt worden ist. Der
Sachverständige hat anhand der Schadensbilder nicht nur die vorhandenen Installationen
als mögliche Brandquellen ausgeschlossen, sondern eine Verursachung des Brandes
durch einen glimmenden Zigarettenstummel in nachvollziehbarer Weise als
äusserst plausibel bezeichnet. Es handle sich um einen Fall, der immer wieder
vorkomme. Bei solchen Abfallsäcken unter dem Spülbecken sehe es fast überall
gleich aus. Dass das Feuer nicht von den Steckdosen und den beiden
eingesteckten Steckern ausgegangen sein könne, sehe man daran, dass diese nur
abgeschmolzen gewesen seien. Das wäre der einzige Ort, wo man vom Elektrischen
her die Möglichkeit hätte, dass etwas passiert sein könnte, Kriechsprung oder
Kurzschluss etc. Das müsste aber bedeutend anders aussehen, wenn es von dort
aus gegangen wäre. Man hätte deutlich mehr Materialverlust, vom Stecker wäre
nichts mehr vorhanden. Wenn es in der Steckdose innen wäre, hätte man ein
deutlich tiefes Loch wegen der erhöhten Temperatur, die zum Brand führen würde.
Rein optisch könne das als Ursache ausgeschlossen werden. Auch die Wasserzähler
würden als Ursache wegfallen (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
S. 6 ff., Akten S. 609 ff.).
2.2.2 Mit
dem Bericht und den ergänzenden Aussagen des Sachverständigen liegen bereits
sehr starke Indizien dafür vor, dass tatsächlich der glimmende
Zigarettenstummel den Brand verursacht hat. Diese werden noch erhärtet durch
die Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers, die er zum Ablauf des Morgens,
an dem der Brand ausgebrochen ist, und zur Entsorgung der Zigarette gemacht
hat. Während er noch am Tag des Vorfalls dem ihn befragenden Polizisten
mitgeteilt hat, er habe die Zigarette gut ausgedrückt und mit dem restlichen
Aschenbecherinhalt im Abfallsack entsorgt, woraufhin er wieder schlafen
gegangen sei, und gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Basellandschaft
vom 30. März 2015 an diesem Tag telefonisch mitgeteilt hat, es sei jemand
anderes gewesen, der den Aschenbecher im Abfall entleert habe, meinte er in der
ersten Einvernahme vom 13. Mai 2015, er sei nach dem Rauchen sicher noch
anderthalb Stunden wach gewesen, habe etwas gegessen und getrunken und sicher
auch gebetet. Er habe immer Wasser im Aschenbecher, er sei ja kein Vollidiot
und werfe eine noch glühende Zigarette in den Abfall. Gemäss Version in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er sicher 10 Minuten noch in der Küche
gewesen sein, etwas getrunken, mit dem Handy gespielt und den Aschenbecher wie
immer geleert haben. Auch gegenüber dem Appellationsgericht hat der
Berufungskläger über den Morgen des Brandes erklärt, er sei längere Zeit wach
gewesen, habe gefrühstückt und sich erst danach wieder hingelegt. Zwar handelt
es sich, wie der Verteidiger zu Recht moniert, bei der im Polizeirapport
festgehalten Aussage und der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft nicht um
Beweise, sie besitzen aber doch indiziellen Charakter. Die Widersprüche lassen
darauf schliessen, dass der Berufungskläger im Nachhinein versucht, ein
Fehlverhalten zu kaschieren. Dies muss selbst dann angenommen werden, wenn von
seiner Version ausgegangen wird, dass sich Wasser im Aschenbecher befunden hat.
Denn in der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er erklärt, das sei
jeweils nicht sehr viel Wasser gewesen, er habe sehr wohl den gesamten
Aschenbecher in den Mistkübelsack ausleeren können. Es habe ja auch mehrere
Zigarettenstummel im Aschenbecher gehabt, die das Wasser auch teilweise
aufgesaugt haben. Bei dieser Situation muss in tatsächlicher Hinsicht davon
ausgegangen werden, dass der Berufungskläger nach dem Rauchen die Zigarette im
Aschenbecher, sei dieser mit ein wenig Wasser gefüllt gewesen oder nicht, nur
ungenügend gelöscht und den Inhalt des Aschenbechers daraufhin im Müllsack
entsorgt hat, und dass dieses Handeln des Berufungsklägers den Brand ausgelöst
hat.
2.3
2.3.1 Der
Berufungskläger ist zu Unrecht der Meinung, ihm werde vorgeworfen, er habe das
Feuer in Kauf genommen (vgl. dazu das Protokoll der Verhandlung des
Appellationsgerichts, S. 2). Angeklagt ist eine fahrlässige Verursachung einer
Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der
Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Erfolg muss durch die
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht worden sein. Sorgfaltswidrig ist
eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_1341/2015 vom 25.
Februar 2016 E. 4.3.1; 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2).
2.3.2 Wo
besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E.
2.1; 134 IV 26 E. 3.2.3, 130 IV 7 E. 3.3; BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E.
2.2). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln
(in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese
keine Rechtsnormen darstellen (BGE 134 IV 193 E. 7.2.; 126 IV 13 E. 7a/bb und
127 IV 62 E. 2d-e; 118 IV 130 E. 3a). Fehlen solche speziellen Regelungen,
sei es in Gesetzesform oder auch als Verhaltensregeln, kann Fahrlässigkeit
dennoch begründet werden. Das Bundesgericht hat hierzu erkannt: "Das
schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine
Rechtgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann“
(BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_116/3/2016 vom 21.
April 2017 E. 5.1, m.w.H.). Gemäss diesem hat derjenige, welcher eine
gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr
nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2).
Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für
bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der
Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch
wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht,
zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände
und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle
tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können" (BGE
135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; BGer 6B_1341/2015 vom 25.
Februar 2016 E. 4.3.1; 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E. 5.4).
2.3.3 Grundvoraussetzung
für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und für die Fahrlässigkeitshaftung
bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe
müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar
sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der
Rechtsgüter hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für
die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das
Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen
des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu
begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche
Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder
Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen
schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass
sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und
so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145
E. 5.1. und 2; BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2 sowie BGer 6B_948/2010
vom 12. Mai 2010 E. 3.5, ebenfalls zu Feuersbrunst).
2.3.4 Damit
der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters
zurückzuführen ist, genügt allerdings die Voraussehbarkeit nicht. Weitere
Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem
Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt,
wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1. m.
H., 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E. 5.1 und 2; 130 IV 7 E. 3.2; 128 IV
49 E. 2b127 IV 62 E. 2d, BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2).
2.3.5 Ob
eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom
Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche
(bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine
Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (Stratenwerth, Strafrecht AT I, 4. Auflage,
Bern 2011, § 9 N 26). Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls
wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich
mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr
verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu
beantworten (BGE 116 IV 306 E. 2c, mit Hinweisen; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 42). Der Erfolg ist dem
Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die
Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2, 121 IV 286 E. 3, je m.H.;
BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2).
2.3.6 Sodann
ist, wie bereits erwähnt, das erlaubte Risiko zu beachten: Nach dem Prinzip des
erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das
allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbieten, sondern gefordert
werden kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und
Rücksichtnahme. Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher
Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar
nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann,
wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will. Dabei geht es um
die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu nehmen sind, und nicht um eine
Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 58 E. 2b, 129 IV 290; Trechsel, Praxiskommentar StGB 12 N 32; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 35 und 38).
2.3.7 Dass
die Handlung des Berufungsklägers - das Entsorgen des Aschenbechers mit einer noch
glimmenden Zigarette im Müllsack - den Brand verursacht hat, ist bereits
dargelegt worden. Dass der Brand vermeidbar gewesen wäre, kann nicht ernsthaft
in Frage stehen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, welche nach dem Gesagten
nur bei ganz aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Dritteinwirkungen zu
verneinen wäre, ist klar zu bejahen. So hat auch das Bundesgericht jüngst in einem
einschlägigen Fall - Entsorgen von Aschenbechern im Abfallkübel - die
Kausalität bejaht und dabei auch auf die gutachterliche Einschätzung verwiesen,
wonach „Rauchzeugreste noch nach einiger Zeit Glimmbrände verursachen und zu
einem Brand wie dem vorliegenden führen können“ (BGer 6B_738/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 1.3.1). Art. 17 der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung
kantonaler Feuerversicherungen legt sodann fest, dass mit Feuer und offenen
Flammen, Wärme, feuer- oder explosionsgefährdenden Stoffen usw. so umzugehen
ist, dass keine Brände oder Explosionen entstehen. Dies kann auch als
massgebliche allgemeine Verhaltensnorm beim Hantieren mit Feuer oder Glut
betrachtet werden (vgl. auch BGer 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E. 5.4).
Aus dem Ausgeführten wird ferner deutlich, dass dem Berufungskläger seine Argumentation
nicht weiterhelfen kann. Für Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich und auch
nicht massgeblich, ob er die Zigarette „einfach blindlings“ in den Abfalleimer
geworfen hat, was er bestreitet. Sondern es genügt, wenn er beim Entsorgen der
glimmenden Zigarette nicht diejenige Sorgfalt hat walten lassen, die aufgrund
der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten geboten gewesen wäre, um
den voraussehbaren Erfolg zu verhindern. Diese Sorgfalt hätte beispielsweise
bedeutet, die Glut mit (genügend) Wasser zuverlässig zu löschen oder aber den
Zigarettenstummel im Aschenbecher zu lassen, bis er vollständig ausgekühlt war.
Auch dass der Berufungskläger die Gefahr eines Brandes hätte voraussehen können
und müssen, ist zu bejahen. Ein relevanter Irrtum liegt nicht vor. Es ist dem
Berufungskläger zu glauben, dass er sich darauf verlassen hat, dass die von ihm
entsorgte Zigarette keinen Brand auslösen würde. Wäre es anders, würde der
Vorwurf nicht auf fahrlässige, sondern auf eventualvorsätzliche Begehung
lauten. Es ist indessen gerade das Wesen der Fahrlässigkeit, dass man eine
Gefährdung (pflichtwidrig) nicht bedenkt oder (pflichtwidrig) darauf vertraut,
die Rechtsgutverletzung werde sich nicht einstellen. Massgeblich ist daher das
erkennen Können und Müssen der Gefahr für die Rechtsgüter. Und beides ist beim
fraglichen Vorgang - Entsorgen einer noch glimmenden Zigarette im Abfallsack -
zu bejahen: Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass beim
Hantieren mit Glut Vorsicht geboten ist und dass man keinesfalls noch glimmende
Gegenstände in Berührung mit brennbarem Material bringen darf, weil dies einen
Brand verursachen kann. Rauchern ist diese Problematik erst recht bewusst. Das
Bundesgericht hat denn auch in einem ähnlichen Fall eines Rauchers, der mittels
einer weggelegten Zigarette gar einen Grossbrand verursacht hatte,
festgehalten, dass der Erfolgseintritt im Sinne von Art. 122 StGB beim
Deponieren einer noch brennenden Zigarette unmittelbar neben entzündlichem
Material objektiv im Bereich normalen Geschehens liege und für den Täter auch
vorhersehbar sei (BGE 91 IV 138). Der Berufungskläger war in seiner Denk- und
Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, so dass auch er die von Glut ausgehende
Gefahr erkennen konnte und musste. Dies gilt durchaus auch unter Anwendung
eines individuell-konkreten Massstabs, wie ihn der Verteidiger fordert. Dass
bei früherer Gelegenheit nichts passiert ist, ändert daran nichts und kann
nicht dazu führen, dass sich der Berufungskläger darauf verlassen durfte, sein
gefährliches Vorgehen sei korrekt. Schliesslich wäre es dem Berufungskläger
auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich pflichtgemäss zu
verhalten und die Zigarette fachgerecht zu entsorgen. Er hat eben gerade nicht
alles unternommen, was - auch nach individuellen Kriterien - in seiner Macht gestanden
hat, um den Brand zu verhindern. Vielmehr hat er die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen
missachtet, die an einen Raucher zu stellen sind, nämlich sicherzustellen, dass
eine gerauchte Zigarette erst dann in den Abfall geworfen wird, wenn sie nicht
mehr glimmt. Damit hat sich der Berufungskläger der fahrlässigen Verursachung
einer Feuersbrunst schuldig gemacht und ist entsprechend zu verurteilen.
2.4
2.4.1 Im
Sinne einer Eventualerwägung für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs
führt der Berufungskläger hinsichtlich der geltend gemachten Zivilforderung unter
Berufung auf BGE 127 III 73 aus, dass die Basellandschaftliche
Gebäudeversicherung kein Regressrecht im Umfang des Neuwertes habe. Nach § 50
des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz
BL, GS27.690, SR 350) gingen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers auf die
Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung leiste. Die
Gebäudeversicherung müsse zwar dem Eigentümer den Neuwert ersetzen. Ihr
Regressrecht beschränke sich aber auf den Umfang der Schadenersatzansprüche des
Eigentümers, der gemäss Art. 41 ff. OR nur Anspruch auf den Zeitwert habe. Diesen
Zeitwert habe die Privatklägerin nicht belegt, obwohl sie dazu zumindest im
Sinne eines Eventualantrags verpflichtet gewesen wäre. Mangels entsprechenden
Nachweises sei somit auch die allfällige Restforderung im Umfang des Zeitwertes
nicht zu ersetzen. Daher sei die Forderung ganz abzuweisen, eventualiter sei
sie auf den Zivilweg zu verweisen.
2.4.2 Das
Bundesgericht hat im zitierten Entscheid festgehalten, dass das schweizerische
Obligationenrecht den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im
Schadenersatzrecht nicht definiere. Nach allgemeiner Auffassung entspreche der
haftpflichtrechtlich relevante Schaden der Differenz zwischen dem
gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und
dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Nach Art des
Schadens werde unterschieden zwischen Personenschaden, Sachschaden und
sonstigem Vermögensschaden. Der Umfang eines Sachschadens könne entweder nach
dem Minderwert des betroffenen Aktivums oder nach der Vergrösserung der
Passiven infolge zusätzlicher Beseitigungs- oder Reparaturkosten bestimmt
werden. Bei Zerstörung von wertbeständigen Gütern entspreche der Wert der
(intakten) Sache vor dem schädigenden Ereignis den Anschaffungskosten eines
neuen, gleichwertigen Gegenstandes; bei Sachen, deren Wert sich mit der Zeit
vermindert, werde dem Wertverlust im Allgemeinen dadurch Rechnung getragen, dass
nur der um die Abschreibungen verminderte Neuwert zu ersetzen sei (BGE 127 III
73). In Anbetracht dieser Ausführungen ist dem Verteidiger beizupflichten, dass
lediglich der Zeitwert der Küche zu ersetzen ist. Allerdings übersieht er, dass
auch die Beseitigungs- und Reparaturkosten zum Schaden zu zählen sind. Im
zitierten Entscheid war – laut Bundesgericht „mit Recht“ – unbestritten, dass
bei der Zerstörung eines Baumes die Kosten zu ersetzen sind, welche für die
Entfernung des beschädigten Baumes, für die Neupflanzung eines Ersatzbaumes,
für allenfalls zusätzlich erforderliche Pflege- massnahmen sowie für die
Wiederherstellung der Umgebung anfallen (BGE 127 III 73 E. 4c S.
77). Vorliegend ergibt sich aus dem Schadenbericht vom 15. April 2015
(Akten S. 206) und insbesondere der Zahlungsübersicht der Privatklägerin vom
22. Februar 2016 (Akten S. 208), dass lediglich der Betrag von CHF 15‘000.-
für eine neue Küche eingesetzt worden ist. Die restlichen Positionen mit
Ausnahme der Position 15 (CHF 150.– wegen Mietzinsausfall) betreffen Rechnungen
wie beispielsweise Trocknungs-, Sanitär- oder Elektroarbeiten, die direkt durch
den Brand notwendig geworden sind und zu den Beseitigungs- und Reparaturkosten zu
zählen sind. Diese Beträge sind genügend belegt und können zugesprochen werden.
Die Mehrforderung ist – entgegen dem Antrag des Berufungsklägers auf Abweisung
der Forderung – gestützt auf Art. 126 Ziff 2 lit. b StPO auf den Zivilweg
zu verweisen.
3.1 Die
Vorinstanz hat auch die angeklagte Aufforderung zu Verbrechen oder zu
Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) als nachgewiesen erachtet. Diesem Vorwurf liegt
zu Grunde, dass der Berufungskläger am 21. Oktober 2015 den Rap-Song ‘Scheiss
uf euch‘ auf youtube.com veröffentlicht hat. Mit diesem habe er auf eine
unbestimmte Vielzahl jugendlicher Zuhörer, vorab solche mit muslimischem
Migrationshintergrund, durch die eindringlich vorgetragene Message, Personen,
die aus politischer oder religiöser Sicht als Gegner der Sache muslimischer
Migranten empfunden würden, herabzusetzen und mit physischer Gewalt zu
begegnen, in einer Weise eingewirkt, die geeignet gewesen sei, den Vorsatz zu
gewalttätigen Übergriffen im Sinne von mindestens einfachen Körperverletzungen
zu wecken. Dies insbesondere zum Nachteil von B____, C____, D____, E____ und F____.
Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, der Tatbestand von
Art. 259 StGB sei nur erfüllt, soweit die Aufforderung insofern
eindeutig sei, als aus ihr der Inhalt der Aufforderung klar hervorgehe.
Eindeutigkeit sei dann nicht anzunehmen, wenn nach den Umständen deutlich
werde, dass der Aufforderungscharakter etwa nur als Mittel künstlerischen
Ausdrucks verwandt worden sei. Jedenfalls seien an die Annahme einer strafbaren
Aufforderung in Bezug auf deren Inhalt strenge Massstäbe anzulegen. Bei den
meisten Textstellen fehle eine derartige Eindeutigkeit. Hinsichtlich der vier
konkreten Textzeilen „ich bi schadefroh, wenn dich öpper abeschloht (in Bezug
auf B____), „ ... „negscht Mol chönnts en Stich gäh" (in Bezug auf F____),
„ ... falls ich mal de D____ triff, wotti wüsse wie es tönt wie Knöchel
bricht", und „ ... während ich am hoffe bi, dass C____ vergiftet
wird" sei der Vorinstanz zuzugestehen, dass hier zumindest implizit eine
Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens zum Nachteil der genannten Personen
verstanden werden könne. Hier sei aber von besonderer Bedeutung, in welchem
Kontext die entsprechenden Äusserungen gemacht worden seien. Sie seien offensichtlich
nicht im Rahmen eines politischen Streitgesprächs oder einer Podiumsdiskussion
oder Ähnlichem gefallen, sondern seien Teil eines Rap-Liedes. Es müsse als
notorisch bezeichnet werden, dass Rap-Texte brachial daherkämen. Dies könnten
die Hörer von Rap-Songs durchaus differenzieren. Die Wortwahl zeige mehr die
Ohnmacht des Autors als seine Absicht, auch tatsächlich jemanden dazu zu
bewegen, ein entsprechendes Verbrechen oder eine entsprechende Gewalttätigkeit
zu begehen. Der Berufungskläger könne sich in diesem Zusammenhang definitiv auf
die künstlerische Freiheit berufen, sodass der objektive Tatbestand von Art.
259 StGB nicht erfüllt sei.
3.2 „Wer
öffentlich zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen
Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft“ (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB). Diese Bestimmung
schützt den öffentlichen Frieden und gewährt gleichzeitig einen präventiven
Schutz gegen Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird. Der öffentliche Friede erscheint
gefährdet, wenn der Täter auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer
Weise einwirkt, die geeignet ist, den Vorsatz zur Begehung von schweren
Delikten oder Gewalttätigkeiten zu wecken. Dabei ist es nach herrschender Lehre
unerheblich, ob sich die Handlungen, zu denen aufgefordert wird, gegen eine
Vielzahl von Personen oder nur gegen Einzelne richten (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar 3. Auflage 2013,
Art. 259 N 16). Als Aufforderung bedarf es einer Äusserung von einer
gewissen Eindringlichkeit, die nach Form und Inhalt geeignet ist, den Willen
des unbefangenen Adressaten zu beeinflussen. Sie muss das zu begehende Delikt
nicht ausdrücklich nennen. Die Aufforderung oder Aufstachelung muss auch nicht
expressis verbis erfolgen, sondern es genügt eine sinngemässe, verklausulierte
Form, sofern deren Verständnis für die Adressaten gleichermassen klar ist. So
kann selbst eine in Frageform gehaltene Äusserung den Anforderungen an den
Aufforderungscharakter genügen. Entscheidend ist, wie die Aufforderung im
Gesamtzusammenhang vom durchschnittlichen Leser oder Zuhörer verstanden wird
(BGE 111 IV 151 E. 1a). Ein Teil der Lehre - darunter Stratenwerth/Bommer -
verlangt eine eindeutige Aufforderung in dem Sinne, dass ihr Inhalt und ihr Aufforderungscharakter
aus ihr klar hervorgehen. Auch diese Autoren lassen aber implizite Aufforderungen
genügen, wenn die verwendete Formulierung als Aufforderung gebräuchlich ist (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 259 N 12, mit
Hinweisen).
3.3 Von
ihrem blossen Inhalt her ist ein hinreichender Aufforderungscharakter wenigstens
jener Songzeilen zu bejahen, mit welchen der Berufungskläger seine Befriedigung
darüber äussert für den Fall, dass den genannten Personen ein Leid zustossen beziehungsweise
Gewalt angetan würde. Dass die hier verwendeten Formulierungen im allgemeinen
Sprachgebrauch zumindest als Ermunterung verstanden werden können, hat selbst der
Verteidiger anerkannt. Er ist aber der Meinung, da sie im Kontext eines
Rap-Songs erfolgt sind, der sich üblicherweise einer brachialen Sprache
bediene, könnten die Hörer durchaus differenzieren. Bereits diese Ansicht ist
in Frage zu stellen. Mit seinen Rap-Songs spricht der Berufungskläger ganz
allgemein junge Erwachsene an, die einen Migrationshintergrund haben oder die
sich als Moslem mit ihrer Religionszugehörigkeit nicht akzeptiert fühlen und
sich in einer Märtyrerrolle sehen. Der Berufungskläger hat sich durch die im
Song genannten Personen angegriffen gefühlt und dessen Text aus dieser
persönlichen Betroffenheit heraus verfasst. Indem er seiner Wut ungezügelt Ausdruck
verliehen hat, hat er bezüglich seiner Gesinnungsgenossen eine Vorreiterrolle
eingenommen. Die Auswirkungen seines Songs dürfen deshalb keinesfalls
unterschätzt werden. Soweit der Berufungskläger der Meinung ist, der Inhalt
(s)eines Rap-Songs sei durch das Grundrecht der künstlerischen Freiheit (Art.
21 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gedeckt, so ist er darauf aufmerksam zu
machen, dass jedes Grundrecht, auch die künstlerische Freiheit und beispielsweise
auch die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), eingeschränkt werden kann. Damit eine
Einschränkung von Grundrechten zulässig ist, braucht es eine gesetzliche
Grundlage und ein öffentliches Interesse. Ferner muss der Eingriff
verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (vgl. zur
Einschränkung von Grundrechten Art. 36 BV). Mit anderen Worten ist
darauf hinzuweisen, dass unter dem Deckmantel der künstlerischen Freiheit nicht
einfach alles erlaubt ist. Unter anderem bildet Art. 259 StGB eine mögliche
gesetzliche Schranke. Das führt dazu, dass das Verbot, öffentlich zu einem Verbrechen
aufzufordern, der künstlerischen Freiheit, in einem Rap-Song solche
Aufforderungen zu verbreiten, vorgeht. Wie bereits ausgeführt worden ist, will
Art. 259 StGB auch den öffentlichen Frieden wahren. Ein Song wie der vorliegend
zu beurteilende wird durch die Allgemeinheit nicht als künstlerisch umgesetzter
Beitrag zu einer durchaus notwendigen politischen Auseinandersetzung mit den
Problemen, mit denen sich junge Migranten und Anhänger des Islams konfrontiert
sehen, wahrgenommen, sondern trägt vielmehr dazu bei, dass eine bereits aufgeheizte
Stimmung weiter aufgeheizt wird. Der diesbezügliche Eingriff in die
künstlerische Freiheit kann damit als verhältnismässig bezeichnet werden. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die unter Ziff. 3.1 zitierten Songzeilen eine Aufforderung
zur Begehung von gewalttätigen Übergriffen im Sinne von mindestens einfachen
Körperverletzungen darstellen und damit den objektiven Tatbestand von
Art. 259 StGB erfüllen.
3.4 Subjektiv
ist Vorsatz hinsichtlich der Beeinflussung, auf eine unbestimmte Zahl
von Menschen einzuwirken, dass sie Verbrechen oder Vergehen mit Gewalttätigkeit
gegen Menschen oder Sachen begehen, erforderlich (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 259 N 2). Absicht
ist nicht notwendig; es genügt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass
der Berufungskläger eine derartige Beeinflussung in Kauf genommen hat. Die
Vorinstanz führt zum Vorsatz einzig aus, der Berufungskläger habe „klarerweise
mit direktem Beeinflussungsvorsatz“ gehandelt. Woraus sie diesen Schluss zieht,
begründet sie jedoch nicht näher. Der Berufungskläger selbst bestreitet, eine
Beeinflussung in Kauf genommen oder gar gewollt zu haben. Er habe sich mit den
Mitteln, die ihm als Hip-Hopper beziehungsweise als Rapper zur Verfügung stünden,
gegen die gegen ihn und seinesgleichen geführte Stimmungsmache gewehrt. Es habe
sich einfach nur um einen Song gehandelt. Er würde nie zu Gewalt aufrufen, er
selbst sei auch noch nie in seinem Leben gewalttätig geworden. Seine Hörer
würden sich mit dem Genre des Raps auskennen. Vor allem im Gangsta-Rap sei es
gang und gäbe, von Wörtern Gebrauch zu machen, die nicht unbedingt schön seien.
Es bleibe aber bei diesen Wörtern. Er habe grosses Vertrauen in seine Hörer,
dass sie wüssten, wie sie damit umzugehen hätten. Er sei überzeugt, dass sich
Leute nicht durch einen Song motivieren liessen, irgendwelche illegale Taten zu
machen. Dazu brauche es sicher viel mehr. Diese Ausführungen des
Berufungsklägers, wie er sie in der Verhandlung des Appellationsgerichts
vorgebracht hat (vgl. Protokoll S. 4 f.), sind glaubwürdig und machen
deutlich, dass sich der Vorwurf, er habe eine Beeinflussung zumindest in Kauf
genommen, und damit vorsätzlichen Handelns nicht länger aufrechterhalten lässt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger
seinen Song am 21. Oktober 2015 auf youtube.com hochgeladen hat. Zu
diesem Zeitpunkt hat in der Öffentlichkeit noch kaum eine Diskussion über die
Grenzen und auch über die Auswirkungen von Rap-Songs stattgefunden. Die Meinung
des Berufungsklägers, wonach er als Rapper keinen negativen Einfluss auf seine
Hörer nehmen kann, kann ihm deshalb höchstens im Sinne einer Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden. Es muss aber vorliegend darauf hingewiesen werden, dass
sich die Wahrnehmung geändert hat. In der Öffentlichkeit ist das Thema Rap infolge
des Bushido-Urteils oder der Verleihung des Echo-Preises an Farid Bang und
Kollegah mit der Folge der Absetzung des Wettbewerbs sehr präsent geworden. Im „Kirchenbote
online“ der evangelisch-reformierten Kirche ist am 15. November 2018 ein
Artikel erschienen mit dem Titel: „Sind Rapper die neuen Priester?“ Darin wird auf
eine Podiumsdiskussion hingewiesen, die in Basel im Rahmen der „Woche der
Religionen“ stattgefunden hat, und der Basler Rapper Black Tiger zitiert, der
es in seiner Arbeit als Psychologe als Problem erlebe, dass der Gangsterrap das
kriminelle Leben hochstilisiere. Die jugendlichen Straftäter, mit denen er
Workshops gemacht habe, würden die Texte, die von Gewalt, Sex, Drogen und
schnellem Geld handeln, zum Vorbild nehmen (vgl. den Artikel auf https://www.kirchenbote-online.ch/artikel/?id=17774&artikel=Sind-Rapper-die-neuen-Priester?).
Es hat demnach in letzter Zeit eine Sensibilisierung für das Thema
stattgefunden. Würde der Berufungskläger heute einen vergleichbaren Song ins
Internet stellen, würde wohl eine Inkaufnahme von dessen Wirkung nicht mehr
verneint werden können.
Fahrlässige
Verursachung einer Feuersbrunst wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze
Geldstrafe festgelegt. Dies hat der Berufungskläger im Eventualstandpunkt nicht
beanstandet. Das Strafmass erscheint denn auch seinem Verschulden angemessen.
Bei der Tagessatzhöhe ist von der veränderten aktuellen Situation des
Berufungsklägers auszugehen. […] ergibt das eine Tagessatzhöhe von CHF 110.–
(im Urteilsdispositiv aufgrund eines Rechnungsfehlers, der vorliegend formlos zu
korrigieren ist, noch CHF 130.–). Damit liegt die Tagessatzhöhe zwar über
derjenigen, wie sie die Vorinstanz noch berechnet hat, was jedoch gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung keinen Verstoss gegen das Gebot der reformatio in peius
beinhaltet (BGE 144 IV 198).
5.1 Gemäss
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur in bestimmten Punkten
schuldig erklärt, trägt sie die Verfahrenskosten anteilsmässig. Die
Verfahrenskosten werden demnach nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Aus der
Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhellt, dass die für
Untersuchungshandlungen anfallenden Kosten das Verfahren betreffend fahrlässige
Verursachung einer Feuersbrunst betreffen. Diese sind weiterhin dem
Berufungskläger aufzuerlegen. Nur von den Kosten von CHF 800.– für den
Strafbefehl, mit welchem ein Schuldspruch auch für die öffentliche Aufforderung
zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeiten erfolgt ist, ist ein Abzug in der Höhe
von CHF 200.– vorzunehmen. Auch bei der Urteilsgebühr ist dem Freispruch
gebührend Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die erstinstanzlich
auf CHF 812.– festgelegten Verfahrenskosten um CHF 200.– und die
Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– auf CHF 1‘000.– zu reduzieren.
5.2 Die
Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger nach Massgabe seines
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen wird
auf 60 % geschätzt, weshalb die Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auf CHF 400.– zu
reduzieren ist.
5.3 Ausserdem
ist dem Berufungskläger für beide Instanzen gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO eine teilweise Entschädigung für seine Anwaltskosten – ebenfalls im
Verhältnis zu seinem Teilobsiegen im Umfang von rund 60 % – zuzusprechen.
Für das Verfahren vor erster Instanz wird von einem Aufwand von insgesamt 10
Stunden ausgegangen. Für das Berufungsverfahren kann auf die eingereichte Honorarnote
abgestellt werden, wobei weitere 4½ Stunden für die Durchführung der
Hauptverhandlung einschliesslich Nachbesprechung hinzugerechnet werden. Für die
Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 2. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
A____ wird der fahrlässigen Verursachung
einer Feuersbrunst schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 222 Abs. 1, 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage der öffentlichen
Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit wird A____ kostenlos freigesprochen.
Der Berufungskläger wird zu
CHF 22‘384.65 Schadenersatz an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 15‘150.– wird auf den
Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 612.70
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.–
für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2‘057.25 für das
zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
[…]
Bundesamt für Polizei
Nachrichtendienst des Bundes
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.