Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.12
URTEIL
vom 19.
März 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 15. März 2019
betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft
(Art. 77 Abs. 1 AIG)
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass der aus Algerien stammende A____ mit rechtskräftiger
Verfügung vom 12. November 2010 aus der Schweiz weggewiesen worden ist,
dieser Anordnung aber nie Folge geleistet hat,
dass auch trotz einer in den Jahren 2011 und 2012
erstandenen Ausschaffungshaft von insgesamt 434 Tagen die Wegweisung nicht hat
vollzogen werden können,
dass A____ mehrfach straffällig geworden ist,
wobei der letzte Strafvollzug bis zum 15. März 2019 gedauert hat,
dass das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
(Migrationsamt) mit Verfügung vom 15. März 2019 gestützt auf Art. 77 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) über A____ eine
Ausschaffungshaft von maximal 60 Tagen verfügt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde im schriftlichen Verfahren zu überprüfen ist, wozu eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
dass diese Frist am 16. März 2019 (Beginn der
ausländerrechtlich bedingten Haft) zu laufen begonnen hat und am 19. März 2019
um Mitternacht enden wird,
dass damit der vorliegende Entscheid innert 96
Stunden ergeht,
dass nach Art. 77 Abs. 1 AIG ein Ausländer zur
Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft genommen werden
kann, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die Schweiz nicht in
der angesetzten Frist verlassen wurde und (c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen
musste, wobei die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen
umgehend zu treffen sind (Beschleunigungsgebot; Art. 77 Abs. 3 AIG),
dass es das Ziel dieser Unterart der
Ausschaffungshaft ist zu verhindern, dass der Betroffene untertaucht, nachdem
die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft worden sind,
dass das Reisepapier von den Behörden bereits
beschafft worden sein muss (BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Voraussetzungen für die Anordnung der
Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall am 15. März 2019 bei Erlass der
Verfügung unzweifelhaft vorgelegen haben, wofür auf die Begründung der
Verfügung und die Akten verwiesen werden kann,
dass A____ am 16. März 2019 die begleitete Rückreise
in die Heimat (Vollzugsstufe 2) verweigert hat,
dass sich deshalb die Frage stellt, ob im
Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids eine weitere Haft gestützt auf Art. 77
Abs. 1 AIG gerechtfertigt erscheint oder ob nicht eine Ausschaffungshaft nach
Art. 76 AIG anzuordnen wäre,
dass das Migrationsamt der Einzelrichterin mit
Email vom 19. März 2019, 8.50 Uhr, mitgeteilt hat, dass A____ im Verlaufe dieses
Tages und damit noch innerhalb der Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2
AIG aus der ausländerrechtlichen Haft entlassen wird,
dass damit kein aktuelles Interesse an der
Beantwortung der obigen Frage mehr ersichtlich ist,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl.
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die über A____ am 15. März 2019
angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich als rechtmässig. Das Migrationsamt Basel-Stadt
ist bei seiner Auskunft zu behaften, dass der Beurteilte im Laufe des heutigen
Tages aus der Ausschaffungshaft entlassen wird.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.