Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
HB.2019.7
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Januar 2019
betreffend Abweisung des
Haftverlängerungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdegegner) eine
Strafuntersuchung wegen Diebstahls (teilweise versucht), Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs (VT.2019.296). A____ wurde am 3. Januar 2019 in Basel
festgenommen und es wurde über ihn am 5. Januar 2019 für die vorläufige
Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 2. Februar 2019, die Untersuchungshaft
verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das
Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.
Am
22. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der
Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer weiterer zwei Monate, d.h. bis zum
2. April 2019. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung
vom 28. Januar 2019 ab und ordnete die Freilassung von A____ an. Hiergegen
erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags provisorisch begründet Beschwerde.
Sie beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
28. Januar 2019 aufzuheben und es sei über A____ unter Annahme der
Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr die Verlängerung der
Untersuchungshaft um zwei Monate anzuordnen. Zudem verlangte sie, dass der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheides zuzuerkennen
sei und dass A____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens in Haft zu belassen sei.
Mit Verfügung
vom 28. Januar 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts
superprovisorisch die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens an. Am 29. Januar 2019 reichte die Staatsanwaltschaft
Akten sowie ergänzende Bemerkungen zur Sache und am 5. Februar 2019 die
einlässliche Beschwerdeschrift ins Recht. A____ beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 8. Februar 2019, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter
sei sie abzuweisen, und er sei unmittelbar aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter
sei ihm eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 10‘000.– als Ersatzmassnahme
aufzuerlegen und er sei unmittelbar aus der Haft zu entlassen; alles unter
o/e-Kostenfolge bzw. eventualiter bei Gewährung der amtlichen Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...].
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen
Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Haftentlassungen
(oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale
Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 und E. 3.2,
137 IV 22 E. 1.2-1.4). Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von
Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar
nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 StPO) ihre Beschwerde
beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen und diese spätestens innerhalb von
drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch begründet einzureichen.
Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz
zunächst superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Inhaftierten. Das rechtliche
Gehör wird diesem nachträglich, also nachdem die definitive Begründung der
Staatsanwaltschaft eingeht, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren
erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 92
E. 3.3 f., 137 IV 22 E. 1.2-1.4; Tokay-Sahin,
Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen
Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich
begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf
Willkür beschränkt.
1.2 Der
Beschwerdegegner rügt in formeller Hinsicht zweierlei: Unter Berufung auf den
Entscheid des Bundesgerichts 1B_442/2011 (publiziert als BGE 138 IV 92, vgl.
vorstehend) macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe, wenn sie ein
Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Haftentscheid ergreifen wolle, vorgängig
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, was sie in die
Lage versetze, ihre Beschwerde am Schluss der Verhandlung anzukündigen und
darauf innert drei Stunden kurz zu begründen. Vorliegend habe indes keine
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht stattgefunden.
Zweitens bringt
er vor, die staatsanwaltschaftliche Beschwerde sei verspätet erfolgt. Er
rekapituliert unter Bezugnahme auf Art. 396 Abs. 1 StPO, dass die
Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift sei als eine einzige und
zusammenhängende Rechtsmittelschrift einzureichen. Im vorliegenden Verfahren
wäre die kurz begründete Beschwerde gemäss BGE 138 IV 92 spätestens drei
Stunden nach der Beschwerdeankündigung einzureichen gewesen. Die
Staatsanwaltschaft habe in der summarisch begründeten Beschwerde aber lediglich
die aufschiebende Wirkung und die vorsorgliche Fortdauer der Untersuchungshaft
für den Verlauf des Rechtsmittelverfahrens beantragt. Sie hätte indes auch zu
beantragen gehabt, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben
wäre oder wie neu zu entscheiden wäre. Indem sie diese Rechtsbegehren erst in
der einlässlichen Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2019 stellte, habe
sie die dafür massgebliche Frist verpasst.
1.3
1.3.1 Der
vom Beschwerdeführer angeführte BGE 138 IV 92 bezieht sich gemäss seinem in der
Beschwerde zitatweise wiedergegebenen Wortlaut auf das Haftanordnungsverfahren
(Art. 225 f. StPO). Darüber, inwiefern die zu dieser Verfahrensart
aufgestellten Regeln für das Haftverlängerungsverfahren (Art. 227 StPO)
gelten, bzw. inwiefern sie nach seiner Ansicht auf dieses zu übertragen sind,
hat der Beschwerdegegner nicht ausgeführt. Der wesentliche Unterschied zwischen
dem Haftanordnungs- und dem Haftverlängerungsverfahren liegt darin, dass
ersteres in der Regel mündlich, letzteres hingegen zumeist schriftlich
durchgeführt wird (Art. 226 Abs. 2 bzw. Art. 227 Abs. 6
StPO). Dementsprechend findet im Haftverlängerungsverfahren in der Regel keine
mündliche Eröffnung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts statt. Ordnet
das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise eine mündliche Haftverhandlung an, so
entsprechen die Abläufe jenem im Haftanordnungsverfahren. Zur Anordnung einer
mündlichen Verhandlung ist das Zwangsmassnahmengericht aber nicht gesetzlich
verpflichtet, selbst bei einer Nichtverlängerung von Untersuchungshaft nicht.
Findet das Verfahren auf dem grundsätzlich schriftlichen Weg statt, so kann der
Staatsanwaltschaft kein Vorwurf gemacht werden, sie habe im konkreten Fall
keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Allein aus diesem Grund
verwirkt die Staatsanwaltschaft ihr Beschwerderecht in Bezug auf eine
Haftentlassung nicht.
Im schriftlichen
Verfahren wird die Staatsanwaltschaft erst auf schriftlichem Weg über die
beabsichtigte Freilassung einer beschuldigten Person durch das
Zwangsmassnahmengericht informiert. Aus den Akten geht hervor, dass das
Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2019 um
14:02 Uhr mittels Fax mit dem begründeten Entscheid bedient hat. Mit
dieser Eröffnung konnte die Staatsanwaltschaft von der Entscheidmotivation
Kenntnis nehmen und ab diesem Punkt begann die Frist zur Beschwerdeankündigung
zu laufen. Analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Haftanordnungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerde unverzüglich
dem Zwangsmassnahmengericht anzukündigen. Dies hat sie offenbar um
14:30 Uhr getan, was sich aus einer Weiterleitung dieser Mitteilung durch
das Zwangsmassnahmengericht an die Verteidigung ergibt. Es empfiehlt sich, die
Beschwerdeankündigung nicht bloss mittelbar zu belegen, sondern die eigenen
Verfahrenshandlungen direkt nachzuweisen, zumal es sich bei der
„unverzüglichen“ Beschwerdeankündigung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung um ein zentrales Element der Fristwahrung handelt. Sie
verhindert, dass die beschuldigte Person gemäss dem eindeutigen Wortlaut des
Dispositivs des Haftentscheides „unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen“ ist (vgl. stellvertretend: BGer 1B_390/2014 vom 22. Dezember
2014 E. 2.1 f.). Dass die Staatsanwaltschaft die anschliessende dreistündige
Frist zur Einreichung einer wenigstens kurz begründeten Beschwerde nicht
eingehalten hätte, wird vom Beschwerdegegner nicht behauptet.
Damit ist
festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft – anders als bei der erstmaligen
Haftanordnung – nicht persönlich am Verfahren hätte teilnehmen müssen, da keine
Verhandlung stattfand. Auch die weiteren Fristerfordernisse bis zur Einreichung
der provisorischen Beschwerdebegründung hat sie gewahrt. Die erste formelle
Rüge des Beschwerdegegners erweist sich als unbegründet.
1.3.2 Rechtsbegehren
sind nach allgemein gültigem Rechtsgrundsatz Parteierklärungen und als solche
nach Treu und Glauben auszulegen. Dem Inhalt der provisorischen
Beschwerdebegründung vom 28. Januar 2018 (act. 2) lässt sich
unmissverständlich entnehmen, dass die gestellten Anträge, den Beschwerdegegner
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nicht in die Freiheit zu entlassen,
darauf abzielen, im Beschwerdeverfahren die Fortsetzung der Untersuchungshaft
zu erwirken. Dies entspricht dem Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar
2019 im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, wo die Staatsanwaltschaft als
Gesuchstellerin aufgetreten war und dem Fax, mit welchem sie die Beschwerdeerhebung
ankündigte. Der Beschwerdegegner macht denn auch weder geltend, die Staatsanwaltschaft
habe sich prozessual missbräuchlich verhalten, noch dass er durch das Fehlen
des (Haupt-) Beschwerdeantrags in der provisorischen Beschwerdebegründung einen
Nachteil erlitten hätte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Dass die
Staatsanwaltschaft sodann mit Beschwerde vom 5. Februar 2019
(act. 6), mithin in einer Rechtsschrift und innert der Frist von
Art. 396 Abs. 1 StPO, ihre vollständigen Beschwerdeanträge
eingereicht und begründet hat, ist nicht bestritten.
Damit erweisen
sich die prozessualen Rügen als unbegründet. Auf das form- und fristgerechte
erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221
Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2
StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1
lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner gemäss Haftantrag vom
4. Januar 2019 und Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2019 im
Wesentlichen vor, er habe am 3. Januar 2019, ca. 06:15 Uhr,
gemeinsam mit B____ und C____ Einbruchdiebstähle (teilweise versucht) in
Kellerabteile der Liegenschaften [...]-Strasse [...] in Basel verübt.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März
2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (zuletzt: BGer 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1).
Bestehen bereits
in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und
führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass
sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig – verdichten,
so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung beim aktuellen
Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar
2018 E. 3.4).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in der angefochtenen
Verfügung nicht explizit verneint. Sie stellte indes fest, der Tatverdacht habe
sich in den vier Wochen seit der Haftanordnung nicht weiter erhärtet. Die
rückwirkende Teilnehmeridentifikation sei noch nicht ausgewertet worden, die
Schuhsohlenvergleichsuntersuchung und die Ausschreibung national seien negativ
ausgefallen und die Auswertung der DNA und der Blutspuren ab einer
Lattenverschlagstür im Keller der Liegenschaft [...]-Strasse [...] stehe
noch aus. Entsprechend hätten sich keine weiteren ähnlich gelagerten Delikte
ergeben, mit welchen der Beschwerdegegner in Zusammenhang gebracht werden könne
(act. 1).
Der
Beschwerdegegner hat den dringenden Tatverdacht bestritten. Neben der negativen
Schuhsohlenvergleichsuntersuchung und der negativen Ausschreibung führt er an,
er habe keinerlei Diebesgut und auch keine möglichen Tatwerkzeuge auf sich
getragen. Er habe während der ersten Einvernahme ausführlich und detailliert
Stellung genommen. Die Aussagen der weiteren Zeugen bzw. Polizisten in den
Akten seien ungenau gehalten und liessen keine eindeutige Identifikation zu.
Für eine mittäterschaftliche Zurechnung der (versuchten) Einbrüche bestehe kein
Raum (act. 7).
3.2.2 Die
Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, das Zwangsmassnahmengericht habe in
einer ersten Haftverfügung eine Untersuchungshaft von nur vier Wochen
angeordnet. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Dauer des Haftverlängerungsverfahrens
verblieben der Staatsanwaltschaft nur gut zwei Wochen um in einem Verfahren mit
drei konnexen Haftfällen Beweise zu erheben. Ermittlungen von Randdaten sowie
DNA-Auswertungen dauerten länger als zwei Wochen, zumal neue Ermittlungsergebnisse
den beschuldigten Personen vorzugsweise vorzuhalten seien, bevor sie Eingang in
einen Haftverlängerungsantrag fänden. Zudem sei der Tatverdacht bereits zum
Zeitpunkt des ersten Haftantrages sehr dringend gewesen (act. 6).
3.2.3 Die
Bewertung des dringenden Tatverdachts ist summarisch und anhand der folgenden Beweismittel
vorzunehmen:
Die Zeugin D____
hat in der Einvernahme vom 3. Januar 2019 ausgesagt, sie habe bei der
Überbauung [...]-Strasse im Parterre Licht im Eingangsbereich ausgemacht und
gesehen, dass sich dort jemand hastig dahinter bewegt habe. Dann seien Personen
in dunkler Kleidung aus dem Eingang gekommen und in den nächsten Hauseingang
eingetreten. Dort hätten sie sich wieder hastig bewegt, was ihr ungewöhnlich
vorgekommen sei. Sie habe daraufhin die Polizei gerufen. Als die Personen
weggingen, hätten sie ein Velo dabei gehabt (Einvernahme D____
S. 2 ff.).
Der
Beschwerdegegner hat in der Einvernahme vom 4. Januar 2019 angegeben, er
sei in der Tatnacht mit zwei Freundinnen aus Mulhouse/F in Basel verabredet
gewesen. Man habe den letzten Zug nach Basel genommen und anschliessend
festgestellt, dass man versetzt worden sei, worauf man sich bis um
05:30 Uhr des nächsten Morgens touristisch habe betätigen wollen. In
Hauseingänge habe man sich begeben, um Mischgetränke mit Alkohol vorzubereiten
und um zu urinieren. Der Beschwerdeführer gab zu, deshalb „gewaltsam“ irgendwo
eingedrungen zu sein, konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, wo.
Erinnerungslücken machte er auch geltend, als man ihm Fotos der Liegenschaften [...]-Strasse
[...] zeigte, obschon er dort polizeilich angehalten worden war.
Nichtsdestotrotz gab der Beschwerdegegner zu einem späteren Zeitpunkt in der
Einvernahme in Bezug auf dieselbe Lokalität an: „Ich bin draussen geblieben.
[…] Ich habe meine Zigarette auf einer Bank geraucht.“, was im Ganzen gegen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Zum Kerngeschehen gab er an, keine
Aussagen machen zu können (Einvernahme A____, S. 2, 4 ff., 7). B____
gab an, er sei betrunken gewesen und könne sich an nichts erinnern. Nach Basel
sei er gekommen, um sich mit Freundinnen aus Mulhouse/F zu treffen. Das
Fahrrad, welches er bei der Anhaltung mit sich führte, habe er ein oder zwei
Stunden vor der Anhaltung (um 06:28 Uhr) von einer dieser Freundinnen übernommen
(Einvernahme B____, S. 3 ff.). C____ bestritt ebenfalls, den
Kellerbereich der Liegenschaften [...]-Strasse [...] betreten zu haben. Er habe
sich in Basel aufgehalten, um gemeinsam mit seinen Begleitern am Bahnhof auf
drei Freundinnen zu warten (Einvernahme C____ S. 2 ff.).
Weiter liegen zwei polizeiliche Rapporte vom 3. Januar 2019
(betreffend den Geschädigten [...] und die Geschädigte [...]) bei den
Haftakten. Darin bekräftigt der Polizist [...] seine Beobachtung, wie drei Personen
aus dem Fahrradkeller der Liegenschaft [...]-Strasse [...] gekommen seien. In
objektiver Hinsicht geht aus den Rapporten hervor, dass beim Beschwerdegegner
und bei C____ Handschuhe und bei B____ eine Schablone (SIM-Karten Halterung)
und ein Dietrich gefunden wurden. Letzterer führte ausserdem ein dem
Geschädigten [...] gehörendes Velo und in einem Rucksack vier Flaschen
Schaumwein, die mutmasslich Deliktsgut darstellten, mit sich ([...]-Strasse [...]).
Weiter liess sich feststellen, dass versucht worden war, das Kellerabteil „[...]“
aufzuwuchten und dass dabei der Aluminium-Verschlag beschädigt wurde ([...]-Strasse
[...]). Die Strafanträge liegen vor. Die SIM-Karten Halterung wies starke
Abriebspuren auf, was erkläre, wie die Beschuldigten in die Liegenschaften
gelangt sein könnten ohne Aufbruchspuren an den Hauseingängen zu hinterlassen.
Demnach hätten sie die Schnappschlösser der Liegenschaftstüren durch
Zurückdrücken des Riegels geöffnet und sich dadurch Einlass ins Treppenhaus und
zu den Kellerabteilen verschafft.
Weiter geht aus
den Akten hervor, dass in den Liegenschaften Nr. [...] und Nr. [...]
der [...]-Strasse je einmal an der Kellerwand und an der Verschlagstür eines
Kellerabteils Blutspuren gefunden worden sind, deren DNA sich B____ zuordnen
liess.
3.2.4 Die
Einwendungen des Beschwerdegegners, er habe sich nie Zutritt zu einem
Kellerabteil verschafft, vermögen die durch die Aussagen der Zeugin D____, die
objektiven Beweismittel sowie die Anhaltesituation geschaffene Verdachtslage
nicht zu entkräften. Diese erweisen sich auch nicht als zu vage, denn aus einer
Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich, dass alle drei Beschuldigten
im Keller gewesen sind, selbst wenn die Zeugin den Beschwerdegegner aus der
Ferne nicht zu individualisieren vermochte. Daran ändert auch nichts, dass er
selbst weder Deliktsgut noch Einbruchwerkzeug auf sich führte. Demgegenüber
widersprechen die Aussagen der Beschuldigten. So will B____ eine der
Freundinnen getroffen haben, um zu erklären, wie er an ein Fahrrad gekommen
sei, während der Beschwerdegegner das Gegenteil angibt. Ohnehin ergeben sich
aus den Akten keine Hinweise, aus denen sich objektivieren liesse, dass die
drei aus Strassburg/F stammenden Beschuldigten nach der Ankunft mit dem letzten
Zug an einem Mittwochabend Freundinnen aus Mulhouse/F in Basel treffen wollten.
Bemerkenswert ist zudem, dass man mit dem ersten Zug wieder abreisen wollte,
allerdings erst um 06:28 Uhr polizeilich angehalten wurde. Die Aussagen
des Beschwerdegegners sind zu belastenden Punkten vage und durchzogen von
situativen Gedächtnislücken. Es ist nicht darauf abzustellen. Zusammenfassend
ist der dringende Tatverdacht zu bejahen.
Zwar hat sich
die Beweislage seit der Haftanordnung am 5. Januar 2019 nicht mehr
massgeblich verändert, diese präsentierte sich jedoch schon zum damaligen
Zeitpunkt deutlich zu Ungunsten des Beschwerdegegners. Weitere Beweismassnahmen
sind an die Hand genommen worden. Eingang in die Strafakten finden diese
Erhebungen in Abhängigkeit von dienstleistenden Dritten oder nach der Auswertung
durch die wissenschaftlichen Dienste. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, setzt
die Verlängerung der Untersuchungshaft unter diesen Umständen nicht voraus,
dass ständig zusätzliche Verdachtsmomente hinzukommen. Eine Verurteilung
erscheint beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich. Angesichts der
seit Beginn der Untersuchung relativ konkreten Hinweise auf eine Tatbeteiligung
des Beschwerdegegners, macht das Fehlen einer zunehmenden Verdichtung des
Tatverdachts die Untersuchungshaft nach vier Wochen nicht widerrechtlich.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Flucht-, der
Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr verneint.
4.1 In
Bezug auf die Fluchtgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe
einen festen Wohnsitz und eine Arbeitsstelle in Strassburg/F, hingegen habe er
keinen Bezug zur Schweiz. Angesichts dessen bestehe kein Anreiz, die stabile
Wohn- und Arbeitssituation aufzugeben und unterzutauchen. Es sei davon
auszugehen, dass er für den Fall, dass seine Anwesenheit bei weiteren Ermittlungshandlungen
benötigt werde, kontaktierbar und mit Hilfe der französischen Behörden auch
greifbar wäre (act. 1). Der Beschwerdegegner hat diese Einschätzung
stellungnahmeweise bestätigt. Ergänzend verweist er darauf, eine abstrakte
Fluchtmöglichkeit sei nicht genügend für die Annahme der Fluchtgefahr. Zudem
sei es diskriminierend, allein auf Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz für die
Beurteilung der Fluchtgefahr abzustellen und schliesslich wäre der französische
Staat bereit, eine in diesem Verfahren ausgefällte Strafe zu vollziehen
(act. 7).
4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat dem entgegengehalten, die Bindung des Beschwerdegegners
an sein Heimatland sei erheblich, diejenige an die Schweiz nicht vorhanden. Ein
Auslieferungsverfahren könne den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht wettmachen,
zumal Frankreich seine eigenen Staatsbürger nicht ausliefere (act. 6).
4.3
4.3.1 Die
Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich
die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein
Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die
gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,
die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr,
genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen
sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle
Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in
ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern
bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, vgl. zuletzt
BGer 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).
4.3.2 Zwar
hat der Beschwerdegegner beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung keine
besonders empfindliche Strafe zu befürchten, was a priori nicht für eine
besonders ausgeprägte Fluchtgefahr spricht. Aus seinen persönlichen Aussagen
geht jedoch hervor, dass er französischer Staatsangehöriger und in Strassburg/F
wohnhaft ist. Er arbeitet in der Nähe von Strassburg/F als Einkäufer in der
Fleischverarbeitung wodurch er einen Lohn von umgerechnet CHF 2‘800.–
erzielt.
Die
beschwerdegegnerische Einwendung, wonach eine abstrakte Fluchtmöglichkeit nicht
zur Annahme von Fluchtgefahr genüge, verfängt nicht. Der Beschwerdegegner ist
einzig in Strassburg/F sowohl sozial als auch beruflich eingebunden. In Basel
bzw. in der Schweiz hätte er im Falle der Freilassung weder eine Bleibe noch
eine wirtschaftliche Perspektive. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass er das
Land verlassen würde, hinreichend konkret. Dass sich der Beschwerdegegner in
Strassburg/F an einem bekannten Wohnort aufhält, bedeutet sodann nicht, dass er
für die Schweizerischen Strafbehörden (rechtshilfeweise) auch greifbar wäre.
Zwar mag die vorinstanzliche Annahme zutreffen, dass er seine stabile
Wohnsituation nicht aufgeben und innerhalb Frankreichs untertauchen würde. Dies
ist indes auch nicht nötig, um sich dem hiesigen Strafverfahren zu entziehen. Gestützt
auf den Vorbehalt der Französischen Republik zu Art. 6 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ist
die Auslieferung eines französischen Staatsbürgers an einen andern Staat nicht
zulässig und muss daher abgelehnt werden („L'extradition sera refusée
lorsque la personne réclamée avait la nationalité française au moment des
faits.“). Liefert der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht aus,
ist diesem Element besonderes Augenmerk zu schenken (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 221 N 17, mit Hinweisen).
Soweit sich der
Beschwerdegegner auf das Institut der stellvertretenden Strafvollstreckung
betrifft, zielt sein Einwand ins Leere. Zum einen weil seine Anwesenheit
gegebenenfalls schon im Vor-, sicher aber im erstinstanzlichen Hauptverfahren
verlangt wird. Die Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen, er ist mit den
laufenden Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und ferner, da er den Sachverhalt
bestreitet, hat er sich für die Hauptverhandlung zur Verfügung zu halten. Zum
anderen gebricht es am rechtlichen Rahmen für die stellvertretende
Strafvollstreckung. Diese setzt voraus, dass die verurteilte Person vor oder
während der Verbüssung ihrer Sanktion aus dem Urteilsstaat in den Heimatstaat geflohen
ist, um sich der Vollstreckung ihrer Sanktion zu entziehen. Eine verurteilte
Person, die sich auf legalem Weg – etwa nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft – dorthin begibt, gilt nicht als flüchtig im Sinne der
massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 68 des Schengener Durchführungsübereinkommens
vom 19. Juni 1990 [SDÜ], Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen
über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997 [ZP-UvPUe,
SR 0.343.1], vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/ home/sicherheit/rechtshilfe/strafsachen/strafvollstreckung.html).
Schliesslich wird die Annahme von Fluchtgefahr auch nicht dadurch
widerrechtlich, weil sie sich massgebend an der Staatsangehörigkeit und dem
Wohnort der betreffenden Person orientiert. Der Beschwerdegegner hat jedenfalls
nicht dargelegt, inwiefern sich die geltend gemachte Diskriminierung, bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nicht durch die mit der
Untersuchungshaft verfolgten Zwecke rechtfertigen lässt.
Damit sind keine
Faktoren ersichtlich, welche mit einiger Sicherheit annehmen liessen, dass sich
der Beschwerdegegner den Schweizerischen Behörden nach seiner Freilassung zur
Verfügung halten würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen und die
Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.3.3 Da
der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der
Frage, ob zusätzlich die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgründe der
Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr gegeben seien, verzichtet werden, reicht
doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung
von Haft aus (vgl. statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE
HB.2013.39 vom 29. Juli 2013).
Anzumerken ist
hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr, dass zwar zahlreiche Vorstrafen aus den
Jahren 2008 bis 2016 vorliegen, die sich aus dem Auszug aus dem französischen
Strafregister vom 8. Januar 2019 ergeben. Einschlägig sind indes bloss
zwei Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2016, wobei erstere in
Mittäterschaft begangene Einbruchdiebstähle betrifft, während mit der letzten
Strafe ein Hausfriedensbruch geahndet wurde. Es dürfte fraglich sein, ob dies
den Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis an die Annahme von
Wiederholungsgefahr genügt (vgl. nur BGE 143 IV 9 E. 2). Was die ebenfalls
geltende gemachte Kollusionsgefahr betrifft, so wurde nicht dargelegt, welche
kolludierenden Handlungen vom Beschwerdegegner und seinen Mitbeschuldigten in
Bezug auf welche Beweismittel oder Aussagen tatsächlich zu befürchten wären.
Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, die Beschuldigten seien zukünftig mit
neuen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und davon ausgehend erwartet,
dass sie ihr Aussageverhalten dementsprechend anpassten, so adressiert sie im
Kern die Verfügbarkeit der Beschuldigten im Strafverfahren. Dieser Aspekt ist
bereits in die Bewertung der Fluchtgefahr miteingeflossen. Somit wäre neben der
Fluchtgefahr kein weiterer besonderer Haftgrund zu bejahen.
5.1 Die
Vorinstanz erwog unter dem Titel der Verhältnismässigkeit, die dem
Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte seinen wohl im unteren Bereich des
Strafrahmens für den Diebstahl anzuordnen und könnten an sich im
Strafbefehlsverfahren erledigt werden, stünde nicht eine Landesverweisung im
Raum. Die Schwere dieser Taten rechtfertige eine Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft nicht mehr. Die ausstehenden Ermittlungen könnten auch ohne
die Anwesenheit des Beschwerdegegners durchgeführt werden
(Teilnehmeridentifikation, Auswertung DNA-Material; act. 1).
Der
Beschwerdegegner hat ergänzend vorgebracht, angesichts des Gesamtdeliktswertes
in der Höhe zwischen CHF 2‘000.– und CHF 3‘000.– sei
realistischerweise eine geringe Geldstrafe zu erwarten. Es seien alle
Beweismittel erhoben und grösstenteils bereits ausgewertet worden
(act. 7).
5.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem
Beschwerdegegner werde mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfacher
Hausfriedensbruch, teilweise qualifiziert (Bandenmässigkeit) vorgeworfen. Unter
Mitberücksichtigung der Vorstrafen sei eine Freiheitsstrafe von mehreren
Monaten angezeigt (act. 6). In Bezug auf die ausstehenden Ermittlungen
lässt sich dem Haftverlängerungsgesuch vom 22. Januar 2019 entnehmen, es
seien die Daten der rückwirkenden Teilnehmerüberwachung der einzelnen
Telefonanbieter auszuwerten. Anschliessend sei, vorbehaltlich neuer Hinweise
auf weitere Delikte, so rasch als möglich die Anklageerhebung an die Hand zu nehmen.
5.3 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der
Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu
beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich
keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls
der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270
E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom
16. September 2015 E. 3.2).
5.4 Der
Beschwerdegegner befindet sich seit dem 3. Januar 2019 in Haft. Anders als
vom Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich erwähnt, geht sein mutmassliches
Verschulden jedoch über die Teilnahme an einem blossen Diebstahl hinaus. Mit in
die Bewertung einzufliessen haben auch die Delikte der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen. Verschuldensmindernd
dürfte hingegen ins Gewicht fallen, dass der Beschwerdegegner nicht in bewohnte
Räumlichkeiten eingebrochen ist, sondern in Kellerabteile. Er bewegt sich in
Bezug auf den Strafrahmen des jeweiligen Tatbestandes jeweils am unteren Rand.
Nichtsdestotrotz dürfte die auszufällende Strafe die bisher ausgestandene Haft
übersteigen. Die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum
2. April 2019, ausmachend gesamthaft drei Monate, lässt diese darum noch
nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe rücken. Die Staatsanwaltschaft hat
nun unverzüglich Anklage zu erheben, zumal das Strafgericht den Fall nicht von
einem Tag auf den anderen ansetzen kann, oder allenfalls einen Strafbefehl zu
erlassen. Zusammenfassend erweist sich die beantragte Dauer der Untersuchungshaft
noch als verhältnismässig, wobei das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung
voranzutreiben ist.
Damit ist die
Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner ist bis zum 2. April 2019
in Untersuchungshaft zu belassen.
6.1 Der
Beschwerdegegner beantragt im Sinne einer Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft
die Festsetzung einer Sicherheitsleistung (act. 7).
6.2 Bei
Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages
vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit
zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion
einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO).
Die Höhe der
Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der
beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen
Verhältnissen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten ist bei der Bemessung der
Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, weil sie sich auf die zu erwartende
Strafe auswirkt. Je länger die zu erwartende Strafe ist, desto grösser ist der
Fluchtanreiz und entsprechend höher muss die Kaution angesetzt werden. In die
Bemessung der Sicherheitsleistung fliessen die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person ebenso mit ein, wie die
Tatsache, dass die freigegebene Sicherheitsleistung zur Deckung der
Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden kann
(Art. 239 Abs. 2 StPO). Je höher die zu erwartenden Kosten sind,
desto höher muss auch die Sicherheitsleistung sein (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 238 N 9).
6.3 Wie
unter dem Titel Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Höhe der zu erwartenden
Strafe angedeutet, wiegen die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte im
Verhältnis zu den Auswirkungen der Untersuchungshaft auf seine persönliche
Freiheit nicht besonders schwer. Mit Blick auf den – zum gegenwärtigen Stand
der Untersuchung – eher tiefen Deliktsbetrag und unter Berücksichtigung, dass
die Sicherheitsleistung vom Beschwerdegegner selbst gestellt würde, erscheint
eine Kaution grundsätzlich als geeignete Ersatzmassnahme. Gemäss den Angaben
zur Person erzielt er einen monatlichen Verdienst von umgerechnet
CHF 2‘800.– was unter Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede und
angesichts des Fehlens von Unterstützungspflichten keinen sehr hohen aber auch
keinen prekären Lohn darstellt.
In Würdigung
dieser Umstände rechtfertigt es sich, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von
CHF 3‘000.– festzusetzen, gegen deren Bezahlung der Beschwerdegegner aus
der Untersuchungshaft zu entlassen ist. Damit einher geht die Auflage, dass er
sich für sämtliche Verfahrenshandlungen den Schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten muss. Ansonsten fällt die Sicherheitsleistung
an den Staat (Art. 240 StPO).
7.1 Zusammenfassend
erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Rügen als begründet und der
Beschwerdegegner ist in Untersuchungshaft zu belassen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden keine Kosten erhoben.
7.2 Der
Beschwerdegegner hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von
Rechtsanwalt [...], zu gewähren (act. 9). Der Beschwerdegegner ist im
Strafverfahren amtlich verteidigt, es ist ihm auch für das Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung zu gewähren. Rechtsanwalt [...] macht mit Kostennote
vom 8. Februar 2018 einen Aufwand von fünf Stunden und Auslagen in Höhe
von CHF 14.30 geltend (act. 8). Der Aufwand erweist sich als den
Umständen angemessen. Er ist zum üblichen Ansatz von CHF 200.– zu
entschädigen. Der Beschwerdegegner ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es
wird die über A____ verhängte Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
drei Monaten, d.h. bis zum 2. April 2019, verlängert.
A____ ist gegen Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3‘000.– aus der Untersuchungshaft zu
entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...]
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und
Auslagenersatz von CHF 14.30, ausmachend CHF 1‘014.30, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).