Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.88
ENTSCHEID
vom 5.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. April 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Im Gebäude der
Paketpost an der Nauenstrasse 90 in Basel ereignete sich am Montag, 12. Februar
2018 um 09.47 Uhr ein Unfall, an dem der Lastwagenfahrer B____ (Beschuldigter)
und A____ (Beschwerdeführer), der auf einer Leiter Arbeiten verrichtete,
beteiligt waren. Der Unfallort liegt in der schneckenförmigen Auffahrtsrampe,
die vom Untergeschoss zur Ausfahrt im Erdgeschoss führt. Der Beschwerdeführer
stand dort auf einer Leiter, um in 7 m Höhe ein Taubennest zu entfernen. Der
Lastwagenfahrer lud im Untergeschoss Paketpost in den Lastwagen, fuhr die
Auffahrtsrampe hoch und touchierte dabei die Leiter. Darauf fiel der
Beschwerdeführer zu Boden und verletzte sich. Die Kantonspolizei wurde
aufgeboten und hielt den Vorfall in einem Polizeirapport und einer
Fotodokumentation fest.
Der
Beschwerdeführer stellte am 28. Februar 2018 Strafantrag gegen den Lastwagenfahrer
wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2018 wurde das Strafverfahren gegen den
beschuldigten Lastwagenfahrer mangels Nachweises einer pflichtwidrigen
Unvorsichtigkeit eingestellt. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diese
Einstellungsverfügung führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai
2018 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung kostenfällig aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens anzuweisen. Die
Staatsanwalt und der beschuldigte Lastwagenfahrer haben mit Eingaben vom 12.
Juni 2018 bzw. 20. Juli 2018 je auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als
Unfallopfer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich beim Sturz am linken Fuss (intraartikuläre
mehrfragmentäre Calcaneusfraktur vom Joint Depression Type) und an der ganzen
linken Körperhälfte verletzt (Knie und Ellenbogenkontusion). Er habe die Leiter
ca. 2 Meter ausserhalb der angezeichneten Fahrbahn aufgestellt und einen Eimer
mit Rattengift als Warnsignal aufgestellt. Der Lastwagenfahrer habe den Eimer
und die Leiter als Warnsignale übersehen und sei ausserhalb der angezeichneten
Fahrbahn gefahren. Er habe sich nicht auf genügende Weise auf die Fahrbahn konzentriert,
so dass er den Unfall nicht durch rechtzeitiges Abbremsen hätte verhindern können.
Die ausgeschilderte erlaubte Geschwindigkeit betrage 10 km/h. Es sei davon
auszugehen, dass der Fahrer die Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst
habe. Überdies habe auch der zuständige Kriminalkommissär mit dem Erlass eines
Strafbefehls gerechnet. Die Sachlage sei keinesfalls soweit geklärt, dass eine
Sorgfaltspflichtverletzung ohne Einvernahme der beteiligten Personen ausgeschlossen
werden könne.
2.2 Gemäss
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung hat die
Prüfung des Falles ergeben, dass die Fahrgeschwindigkeit des Lastwagens
aufgrund der angetroffenen Situation und der Steigung der Ausfahrtsrampe von
21 % angepasst gewesen sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seine
Arbeiten absolut ungesichert verrichtet und insbesondere auf den Zuzug einer
Hilfsperson und das Aufstellen einer Absicherung via Warnsignalisierung
verzichtet. Der Fahrer habe gestützt auf das Vertrauensprinzip im
Strassenverkehr nicht mit einer solchen Gefahr auf der äusserst
unübersichtlichen und steilen Fahrstrecke rechnen müssen. Mit Blick auf die
Kollisionsstelle und die Unfallendlage des Gestürzten sei davon auszugehen,
dass der Fahrer keine Möglichkeit gehabt habe, durch ein rechtzeitiges
Bremsmanöver den Unfall zu verhindern. Gestützt auf diese Ausgangslage erscheine
es als geradezu unmöglich, dass der Beschuldigte den Zwischenfall hätte
verhindern können. Demnach lasse sich aufgrund der durchgeführten Ermittlungen
der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht hinreichend erhärten. Es könne
ihm kein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden, weshalb im Falle einer
gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten sei.
3.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat diese Frage allerdings zurückhaltend zu beurteilen. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).
Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der
Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt
vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen
Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid
des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die
Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung,
daher als Ressourcenverschwendung erschiene (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138
IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.86
vom 13. September 2018 E. 2.1, mit Hinweis).
Im vorliegenden
Fall stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319
Abs. 1 lit. a StPO ein, wonach die Einstellung zu erfolgen hat, wenn „kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt“. Konkret geht es um
die Frage, ob Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Verhalten des
Beschuldigten vorliegen, die den Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung
gemäss Art. 125 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begründen. Fahrlässig
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen
fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg
durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
3.2 Der Unfall wurde von der Kantonspolizei sorgfältig dokumentiert.
Der Unfallort liegt nicht auf einer öffentlichen Strasse, sondern in der
Auffahrtsrampe einer Tiefgarage. Die räumlichen Verhältnisse dort sind
äusserst ungünstig: Zum einen ist die Fahrbahn beengt (Messung Kantonspolizei:
Fahrbahnbreite 4.00 m). Vergleicht man die Geometrie der Fahrbahn mit jener des
Lastwagens, so ist die Fahrbahn sehr schmal. Wie die Fototafel der
Kantonspolizei belegt, passt der Lastwagen des Beschwerdeführers nur ganz knapp
hinein (Ansicht von oben: Fotos Nr. 3 und 11, Seitenansicht Foto Nr. 10). Zum
anderen ist ein steiler Aufstieg zu überwinden (Messung Kantonspolizei:
Steigung 21 %). Zum dritten beschreibt die Fahrbahn eine ausgeprägte
Kurve, so dass der Fahrer auf kurze Sicht fahren muss (schneckenförmig
gekrümmte Rampe). Schliesslich ist aufgrund der Fotos feststellbar, dass der
Ort des Geschehens nicht nur unübersichtlich, sondern auch wenig beleuchtet ist
und von oben her das Gegenlicht der Ausfahrt ins Blickfeld des Fahrers dringt. Bei
diesen Bedingungen ist eine Leiter am rechten Fahrbahnrand im Gegenlicht kaum
erkennbar. Der Mann, der in 7 m Höhe arbeitet, befindet sich deutlich
oberhalb des Blickfeldes des Fahrers. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass der
Fahrer die Leiter von unten nicht gesehen hat, sondern den Beschwerdeführer
erst bemerkte, als er von der Leiter herunterfiel.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Eimer mit Rattengift etwa 3 m
von der Leiter entfernt als Warnsignal aufgestellt. Dieser Eimer wird im
Polizeirapport nicht erwähnt und ist auf den Polizeifotos nicht abgebildet. Er
ist nur in den Fotografien des Beschwerdeführers abgebildet, die er mehr als
eine Woche nach dem Unfall, am 7. Mai 2018, durch die Rechtsvertretung erstellen
liess (Beschwerdebeilage). Auch wenn ergänzend auf diese Fotos abgestellt wird,
ist eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Die Fotografien bestätigen zunächst, dass die
Leiter hinter einer starken Biegung stand. Die Fotografie „Taubennest“ zeigt,
wie eng der Kurvenradius dort ist. Die Foto „ungefährer Standort des Eimers vor
dem Unfall, Sicht von unten“ wurde von der linken Fahrbahnhälfte aus
fotografiert; der Eimer steht rechts von einer gelben Linie, die zunächst
unterbrochen und dann durchgezogen ist. Die Leiter ist gar nicht ersichtlich,
so dass eine Gefahrenlage von unten her nicht erkennbar wird. Der Eimer ist –
selbst in der gewählten, äusserst günstigen Perspektive der Fotografie von der linken
Fahrbahnhälfte aus – spät zu sehen. Fährt der Lastwagen etwas weiter rechts,
wird der Eimer durch die rechte Seitenwand verdeckt. Der angeblich dort aufgestellte
Eimer ist für ein Fahrzeug, das von unten kommt, nicht oder nur in der letzten
Sekunde sichtbar. Entsprechend dem engen Kurvenradius ist die Sichtbarkeit stark
eingeschränkt. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten ist es sehr wahrscheinlich,
dass der Fahrer den Eimer gar nicht sehen konnte. Sicher ist jedenfalls, dass die
Leiter sich an der unübersichtlichsten Stelle der Ausfahrt befand und von unten
nicht erkennbar war. Dadurch wird der Fahrer entlastet.
Auch die weiteren
Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Verdachtslage zu begründen: Zum
einen hat der Fahrer gemäss Polizeirapport gesagt, „man“ müsse mit ein wenig
Schwung die Schnecke hochfahren, sonst bleibe man in der Steigung stecken. Mit
dieser Aussage weist der Beschuldigte auf die Schwierigkeit eines jeden Fahrers
in dieser Situation hin („man“), die steile und gebogene Rampe mit einem
schweren Gefährt zu befahren. Eine Selbstbezichtigung, er sei zu schnell gefahren,
kann darin nicht gesehen werden. Zum anderen schreibt ein Kriminalkommissär in
einer Aktennotiz vom 6. März 2018, der Sachverhalt sei einlässlich dargelegt.
Auf die Einvernahme der beschuldigten Person werde verzichtet, weil die
Voraussetzungen für einen Strafbefehl erfüllt sein dürften. Dieser Beamte war
gemäss Polizeirapport nicht am Unfallort anwesend. Seine Einschätzung ist
dahin zu verstehen, dass er den Sachverhalt für genügend abgeklärt hielt, so dass
die Sache der Staatsanwaltschaft zum Entscheid überwiesen werden konnte. Der
Verzicht auf die Einvernahme des Beschuldigten bezieht sich offensichtlich auf
die genügende Sachabklärung und nicht auf den mutmasslichen Verfahrensausgang,
denn gerade auch im Falle eines Schuldspruchs (Erlass eines Strafbefehls) muss
ein Sachverhalt korrekt abgeklärt sein und der Beschuldigte gegebenenfalls
einvernommen werden. Konkrete Anhaltspunkte, die den Fahrer belasten würden, lassen
sich aus dieser Aktennotiz nicht entnehmen.
3.4 In
Anbetracht der gegebenen Verhältnisse ist festzuhalten, dass im Falle einer
Anklageerhebung ein Freispruch des Fahrers weit wahrscheinlicher erscheint als
ein Schuldspruch und damit die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht
eingestellt hat. Dem Beschwerdeführer ist insoweit Verständnis
entgegenzubringen, als er eine tragische Situation erlebt hat; sein Sturz auf
einen Betonboden aus 7 m Höhe lässt kaum jemanden unberührt. Geht es jedoch um
die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers, so ist die Verdachtslage
zu Recht verneint worden. Die Kantonspolizei hat den Unfall gründlich abgeklärt.
Bei den gegebenen Bedingungen konnte der Fahrer den Beschwerdeführer nicht
sehen, und er musste auch nicht mit einer Leiter rechnen, die hinter der Kurve
verborgen war. Die Verfahrenseinstellung erweist sich damit als rechtmässig.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu
tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– zu
bemessen. Der Beschuldigte hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und keine
Anträge gestellt; er ist daher nicht zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.