Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.42
Verfügung vom 12. Februar 2018
Keine Gehörsverletzung; keine
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; polydisziplinäres
Gutachten notwendig
Tatsachen
I.
a)
Der 1968 in Indien geborene Beschwerdeführer lebt seit 2003 in der
Schweiz. Am 20. Juli 2009 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Sie gab namentlich ein
rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____, Facharzt FMH für Rheumatologie,
Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Auftrag (Gutachten vom
3. Juni 2010, IV-Akte 24). Auf Anraten des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD; Bericht vom 18. April 2011, IV-Akte 34) erfolgte am
- Juli 2011 eine Verlaufsbegutachtung, ebenfalls durch Dr. C____
(Gutachten vom 26. Juli 2011, IV-Akte 37). Aufgrund seiner Aussagen
und wiederum des Anratens des RAD (RAD-Bericht vom 17. August 2011,
IV-Akte 38) gab die Beschwerdegegnerin zudem ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (vgl.
Gutachten vom 15. November 2011, IV-Akte 43). Im Wesentlichen gestützt
auf die erwähnten Gutachten kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 an, dass sie ihm ab dem 1. Januar
2010 eine Viertelsrente auszubezahlen gedenke. Ab dem 1. April 2011 habe
er jedoch keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 46). Trotz Einwand des Beschwerdeführers
(Schreiben vom 8. Februar 2012, IV-Akte 49, und Schreiben von
Dr. E____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 9. März 2012,
IV-Akte 51), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai
2012 an ihrem Vorbescheid fest. Das mit Beschwerde vom 8. Juni 2012
(IV-Akte 61) angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob die
Verfügung der Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2012.114 vom 24. September 2012
auf und stellte ‑ im Sinne einer reformatio in peius ‑ fest, dass
der Beschwerdeführer von Januar bis August 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente
hat (IV-Akte 65). Mit Datum vom 21. Mai 2013 erliess die Beschwerdegegnerin
eine dem Urteil entsprechende Verfügung (IV-Akte 70).
b)
Am 12. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe von
Rückenschmerzen und einer Diskushernienoperation erneut bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 73). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer
daraufhin zur Einreichung eines Arztberichts zur Glaubhaftmachung einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auf (Schreiben vom
30. Juni 2015, IV-Akte 75). Basierend auf einem in der Folge von
Dr. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen,
Manuelle Medizin SAMM, eingereichten Bericht vom 14. Juli 2015
(IV-Akte 76), teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
13. August 2015 mit, dass sie gedenke, nicht auf sein Leistungsbegehren
einzutreten. Als Begründung nannte sie das Fehlen einer wesentlichen
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (IV-Akte 77). Dies bestätigte
sie mit Verfügung vom 17. November 2015 (IV-Akte 85).
c)
Durch seinen heutigen Rechtsvertreter liess sich der Beschwerdeführer im
Dezember 2016 erneut zum Bezug von Leistungen der IV anmelden (Schreiben vom
2. Dezember 2016, IV-Akte 90). Er wies unter anderem darauf hin, dass
mittlerweile ‑ zusätzlich zu den Rückenproblemen ‑ auch eine mittelschwere
neuropsychologische Störung festgestellt worden sei. Zudem beantragte er die
unentgeltliche Verbeiständung im IV-Verfahren. Die Beschwerdegegnerin leitete
Abklärungen ein und gab ein bidisziplinäres, neurologisch-psychiatrisches
Gutachten bei Dr. G____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN und
Dr. H____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag
(vgl. Mitteilungen vom 10. und 11. April 2017, IV-Akten 110 und 111).
Diese kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass aus neurologischen Gründen eine
Arbeitsfähigkeit von 75% anzunehmen sei (Gutachten vom 18. August 2017,
IV-Akte 110, S. 16 und 29). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. September 2017, dass sie
gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da sich sein Gesundheitszustand aus
spezialärztlicher Sicht seit der Verfügung vom 21. Mai 2012 nicht
verändert habe (IV-Akte 113). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand
erheben und erneut die unentgeltliche Verbeiständung im Neuanmeldeverfahren
beantragen (Schreiben vom 7. September 2017, vom 2. Oktober 2017 und
vom 3. November 2017, IV-Akten 115, 117 und 120). In einer Verfügung
vom 8. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ab (IV-Akte 131) und in einer weiteren Verfügung vom
12. Februar 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom
4. September 2017 (IV-Akte 133).
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
13. März 2018 wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2018 aufzuheben und die unentgeltliche
Verbeiständung des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren und in dem diesem
vorangehenden Neuanmeldungsverfahren durch B____ zu bewilligen. (2) Es sei die
Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem
- Dezember 2016, eventuell ab einem späteren Zeitpunkt eine ganze,
zumindest aber eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien weitere
medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben und es sei aufgrund des
Ergebnisses dieser Abklärungen neu über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die
unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch B____ beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 25. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt zudem die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie die Vorladung der Ehefrau
des Beschwerdeführers, I____, als
Auskunftsperson zur Verhandlung.
d)
In ihrer Duplik vom 16. August 2018 hält die Beschwerdegegnerin
ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Sie beantragt ausserdem im Falle einer
mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer, nicht jedoch seine Ehefrau
vorzuladen, da Drittwahrnehmungen von Familienmitgliedern ungeeignet seien um
an den weitgehend objektivierbaren medizinischen Befunden etwas zu ändern.
Ausserdem fänden sich bereits Aussagen der Ehefrau in den Akten.
III.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
a)
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am
26. September 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines
Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt.
Ausserdem wird die Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson angehört. Anlässlich
der Hauptverhandlung reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte
ein. Die Beschwerdegegnerin erhält daher eine Frist bis zum 19. Oktober
2018 zur schriftlichen Stellungnahme zu den Berichten (Instruktionsverfügung
vom 26. September 2018).
b)
In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 hält die Beschwerdegegnerin
an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort und der Hauptverhandlung fest.
c)
Am 15. Februar 2019 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg
entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen erneuten Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich
seit der Verfügung vom 22. Mai 2012 (IV-Akte 57) nicht verändert. Es
gelte daher weiterhin der damals festgestellte, nicht rentenbegründende
Invaliditätsgrad (vgl. die Verfügung vom 12. Februar 2018,
IV-Akte 133). Die ersuchte unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren lehnt sie aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit einer
Rechtsvertretung ab (vgl. Verfügung vom 8. Februar 2018,
IV-Akte 131).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aufgrund der Komplexität
des Falles, namentlich der schwierigen tatsächlichen Fragestellungen und der
Notwendigkeit, auf diverse Verfahrensmängel der Beschwerdegegnerin einzugehen,
wäre er nie in der Lage gewesen, das verwaltungsinterne Verfahren ohne
professionelle Unterstützung zu bestreiten. Die Beschwerdegegnerin habe ihm
daher einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
zu Unrecht verweigert. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin sein rechtliches
Gehört in schwerwiegender Weise verletzt, indem die angefochtene Verfügung
trotz der erhobenen Einwände denselben Wortlaut wie der Vorbescheid aufgewiesen
habe. In der Hauptsache macht er schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin
sei zu Unrecht davon ausgegangen, er könne in einem 80%igen Pensum arbeiten. Auch
der leidensbedingte Abzug sei mit 10% zu tief angesetzt. Insbesondere habe die
Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass er nebst diversen weiteren
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch aufgrund einer
neuropsychologischen Störung in Bezug auf die Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit massiv eingeschränkt sei. Ihm sei daher mindestens eine halbe Rente
zuzusprechen. Sollte dies aufgrund der Akten nicht möglich sein, müsse eine
weitere Begutachtung in Auftrag gegeben werden.
2.3.
Streitig ist in der Hauptsache, ob die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat. Ausserdem ist
streitig, ob sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und ihm zu
Unrecht keine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zugesprochen
hat.
3.1.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin
habe sein rechtliches Gehör in schwerer Weise verletzt. Der Beschwerdeführer
kritisiert einerseits, dass der Wortlaut in der Verfügung jenem im Vorbescheid
entsprochen habe. Andererseits bringt er vor, der RAD habe sich im Einwandverfahren
nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen
können, da er nicht im Besitz des Kommentars seines Rechtsvertreters vom 26. Januar
2018 gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 11 f.).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren haben
die betroffenen Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 42 ATSG). Im Verfahren bei der
IV wird diesem Anspruch in der Regel durch das Vorbescheidverfahren Rechnung
getragen (Art. 57a IVG; vgl. dazu BGE 134 V 97, 106 f. E. 2.7 sowie
E. 2.8.1). Ein Verstoss gegen die Pflicht zum Erlass eines Vorbescheids
oder gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden
Regeln über die Gehörsgewährung ist dementsprechend nach den Grundsätzen über
die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 57a N 4
mit Hinweis auf BGE 116 V 182; zur Sanktionierung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen sowie BGE
132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
Die IV-Stelle muss zwar beim Vorliegen einer Stellungnahme zum
Vorbescheid in der Verfügung auf diese eingehen (BGE 124 V 180, 183 E. 2b),
hat jedoch selbst dann, wenn sie von einem rentenzusprechenden Vorbescheid
abweichen will, nicht zwingend nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen
(Urteile 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 und 8C_96/2012
vom 9. Mai 2012 E. 3.2, je mit Hinweis auf das Urteil 9C_115/2007 vom
22. Januar 2008 E. 4 und 5, sowie Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Art. 57a N 3).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin hat ein Vorbescheidverfahren im Sinne von
Art. 57a Abs. 1 IVG durchgeführt. Der Beschwerdeführer liess ein
erstes Mal mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2017
(IV-Akte 117) Stellung nehmen. Eine ergänzte bzw. verbesserte Begründung
erfolgte in einer Stellungnahme vom 3. November 2017 (IV-Akte 119).
In einem Schreiben vom 22. Dezember 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
unter anderem mit, dass der erwartete Bericht der Memory Clinic des J____
Spitals, [...] (nachfolgend Memory Clinic) noch nicht bei ihm eingetroffen sei
(IV-Akte 122). Daraufhin riet der RAD diesen abzuwarten (RAD-Bericht vom
22. Januar 2018, IV-Akte 124). Es trifft zu, dass der RAD in seinem
folgenden Bericht vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 128) lediglich zum
mittlerweile eingetroffenen Bericht der Memory Clinic vom 11. Januar 2018
(IV-Akte 126) Stellung bezog, nicht jedoch zur weiteren Eingabe des
Beschwerdeführers vom 26. Januar 2018 (IV-Akte 129). Der RAD hat
gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Aufgabe, die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zu prüfen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass sich der RAD vorliegend lediglich zum medizinischen
Bericht der Memory Clinic geäussert hat, nicht aber zur Stellungnahme des
Rechtsvertreters vom 26. Januar 2018. Zu dieser hat die Beschwerdegegnerin
darüber hinaus in der Verfügung vom 12. Februar 2018 festgehalten, dass
sich der RAD mit den Argumenten und medizinischen Unterlagen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und an seiner früheren Einschätzung
festgehalten habe (IV-Akte 133, S. 1). Es kann ihr somit nicht
vorgeworfen werden, sie habe die Eingaben des Beschwerdeführers in der
Verfügung nicht berücksichtigt bzw. in der Verfügung nicht darauf Bezug
genommen. Sie hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht
verletzt.
4.1.
Der Beschwerdeführer macht im
Weiteren geltend, er habe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren. Dazu führt er aus, die dafür vorausgesetzte Bedürftigkeit
sei nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem würden sich im vorliegenden Fall
schwierige tatsächliche Fragen stellen. So lägen nebst dem polydisziplinären
Gutachten vom 18. August 2017 (IV-Akte 110) diverse weitere medizinische
Berichte vor, namentlich der Abklärungsbericht der Memory Clinic vom
11. Januar 2018 (IV-Akte 126). Diese kämen zu ganz anderen
diagnostischen Schlüssen und einer anderen Einschätzung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund seiner beschränkten Möglichkeiten, sich in der
deutschen Sprache auszudrücken und seiner kognitiven Defizite sei der
Beschwerdeführer ausserdem gar nicht in der Lage gewesen, seine Interessen im
Vorbescheidverfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu wahren. Nebst komplexen
Sachverhaltsfragen, habe auch auf diverse Verfahrensmängel eingegangen werden
müssen.
Anlässlich der Hauptverhandlung weist der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zudem darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die
unentgeltliche Verbeiständung in vergleichbaren Fällen immer bewilligt habe
(Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.).
4.2.
Gemäss Art. 29
Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG
nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest,
dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt
wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1).
Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der
Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im
sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über
die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist
und wo es die Verhältnisse erfordern. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls,
die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten
des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe,
welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b).
Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren
zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht
veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011
vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und
Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine
anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein
Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche
Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342
nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 und
SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende
Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen
„Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342
nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom
7. Juli 2016).
4.3.
Prospektiv beurteilt erfolgte vorliegend ein normales
Neuanmeldeverfahren. Ein solches hatte der Beschwerdeführer bereits im Mai 2015
ohne Rechtsvertretung in Gang gesetzt (Anmeldung vom 12. Mai 2015,
IV-Akte 73). Das im Dezember 2016 eingeleitete Neuanmeldeverfahren war
unzweifelhaft von längerer Dauer und umfangreicher als jenes von 2015. Diese
Tatsache allein führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf eine unentgeltliche
Rechtsvertretung, zumal im Jahr 2015 keine vertiefte materielle Abklärung
stattfand. Zum Vorbringen, es gebe nebst dem Gutachten diverse weitere
Arztberichte, die vom Gutachten abwichen, ist festzuhalten, dass im Rahmen der
Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten zwar regelmässig gewisse
medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich
sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche
Relevanz zu erkennen. Auch haben die medizinischen Gutachten im IV-Verfahren
einen hohen Stellenwert. Dies vermag jedoch ‑ für sich allein genommen ‑
die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nicht
zu begründen. Ob es sich beim fraglichen Gutachten um ein mono-, bi- oder
polydisziplinäres Gutachten handelt, macht diesbezüglich keinen Unterschied
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember
2017 E. 3.5. und Urteil 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017
E. 6.3.). Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt in praktisch
allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische
Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als
einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom
3. Februar 2017 E. 6.3.). Dass nebst den Gutachten verschiedene weitere
Arztberichte vorliegen und diese zumindest teilweise von den Einschätzungen der
Gutachter abweichen ist ebenfalls nicht aussergewöhnlich.
Die Rechtsfragen sind vorliegend ebenfalls klar eingegrenzt. Der
Vorbescheid bezieht sich allein auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Auch diesbezüglich
weist der Fall keine Besonderheiten auf, die den Beizug eines Anwalts im Vorbescheidverfahren
als notwendig erscheinen liessen.
4.4.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner
kognitiven Defizite nicht in der Lage gewesen, das Vorbescheidverfahren ohne
Rechtsvertretung zu bestreiten, vermag nichts zu ändern. Selbst wenn man nämlich
davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich, insbesondere
psychisch, eingeschränkt ist, so ist dies noch keine Besonderheit in einem
IV-Verfahren, die zu einem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren zu führen vermöchte. Auch in diesem Zusammenhang müsste ansonsten
prinzipiell jede einzelne versicherte Person, die sich bei der IV anmeldet
einen derartigen Anspruch haben, sofern die Bedürftigkeit gegeben ist und keine
Aussichtslosigkeit besteht. Dies würde doch dem unter E. 4.3. Erwähnten
und Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen. Daran ändert auch nichts, dass
der Beschwerdeführer angibt, er habe nur begrenzte Möglichkeiten, sich in der
deutschen Sprache auszudrücken. Anlässlich der Begutachtung gab er an, die
Umgangssprache daheim sei Deutsch (GA, IV-Akte 110, S. 9). Zudem
konnte er sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2018 ohne
Dolmetscher verständlich vor dem Gericht erklären und die ihm gestellten Fragen
beantworten (Verhandlungsprotokoll). Seine Deutschkenntnisse hätten damit
sicherlich auch zur Konsultation einer solchen Beratungsstelle genügt.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Praxis des Bundesgerichts zu
Art. 37 Abs. 4 ATSG sehr streng ist.
4.5.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
zu Recht verneint hat. Es bleiben die Fragen bezüglich seines Rentenanspruchs
zu klären.
5.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid
ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist
unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als
erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als
richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014
E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV
Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
5.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.4.
5.4.1 In medizinischer Hinsicht bilden die in den Jahren 2010 und
2011 von Dr. C____ und Dr. D____ erstellten Gutachten die
Vergleichsbasis. Der Rheumatologe Dr. C____ erstellte vor der Verfügung
vom 22. Mai 2012 (welche nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts
durch die Verfügung vom 21. Mai 2013 ersetzt wurde) zwei Gutachten. Das
erste datiert vom 3. Juni 2010 (IV-Akte 24). Darin diagnostizierte er
einen Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts - 03.08.2007 und
eine Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Abnahme des Bandscheibenraumes L5/S1
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben stellte er weitere Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 24, S. 14). Dr. C____
kam zum Schluss, dass die Rückenproblematik im Vordergrund stehe und erachtete
diese als abklärungsbedürftig. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit attestierte
er dem Beschwerdeführer ab der Operation vom 3. August 2007 bis Februar
2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit, von Februar 2008 bis Oktober 2008 eine
volle Arbeitsfähigkeit und ab Oktober 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit (wechselbelastend mit Sitzen, Stehen und
Laufen, unter Vermeiden von Heben vorerst über 3 kg, leichte bis mittelschere
Tätigkeiten). Er erklärte, ab Januar 2011 sei eine erneute Kontrolle vorzunehmen
(IV-Akte 24, S. 16 f.).
5.4.2 In seinem rheumatologischen Verlaufsgutachten vom
26. Juli 2011 hielt Dr. C____ einen Status nach mikrochirurgischer
Diskektomie L5/S1 rechts ‑ 03.08.2007 bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie
L5/S1 - MRI 31.07.2007 und eine Restlumboischialgie bei mediolateral rechts
liegender Diskushernie L5/S1 (weniger grosse DH) sowie diskrete Narbenbildung
mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Er erklärte, der Beschwerdeführer sei in einer die
Wirbelsäule schwer belastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig
(IV-Akte 37, S. 14), in einer angepassten Tätigkeit könne er jedoch
(bis Dezember 2010) zu 50% arbeiten (IV-Akte 37, S. 15). Ab Januar
2011 wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80% zu realisieren.
5.4.3 In seinem psychiatrischen Gutachten vom
15. November 2011 stellte Dr. D____ die Diagnose Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. IV-Akte 43,
S. 5). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich
adaptierten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht in vollem Umfang
arbeitsfähig. Eine zusätzliche Einschränkung lasse sich nicht begründen
(IV-Akte 43, S. 6).
5.5.
Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Verfügung vom
12. Februar 2018 (IV-Akte 133) grundsätzlich auf das Gutachten der
Dres. G____ und H____ vom 18. August 2017 (IV-Akte 110; vgl.
auch den RAD-Bericht vom 29. Januar 2018, IV-Akte 128) ab. Der Beschwerdeführer
stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass gestützt darauf kein
abschliessender Entscheid möglich sei. Er verweist dazu namentlich auf die
Feststellungen der Memory Clinic in ihrem Bericht vom 11. Januar 2018
(IV-Akte 126).
5.6.
5.6.1 Im neurologischen Teilgutachten stellte Dr. G____
folgende neurologischen Diagnosen (IV-Akte 110, S. 13):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Kognitive Beeinträchtigung im Sinne
leichter bis maximal moderater Gedächtnis- und Konzentrationsdefizite möglich
-
Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom bei Zustand nach Diskektomie L5/S1 rechts 2007 mit möglicher
intermittierender radikulärer Reizung S1 rechts
-
Restless Legs-Syndrom möglich
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Symptomausweitung bei Verdeutlichungstendenz/ Aggravation
Dr. G____ ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer in
einer angepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnder Arbeitshaltung ohne
wesentliche Belastung der Körperachse sowie ohne erhöhte Anforderungen an die
Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit wegen der erwähnten kognitiven Störungen
zu 75% arbeitsfähig sei. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung erachtete
er aufgrund des von ihm festgestellten inkonsistenten Untersuchungsverhaltens
aus organischer Sicht nicht begründbar (IV-Akte 110, S. 16). Zu den
von ihm festgestellten Inkonsistenzen machte der Gutachter weitere Ausführungen
(IV-Akte 110, S. 12 und S. 15) und kam zum Schluss, dass diese
im Sinne einer Verdeutlichungstendenz bis hin zu einer bewusstseinsnahmen
Aggravation zu sehen seien. Überdies erachtete er weitere Abklärungen als notwendig.
Er erklärte, dass aufgrund des aktuell durchgeführten elektroencephalographischen
Befunds mit herdförmiger Funktionsstörung bifrontal mit Linksbetonung, eine zu
Grunde liegende Organizität der kognitiven Beeinträchtigung anzunehmen sei. Aus
diesem Grund empfahl er diesbezüglich eine Abklärung SPECT- und/oder
PET-Untersuchung des Gehirns zur Erfassung eines beginnenden degenerativen
Prozesses (IV-Akte 110, S. 16).
5.6.2 Dr. H____ stellte in seinem Teilgutachten aus psychiatrischer
Sicht die Diagnose „anamnestisch bekannte kognitive Beeinträchtigungen unklarer
Ätiologie (ICD-10 F06.7)“ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 110,
S. 21). Im Weiteren erklärte er, die Diagnosestellung sei noch nicht
abgeschlossen und die Prognose sei offen (IV-Akte 110, S. 28).
Dementsprechend erachtete er die Beurteilung der funktionellen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers als nicht sinnvoll bzw. derzeit nicht möglich. Er hielt
jedoch fest, dessen kognitiven Beeinträchtigungen stünden im Vordergrund. Eine
affektive oder andere psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden.
Grundsätzlich müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der
Planung und Strukturierung, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der
Durchsetzungsfähigkeit und Selbstbehauptung, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit,
der Spontanaktivität, der Ausdauer, der Aktivität in Freizeit und Beruf, der Durchhaltefähigkeit,
der affektiven Belastbarkeit und der Aufrechterhaltung von Beziehungen wenig
Initiative zeige. Er präsentiere hier eine sehr passive Grundeinstellung im
Leben. Ob diese mit einer organischen Erkrankung in Zusammenhang stehe, sei
noch offen (IV-Akte 110, S. 27 f.).
5.6.3 In der Konsensbesprechung erklärte der psychiatrische
Gutachter Dr. H____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, die vorliegende
Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit werde vollumfänglich durch
die kognitiven Einbussen, wie sie im Teilgutachten von Dr. G____ beurteilt
würden, bedingt, nicht aber durch eine andere klar abgrenzbare psychiatrische
Erkrankung. Dem Beschwerdeführer sei folglich das aus
neurologisch-neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht definierte Rendement
aus rein psychiatrischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Der neurologische
Gutachter Dr. G____ fasste seine Schlussfolgerungen ebenfalls erneut zusammen.
5.7.
5.7.1 Rein bezogen auf die medizinischen Disziplinen Neurologie
und Psychiatrie stellen sich die beiden Gutachten vom 18. August 2017 als
umfassend und auf allseitigen Untersuchungen beruhend dar (jedes Teilgutachten
für sich genommen). Auch wurden die beklagten Beschwerden grundsätzlich
berücksichtigt und die Begutachtung wurde in Kenntnis der medizinischen
Vorakten durchgeführt. Die medizinischen Zusammenhänge sind zudem einleuchtend
und die Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar. Daraus kann in diesem
Fall jedoch noch nicht geschlossen werden, dass auf dieses Gutachten abgestellt
werden kann.
Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer im Jahr 2012 die von Januar 2010 bis März 2011 befristete
Rente aus rheumatologischen Gründen zugesprochen hatte (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2012.114 vom 24. September 2012
E. 3.3.2., IV-Akte 65, S. 8 f.). Aus psychiatrischer Sicht
stellte der damals begutachtende Dr. D____ keine Einschränkungen der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest (psychiatrisches Gutachten vom
15. November 2011, IV-Akte 43, S. 6). Aus rheumatologischer
Sicht wurde jedoch weiterhin von einer Einschränkung (ab Juni 2010 noch 20%)
ausgegangen (Urteil IV.2012.114 vom 24. September 2012 a.a.O.; Gutachten
von Dr. C____ vom 26. Juli 2011, IV-Akte 37, S. 15). Die
vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden (namentlich infolge einer
Diskushernie L5/S1, bei einem Status nach Diskektomie im August 2007) standen
dabei klar im Vordergrund (vgl. Gutachten vom 26. Juli 2011,
IV-Akte 37, S. 12). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass anlässlich
der Abklärungen infolge der Neuanmeldung im Dezember 2016 nicht nur eine
neurologische und eine psychiatrische, sondern auch eine rheumatologische
Begutachtung durchgeführt würde. Dies war hingegen nicht der Fall, obwohl der Beschwerdeführer
auch anlässlich der Begutachtung über chronische Rückenschmerzen bzw.
Schmerzen, die bis ins Genick ausstrahlen würden, klagte (vgl. Gutachten vom
18. August 2017, IV-Akte 110, S. 8). Der neurologische
Gutachter, Dr. G____ prüfte zwar den Bewegungsumfang der Wirbelsäule und
äusserte sich kurz zum Status bezüglich des Rumpfes (vgl. IV-Akte 110,
S. 10). Eine weitergehende Untersuchung des Rückens fand jedoch nicht
statt. Andere, neuere Berichte liegen ebenfalls nicht vor. Statt beim behandelnden
Arzt des Beschwerdeführers Dr. F____, hatte die Beschwerdegegnerin bei
Dr. K____ einen Arztbericht verlangt. Diese antwortete, dass der Beschwerdeführer
bei ihr nicht als Patient bekannt sei (IV-Akte 94). Danach unternahm die Beschwerdegegnerin
keinen neuen Versuch, einen Bericht von Dr. F____ zu erhalten. Zur abschliessenden
Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der letzten Verfügung vom 21. Mai 2013 (IV-Akte 70) verändert
hat, wäre es deshalb notwendig gewesen auch die rheumatologische Situation
abzuklären. Zusätzlich zur neurologischen und zur psychiatrischen hätte daher
auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt werden müssen. Dies gilt
insbesondere, zumal die Gutachter selbst auf eine mögliche Wechselwirkung
zwischen den kognitiven Störungen und der Bewältigung der körperlich bedingten
Schmerzen hingewiesen haben. Dass sie diese Frage in Anbetracht der damals noch
offenen Beurteilung, ob eine Demenz vorliege, noch offen liessen, vermag nichts
zu ändern (IV-Akte 110, S. 25).
5.7.2 Dass eine rheumatologische Begutachtung angezeigt
gewesen wäre, bestätigen überdies das MRI der Lendenwirbelsäule vom
19. Juni 2018 (Replikbeilage 1) sowie der anlässlich der Hauptverhandlung
vom 26. September 2018 eingereichte Bericht des L____spitals [...] vom
2. August 2018. Gemäss diesen Berichten hat die neuere Bildgebung ergeben,
dass nicht nur auf Höhe L5/S1 von einer Bandscheibenprotrusion gesprochen
werden muss, sondern auch auf der Höhe der Lendenwirbelkörper 3 und 4 sowie 4
und 5. Dies ist ein Unterschied im Vergleich zur Begutachtung von Dr. C____
vom Juli 2011 (IV-Akte 37, S. 12). Beide erwähnten Berichte datieren
von einem Zeitpunkt nach der Verfügung. Das Sozialversicherungsgericht stellt rechtsprechungsgemäss
auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129
V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 362, 366
E. 1b). Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die
Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile
des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009
vom 30. Oktober 2009 E. 3.5). Da es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte
gibt, dass die erwähnten Bandscheibenprotrusionen plötzlich, beispielsweise
aufgrund eines Unfallereignisses, entstanden sind, ist anzunehmen, dass hier
ein degeneratives Geschehen vorliegt. Es ist denkbar, dass dies bereits anlässlich
der Begutachtung im August 2017 hätte festgestellt werden können, wenn eine
entsprechende Untersuchung inklusive Bildgebung stattgefunden hätte. Letztlich
ist jedoch nicht entscheidend, ob die erwähnten Berichte des L____spitals [...]
berücksichtigt werden, da die Sachlage vorliegend bereits infolge des unter
E. 5.7.1. Ausgeführten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die
Beschwerdegegnerin hat deshalb weitere Abklärungen zu treffen (vgl. dazu
E. 5.9.).
5.8.
Was im Weiteren die im Gutachten angesprochene und noch zu beurteilende
Demenz betrifft, so liegt mittlerweile ein Bericht der Memory Clinic vom
11. Januar 2018 vor. Die dortigen Ärzte und Psychologinnen stellten im
Wesentlichen folgende Diagnosen (IV-Akte 126, S. 8):
Mittelschwere
neuropsychologische Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder), am ehesten
im Rahmen von Dg. 2 und 4
Chronische Ein-
und Durchschlafstörung mit Tagesmüdigkeit, ES ca. 2012
Akten- und
eigenanamnestisch Restless-Iegs-Syndrom
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit rezidivierendem radikulärem Reizsyndrom S1
und sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts
Rezidivierende
depressive Störung
Hepatopathie
unklarer Genese, DD toxisch-medikamentös
Eisenmangel
Vitamin D-Mangel
Aus diesem Bericht geht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
hervor, jedoch finden sich darin eine ausführliche Beurteilung sowie Empfehlungen
für das weitere Vorgehen. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass chronische Ein-
und Durchschlafstörungen längerfristig zu neuropsychologischen Einschränkungen
führen können ‑ zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung
angegeben hatte, pro Nacht drei bis fünf Stunden zu schlafen. Der
Beschwerdeführer begründete diesen Umstand mit seinen Rückenschmerzen und fügte
an, er sei vor allem morgens und abends müde. Beim Aufstehen komme es manchmal
zu Schwindel (IV-Akte 126, S. 9). Diese Schlafproblematik wurde zwar
durch die Memory Clinic festgestellt, aber auch hier fand keine weitere
Abklärung statt. Da die chronische Schlafstörung und die daraus resultierende
Müdigkeit als Grund für die kognitiven Störungen genannt wurden, besteht auch
hier ein Bedarf an einer vertieften medizinischen Abklärung.
5.9.
Die Beschwerdegegnerin hat somit den Sachverhalt nochmals
abzuklären. Damit ein ganzheitliches Bild des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers entsteht, sind eine rheumatologische sowie erneut eine
psychiatrische und eine neurologische Begutachtung durchzuführen, um eine umfassende
Beurteilung sicherzustellen. Ausserdem ist die Ursache der Müdigkeit bzw. der
Schlaflosigkeit genauer abzuklären. Gegebenenfalls ist dazu eine weitere
medizinische Disziplin in die Begutachtung einzubeziehen. Die Sache ist daher
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die eine polydisziplinäre
Begutachtung unter Beteiligung der genannten Disziplinen in Auftrag geben muss.
Der Auftrag ist nach dem Zufallsprinzip (Art. Art. 72bis IVV) über SuisseMED@P zu vergeben (vgl. BGE
138 V 271, 274 E. 1.1 und BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1).
Das Gutachten selbst muss sich über das Gesamtbild äussern und eine sorgfältige
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 beinhalten.
5.10.
Da eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und somit
der Frage einer wesentlichen Veränderung derzeit nicht möglich ist, erübrigt es
sich, auf den Einkommensvergleich einzugehen. Dieser ist von der
Beschwerdegegnerin nach Durchführung der genannten medizinischen Abklärungen
erneut durchzuführen. In diesem Rahmen wird auch die Frage, ob ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, zu prüfen sein.
5.11.
Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen, für die weiteren
Abklärungen der Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Verwaltungsverfahren zu stellen.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre
Begutachtung im Sinne der Erwägungen veranlasst.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 254.10)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur. Zusätzlich zum doppelten Schriftenwechsel fand allerdings eine
Hauptverhandlung statt. Deshalb erscheint ein erhöhtes Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘000.-- (inklusive Auslagen) angemessen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nach eigenen Angaben nicht
mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die
Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur Einholung
eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.-- (inkl.
Auslagen).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: