Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.182
ENTSCHEID
vom 14.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführende
Person
[...] Beschuldigte
Person
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Oktober 2018
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung, Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA)
und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) eröffnete am 4. September 2018
gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, welche sie am 11. September
2018 auf die Vorhalte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausdehnte. Am 8. Oktober 2018
erliess sie einen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und
DNA-Analyse; dieser wurde am 17. Oktober 2018 vollzogen.
Mit Eingabe vom
29. Oktober 2018 hat [...] namens A____ Beschwerde erhoben mit den Anträgen, es
sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, die Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung einer DNA-Analyse rechtswidrig
erfolgt seien. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die daraus gewonnenen
Daten aus den Verfahrensakten zu weisen und zu vernichten sowie das DNA-Profil
aus dem DNA-Informationssystem zu löschen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A____ lässt in seiner Replik an den
Anträgen festhalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Vorliegend stellen die vorgenommenen Zwangsmassnahmen jedenfalls
Verfahrenshandlungen dar. A____ ist durch diese unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, womit die Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass grundsätzlich
auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Staatsanwaltschaft hat am 8. Oktober 2018 einen Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO) erlassen.
Darin wird die betroffene Person genannt sowie die Straftatbestände, wegen
derer ermittelt wird. Als Kurzbegründung wird Folgendes ausgeführt: „Die
betroffene Person wird eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt und die
Massnahme(n) ist/sind für die Sachverhaltsabklärung beziehungsweise für
allfällige spätere Verfahren sachdienlich.“ Mit diesem allgemein gehaltenen
Hinweis wird in keiner Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles
eingegangen. Es wird nicht erklärt, inwiefern die Zwangsmassnahmen für die
Aufklärung der aktuellen Straftat erforderlich seien oder welche Anhaltspunkte
dafür bestünden, dass A____ in andere, bereits begangene oder künftige Delikte
von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Dadurch wird das rechtliche Gehör
von A____ in schwerer Weise verletzt, was im Beschwerdeverfahren nicht geheilt
werden kann. Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, dass die durch die Staatsanwaltschaft
in ihrer Beschwerdeantwort nachgelieferte Begründung der Anordnung der Zwangsmassnahmen
auf den ersten Blick zu überzeugen vermag. Als Folge der Gutheissung der
Beschwerde ist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, welche
entweder eine ausreichend begründete Anordnung zu erlassen oder alle gewonnenen
Daten zu vernichten hat.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO). A____ ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand praxisgemäss
zu schätzen, wobei fünf Stunden angemessen erscheinen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger [...] wird ein
Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).