Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.6
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Januar 2019
betreffend Abweisung des
Haftverlängerungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdegegner) eine
Strafuntersuchung wegen Diebstahls (teilweise versucht), Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs (VT.2019.298). A____ wurde am 3. Januar 2019 in Basel
festgenommen und es wurde über ihn am 5. Januar 2019 für die vorläufige
Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 2. Februar 2019, die Untersuchungshaft
verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das
Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.
Am
22. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der
Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer weiterer zwei Monate, d.h. bis zum
2. April 2019. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung
vom 28. Januar 2019 ab und ordnete die Freilassung von A____ an. Hiergegen
erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags provisorisch begründet Beschwerde.
Sie beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
28. Januar 2019 aufzuheben und es sei über A____ unter Annahme der
Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr die Verlängerung der
Untersuchungshaft um zwei Monate anzuordnen. Zudem verlangte sie, dass der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheides zuzuerkennen
sei und dass über A____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen sei.
Mit Verfügung
vom 28. Januar 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts
superprovisorisch die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens an. Am 29. Januar 2019 reichte die Staatsanwaltschaft
Akten sowie ergänzende Bemerkungen zur Sache und am 5. Februar 2019 die
einlässliche Beschwerdeschrift ins Recht. Am 8. Februar 2019 beantragte
die Vertreterin A____s Einsicht in die Haftakten, welche ihr am 11. Februar
2019 am Sitz des Appellationsgerichts gewährt wurde. A____ beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2019 sinngemäss, es sei die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 28. Januar 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Weiter beantragt er sinngemäss die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...].
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen
Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige
Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale
Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 und E. 3.2,
137 IV 22 E. 1.2-1.4). Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von Untersuchungshaft
durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des
Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 StPO) ihre Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht
anzukündigen und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung
zumindest summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der
Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft
anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst
superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Inhaftierten. Das rechtliche Gehör
wird diesem nachträglich, also nachdem die definitive Begründung der
Staatsanwaltschaft eingeht, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren
erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 92
E. 3.3 f., 137 IV 22 E. 1.2-1.4; Tokay-Sahin,
Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen
Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich
begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf
Willkür beschränkt.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft hat weder in der provisorischen noch in der einlässlichen
Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2019 schlüssig dargetan, inwiefern sie
die strengen bundesgerichtlichen Beschwerdefristen im Zusammenhang mit der Abweisung
des Haftverlängerungsgesuchs gewahrt hat. Den Haftakten lässt sich jedoch
mittelbar entnehmen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft am
28. Januar 2019 um 13:58 Uhr mittels Fax über die Entlassung des Beschwerdegegners
aus der Haft orientierte. Einem weiteren Fax des Zwangsmassnahmengerichts an
die Vertreterin des Beschwerdegegners lässt sich ablesen, dass die Staatsanwaltschaft
offenbar um 14:29 Uhr, mithin eine halbe Stunde nach Erhalt der Verfügung,
die Beschwerde ankündigt hatte. Es empfiehlt sich, die Beschwerdeankündigung
nicht bloss mittelbar zu belegen, sondern die eigenen Verfahrenshandlungen
direkt nachzuweisen, zumal es sich bei der „unverzüglichen“ Beschwerdeankündigung
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein zentrales Element der
Fristwahrung handelt. Sie verhindert, dass die beschuldigte Person gemäss dem
eindeutigen Wortlaut des Dispositivs des Haftentscheides „unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen“ ist (vgl. stellvertretend: BGer 1B_390/2014 vom
22. Dezember 2014 E. 2.1 f.). Sodann sind innert dreistündiger
Frist die provisorisch und innert zehntägiger Frist die einlässlich begründete
Beschwerde beim Appellationsgericht eingegangen. Auf das form- und fristgerecht
erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art.
221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO).
Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c
und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls
nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner gemäss Haftantrag vom
4. Januar 2019 und Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2019 im
Wesentlichen vor, er habe am 3. Januar 2019, ca. 06:15 Uhr,
gemeinsam mit B____ und C____ Einbruchdiebstähle (teilweise versucht) in
Kellerabteile der Liegenschaften [...]-Strasse [...] in Basel verübt.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März
2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (zuletzt: BGer 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1).
Bestehen bereits
in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und
führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass
sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig – verdichten,
so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung beim aktuellen
Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar
2018 E. 3.4).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz hat das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts in der
angefochtenen Verfügung bejaht. Sie stellte indes fest, der Tatverdacht habe
sich in den vier Wochen seit der Haftanordnung nicht weiter erhärtet. Aufgrund
der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation habe ermittelt werden können, dass
sich der Beschwerdegegner am Abend des 2. Januar 2019 in Basel aufgehalten
habe, was sich jedoch auch aus seinen Aussagen ergebe. Die Schuhsohlenvergleichsuntersuchung
und die Ausschreibung national seien negativ ausgefallen und die Auswertung der
DNA und der Blutspuren ab einer Lattenverschlagstür im Keller der Liegenschaft [...]-Strasse [...]
stehe noch aus (act. 1).
Der
Beschwerdegegner hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht substantiiert
in Abrede gestellt. Er präzisierte indes, dass seine Blutspuren nicht an
verschiedenen Kellerabteilen gefunden worden seien und dass in den Akten nur
ein aufgebrochenes Kellerabteil aufgeführt sei (Haus Nr. [...]). Weder im
Haus Nr. [...], noch im Haus Nr. [...] [recte: Haus Nr. [...]]
seien Kellerabteile aufgebrochen worden. Weiter weist der Beschwerdegegner
darauf hin, dass sich der Tatverdacht in den ersten sechs Wochen der
Strafuntersuchung trotz diverser Bemühungen und Ermittlungen in alle Richtungen
nicht weiter verdichtet habe (act. 7).
3.2.2 Die
Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, der Tatverdacht habe sich durch die
Auswertung der Blutspuren noch weiter erhärtet. Es seien die Blutspuren an
verschiedenen aufgebrochenen Kellerabteilen dem Beschwerdegegner zuzuordnen.
Ausserdem habe von ihm mitgeführtes Deliktsgut einem Geschädigten zugeordnet
werden können (act. 6).
3.2.3 Die
Bewertung des dringenden Tatverdachts ist summarisch und anhand der folgenden Beweismittel
vorzunehmen:
Die Zeugin D____
hat in der Einvernahme vom 3. Januar 2019 ausgesagt, sie habe bei der
Überbauung [...]-Strasse im Parterre Licht im Eingangsbereich ausgemacht und
gesehen, dass sich dort jemand hastig dahinter bewegt habe. Dann seien Personen
in dunkler Kleidung aus dem Eingang gekommen und in den nächsten Hauseingang
eingetreten. Dort hätten sie sich wieder hastig bewegt, was ihr ungewöhnlich
vorgekommen sei. Sie habe daraufhin die Polizei gerufen. Als die Personen
weggingen, hätten sie ein Velo dabei gehabt (Einvernahme D____
S. 2 ff.).
Der
Beschwerdegegner hat in der Einvernahme vom 4. Januar 2019 angegeben, er
könne sich an nichts Vorgefallenes erinnern. Er habe die Nacht durch Party
gemacht und sei betrunken gewesen. Das Fahrrad, welches er beim Verlassen des
Kellers an der [...]-Strasse [...] neben sich her geschoben habe, habe er eine
oder zwei Stunden vor der Anhaltung von einer Freundin aus Mulhouse/F erhalten.
Die Eignung der mutmasslich als Einbruchwerkzeug mitgeführten Gegenstände,
eines Dietrichs sowie einer verkratzten SIM-Karten Halterung bestritt er
(Einvernahme A____ S. 2, 4, 7). B____ bestritt ebenfalls, den
Kellerbereich der Liegenschaften [...]-Strasse [...] betreten zu haben. Er habe
sich in Basel aufgehalten, um gemeinsam mit seinen Begleitern am Bahnhof auf
drei Freundinnen zu warten (Einvernahme B____ S. 2 ff.). C____ sagte
ebenfalls aus, man sei in Basel mit Freundinnen aus Mulhouse/F verabredet
gewesen. Man sei am Vorabend mit dem letzten Zug in die Schweiz gekommen und
habe dann die Zeit bis zur Rückfahrt um 05:00 Uhr des 3. Januar 2019
überbrücken wollen. In Hauseingänge habe man sich begeben, um Mischgetränke mit
Alkohol vorzubereiten und um zu urinieren. Er gab zu, „gewaltsam“ irgendwo
eingedrungen zu sein, konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, wo. Zum
Kerngeschehen machte er keine Angaben (Einvernahme C____, S. 2 ff.).
Weiter liegen
zwei polizeiliche Rapporte vom 3. Januar 2019 (betreffend den Geschädigten
[...] und die Geschädigte [...]) bei den Haftakten. Darin bekräftigt der
Polizist [...] seine Beobachtung, wie drei Personen aus dem Fahrradkeller der
Liegenschaft [...]-Strasse [...] gekommen seien. In objektiver Hinsicht geht
aus den Rapporten hervor, dass bei B____ und bei C____ Handschuhe und beim
Beschwerdegegner eine Schablone in Kreditkartenform (SIM-Karten Halterung) und
ein Dietrich gefunden wurden. Letzterer führte bei der Anhaltung ausserdem ein
dem Geschädigten [...] gehörendes Velo und in einem Rucksack vier Flaschen
Schaumwein, die mutmasslich Deliktsgut darstellten, mit sich ([...]-Strasse [...]).
Weiter liess sich feststellen, dass versucht worden war, das Kellerabteil „[...]“
aufzuwuchten und dass dabei der Aluminium-Verschlag beschädigt wurde ([...]-Strasse
[...]). Die Strafanträge liegen vor. Die SIM-Karten Halterung wies starke
Abriebspuren auf, was erkläre, wie die Beschuldigten in die Liegenschaften
gelangt sein könnten ohne Aufbruchspuren an den Hauseingängen zu hinterlassen.
Demnach hätten sie die Schnappschlösser der Liegenschaftstüren durch
Zurückdrücken des Riegels geöffnet und sich dadurch Einlass ins Treppenhaus und
zu den Kellerabteilen verschafft.
Weiter geht aus
den Akten hervor, dass in den Liegenschaften Nr. [...] und Nr. [...]
der [...]-Strasse je einmal an der Kellerwand und an der Verschlagstür eines
Kellerabteils Blutspuren gefunden worden sind, deren DNA sich dem
Beschwerdegegner zuordnen liess.
3.2.4 Die
Einwendungen des Beschwerdegegners, er möge sich nicht an das Vorgefallene zu
erinnern, vermögen die durch die Aussagen der Zeugin D____, die objektiven
Beweismittel sowie die Anhaltesituation geschaffene Verdachtslage nicht zu entkräften.
Es ist von einem dringenden Tatverdacht auszugehen.
Zwar hat sich
die Beweislage seit der Haftanordnung am 5. Januar 2019 nicht mehr
massgeblich verändert, diese präsentierte sich jedoch schon zum damaligen
Zeitpunkt deutlich zu Ungunsten des Beschwerdegegners. Sodann sind
beispielsweise die DNA-Proben am 24. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft
eingegangen, mithin nachdem diese um die Haftverlängerung ersucht hatte.
Angesichts der von Beginn weg klaren Verdachtslage vermögen die Blutspuren des
Beschwerdegegners am Tatort diesen nur noch geringfügig weiter zu belasten.
Umgekehrt kann indes nicht gesagt werden, dass die neuen Ermittlungsergebnisse
in irgendeiner Weise für den Beschwerdegegner sprechen würden. Eine
Verurteilung erscheint beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich. Vor
diesem Hintergrund macht das Fehlen einer zunehmenden Verdichtung des
Tatverdachts die Untersuchungshaft nach vier Wochen nicht widerrechtlich (vgl.
E. 3.1).
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Flucht-, der
Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr verneint.
4.1 In
Bezug auf die Fluchtgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe
einen festen Wohnsitz und eine Arbeitsstelle als Koch in Strassburg/F, hingegen
habe er keinen Bezug zur Schweiz. Angesichts dessen bestehe kein Anreiz, die
stabile Wohn- und Arbeitssituation aufzugeben und unterzutauchen. Es sei davon
auszugehen, dass er für den Fall, dass seine Anwesenheit bei weiteren
Ermittlungshandlungen benötigt werde, kontaktierbar und mit Hilfe der
französischen Behörden auch greifbar wäre (act. 1). Der Beschwerdegegner
hat diese Einschätzung stellungnahmeweise bestätigt. Ergänzend macht er im
Wesentlichen geltend, es sei ihm sehr wichtig, weiterhin seiner Arbeit nachgehen
zu können. Der Verlust seiner Arbeitsstelle sei ein gewichtiger negativer
Fluchtanreiz (act. 7).
4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat dem entgegengehalten, die Bindung des Beschwerdegegners
an sein Heimatland sei erheblich, diejenige an die Schweiz nicht vorhanden. Ein
Auslieferungsverfahren könne den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht wettmachen,
zumal Frankreich seine eigenen Staatsbürger nicht ausliefere (act. 6).
4.3
4.3.1 Die
Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich
die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein
Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die
gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,
die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr,
genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen
sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle
Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in
ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern
bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, vgl. zuletzt
BGer 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).
4.3.2 Zwar
hat der Beschwerdegegner beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung keine
besonders empfindliche Strafe zu befürchten, was a priori nicht für eine
besonders ausgeprägte Fluchtgefahr spricht. Aus seinen persönlichen Aussagen
geht jedoch hervor, dass er französischer Staatsangehöriger und in Strassburg/F
wohnhaft ist. Er arbeitet in der Nähe von Strassburg/F als Koch, wodurch er einen
Lohn von umgerechnet CHF 1‘690.– erzielt.
Dass sich der Beschwerdegegner
in Strassburg/F an einem bekannten Wohnort aufhält, bedeutet nicht, dass er für
die Schweizerischen Strafbehörden (rechtshilfeweise) auch greifbar wäre. Zwar
mag die vorinstanzliche Annahme zutreffen, dass er seine stabile Wohnsituation
nicht aufgeben und innerhalb Frankreichs untertauchen würde. Dies ist indes
auch nicht nötig, um sich dem hiesigen Strafverfahren zu entziehen. Gestützt
auf den Vorbehalt der Französischen Republik zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ist die Auslieferung eines
französischen Staatsbürgers an einen andern Staat nicht zulässig und muss daher
abgelehnt werden („L'extradition sera refusée lorsque la personne réclamée
avait la nationalité française au moment des faits.“). Liefert der
betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht aus, ist diesem Element
besonderes Augenmerk zu schenken (Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 17, mit
Hinweisen). Aus diesem Grund kann sich der Beschwerdegegner unter dem Aspekt
der Fluchtgefahr auch nicht auf seine Arbeitsstelle in Strassburg/F berufen,
macht er selbst doch gerade geltend, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in sein
Heimatland zurückkehren zu wollen. Ob er sich den hiesigen Behörden danach noch
zur Verfügung halten würde, steht dazu in keinem Zusammenhang. Hingegen ist bei
der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft auf die Arbeitssituation des
Beschwerdegegners zurückzukommen.
Damit sind keine
Faktoren ersichtlich, welche mit einiger Sicherheit annehmen liessen, dass sich
der Beschwerdegegner den Schweizerischen Behörden nach seiner Freilassung zur
Verfügung halten würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen und die
Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.3.3 Da
der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der
Frage, ob zusätzlich die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgründe der
Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr gegeben seien, verzichtet werden, reicht
doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung
von Haft aus (vgl. statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE
HB.2013.39 vom 29. Juli 2013).
Anzumerken ist
hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr, dass sich aus dem Auszug aus dem
französischen Strafregister insgesamt 18 Vorstrafen aus den Jahren 2008
bis 2017 ergeben. Hinzu kommt eine weitere Vorstrafe aus dem Jahr 2018 gemäss
der Auskunft aus dem deutschen Zentralregister. Elf dieser Vorstrafen sind
einschlägig, wobei der Beschwerdegegner teilweise wegen mehrfacher Begehung
verurteilt wurde; zuletzt wurde der Beschwerdegegner in Frankreich im April
2017 dreier Einbruchdiebstähle schuldig erklärt. Solche stellen gemäss einer
Praxis des Bundesgerichts Delikte dar, welche die Annahme von
Wiederholungsgefahr grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 IV 84 E. 3.2;
Hinweis bei Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 N 15
FN 63). Aufgrund der schlechten Legalprognose spricht einiges dafür, dass
bei eingehender Prüfung möglicherweise auch der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr zu bejahen wäre. Folge dessen schiede die Ansetzung einer
Sicherheitsleistung als mildere Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft, anders
als noch vom Zwangsmassnahmengericht in der Haftanordnung vom 5. Januar
2019 beurteilt, aus. Der amtlich verteidigte Beschwerdegegner hat in diesem
Verfahren indes keinen ausdrücklichen Antrag mehr auf Ansetzung einer Sicherheitsleistung
gestellt, sodass sich auch aus diesem Blickwinkel eine nähere Betrachtung
erübrigt.
5.1 Die
Vorinstanz erwog unter dem Titel der Verhältnismässigkeit, die dem
Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte seinen wohl im unteren Bereich des
Strafrahmens für den Diebstahl anzuordnen und könnten an sich im
Strafbefehlsverfahren erledigt werden, stünde nicht eine Landesverweisung im
Raum. Die Schwere dieser Taten rechtfertige eine Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft nicht mehr. Die ausstehenden Ermittlungen könnten auch ohne
die Anwesenheit des Beschwerdegegners durchgeführt werden
(Teilnehmeridentifikation, Auswertung DNA-Material; act. 1). Der Beschwerdegegner
hat ergänzend ausgeführt, die vorgeworfenen Diebstähle seien als geringfügige
Vermögensdelikte zu qualifizieren (act. 8), ausserdem werde eine weitere
Inhaftierung zu einem Verlust seiner Arbeitsstelle führen (act. 7).
5.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem
Beschwerdegegner werde mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfacher
Hausfriedensbruch, teilweise qualifiziert (Bandenmässigkeit) vorgeworfen. Unter
Mitberücksichtigung der Vorstrafen sei eine Freiheitsstrafe von mehreren
Monaten angezeigt (act. 6). Zusammenfassend erachtet sie die
Haftverlängerung um weitere zwei Monate als verhältnismässig. In Bezug auf die
ausstehenden Ermittlungen lässt sich dem Haftverlängerungsgesuch vom
22. Januar 2019 entnehmen, es seien die Daten der rückwirkenden
Teilnehmerüberwachung der einzelnen Telefonanbieter auszuwerten. Anschliessend
sei, vorbehaltlich neuer Hinweise auf weitere Delikte, so rasch als möglich die
Anklageerhebung an die Hand zu nehmen.
5.3 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der
Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu
beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich
keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls
der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270
E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom
16. September 2015 E. 3.2).
5.4 Der
Beschwerdegegner befindet sich seit dem 3. Januar 2019 in Haft. Anders als
vom Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich erwähnt, geht sein mutmassliches Verschulden
jedoch über die Teilnahme an einem blossen Diebstahl hinaus. Mit in die
Bewertung einzufliessen haben auch die Delikte der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs sowie das knappe Dutzend einschlägiger Vorstrafen. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdegegner bei der Anhaltung Deliktsgut und
vermeintliches Einbruchwerkzeug mit sich führte. Zudem wurden Blutspuren von
ihm in Tatortnähe gefunden, was vermuten lässt, dass er versucht hat, die
Kellerverschläge aufzuwuchten. Diese Indizien deuten darauf hin, dass er eine
Hauptrolle im Trio eingenommen haben könnte. Unwahrscheinlich dürfte zudem die
Subsumption der vorgeworfenen Taten unter das geringfügige Vermögensdelikt
sein. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 172ter Abs. 1
StGB ist die Absicht des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Die Bestimmung
ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen
Vermögenswert im Auge hatte. Dies ist bei einem vollendeten Einbruch in ein
Kellerabteil, dessen Inhalt zum Voraus nicht bekannt war, und beim Versuch
eines weiteren Einbruchs, bei dem der Beschwerdegegner in flagranti
unterbrochen wurde, schwerlich anzunehmen. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat der Anwendung von Art. 172ter Abs. 1
StGB auf Einbruchdiebstähle ohnehin enge Grenzen gesetzt (BGE 123 IV 113
E. 3f und E. 3g, 122 IV 156 E. 2a). Selbst wenn Einbrüche nicht
gewerbsmässig begangen werden, dürfte sich eine Bewertung als Bagatelldelikte
nur in Ausnahmefällen rechtfertigen. Verschuldensmindernd dürfte hingegen ins
Gewicht fallen, dass der Beschwerdegegner nicht in bewohnte Räumlichkeiten
eingebrochen ist, sondern in Kellerabteile.
Isoliert
betrachtet bewegt sich der Beschwerdegegner in Bezug auf den Strafrahmen des
jeweiligen Tatbestandes jeweils am unteren Rand. Nichtsdestotrotz dürfte die auszufällende
Strafe angesichts zahlreicher Vorstrafen die bisher ausgestandene Haft
übersteigen. Dass der Beschwerdegegner seiner Arbeitsstelle verlustig gehen
könnte, sofern er ihr weiterhin fernbleibt, ist angesichts dessen in Kauf zu
nehmen (vgl. BGer 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2). Die
beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. April 2019,
ausmachend gesamthaft drei Monate, lässt diese darum noch nicht in die Nähe der
zu erwartenden Strafe rücken. Die Staatsanwaltschaft hat nun unverzüglich Anklage
zu erheben, zumal das Strafgericht den Fall nicht von einem Tag auf den anderen
ansetzen kann, oder allenfalls einen Strafbefehl zu erlassen. Zusammenfassend
erweist sich die beantragte Dauer der Untersuchungshaft noch als verhältnismässig,
wobei das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben ist.
Damit ist die
Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner ist bis zum 2. April 2019
in Untersuchungshaft zu belassen.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Rügen als begründet und der
Beschwerdegegner ist in Untersuchungshaft zu belassen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden keine Kosten erhoben.
6.2 Rechtsanwältin
[...] hat dem Gericht mit ihrer Beschwerdeantwort 14. Februar 2019 eine
Kostennote zugehen lassen (act. 8). Gemäss der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2019 ist sie in der gegen den
Beschwerdegegner geführten Strafuntersuchung als amtliche Verteidigerin eingesetzt.
Es rechtfertigt sich, sie gemäss ihrem sinngemässen Antrag auch für das
Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin zu bestellen.
Rechtsanwältin [...]
macht mit Kostennote einen Aufwand von 8.75 Stunden [recte:
9.75 Stunden] geltend. Dieser Aufwand erweist sich angesichts der Umstände
als überhöht. Zwar ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ihr im
Beschwerdeverfahren erstmals – und am Sitz des Appellationsgerichts –
Akteneinsicht gewährt wurde, weshalb ihr (ausnahmsweise) die Wegzeit und die
Zeit für das erstmalige Studium der Akten im geltend gemachten Umfang von
2.5 Stunden zu vergüten ist. Hingegen ist der Aufwand für die Ausarbeitung
des Akteneinsichtsgesuchs und der Beschwerdeantwort zu hoch ausgefallen. Es
rechtfertigt sich, für das Ausarbeiten der eigenen Verfahrenshandlungen und für
das Studium der staatsanwaltschaftlichen Eingaben insgesamt 5 Stunden
Aufwand zu vergüten. Daraus ergibt sich ein verfahrensangemessener Aufwand von
7.5 Stunden. Er ist zum üblichen Ansatz von CHF 200.– zu
entschädigen. Hinzuzurechnen sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend
CHF 115.50. Der Beschwerdegegner ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es
wird die über A____ verhängte Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
drei Monaten, d.h. bis zum 2. April 2019, verlängert.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin,
Rechtsanwältin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1‘500.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzgl. 7,7 % MWST von
CHF 115.50, ausmachend CHF 1‘615.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).