Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.5
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o B____ AG
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Januar 2018
betreffend Gesuch um Verschiebung
einer Einvernahme
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung („Schwindelgründung“) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber
der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das
Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an
die B____ AG zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft
worden seien.
Mit Eingabe vom
4. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft u.a. um Verschiebung
einer für den 9. Januar 2018 anberaumten Einvernahme. Mit Schreiben vom 5.
Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie am
Termin der Einvernahme vom 9. Januar 2018 festhalte. Mit Schreiben des
Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 reichte dieser „Beschwerde und Antrag auf
eine superprovisorische vorsorgliche Verfügung“ in den Verfahren BES.2017.44,
BES.2017.47, BES.2017.85, BES.2017.86 sowie BES.2017.148 ein und ersuchte um verschiedene
Anweisungen an die Staatsanwaltschaft. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft
sei anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren, eine zweite Befragung anzuordnen
und den entsprechenden Termin einvernehmlich festzulegen, ihm einen Anwalt als
Rechtsbeistand zuzulassen, ihm eine Kopie der Befragung vom 9. Januar 2018
zuzustellen, auf seine Absenzen Rücksicht zu nehmen und „bezüglich Mitnahme
Laptop zu entscheiden“. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar
2018 wurde diese Eingabe als neue Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft aufgenommen und unter dem Aktenzeichen BES.2018.5 angelegt. Nachdem
der Beschwerdeführer in der Folge weitere unaufgeforderte Eingaben eingereicht
hat, liess sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Februar
2018 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 vernehmen und
beantragte Nichteintreten. In der Folge hat der Beschwerdeführer immer wieder
neue – teilweise ohne Angabe des Aktenzeichens weiter als Beschwerdeergänzung
bezeichnete – Eingaben eingereicht, ein Sistierungsgesuch und andere Anträge
gestellt und mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2018 wurden die Zuständigkeiten
im Beschwerdeverfahren festgestellt, das Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren
abgewiesen und auf das Gesuch um superprovisorische Sistierung des
Untersuchungsverfahrens nicht eingetreten. Zuletzt reichte der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 17. und 21. Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit
welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen
Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien. In
Bezug auf die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers und die entsprechenden
Verfahrenshandlungen des Instruktionsrichters wird auf die Akten verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Gemäss
§ 10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts
(SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim
Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen
den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die
Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der
Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss
Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken
darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich
erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen
Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben
Strafuntersuchung und überdies zum Teil in neuen Eingaben im Rahmen bereits
bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in
diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied
zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung
mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen
(vgl. hierzu bereits die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. April
2018).
1.1.3 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert
ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben,
d.h. aktuell sein (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).
1.2 Der
Beschwerdeführer stellt mit seiner Eingabe vom 9. Januar 2018 diverse Anträge
auf Anweisungen des Appellationsgerichts an die Staatsanwaltschaft bezüglich
des weiteren Vorgehens im gegen ihn geführten Strafverfahren. Wie die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 treffend festgehalten hat, lag im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft.
Letztere durfte neben der Akteneinsicht auch über den Zeitpunkt und die Notwendigkeit
weiterer Einvernahmen und über sitzungspolizeiliche Fragen wie die Verwendung
elektronischer Geräte während der Einvernahme entscheiden. Konkrete Weisungen
oder eine Oberaufsicht des Appellationsgerichts hinsichtlich der
Verfahrensführung sieht die StPO grundsätzlich nicht vor. In Bezug auf die Begehren
bezüglich Akteneinsicht und Beizug eines Rechtsbeistands lagen im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung keine entsprechenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft und
damit keine Anfechtungsobjekte vor, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.
1.3 Einzutreten
wäre vorliegend, soweit ein Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und seine Anliegen
nicht in den parallel geführten Beschwerdeverfahren behandelt werden, einzig auf
die Beschwerde gegen die Verweigerung eines neuen Einvernahmetermins. Der
Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt
jedoch zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2).
Vorliegend wurde der Einvernahmetermin vom 9. Januar 2018 durch den
Beschwerdeführer wahrgenommen, sodass die Beschwerde gegenstandslos geworden
ist. Gründe vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (BGE 138 II 42
E. 1.3 S. 45, 131 II 670 E. 1.2 S. 674; vgl. AGE BES.2016.117 vom 30.
September 2016 E. 1.3) werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
1.4 Mit
dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird, womit – mit Ausnahme
der Kostenfrage (vgl. E. 2 hernach) – im Ergebnis auch dem Antrag des
Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 17. und 21. Januar 2019 gefolgt wird.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird – wie dies vorliegend
teilweise der Fall ist – ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos,
die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die
Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen
ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen,
ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu
prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind
allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei
kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der
Prozess gegenstandslos geworden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar
2011, E. 4.1; AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom
5. September 2017 E. 2, BES.2016.88 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, BES.2013.50
vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung des Gesuchs um Verschiebung der
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 in ihrem Schreiben
vom 5. Januar 2018 damit, dass es aufgrund seiner zahlreichen immer neuen
Verschiebungsgesuche offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die
Einvernahme mit Ausreden zu verhindern versuche. Mit Stellungnahme vom
12. Februar 2018 hielt sie fest, dass der Termin für die Einvernahme in
Absprache mit dem Beschwerdeführer festgelegt und dieser korrekt vorgeladen
worden sei. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und jegliche Angaben zur Person und
zur Sache verweigert. Der Beschwerdeführer habe zwar im Vorfeld der Einvernahme
diverse Verschiebungsgesuche eingereicht. In diesen habe er allerdings immer
wieder andere Gründe vorgebracht, weshalb die Einvernahme verschoben werden
solle. Deshalb und weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die diversen
Gründe auch zu belegen oder zumindest plausibel zu machen, erschienen diese der
Staatsanwaltschaft wenig glaubhaft. Es sei vielmehr der Eindruck entstanden,
dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum gegangen sei, seine Einvernahme
hinauszuzögern und nicht zur Einvernahme zu erscheinen, bevor ihm die von ihm
verlangte vollständige Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden sei. Auch
die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der hohen Arbeitsbelastung auf eine
verlässliche Planung der Einvernahmetermine angewiesen. Inwiefern sie damit irgendwelche
Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben solle, sei in der Beschwerde nicht
dargetan und auch nicht ersichtlich.
2.2.2 Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat der Vorladung
Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird. Wer verhindert
ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO der
vorladenden Behörde mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und soweit
möglich zu belegen. Dass der Beschwerdeführer verhindert gewesen ist, der
Vorladung Folge zu leisten, hat er vorgängig nicht hinreichend belegt, was die
Teilnahme an der Einvernahme letztlich bestätigt hat. Die Verschiebung des
Einvernahmetermins wurde daher zu Recht nicht bewilligt und die Beschwerde wäre
abzuweisen gewesen.
2.3 Mit
dem Gesagten hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für
die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Soweit
auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekte nicht eingetreten werden kann,
hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das
vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls zu tragen. Die Gebühr ist in
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) insgesamt
auf CHF 500.– zu bemessen.
Soweit der
Beschwerdeführer die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten mit Schreiben vom
21. Januar 2019 sinngemäss mit der Verfahrensdauer zu relativieren versucht,
ist er schliesslich darauf hinzuweisen, dass er selber immer wieder neue
unaufgeforderte – bisweilen schwer verständliche und ohne Verweis auf das jeweilige
Aktenzeichen weitschweifige – Eingaben gemacht, ein Sistierungsgesuch und
andere unaufgeforderte Anträge gestellt und mitgeteilt hat, wann keine
Zustellungen an ihn erfolgen dürfen. Damit hat er allfällige Verzögerungen selbst
zu verantworten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.