Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.1
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
c/o B____,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch D____,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 27. Dezember 2018
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 18. August 2018 reichte die A____ (Beschwerdeführerin), vertreten
durch ihre Geschäftsführerin B____, beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen
die C____ (Beschwerdegegnerin) ein. Darin begehrte sie, die Beschwerdegegnerin
sei unter o/e Kostenfolge zu verpflichten, ihr CHF 19'744.– zuzüglich
5 % Zins seit dem 1. Februar 2017 zu bezahlen. Zudem sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Zivilgerichtspräsidentin
wies in ihrer Verfügung vom 7. September 2018 die Beschwerdeführerin auf die
Rechtshängigkeit der Streitsache hin und verfügte die vorläufige Aufnahme der
Klage zu den Akten. Sie räumte der Beschwerdeführerin zudem eine 14-tägige Frist
für einen Klagerückzug ein. Am 24. September 2018 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass sie an ihrer Klage vom 18. August 2018 festhalte und die
Rechtshängigkeit der Erstklage vom 19. Mai 2018 mittels Nichtigkeitsbeschwerde
vor Bundesgericht bestreite. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 bestritt die
Beschwerdegegnerin die örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt und
erklärte sich auch nicht bereit, sich auf diesen Gerichtsstand einzulassen. In
ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 legte die Beschwerdeführerin
ihre Standpunkte zur Eingabe der Beschwerdegegnerin dar. Mit Verfügung vom
27. Dezember 2018 wies die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr eine Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.– bis am 31. Januar 2019.
Dagegen hat die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie, dass ihr sowohl für das erstinstanzliche
Klageverfahren als auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren sei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 19. Dezember
2018, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
in dem von ihr eingeleiteten Klageverfahren abgewiesen worden ist. Die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende
Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011
E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2 und
BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung
hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen
(vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese
einzutreten ist.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]).
Die
Zivilgerichtspräsidentin begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zum einen damit, dass die unentgeltliche Rechtspflege
für juristische Personen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen infrage
komme. Eine juristische Person habe ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege und neben ihr auch die
wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Im vorliegenden Fall sei keine
solche Ausnahme gegeben. Die Zivilgerichtspräsidentin verwies zu Recht auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss der einer juristischen Person nur
dann ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn
ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich
Beteiligten mittellos sind (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 331 und 131
II 306 E. 5.2.2 S. 327). Diese Voraussetzungen stellt die
Beschwerdeführerin nicht infrage. Sie macht jedoch geltend, dass im vorliegenden
Fall gerade ihr einziges Aktivum im Streit liege (Berufung, Ziff. 1 und 3). Aus
den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sie
über diverse Aktiven verfügt, die im hängigen Zivilprozess nicht im Streit
stehen (vgl. Jahresabschluss 2017 [Beschwerdebeilage 5]). Die Zivilgerichtspräsidentin
erkannte daher zutreffend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege an eine juristische Person nicht erfüllt sind.
Die
Zivilgerichtspräsidentin führte zum anderen aus, dass die Klage wegen der voraussichtlichen
Unzuständigkeit auch als aussichtslos qualifiziert werden müsse, da die
Parteien eine Gerichtsstand vereinbart hätten, der nicht in Basel liege. Die Beschwerdeführerin
bringt keine stichhaltigen Gründe dagegen vor. Alle ins Recht gelegten Verträge
weisen auf den Gerichtsstand am Sitz der Beschwerdegegnerin in [...] hin (vgl.
etwa Zusammenarbeitsvertrag vom 7./24. November 2011 [Klagebeilage 7]). Gemäss
der gesetzlichen Vermutung von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt es
sich hierbei um einen ausschliesslichen Gerichtsstand. Dass die Parteien
vorliegend stattdessen einen wahlweisen bzw. konkurrierenden Gerichtsstand
vereinbart hätten, vermag die Beschwerdeführerin
nicht unter Beweis zu stellen. Ein Gerichtsstand am Ort der Niederlassung
(Art. 12 ZPO), mithin in Basel wie von der Beschwerdeführerin gefordert (vgl. Beschwerde, Ziff. 2),
kommt daher nicht in Betracht. Auch von einer Einlassung kann angesichts der
klaren Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2018 keine Rede
sein. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Dispensationsgesuch vom 18.
Juli 2019 (Beschwerdebeilage 2) betrifft ein anderes Klageverfahren und ist
folglich für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Im Übrigen könnte auch
in einem Gesuch, die beklagte Person vom persönlichen Erscheinen zu
dispensieren, keine Einlassung gesehen werden. Die Zivilgerichtspräsidentin
wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch infolge
Aussichtslosigkeit zu Recht ab.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar
grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich
allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das
Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III 470 E.
6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appella-tionsgerichts werden grundsätzlich
dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu
prüfen ist und verneint wird. Soweit in erstinstanzlichen Verfahren die
Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche Rechtspflege allein wegen
fehlender Prozesschancen abgewiesen wurde, wird auch bei Abweisung der Beschwerde
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ 2018.4 vom
2. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend aber nicht der
Fall. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aus denselben Gründen, welche zur Abweisung
der Beschwerde führen, ist auch die unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen. Die Gerichtsgebühr wird auf das Minimum von
CHF 200.– festgelegt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin
ist für das Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin vor
dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 27. Dezember 2018 (K1.2018.26) wird
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Gschwind
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.