Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
AS.2011.77
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
30. Januar 2019 wandte sich A____ (nachfolgend Gesuchsteller) an das Appellationsgericht
und stellte einen Antrag auf Erlass der ihm in Rechnung gestellten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 27‘972.75, da er mittellos und ausser Stande
sei, die Rechnung oder auch nur einen nennenswerten Bruchteil davon zu
begleichen. Diese Kosten waren ihm mit dem ihn betreffenden Urteil des Appellationsgerichts
AS.2011.77 vom 4. Dezember 2012 auferlegt worden. Der Betrag setzt sich
aus den Verfahrenskosten des Strafgerichts (CHF 26‘472.75) und der Gebühr des
Appellationsgerichts für das Berufungsverfahren (CHF 1‘500.–) zusammen. Mit
einer weiteren Eingabe, die dem Appellationsgericht am 27. Februar 2019 zuging,
kam der Gesuchsteller der Aufforderung des Einzelrichters nach, sein Gesuch zu
unterzeichnen und seine finanzielle Situation zu belegen.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben
den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen
oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des
Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2).
Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delegation (vgl. § 44 Gesetz über
die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016 im revidierten
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in § 43
Abs. 3 die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zum nachträglichen
Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE SB.2013.96
vom 9. September 2016, SB.2014.107 vom 25. August 2016). Das
Berufungsurteil vom 4. Dezember 2012 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichter
zuständig ist.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2013.96 vom 9. September 2016).
2.2 Der
Antragsteller hat in der Begründung seines Gesuchs dargetan, dass er im Juli
2018 mit Hilfe des Schweizer Konsulates mittellos aus […] nach Basel gezogen
sei. Seither werde er von der Sozialhilfe unterstützt und habe kein Vermögen
ansparen können. Zum Beleg dieser Ausführungen reichte er die Verfügung der
Sozialhilfe vom 22. November 2018 ein, welcher zu entnehmen ist, dass er von wirtschaftlicher
Sozialhilfe im Betrag von monatlich CHF 2‘104.50 abhängig ist. Zudem reichte er
einen Auszug seines Privatkontos bei der Bank [...] ein, worauf ein Kapital von
CHF 48.81 ausgewiesen wird. Die Angaben des Gesuchsstellers erweisen sich vor
diesem Hintergrund als glaubhaft. Unter diesen Umständen ist dem Gesuch im
Hinblick auf die oben dargelegten Kriterien zu entsprechen, und die Gerichtskosten
von insgesamt CHF 27‘972.75 sind ihm zu erlassen.
Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
von CHF 27‘972.75 wird gutgeheissen.
Für das Erlassverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.