Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.191
ENTSCHEID
vom 20. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung im
Strafverfahren VT.2017.24196
Sachverhalt
Am 10. Dezember
2017 fand in einem Restaurant in Basel eine Auseinandersetzung zwischen A____
und B____ statt, welche einen Einsatz der Polizei notwendig machte. Nachdem A____
befragt und Fotos von ihm und seinen erlittenen Verletzungen gemacht worden
waren, wurde er vor Ort entlassen. Mit Strafbefehl vom 11. April 2018
wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.–
verurteilt. Dieser per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde durch A____
innert Frist nicht abgeholt. Nachdem er eine erste Mahnung über den Betrag von
CHF 10‘905.30 erhalten hatte, wandte sich A____ mit undatiertem Schreiben
an die Staatsanwaltschaft (dort eingegangen am 27. August 2018) und verlangte
vollständige Akteneinsicht mit der Begründung, ihm sei nie ein Schreiben
zugegangen, er habe nie Stellung beziehen können und die Schuldfrage sei nicht
eindeutig geklärt. Die Staatsanwaltschaft überwies dieses Schreiben dem
Strafgericht Basel-Stadt zur weiteren Bearbeitung. Das Einzelgericht in
Strafsachen behandelte die Eingabe als Einsprache, auf welche es mit Verfügung
vom 11. September 2018 nicht eintrat. Es ging davon aus, dass der
eingeschrieben versandte Strafbefehl vom 11. April 2018 am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte, weshalb die bei der
Staatsanwaltschaft am 27. August 2018 eingegangene Einsprache klar verspätet
sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2018 wandte sich A____ erneut an die
Staatsanwaltschaft (und in Kopie offenbar auch an das Strafgericht) und
erklärte, auf sein früheres Schreiben habe die Staatsanwaltschaft bis anhin
nicht reagiert. Ihm sei auch die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden.
Er sei zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass gegen ihn ein
Strafverfahren eingeleitet worden sei. Er sei nie formell einvernommen worden
und zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens sei ihm das rechtliche Gehör gewährt
worden. Dieses Schreiben wurde am 31. Oktober 2018 durch die Staatsanwaltschaft
dem Strafgericht und von diesem am 2. November 2018 dem Appellationsgericht
überwiesen zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handle. Das
Appellationsgericht hat das Schreiben als Rechtsverweigerungsbeschwerde
entgegengenommen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme
geboten. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und der Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019 ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch
Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist an
keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist als Beschuldigter im Strafverfahren durch die behauptete
Rechtsverweigerung (keine ordnungsgemässe Zustellung des Strafbefehls,
Nichtgewährung der Akteneinsicht) in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt
und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit
105 Abs. 1 lit. a und b StPO).
2.1 Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV; SR 101] in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung
liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung
verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Fingerhuth/Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4). Es gilt zu prüfen, ob die
Staatsanwaltschaft vorliegend zum Handeln verpflichtet war und diese Pflicht
verletzt hat.
2.2 Nachdem
der Beschwerdeführer erst durch Erhalt einer Mahnung erfahren hatte, dass gegen
ihn ein Strafbefehl erlassen worden war, hat er der Staatsanwaltschaft
mitgeteilt, er habe diesen nie erhalten, und um Akteneinsicht und Anhörung
ersucht. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe als Einsprache gegen den ergangenen
Strafbefehl aufgefasst und sie dem Strafgericht zur Beurteilung weitergeleitet,
welches wegen verspäteter Erhebung nicht darauf eingetreten ist. In der Folge
hat sich der Beschwerdeführer mit dem vorliegend zu beurteilenden Schreiben
erneut an die Staatsanwaltschaft (und das Strafgericht) gewendet. Darin hält er
unter anderem fest, da der Strafbefehl nicht rechtsgültig zugestellt worden
sei, habe auch die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen. Auch die
beantragte Akteneinsicht sei ihm bis anhin nicht gewährt worden. Die
Staatsanwaltschaft hat dieses Schreiben mit dem Hinweis auf den Eintritt der
Rechtskraft des Strafbefehls beantwortet; auf die durch den Beschwerdeführer
aufgeworfene Frage der rechtsgültigen Eröffnung des Strafbefehls und auf sein Begehren
um Akteneinsicht ist sie nicht weiter eingegangen.
2.3 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfaltet ein nicht rechtsgültig
zugestellter Entscheid keine Rechtswirkung. Das hat unter anderem zur Folge,
dass auch Fristen nicht ausgelöst werden (BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205). Vorliegend
ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl per Einschreiben
an den Beschwerdeführer versandt hat und dieser ihn innert Frist nicht bei der
Post abgeholt hat. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene
Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung
rechnen musste. Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für
die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die
Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden
können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die
Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen
Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen
müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten
verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen
ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde
mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt. Im Falle des Beschwerdeführers ist
deshalb massgeblich, ob er mit der Zustellung eines Strafbefehls mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit hat rechnen müssen.
2.4 Die
Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Post der
Strafverfolgungsbehörden rechnen musste, da bei besagtem Vorfall die Polizei
beigezogen worden sei und sich der Beschwerdeführer rechtswidrig verhalten
habe. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Kontrolle
vom 10. Dezember 2017 sei er es gewesen, der die Polizisten darauf aufmerksam
gemacht habe, dass vom Vorfall Videoaufnahmen bestünden, die über den
Sachverhalt Klarheit verschaffen würden. Die Polizisten hätten sich daraufhin
von ihm entfernt. Als sie zu ihm zurückgekommen seien, hätten sie ihn gefragt,
ob er Anzeige erstatten wolle, und ihn dann nach Hause geschickt. Es sei keine
Rede davon gewesen, dass ihm eine Straftat zur Last gelegt würde. Erst rund viereinhalb
Monate später habe er einen Abholschein bekommen, den er leider zu spät bemerkt
habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nie darüber informiert
worden sei, dass gegebenenfalls ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde,
wird durch den Rapport der Kantonspolizei vom 10. Dezember 2017 gestützt. Wm
[...] hat darin die Schilderung des Beschwerdeführers folgendermassen zusammengefasst:
„Ich war im [...] und kam von unten nach oben, da ich draussen eine
Zigarette rauchen wollte. Ich traf im EG auf den Beschuldigten und sagte zu ihm
,sorry, kann ich mal durch?'. Der Beschuldigte sagte ‚ja, aber verpiss dich'.
Dann habe ich ihm zurückgegeben und gefragt, ob er ein Problem hat. Darauf
folgte ein Wortwechsel und es kam zum verbalen Streit. Auf einmal wurde ich von
verschiedenen Seiten angerempelt und das Glas ging in meiner Hand kaputt und
verursachte die Verletzungen bei mir. Meine Verletzungen kommen vom zerbrechen
des Glases und nicht von einer Schlägerei. Wieso der andere Verletzt ist weiss
ich nicht. Alles ging sehr schnell. Es ist schon möglich das ich aus dem Schock
heraus eine Handbewegung mit dem Glas in Richtung des Beschuldigten gemacht
habe. Sogleich kam die Security auf mich zu und fragte was passiert ist. Danach
begleitete mich die Security nach draussen. Es ging ab dann nicht mehr lange
und die Polizei war an Ort. Ich weiss noch nicht ob ich Anzeige erstatten will,
weshalb ich die Bedenkfrist unterschrieben habe.“ Der Beschwerdeführer hat
sich gemäss dieser Schilderung als Opfer, nicht aber als Angreifer gefühlt.
Dafür spricht auch, dass er die Polizisten darüber informiert hat, dass
Überwachungsvideos bestehen, die den Vorfall aufgezeichnet haben müssen. Im
Rapport ist denn auch festgehalten worden, dass beim Manager das Überwachungsvideo
eingesehen resp. abgeholt werden könne. Auch im Rapport festgehalten worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer das Recht einer Strafanzeige vorbehalten habe. Zwar
hat sein Kontrahent B____ noch in der gleichen Nacht einen Strafantrag wegen
Körperverletzung eingereicht. Dies geschah jedoch erst, als ihn Polizisten im
Bruderholzspital zwecks ergänzender Angaben für den Rapport aufgesucht haben.
Der Beschwerdeführer hat davon keine Kenntnis haben können und ist im Nachgang
zum Vorfall vom 10. Dezember 2017 auch nicht darüber informiert worden. Überdies
ist er nie zu einer Befragung vorgeladen worden. Bei dieser Situation hat er
nicht davon ausgehen müssen, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird. Er
hat deshalb auch nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen.
Die Zustellfiktion kommt damit nicht zum Tragen.
2.5 Da
die Zustellfiktion vorliegend nicht greift, hat der misslungene
Zustellungsversuch auch keine Rechtsmittelfrist auslösen können. Die
Staatsanwaltschaft hat das an sie gerichtete, undatierte Schreiben (bei ihr
eingegangen am 27. August 2018) deshalb zu Unrecht dem Strafgericht als
Einsprache überwiesen. Sie hätte schon damals, spätestens jedoch nach dem
Eintreffen des weiteren Schreibens vom 20. Oktober 2018, die beantragte
Akteneinsicht gewähren und den Strafbefehl dem Beschwerdeführer rechtsgültig
eröffnen müssen. Indem sie das nicht getan hat, hat sie eine Rechtsverweigerung
begangen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde, soweit mit ihr eine Rechtsverweigerung gerügt wird,
gutzuheissen. Auf die weiteren Begehren, die sich materiell mit dem dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt befassen, kann hingegen nicht
eingetreten werden. Derartige Einwendungen sind im Strafverfahren selbst
vorzubringen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine Kosten
erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im gegen A____ geführten
Strafverfahren VT.2017.24196 eine Rechtsverweigerung begangen hat.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, über die
beantragte Akteneinsicht zu entscheiden und A____ den Strafbefehl vom 11. April
2018 rechtsgültig zu eröffnen. Auf die weiteren Begehren wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.