Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.87
URTEIL
vom 5. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 25. April 2018
betreffend Verkehrsanordnung C____gasse
und D____gasse,
Begegnungszone
Sachverhalt
Das Amt für
Mobilität innerhalb des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt (BVD)
publizierte im Kantonsblatt vom 4. Februar 2017 Verkehrsanordnungen als
permanente Massnahmen an der C____gasse und der D____gasse in Basel. Zu den
Verkehrsanordnungen gehört neben Parkieranordnungen die Errichtung einer Begegnungszone
in der C____gasse im Abschnitt zwischen [...]strasse und [...]strasse sowie in
der D____gasse im Abschnitt zwischen [...]strasse und [...]strasse. Im Planungsperimeter
besteht bisher eine Tempo-30-Zone. A____ und B____ (Rekurrierende) erhoben
gegen diese Verfügung Rekurs beim BVD, welcher mit Entscheid vom 25. April
2018 abgewiesen wurde. Den Rekurrierenden wurde eine Spruchgebühr in der Höhe
von CHF 600.– auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhobene und mit Eingabe
vom 15. Mai 2018 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Die Rekurrierenden
beantragen, es seien die Verfügung des Amts für Mobilität vom 4. Februar 2018
[recte: 2017] und der Entscheid des BVD vom 25. [April] 2018 aufzuheben. Es sei
auf die in der C____gasse und der D____gasse geplanten, permanenten baulichen
und verkehrstechnischen Massnahmen zur Erstellung einer Begegnungszone vollständig
zu verzichten. Eventualiter sei nur eine Tempo-20-Zone ohne die damit
geplanten, permanenten baulichen und verkehrstechnischen Massnahmen (mit Ausnahme
allfälliger dazu notweniger Beschriftungen und Beschilderungen) einzurichten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Rekurrierenden, dem Rekurs sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens vor dem BVD
und die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht seien dem BVD aufzuerlegen
und den Rekurrierenden sei zu Lasten des BVD eine angemessene Entschädigung zu
entrichten. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Verfügung des
Präsidialdepartements vom 30. Mai 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 erteilte der Verfahrensleiter dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung. Zudem wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1ꞌ800.–
eingefordert, welcher die Rekurrierenden innert Frist leisteten. Mit Rekursantwort
vom 28. August 2018 beantragt das BVD die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 31. August 2018 teilte der
Verfahrensleiter den Beteiligten mit, dass die Rekurrierenden, eine Vertretung
des BVD sowie eine mit der Sache befasste Vertretung des Planungsamts in die
Hauptverhandlung geladen werden. Mit Verfügung vom 4. September 2018 wurde
den Beteiligten mitgeteilt, dass zusätzlich eine mit der Sache befasste
Vertretung des Amts für Mobilität in die Hauptverhandlung geladen wird. Das BVD
reichte am 6. September 2018 ein weiteres Schreiben ein und beantragt, es sei E____
von der Kantonspolizei Basel-Stadt, Dienst für Verkehrssicherheit, als
Fachperson zur Hauptverhandlung vorzuladen. Der Verfahrensleiter teilte den
Parteien mit Verfügung vom 6. September 2018 mit, dass E____ in die
Hauptverhandlung geladen wird. Die Rekurrierenden teilten mit Schreiben vom
6. September 2018 mit, dass sie sich mittlerweile durch Advokat [...]
vertreten lassen.
Am 5. Februar
2019 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Am
Augenschein nahmen der Rekurrent, der Rechtsvertreter der Rekurrierenden,
jeweils eine Vertretung des BVD, des Amts für Mobilität, des Planungsamts und
des Dienstes für Verkehrssicherheit der Kantonspolizei Basel-Stadt teil, welche
sich alle vor Ort äussern konnten. Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal
fortgesetzt. Dabei konnten sich der Rekurrent bzw. sein Rechtsvertreter und der
Vertreter des BVD erneut zur Sache äussern. Für die Ausführungen der
Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf
das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die weiteren Tatsachen und
Parteistandpunkte, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 30. Mai
2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht
berufen.
1.2
1.2.1 Zum
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG,
§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese Legitimationsvoraussetzungen entsprechen denjenigen
von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) (VGE VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1,
VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
290). Der Rekurrent muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als
jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache stehen (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1
[bestätigt durch BGer 2D_27/2018 vom 23. Juli 2018], VD.2010.92 vom
16. August 2011 E. 1.2.2, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
291; BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f., 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Das
Interesse des Rekurrenten kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1;
Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 291;
vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Es muss sich aber um ein eigenes Interesse des
Rekurrenten handeln (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103
vom 11. September 2017 E. 2.1; Stamm,
a.a.O., S. 477, 497; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542, 133 II 249
E. 1.3.3 S. 254). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem
aktuell sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom 19.
April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Das die Legitimation
begründende schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich
ergibt, wenn der Rekurrent mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine
tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Der
Rekurs dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen
Handelns zu überprüfen, sondern dem Rekurrenten einen praktischen Vorteil zu
verschaffen. Das blosse Anliegen, dem Prozessgegner einen (behaupteterweise)
rechtswidrigen Vorteil zu verwehren, kann nicht zur Legitimation ausreichen,
wenn es nicht mit einem eigenen schutzwürdigen Vorteil für den Rekurrenten
korreliert (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2 S. 312, 141 II 14 E. 4.4 S. 29). Die
Legitimation kann nur bejaht werden, wenn dem Rekurrenten bei Gutheissung
seines Rekurses ein effektiver praktischer Vorteil erwächst (BGE 141 II 307 E.
6.3 S. 313, 141 II 14 E. 4.5 S. 30).
1.2.2 Eine
Begegnungszone ist eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) (Belser, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
2014, Art. 3 SVG N 46, 56 und 64; vgl. BGer 1C_206/2008 vom 9. Oktober
2008 E. 2.1; VGE VD.2015.245 vom 20. September 2016 E. 1.2; vgl. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2.
Auflage, Zürich 2015, welcher auch die Begriffe „funktionelle
Verkehrsmassnahme“ [Art. 3 SVG N 6] und „funktionelle Verkehrsanordnung“
[Art. 3 SVG N 7] verwendet). Funktionelle Verkehrsbeschränkungen sind Allgemeinverfügungen
(VGE VD.2016.9 und VD.2016.10 vom 8. November 2016 E. 1.2.1, 614/2005 vom 17.
März 2006 E. 1.2, 678/2002 vom 18. Juni 2003 E. II.1.b). Bei solchen ist
die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und reflexweiser Betroffenheit nach
der Praxis des Verwaltungsgerichts wenig sinnvoll und genügt deshalb für die
Rekurslegitimation eine indirekte, reflexweise Betroffenheit, sofern der
Rekurrent eine gewisse Erheblichkeit seiner Betroffenheit und
Interessenbeeinträchtigung glaubhaft macht (VGE 614/2005 vom 17. März 2006
E. 1.2, 678/2002 vom 18. Juni 2003 E. II.1.b). Zum Rekurs gegen
funktionelle Verkehrsbeschränkungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts und
des Verwaltungsgerichts alle Personen berechtigt, welche die mit der
Beschränkung belegte Strasse als Verkehrsteilnehmende mehr oder weniger
regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während
bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542
f.; VGE VD.2016.9 und VD.2016.10 vom 8. November 2016 E. 1.2.1, VD.2016.115 vom
6. November 2016 E. 2.3, VD.2015.245 vom 20. September 2016 E. 1.2).
1.2.3 Die
Rekurrierenden sind Eigentümer einer Liegenschaft, die an der mit der
funktionellen Verkehrsbeschränkung belegten Strasse liegt. Sie haben die
Liegenschaft jedoch vermietet und wohnen selber nicht dort, sondern in [...]
(vgl. Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 1 und 3). Dass sie eine der
beiden von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strassen mehr oder weniger
regelmässig benutzen würden, behaupten sie nicht. Es fragt sich deshalb, ob
ihre Eigentümerstellung zur Begründung der Rekurslegitimation genügt. Das BVD
bejahte dies ohne weiteres (angefochtener Entscheid, E. 2). Dass die Rekurrierenden
als Eigentümer der Liegenschaft stärker als jedermann betroffen sind und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, ist
offensichtlich. Fraglich ist hingegen, ob ihre tatsächliche oder rechtliche
Situation durch den Ausgang des Rekursverfahrens beeinflusst wird und die
Gutheissung ihres Rekurses für sie von praktischem Nutzen wäre. Zumindest unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist diese Frage
zu bejahen. Die Rekurrierenden machen geltend, durch die mit der Anordnung der
Begegnungszone verbundene wechselseitige Anordnung der Parkfelder würden
Rettungseinsätze insbesondere von Löschfahrzeugen und Krankenwagen sowie
Durchfahrten anderer breiter Fahrzeuge wie Lastwagen und Kehrichtentsorgungstransportern
zusätzlich erschwert oder gar verunmöglicht (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018,
S. 4 und 9 f.). Falls diese Behauptung zuträfe, könnte der angefochtene Entscheid
zur Folge haben, dass das Eigentum der Rekurrierenden bei einem Brand auf ihrer
Liegenschaft durch die Behinderung der Löscharbeiten gefährdet und die
Vermietung ihrer Liegenschaft erschwert würde, weil die Mieter nicht mehr auf
Dienstleistungen zurückgreifen könnten, die mit Lastwagen erbracht werden. Die
Legitimation der Rekurrierenden ist deshalb zu bejahen.
1.3 Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG
entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs
ist einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5,
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.1
2.1.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden, weil sie als Eigentümer einer Liegenschaft, die an einem der von der
Begegnungszone betroffenen Strassenabschnitte liegt, vor dem Erlass der
Verfügung vom 4. Februar 2017 nicht angehört worden seien (Rekursbegründung vom
15. Mai 2018, S. 3). Diese Rüge ist unbegründet. Bei der Verfügung vom 4.
Februar 2017 handelt es sich um eine Allgemeinverfügung (vgl. dazu auch E.
1.2.2 hiervor). Mit Blick auf das rechtliche Gehör werden Allgemeinverfügungen
grundsätzlich wie Rechtssätze behandelt und besteht deshalb in der Regel kein
Anspruch auf vorgängige Anhörung (BGE 119 Ia 141 E. 5c.cc S. 150; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 30 N 56). Einen Anspruch auf
rechtliches Gehör und damit insbesondere auf Anhörung haben nur Personen, die
als sogenannte Spezialadressaten durch die Anordnung wesentlich schwerwiegender
betroffen werden als die übrige Vielzahl der sogenannten Normaladressaten (BGE
119 Ia 141 E. 5c.cc S. 150; VGE VD.2009.746 vom 10. November 2010
E. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 945; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28
N 55 und § 30 N 56). Dabei werden nur die Anwohner der von einer funktionellen
Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse (Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 28 N 55) und unter bestimmten Umständen die Betreiber eines dort domizilierten
Gewerbes (vgl. VGE VD.2009.746 vom 10. November 2010 E. 2.2 und 5) als
Spezialadressaten qualifiziert. Nach der überzeugenden Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist das für die Qualifikation als Spezialadressat
erforderliche wesentlich schwerwiegendere Betroffensein nicht mit dem für die
Rekurslegitimation erforderlichen besonderen Berührtsein gleichzusetzen und
können auch nicht zu den Spezialadressaten zählende Personen zum Rekurs
berechtigt sein (BVGer A-1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.2, A-1997/2006
vom 2. April 2008 E. 2.1). Die Rekurrierenden sind durch die Anordnung der
Begegnungszone deutlich weniger schwerwiegend betroffen als die Vielzahl der
regelmässigen Benutzer der betroffenen Strassen, insbesondere die Anwohner. Sie
sind deshalb keine Spezialadressaten. Folglich haben sie im erstinstanzlichen
Verfahren keinen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt.
2.1.2 Im
Übrigen wäre eine Verletzung des Anspruchs der Rekurrierenden auf rechtliches
Gehör im verwaltungsinternen Rekursverfahren geheilt worden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche
Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 137 I 195 E.
2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3
S. 135, 126 I 68 E. 2 S. 72; VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018 E.
3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 1175; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 548; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 271). Bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung
dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;
VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16.
Dezember 2016 E. 2.4; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 548). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs der Rekurrierenden
auf rechtliches Gehör wäre jedenfalls nicht besonders schwerwiegend. Das BVD
verfügt über die gleiche Kognition wie das Amt für Mobilität (vgl. § 45 OG; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 435, 453
und 456). Die Rekurrierenden hatten die Möglichkeit, sich vor dieser
Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt zu äussern.
2.2 Mit
Schreiben vom 1. Februar 2018 übermittelte das BVD den Rekurrierenden das
Kurz-Gutachten „Begegnungszone: D____- und C____gasse“ einschliesslich der
darin erwähnten Beilagen, insbesondere der Auswertung der Verkehrsdaten. Mit
E-Mail vom 7. Februar 2018 stellte der Rekurrent der in der Auswertung der
Verkehrsdaten als Ansprechpartnerin genannten Mitarbeiterin des Ressorts Radar
der Verkehrspolizei der Kantonspolizei Basel-Stadt diverse Fragen zur
Verkehrsmessung und Auswertung der Verkehrsdaten. Die E-Mail wurde der für die
Begegnungszone zuständigen Mitarbeiterin des Planungsamts des BVD
weitergeleitet. Diese erklärte dem Rekurrenten mit E-Mail vom 1. März 2018, sie
könne seine Fragen im damaligen Zeitpunkt nicht beantworten, weil ein
Rekursverfahren beim BVD hängig sei. Die Rekurrierenden machen geltend, damit
sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Rekursbegründung vom
15. Mai 2018, S. 8 f.). Diese Rüge ist unbegründet. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern,
Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;
Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage Zürich 2015, N 232). Hingegen vermittelt
der Anspruch auf rechtliches Gehör dem Betroffenen kein Recht auf vorgängige
Erklärung der Akten und Beweismittel. Die Behörden waren deshalb nicht verpflichtet,
die Fragen des Rekurrenten zu beantworten. Bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid
des BVD vom 25. April 2018 hätten die Rekurrierenden längst Zeit gehabt,
sich zum Kurz-Gutachten und dessen Beilagen zu äussern, wenn sie dies für erforderlich
gehalten hätten.
2.3 In
ihren Bemerkungen zu Erwägung 12 des angefochtenen Entscheids rügen die Rekurrierenden,
die Vorinstanz sei auf keinen einzigen ihrer Beweisanträge eingetreten, ohne
dies zu begründen (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 8). Aufgrund der in
Erwägung 12 des angefochtenen Entscheids behandelten Thematik kann sich diese
Rüge höchstens auf die Beweisanträge auf den Seiten 3 f. der Rekursbegründung
vom 3. März 2017 beziehen. Dort beantragten die Rekurrierenden eine amtliche
Erkundigung beim Amt für Mobilität, einen Augenschein und eine repräsentative
Verkehrserhebung. Das BVD holte beim Amt für Mobilität eine Stellungnahme zur
Rekursbegründung ein. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2017 äusserte sich
das Amt für Mobilität detailliert zu den Behauptungen, zu denen die Rekurrierenden
eine amtliche Erkundigung beantragten (Stellungnahme des Amts für Mobilität vom
17. Juni 2017, S. 3 und 5). Damit wurde der von den Rekurrierenden
beantragte Beweis erhoben. Am 3. Januar 2017 wurde ein Kurz-Gutachten
betreffend die Begegnungszone D____- und C____gasse erstellt. Bestandteil
dieses Gutachtens bildet eine Auswertung von Verkehrsdaten vom 15. Januar
2016. In der Begründung des angefochtenen Entscheids wurde festgestellt, das
Kurzgutachten vom 3. Januar 2017 äussere sich zu den gemäss Verordnung
geforderten Punkten und entspreche damit in formeller Hinsicht den rechtlichen
Anforderungen (angefochtener Entscheid, E. 5). Mit dieser Feststellung
begründete das BVD, weshalb dem Beweisantrag betreffend eine repräsentative
Verkehrserhebung keine Folge geleistet wurde. Die Abweisung des Beweisantrags
ist auch in der Sache korrekt. Bei der Verkehrsmessung wurden während gut neun
Tagen sogar mehr als die gemäss Art. 3 lit. d der Verordnung über die Tempo-30-Zonen
und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) erforderlichen Daten erhoben. Damit sind
die erhobenen und ausgewerteten Verkehrsdaten für den Entscheid über die
Einführung einer Begegnungszone hinreichend repräsentativ. Der Umstand, dass unklar
geblieben ist, ob dabei nur der Verkehr auf der D____gasse gemessen worden ist,
vermag daran nichts zu ändern. Sowohl die D____gasse als auch die C____gasse
sind reine Quartiererschliessungs- und Zielstrassen mit äusserst geringem
Verkehrsaufkommen. Beide Strassen liegen in einer Tempo-30-Zone, sind als
Einbahnstrassen signalisiert, sind ca. 4.50 m breit und haben einseitig
markierte Parkflächen mit einer Breite von 2 m. Die C____gasse ist ca. 170 m
lang und der von der Begegnungszone betroffene Abschnitt der D____gasse
ca. 120 m (Rekursbegründung vom 3. März 2017, S. 3 f.; Stellungnahme
des Amts für Mobilität vom 17. Juni 2017 S. 3 und 5). In der Mitte kreuzen
sich die beiden Strassen. Dass sich die D____- und die C____gasse in
irgendeiner für das Verkehrsaufkommen und die gefahrene Geschwindigkeit
relevanten Hinsicht unterscheiden würden, wird von den Rekurrierenden nicht
einmal behauptet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das
Verkehrsaufkommen und das Geschwindigkeitsniveau auf den beiden Strassen
vergleichbar sind. Ein Augenschein ist offensichtlich nicht erforderlich
gewesen, weil das BVD mit den lokalen Gegebenheiten bekannt ist. Im Übrigen
sind die Tatsachenbehauptungen der Rekurrierenden teilweise unbestritten.
Insoweit haben die Rekurrierenden ohnehin keinen Anspruch auf Beweiserhebungen.
Diese Rüge ist damit unbegründet.
3.1 Die Rekurrierenden
bestreiten, dass die verwaltungsinternen Grundsätze über die Errichtung einer
Begegnungszone beachtet worden seien (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 6 f.).
3.2 Nach
den Angaben des BVD und des Amts für Mobilität werden Begegnungszonen praxisgemäss
nur dort projektiert, wo Anwohnende einen breit abgestützten Antrag einreichen
(vgl. Stellungnahme des Amts für Mobilität vom 17. Juni 2017, S. 5; angefochtener
Entscheid, E. 7; Plädoyer BVD HV, act. 13, S. 1 und 2). Gemäss dem Amt für
Mobilität wurde für die D____- und C____gasse ein Antrag mit 58 Unterschriften
eingereicht. Die Initianten und alle Unterzeichnenden wohnten im Perimeter der
geplanten Begegnungszone. Dies werde standardmässig bereits bei Eingang des
Antrags geprüft (Stellungnahme des Amts für Mobilität vom 17. Juni 2017, S. 5).
Die Rekurrierenden machen geltend, die Mehrheit der Initianten wohne weder an
der C____- noch an der D____gasse (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 4 f.).
Der Antrag zur Errichtung einer Begegnungszone wurde von einer aus drei
Personen bestehenden Projektgruppe stellvertretend für die Unterzeichnenden
gestellt. Von den drei Mitgliedern der Projektgruppe wohnte zwar tatsächlich
nur eine Person an einem der betroffenen Strassenabschnitte. Die 58
Unterzeichnenden wohnten gemäss ihren Adressangaben aber ausnahmslos an einem
der beiden von der beantragten Begegnungszone betroffenen Strassenabschnitte.
Damit liegt offensichtlich ein breit abgestützter Antrag von Anwohnenden vor.
Dass die Mehrheit der Mitglieder der Projektgruppe nicht aus Anwohnenden
bestand, ist irrelevant. Damit kann aus dem von den Rekurrierenden gerügten
Umstand nicht abgeleitet werden, die verwaltungsinternen Grundsätze für die
Errichtung einer Begegnungszone seien nicht eingehalten worden.
3.3 Gemäss
den Angaben des BVD und des Amts für Mobilität werden Projekte für Begegnungszonen
nur weiterbearbeitet, wenn in einer konsultativen Umfrage mindestens zwei
Drittel der Antwortenden zustimmen (Vernehmlassung vom 28. August 2018, S. 2;
Stellungnahme des Amts für Mobilität vom 17. Juni 2017, S. 1). Wie das BVD in
seiner Vernehmlassung nachvollziehbar darlegte, wurde in der Begründung des
angefochtenen Entscheids versehentlich geschrieben, erforderlich sei eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Anwohnenden (Vernehmlassung vom 28. August 2018, S.
2). Dafür, dass es sich dabei bloss um ein Versehen handelt, spricht auch, dass
in der Begründung des Entscheids des BVD festgestellt wurde, nicht stimmende
Haushalte würden nicht berücksichtigt (angefochtener Entscheid, E. 7). Wie das
BVD zu Recht geltend macht, kann davon ausgegangen werden, dass die Anwohnenden,
die den Fragebogen nicht retournieren, dem Projekt neutral gegenüberstehen
(Vernehmlassung vom 28. August 2018, S. 2). Es ist deshalb auch
sachgerecht, nur eine Mehrheit von zwei Dritteln der Antwortenden zu verlangen.
Gemäss den Feststellungen des Amts für Mobilität führte das Planungsamt im März
2016 bei den Anwohnenden eine konsultative Umfrage durch. Der Rücklauf der
Fragebogen habe 53 % betragen und 68 % der zurückgesandten Bögen hätten eine
Zustimmung zur Begegnungszone enthalten (Stellungnahme des Amts für Mobilität
vom 17. Juni 2017, S. 1; vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). Dass die
Personen, die an der Umfrage teilgenommen haben, im Planungsperimeter gewohnt
haben, bestreiten die Rekurrierenden ausdrücklich nicht (Rekursbegründung vom
15. Mai 2018, S. 7). Damit ist erstellt, dass 68 % der Antwortenden der
Begegnungszone zugestimmt haben. Somit wurden die verwaltungsinternen
Grundsätze für die Errichtung einer Begegnungszone auch insoweit eingehalten.
3.4 Die
Rekurrierenden machen geltend, die konsultative Umfrage sei eine Konsultativabstimmung,
die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer gesetzlichen Grundlage
bedürfe. Eine solche fehle (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 7). Das
Bundesgericht verlangt für die Durchführung einer Konsultativabstimmung
tatsächlich eine gesetzliche Grundlage (BGer 1C_51/2014 vom 25. März 2014 E.
2.7, 1P.470/2005 vom 23. Dezember 2005 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist aber zwischen einer Konsultativabstimmung und einer
Meinungsumfrage bzw. einer formlosen Umfrage, die im Stichprobeverfahren oder
anderswie, beispielsweise aufgrund einer Fragebogenaktion oder mittels
Zeitungstalons, durchgeführt wird, zu unterscheiden. Von einer solchen Umfrage
unterscheidet sich eine Konsultativabstimmung dadurch, dass sie in den
spezifischen äusseren Formen des Abstimmungsverfahrens erfolgt und dass zur
Teilnahme daran die Gesamtheit der Stimmbürger aufgerufen ist (BGE 104 Ia 226
E. 1a S. 228; BGer 1C_51/2014 vom 25. März 2014 E. 1.1). Für eine blosse
Umfrage gilt die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage offensichtlich nicht.
Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass dieses Erfordernis vom
Bundesgericht unter anderem damit begründet wird, dass es der Bedeutung des
Abstimmungsverfahrens entspricht, in dem die Gesamtbürgerschaft in öffentlicher
Funktion als höchstes Organ der staatlichen Willensbildung in Anspruch genommen
wird, dass ein solches Verfahren nur nach Massgabe von Verfassung und Gesetz
angeordnet werden kann (BGE 104 Ia 26 E. 1c S. 233). Zudem besteht nach
bundesgerichtlicher Praxis kein Zweifel, dass eine Umfrage anders als eine
Konsultativabstimmung nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten
werden kann (BGE 104 Ia 226 E. 1a S. 228; BGer 1C_51/2014 vom 25. März 2014
E. 1.1). An der konsultativen Umfrage konnten nur die Anwohnenden und nicht die
Gesamtheit der Stimmbürger teilnehmen. Zudem wurde sie nicht in den Formen des
Abstimmungsverfahrens, sondern mit Fragebogen durchgeführt. Folglich handelt es
sich klarerweise nicht um eine Konsultativabstimmung, die einer gesetzlichen
Grundlage bedürfte. Die Rüge der Rekurrierenden ist deshalb unbegründet.
3.5 Die
Rekurrierenden machen geltend, im Rahmen der Vorabklärungen habe eine Gruppe
von Anwohnenden aktiv Stimmen gegen die Einrichtung einer Begegnungszone
gesammelt und eingereicht, und beanstanden, die Vorinstanzen hätten diesem
Umstand keine Beachtung geschenkt (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 7
f.). Falls eine solche Stimmensammlung gegen die Einführung einer
Begegnungszone stattgefunden hat, haben die Anwohnenden, die sich daran
beteiligt haben, die Begegnungszone zweifellos auch im Rahmen der konsultativen
Umfrage abgelehnt. Ihre ablehnende Haltung wurde damit berücksichtigt. Wie das
Ergebnis der konsultativen Umfrage zeigt, machen die ablehnenden Haushalte aber
weniger als ein Drittel der antwortenden Haushalte aus. Aus den vorstehenden
Gründen ist es unerheblich, ob im Rahmen der Vorabklärungen Anwohnende Stimmen
gegen die Einführung einer Begegnungszone gesammelt und eingereicht haben. Die
diesbezüglichen Beweisanträge (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 8)
sind deshalb mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden
Tatsachenbehauptungen abzuweisen.
4.1
4.1.1 Das
Signal „Begegnungszone“ kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen,
auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze
Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern
vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern (Art.
22b Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Die Höchstgeschwindigkeit
beträgt 20 km/h (Art. 22b Abs. 2 SSV). Das Parkieren ist nur an den durch
Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen
von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren (Art. 22b
Abs. 3 SSV). Mit dem angepassten Vortrittsrecht zugunsten der schwächeren
Verkehrsteilnehmer gilt in einer Begegnungszone im Gegensatz zu einer reinen
Geschwindigkeitsbeschränkung auf den betroffenen Verkehrsflächen folglich eine
weitere, die allgemeinen Verkehrsregeln ergänzende Verhaltensvorschrift (vgl. Rohner, Erlass und Anfechtung von
lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 129).
4.1.2 Eine
Begegnungszone ist eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3
Abs. 4 SVG (Belser, a.a.O., Art. 3
SVG N 46, 56 und 64; vgl. BGer 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008
E. 2.1; VGE VD.2015.245 vom 20. September 2016 E. 1.2).
Funktionelle Verkehrsbeschränkungen oder -anordnungen können gemäss Art. 3 Abs.
4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen
Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die
Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen
Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Als
Geschwindigkeitsbeschränkungen sind Begegnungszonen gemäss der Praxis des
Bundesgerichts jedoch nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 3
SVG und Art. 108 SSV erfüllt sind (BGer 1C_370/2011 vom 9. Dezember 2011 E.
2.1, 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1). Diese Rechtsprechung erscheint
zumindest bei der Umwandlung einer Tempo-30-Zone in eine Begegnungszone
problematisch, weil die Errichtung einer Begegnungszone primär als Massnahme
der Verkehrsplanung erscheint. Die Frage braucht im vorliegenden Verfahren
jedoch nicht vertieft zu werden, weil die vom Bundesgericht statuierten
Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer
Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung
oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für
bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
anordnen (Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 SSV). Gemäss
Art. 108 Abs. 2 SSV können die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten herabgesetzt
werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders
nicht zu beheben ist (lit. a), bestimmte Strassenbenützer eines besonderen,
nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b), auf Strecken mit
grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (lit. c)
oder dadurch eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige
Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann (lit. d). Diese
Aufzählung ist abschliessend (BGE 139 II 145 E. 4.2 S. 166; BGer
1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1). In Bezug auf Art. 108 Abs. 2
lit. b SSV sind insbesondere Strassenverhältnisse gemeint, bei welchen mit
Personengruppen zu rechnen ist, gegenüber denen bereits gemäss Art. 26 Abs. 2
SVG besondere Vorsicht geboten ist, das heisst Kinder, Gebrechliche und alte
Leute (vgl. Rohner, a.a.O., S. 131,
mit Hinweis). Dies trifft nach einer in der Lehre vertretenen Ansicht im Sinne
einer grosszügigen Auslegung nicht nur auf Strassen rund um Schulhäuser und
Altersheime zu, sondern grundsätzlich in allen Wohnquartieren (Rohner, a.a.O., S. 135). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das besondere Schutzbedürfnis auf der
Strasse spielender Kinder berücksichtigt werden, wenn mit der Anordnung der
Begegnungszone die Gestaltung des Strassenraums für Aufenthalt, Begegnung und
Kinderspiel erreicht werden soll und diese nur rund 250 m einer wenig
befahrenen und in einer Sackgasse endenden Quartierstrasse betrifft (vgl.
BGer 1C_370/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 2.6 f.). Auch wenn sie nicht in
einer Sackgasse enden, muss dies auch für die C____gasse und die D____gasse
zwischen [...]strasse und [...]strasse gelten, weil es sich um reine Quartier-
und Zielstrassen mit äusserst geringem Verkehrsaufkommen handelt.
Das
Subsidiaritätserfordernis von Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV ist dahingehend zu
verstehen, dass Massnahmen vorzuziehen sind, die im Vergleich zur Herabsetzung
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bzw. zur Anordnung einer Begegnungszone
als milder zu beurteilen sind, wie beispielsweise die Verbesserung der
Sichtverhältnisse durch ein Zurückschneiden oder Versetzen von Büschen und
Hecken (VGer ZH VB.2014.00510 vom 9. April 2015 E. 7.5, mit Hinweis
auf BGer 1C_160/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 5.7 [publiziert: BGE
139 II 145 ff.] und BGer 1C_153/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 4.5).
4.1.3 Das
UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender
Höchstgeschwindigkeiten und legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen
bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest
(Art. 108 Abs. 6 SSV). Diese Regelungen finden sich in der Verordnung über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. Gemäss Art. 2 dieser Verordnung ist bei
allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit
erforderlich sind, darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen
Fahrzeugarten befahren werden können.
4.1.4 Die
Prüfung der gemäss Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 108 Abs. 2 lit. d und
Abs. 4 SSV vorausgesetzten Verhältnismässigkeit der Beschränkung der
Höchstgeschwindigkeit erfordert eine gesamthafte Abwägung aller im konkreten
Fall berührten Interessen. Dabei sind alle zu erwartenden positiven und
negativen Auswirkungen zu berücksichtigen unabhängig davon, ob sie Gegenstand
positiver gesetzlicher Normierungen sind (BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016
E. 2.2 und 6.4). Der Entscheid über die Anordnung einer Begegnungszone ist
deshalb regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Dabei
verfügen die zuständigen Behörden über einen erheblichen Gestaltungsspielraum
(BGE 139 II 145 E. 5 S. 167, 136 II 539 E. 3.2 S. 548; BGer
1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.3; VGE VD.2015.245 vom 20. September
2016 E. 2.1). Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Verkehrsmassnahmen
unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, welche Lösung dem öffentlichen Interesse
am besten entspricht. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die ihnen am
besten scheinende Lösung zu wählen. Wie weit sie dabei auf die verschiedenen
Ansichten der Bevölkerung Rücksicht nehmen will, ist in erster Linie eine
politische Frage und führt nicht dazu, dass im Rahmen der Rechtskontrolle das
öffentliche Interesse zu verneinen wäre (BGer 1C_37/2017 vom 16. Juni 2017
E. 4.3).
4.1.5 Die
Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist nur zulässig gestützt
auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten, das belegt, dass die Massnahme
nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen
sind (BGE 139 II 145 E. 4.3 S. 166; BGer 1C_370/2011 vom 9. Dezember 2011
E. 2.1, 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.2; vgl. Art. 32 Abs. 3 SVG in
Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV). Gemäss Art. 3 der Verordnung über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen ist dieses Gutachten ein Kurzbericht und
umfasst namentlich die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone
erreicht werden sollen (lit. a), einen Übersichtsplan mit der auf Grund des
Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder
von Teilen einer Ortschaft (lit. b), eine Beurteilung bestehender und
absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren
Behebung (lit. c), Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau
(50-Prozent-Geschwindigkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85;
lit. d), Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens-
und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche (lit. e),
Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze
Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung
allfälliger negativer Folgen (lit. f) sowie eine Aufzählung und Umschreibung
der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen
(lit. g). Inhalt und Umfang des Gutachtens hängen vom Zweck der
Geschwindigkeitsbeschränkung und von den örtlichen Gegebenheiten ab. Zudem ist
das geforderte Gutachten nicht isoliert zu betrachten. Zur Ergänzung und
Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere
Erhebungen zurückgegriffen werden. Wesentlich ist, dass die zuständige Behörde
über die erforderlichen Informationen verfügt, um beurteilen zu können, ob eine
der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme im
Hinblick auf das betreffende Ziel nötig, zweck- und verhältnismässig ist (BGE
139 II 145 E. 4.3 S. 166; BGer 1C_370/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 2.5,
1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.2).
4.2 Das
BVD erwog, im Rekursverfahren sei allein eine Rechtskontrolle massgebend (angefochtener
Entscheid, E. 6). Dies ist unrichtig. Gemäss § 45 OG können mit dem
verwaltungsinternen Rekurs Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (lit. a), unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c)
gerügt werden. Somit können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend
gemacht werden und ist die Überprüfungsbefugnis (Kognition) der
verwaltungsinternen Rekursinstanz umfassend (Schwank,
a.a.O., S. 435, 453 und 456). Auch eine Rechtsmittelbehörde, die nach der
gesetzlichen Ordnung mit umfassender Kognition zu entscheiden hat, darf jedoch
die Prüfungsdichte reduzieren und sich bei der Überprüfung der angefochtenen
Verfügung oder des angefochtenen Entscheids Zurückhaltung auferlegen, wenn die
Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet (vgl. BGE 131 II
680 E. 2.3.2 S. 683; Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 1533, 1578, 1593 und 1608; Schindler,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, Zürich 2019, 2. Auflage,
Art. 49 N 3 ff.; Zibung/Hofstetter,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 49 N 45; Schwank,
a.a.O., S. 435, 456). In diesen Fällen wird der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum
zugestanden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2 S. 684; Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 1578). Die Rechtsmittelbehörde hat zwar eine unangemessene
Entscheidung zu korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten
Lösungen der Vorinstanz überlassen (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3 S. 308; VGE
VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, N
2.154). Eine sachliche Rechtfertigung für eine Reduktion der Prüfungsdichte
besteht regelmässig, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder
Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung oder Gewichtung die verfügende
Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich
Auslegungsfragen stellen, welche die verfügende Behörde aufgrund ihrer
örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag
als die Rekursinstanz (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2 S. 684; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N
2.154; Schwank, a.a.O., S. 435, 456).
Zurückhaltung bei der Überprüfung ist in der Regel auch gerechtfertigt, wenn
die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid auf einem der
Vorinstanz vorliegenden Sachverständigengutachten oder Bericht einer
Fachbehörde beruht (vgl. Schindler,
a.a.O., Art. 49 N 9; Zibung/Hofstetter,
a.a.O., Art. 49 N 46), bei Entscheidungen, deren politischer Charakter
besonders augenfällig ist (vgl. Schindler,
a.a.O., Art. 49 N 16) und bei Entscheidungen, denen eine komplexe Interessenabwägung
vorausgegangen ist (vgl. Schindler,
a.a.O., Art. 49 N 12). Da im Rekursverfahren tendenziell die Interessen
der Rekurrierenden in den Vordergrund rücken, besteht die Gefahr einer verzerrten
Betrachtungsweise. Die Rekursinstanz hat daher die Gewichtung der
unterschiedlichen Interessen durch die zuständige Verwaltungsbehörde nicht
durch ihren eigenen Abwägungsentscheid zu ersetzen. Aufgabe der Rekursinstanz
ist indes die Prüfung, ob allfällige Abwägungsfehler vorliegen (Schindler, a.a.O., Art. 49 N 12). Der
Entscheid über die Anordnung der Begegnungszone beruht auf einem Gutachten.
Zudem ist das für die Planung der Begegnungszone zuständige Planungsamt aufgrund
seines Spezialwissens zur Beantwortung der Fragen, ob bestimmte
Strassenbenützer eines besonderen Schutzes bedürfen und ob die Begegnungszone
zur Gewährung dieses Schutzes geeignet und erforderlich ist, besser geeignet
als der Vorsteher des BVD. Schliesslich ist der Entscheid über die Anordnung
der Begegnungszone mit komplexen Interessenabwägungen verbunden und ist es in
erster Linie eine politische Frage, wie weit dabei auf verschiedene Ansichten
der Bevölkerung Rücksicht genommen wird. Im Ergebnis stand das BVD der
zuständigen Behörden deshalb zu Recht einen Gestaltungsspielraum zu.
4.3
4.3.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, eine Begegnungszone drängte sich im Hinblick auf
die Verkehrssicherheit bei den aktuellen Verkehrsverhältnissen in den
betroffenen Strassen nicht auf und bringe keine zwingend nötige Verbesserung
der Verkehrssicherheit (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 4).
4.3.2 Gemäss
dem eingereichten Antrag zur Errichtung einer Begegnungszone soll insbesondere
die Verkehrssicherheit für die an den betroffenen Strassen wohnhaften Kinder
erhöht werden. Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, die Einführung der
Begegnungszone trage zu einer Verkehrsberuhigung bei und helfe, die
Verkehrssicherheit insbesondere für Kinder zu erhöhen (angefochtener Entscheid,
E. 11). In seiner Vernehmlassung bringt das BVD vor, in Quartierstrassen
wie den in Frage stehenden bestehe ein besonderes Schutzbedürfnis der dort
ansässigen Personen (Vernehmlassung vom 28. August 2018, S. 3). Im
Kurz-Gutachten vom 3. Januar 2017 findet sich zwar in der Rubrik „Bestehende
oder absehbare Sicherheitsdefizite“ kein Eintrag. Es werden jedoch die
folgenden Ziele der Begegnungszone genannt: Die Begegnungszone solle im Rahmen
der Förderung des Langsamverkehrs mit dem Ziel eingeführt werden, das nahe
Wohnumfeld aufzuwerten und die Lebensqualität im Quartier zu verbessern, ohne
dadurch hohe Mehrkosten zu verursachen. Durch die Aufhebung der
Nutzungstrennung im Strassenraum könnten neue Begegnungsflächen geschaffen
werden. Darüber hinaus trage die Einführung der Begegnungszone zu einer
Verkehrsberuhigung bei und helfe, die Verkehrssicherheit, besonders für Kinder,
zu erhöhen. Im Kurz-Gutachten findet sich zudem der Hinweis, die Anwohnenden
vermissten den Fussgängervortritt und damit mehr Verkehrs-sicherheit auch für
Kinder.
4.3.3 Das
geforderte Gutachten ist nicht isoliert zu betrachten und zur Ergänzung und
Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere
Erhebungen zurückgegriffen werden (vgl. E. 4.1.5 hiervor). Das Gericht konnte
sich anlässlich des Augenscheins ein Bild der Situation machen. Auch diese Erkenntnisse
ergänzen die Beurteilung durch das Gutachten. Der Planungsperimeter der C____-
und D____gasse befindet sich im [...]quartier und ist hauptsächlich von Wohnnutzung
geprägt. An der C____gasse befindet sich die [...]anlage, welche mit
verschiedenen Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten ausgestattet ist. Unbestritten
ist die Tatsache, dass es sich bei der C____- wie auch der D____gasse um sehr
schmale Strassen handelt. So halten die Rekurrierenden an den Ausführungen in
der Rekursbegründung im Verfahren vor dem BVD fest und führen aus, beide
Strassen seien je ca. 4.50 m breit, wobei die befahrbare Fläche aufgrund
der Parkflächen nur ca. 2.50 m betrage (Rekursbegründung vom 15. Mai
2018, S. 3). Diese Verhältnisse werden durch das Amt für Mobilität bestätigt
(Stellungnahme des Amts für Mobilität vom 17. Juni 2017, S. 5), und waren
am Augenschein erkennbar. Dadurch, dass jeweils eine Strassenseite der C____-
und D____gasse durchgehend mit Parkfeldern markiert ist, zeigten sich die
beengten Platzverhältnisse bereits bei kleineren Lieferwagen, bei denen ein
Kreuzen mit entgegenkommendem Zweiradverkehr nicht möglich oder zumindest sehr
erschwert ist. Wenn Fussgänger die Strassen ausserhalb des Bereichs der
Kreuzung überqueren möchten, müssen sie zwischen den parkierten Autos auf die
Strasse treten, wodurch die Gefährdung durch eine Kollision auf der Hand liegt.
Kleine Kinder müssen, um den Verkehr zu überblicken, aus dem Parkfeld auf die
Strasse hervortreten, da sie nicht über die parkierten Autos sehen können.
Besonders augenfällig ist diese Situation beim Ausgang der [...]anlage zur C____gasse
hin, wo sich spielende Kinder innert Sekunden auf der Strasse befinden könnten.
Für Fahrzeuglenker auf der C____gasse ist die [...]anlage erst spät erkennbar
und aufgrund der parkierten Autos sehr schlecht bis gar nicht einsehbar.
Schliesslich befindet sich eingangs der geplanten Begegnungszone an der D____gasse
[...] die [...] Alterssiedlung [...]. Folglich besteht die Personengruppe,
gegenüber welcher im Strassenverkehr besondere Vorsicht geboten ist (vgl. E.
4.1.2), im Planungsperimeter vorliegend nicht nur aus Kindern des
Wohnquartiers, sondern insbesondere auch aus älteren Leuten.
4.3.4 Gemäss
der Auswertung der Verkehrsdaten vom 15. Januar 2016 wurde vom
31. Dezember 2015 bis am 9. Januar 2016 während gut neun Tagen [...] eine
Verkehrsmessung durchgeführt. Dabei betrugen die durchschnittliche
Geschwindigkeit 13 km/h sowie die Grenzgeschwindigkeit für die ersten 50 % der
Fahrzeuge (V50) 12 km/h und für die ersten 85 % der Fahrzeuge (V85)
19 km/h (Auswertung Verkehrsdaten vom 15. Januar 2016). Dies ist als Hinweis
darauf zu werten, dass die bisher signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30
km/h den vorliegenden Strassenverhältnisse nach allgemeiner Einschätzung nicht angemessen
ist. 16 von 4ꞌ229 Fahrzeugen und damit 0,4 % der Fahrzeuge überschritten
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wobei die
Höchstgeschwindigkeit 42 km/h betrug (Auswertung Verkehrsdaten vom 15. Januar
2016). Jene 15 % der Fahrzeuglenker, welche gemäss der Auswertung der
Verkehrsdaten schneller als 20 km/h gefahren sind, könnten für andere Verkehrsteilnehmer
allenfalls mit beträchtlichem Risiko verbundene Situationen schaffen. Zudem ist
der Verkehr aufgrund der grossen Geschwindigkeitsdifferenzen insbesondere für
Kinder, welche sich auf der Strasse aufhalten oder diese überqueren möchten, schwer
einschätzbar. Durch die Verringerung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
auf 20 km/h kann die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls verkleinert werden,
da sich der Bremsweg im Vergleich zu einer Geschwindigkeit von 30 km/h
verkürzt. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Schwere
eines allfälligen Unfalls bei einer Geschwindigkeitsreduktion um 10 km/h nicht
unerheblich verringert, wie der Vertreter der Kantonspolizei Basel-Stadt am
Augenschein überzeugend ausführte (Protokoll HV, S. 3). Sodann verringert sich
der für nicht vermeidbare Abweichungen von der normalen Fahrspur erforderliche
Bewegungsspielraum bei einer Reduktion der Geschwindigkeit von 30 km/h auf
20 km/h erheblich auf null (Plädoyer BVD HV, act. 13, S. 3, mit
Hinweis auf VSS-Norm 640 201). In engen Strassenverhältnissen wie den vorliegenden
ist diese Verbesserung beträchtlich.
4.3.5 Zur
Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit können nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung
über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen weitere Massnahmen ergriffen
werden. Die mit der Errichtung der Begegnungszone verbundene Markierung von
wechselseitigen Parkfeldern mit dem Verbot, ausserhalb dieser Felder zu
parkieren, und die Positionierung von Möblierungselementen stellen solche
Massnahmen dar, denn durch die beidseitigen, abwechselnden Hindernisse und den
Verlauf der Fahrspur in einer Schlangenlinie wird das Strassenbild nicht mehr
als offen und übersichtlich empfunden, so dass die Geschwindigkeit von selbst
reduziert wird (vgl. BGer 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.3).
Wie vom Vertreter der Kantonspolizei Basel-Stadt am Augenschein ausgeführt,
ergeben sich durch diese wechselseitige Anordnung immer wieder Etappen, die vom
Verkehrsteilnehmer überblickt werden können (Protokoll HV, S. 7), wodurch der
Strassenraum folglich auf kürzere Distanzen besser einsehbar wird. Mit der geplanten
Anordnung der Parkfelder wird das Kreuzen von motorisierten Fahrzeugen und dem
Langsamverkehr im Vergleich zur heutigen Situation zudem vereinfacht und mehr
Raum zum Auszuweichen geschaffen.
4.3.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bestimmte Strassenbenützer eines
besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen und eine
Begegnungszone zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren geeignet
ist.
4.4
4.4.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, die Einführung einer mit baulichen und
verkehrstechnischen Massnahmen verbundenen Begegnungszone sei
unverhältnismässig, weil mit einer Tempo-20-Zone ohne bauliche und
verkehrstechnische Massnahmen ein ebenso zweckmässiges aber weniger
einschneidendes und kostengünstigeres Mittel zur Verfügung stehe
(Rekursbegründung vom 15. Mai 2018 S. 6). Eventualiter beantragen die Rekurrierenden
dementsprechend die Einführung einer Tempo-20-Zone ohne bauliche und
verkehrstechnische Massnahmen.
4.4.2 Im
Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die
vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden (Art. 5
Abs. 3 SVG). Eine von den Rekurrierenden geforderte „Tempo-20-Zone“ ist in der
SSV nicht vorgesehen. Bereits aus diesem Grund ist die Einführung einer solchen
Zone ausgeschlossen. Eine blosse Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
wäre zwar gemäss Art. 108 Abs. 5 SSV möglich, würde im Übrigen jedoch zur
Erreichung der mit der Begegnungszone verfolgten Ziele nicht genügen. Eines der
Ziele der projektierten Bewegungszone besteht darin, auf der Fahrbahn neue
Begegnungsflächen zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels ist der mit einer
Begegnungszone verbundene Vortritt der Fussgänger und Benützer von
fahrzeugähnlichen Geräten gegenüber den Fahrzeugführern erforderlich. Zudem
bliebe das Problem der Strassenverengung aufgrund der parkierten Fahrzeuge auch
bei einer blossen Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestehen. Zur
Einführung der Begegnungszone sind im Wesentlichen nur die folgenden Massnahmen
vorgesehen: Torelemente und zugehörige Standardmarkierungen, wechselseitige
Anordnung der Parkfelder, Erstellung von vier Möblierungselementen auf der
Fahrbahn und von zwei Sitzbänken auf dem Trottoir (Plan Begegnungszone;
Kurz-Gutachten vom 3. Januar 2017). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen müssen die Übergänge vom
übrigen Strassennetz in eine Zone deutlich erkennbar sein und sind die Ein- und
Ausfahrten der Zone durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen,
dass die Wirkung eines Tores entsteht. Damit sind die Torelemente zwingend
erforderlich. Die Torelemente und die Signalisierung als Begegnungszone tragen
dazu bei, dass Fahrzeuglenker sensibilisiert werden und die streitbetroffenen
Strassenabschnitte aufmerksamer befahren. So wird insbesondere auch die unter
dem jetzigen Verkehrsregime schwer einsehbare [...]anlage besser ersichtlich. Die
wechselseitige Anordnung der Parkfelder ist geeignet, die Einhaltung der
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h zu gewährleisten. Sie beeinträchtigt den
Verkehrsfluss nicht wesentlich und hindert breite Fahrzeuge wie Lastwagen und
Rettungsfahrzeuge nicht an der Durchfahrt. Die Möblierungselemente werden im
Bereich eines bisherigen Parkfelds errichtet und stellen damit keine neue
Verkehrsbehinderung dar. Schliesslich sind die Kosten aller Massnahmen
vergleichsweise bescheiden. Gemäss den Angaben des BVD kostet die Einrichtung
einer Begegnungszone je nach Länge zwischen CHF 10ꞌ000.– und
CHF 15ꞌ000.– (angefochtener Entscheid, E. 13). Eine alternative
mildere Massnahme zur Anordnung einer Begegnungszone ist im vorliegenden Fall
folglich nicht ersichtlich.
4.5 Die
Rekurrierenden machen geltend, die [...]anlage biete bereits eine Möglichkeit
für nachbarschaftliche Begegnungen, die allerdings höchstens wenig genutzt
werde (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018 S. 4). Die Vorinstanzen halten diesem
Einwand entgegen, der Schwerpunkt der [...]anlage liege darin, kleinen Kindern
einen attraktiven Aufenthaltsort anzubieten, während die Begegnungszone für
ältere Kinder und für Erwachsene zur Verfügung stehe (angefochtener Entscheid,
E. 13; Stellungnahme des Amts für Mobilität vom 17. Juni 2017, S. 5). Das
Verwaltungsgericht konnte anlässlich des Augenscheins feststellen, dass die [...]anlage
einen offenen Belag aufweist und deshalb für gewisse Aktivitäten wie
beispielsweise Rollbrettfahren nicht geeignet ist. Zudem wurde von den
Behördenvertretern anlässlich des Augenscheins überzeugend ausgeführt, es gehe
bei der Begegnungszone nicht nur um das Spielen auf der Strasse, sondern
wichtig sei insbesondere, dass durch die Anordnung der Begegnungszone der
Fussgängervortritt eingeführt werde, was zusätzlich zur Sicherheit beitrage (Protokoll
HV, S. 2, 3, 4 und 6).
4.6
4.6.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, die sehr schmale Fahrspurbreite von nur ca. 2.50
m mache das Befahren der C____gasse und der D____gasse für grössere Liefer- und
Lastwagen oft schwierig. Schon heute müssten breite Fahrzeuge wie insbesondere
Lastwagen, Krankenwagen, Kehrrichtentsorgungstransporter und Paketdienste
regelmässig mit den Rädern einer Wagenseite auf dem den Parkfeldern
gegenüberliegenden Trottoir fahren, um überhaupt unfallfrei durch die C____gasse
oder die D____gasse zu kommen. Wenn damit schon bei der heutigen einseitigen
Parkfeldanordnung Anlieferungen und Rettungseinsätze nur unter Inanspruchnahme
der Trottoirfläche möglich seien, würden solche bei der vorgesehenen
wechselseitigen Anordnung der Parkfelder zusätzlich erschwert oder gar
verunmöglicht. Dies gelte insbesondere für den Einsatz der Löschfahrzeuge und
des Drehleiterfahrzeugs der Feuerwehr. Aus Sicherheitsgründen sei deshalb auf
die wechselseitige Anordnung der Parkfelder zu verzichten (Rekursbegründung vom
3. März 2017, S. 5 f.; Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 4). Zum
Beweis dieser Behauptungen beantragten die Rekurrierenden im Rekursverfahren
vor dem BVD amtliche Erkundigungen bei der Paketverteilung der Post, bei der
Kehrichtabfuhr des Tiefbauamts, bei der Rettung Basel-Stadt, ein Fachgutachten
über die zu erwartende Verkehrsbehinderung von grösseren Liefer- und Lastwagen
durch die geplante wechselseitige Anordnung von Parkfeldern und einen Augenschein
(Rekursbegründung vom 3. März 2017, S. 5 f.). In der Begründung ihres Rekurses
an das Verwaltungsgericht wiederholten die Rekurrierenden diese Beweisanträge
abgesehen von demjenigen auf Durchführung eines Augenscheins nicht.
4.6.2 Gemäss
den Angaben des Amts für Mobilität werden alle Begegnungszonen so geplant, dass
auch die Feuerwehr durchkomme. Die Parkplätze seien aufgrund der schmalen
Fahrbahn absichtlich länger geplant als in Strassen mit Standardbreiten. Die
Durchfahrt des Feuerwehrwagens sei zusätzlich mit einem Simulationsprogramm,
das mit den Massen der basel-städtischen Feuerwehrfahrzeuge arbeite, geprüft
worden. Diese Tests hätten gezeigt, dass die Durchfahrt der Feuerwehr mit der
neuen Begegnungszone nicht zusätzlich erschwert werde. Damit sei auch die
Durchfahrt für kleinere Dienstfahrzeuge gewährleistet (Stellungnahme des Amts
für Mobilität vom 17. Juni 2017, S. 5). Das BVD stellte im angefochtenen
Entscheid fest, bei den verkehrsplanerischen Massnahmen werde mit einem Simulationsprogramm
die Durchfahrt des Feuerwehrwagens mit basel-städtischen Massen in
Zusammenarbeit mit der Feuerwehr geprüft. In der D____- und C____gasse müsse
die Feuerwehr auch nach der Einrichtung der Begegnungszone nicht öfter auf das
Trottoir ausweichen, als dies aufgrund der schmalen Fahrbahn schon heute der
Fall sei. Die Durchfahrt von Sanitätsfahrzeugen sei ohne weiteres gewährleistet,
weil diese deutlich kürzer als Feuerwehrfahrzeuge seien (angefochtener
Entscheid, E. 13). Damit wies das BVD die Beweisanträge der Rekurrierenden
implizit in antizipierter Beweiswürdigung ab. Dies ist nicht zu beanstanden.
4.6.3 Gemäss
den Angaben des Amts für Mobilität ergab die Prüfung mit einem Simulationsprogramm,
dass die Durchfahrt der Fahrzeuge der basel-städtischen Feuerwehr durch die
wechselseitige Anordnung der Parkfelder nicht zusätzlich erschwert wird. Es
besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem befindet sich in den
Akten ein Plan der Schleppkurve. Die Rekurrierenden machen geltend, die
Durchfahrmöglichkeit könne mit einer Simulation am Computer nicht festgestellt
werden (Rekursbegründung vom 15. Mai 2018, S. 10). Weshalb dies nicht möglich
sein sollte, ist aber nicht ersichtlich und wird von den Rekurrierenden auch
nicht begründet. Auch das von den Rekurrierenden eingereichte Foto eines
Lastwagens bei der Durchfahrt durch die D____gasse (Beilage 3 zur Rekursbegründung
vom 15. Mai 2018) ist nicht geeignet, die Feststellungen der
Vorinstanzen in Frage zu stellen. Es zeigt vielmehr, dass ein breiter Lastwagen
bei einseitiger Anordnung der Parkfelder nur einen kleinen Teil des Trottoirs
in Anspruch nehmen muss. Dies spricht dafür, dass auch für die bei einer
wechselseitigen Anordnung der Parkfelder erforderlichen Lenkbewegungen genügend
Raum bleibt. Auf dem Plan der Schleppkurve ist zwar ersichtlich, dass der
Feuerwehrwagen bei wechselseitiger Anordnung der Parkfelder das Trottoir befahren
muss. Da dies bereits bei der bisherigen einseitigen Anordnung der Parkfelder
der Fall ist, liegt darin aber keine Erschwerung der Durchfahrt. Da die Fahrzeuge
der Feuerwehr lang und breit sind, beanspruchen die diesbezüglichen
Feststellungen offensichtlich auch Geltung für andere breite Fahrzeuge wie
Lastwagen und Kehrichtentsorgungstransporter sowie erst recht für die kleineren
Fahrzeuge der Sanität und der Polizei. Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt
aufgrund der Akten und der darin befindlichen Beweismittel bereits hinreichend
geklärt und ist davon auszugehen, dass die Überzeugung der Vorinstanzen und des
Verwaltungsgerichts durch weitere Beweiserhebungen, insbesondere die von den Rekurrierenden
im Verfahren vor dem BVD beantragten Beweise, nicht geändert würde. Unter
diesen Umständen darf in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren
Beweiserhebungen abgesehen werden (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018
E. 2.2).
4.6.4 Die
Rekurrierenden machen geltend, bei wechselseitiger Anordnung der Parkfelder
könne ein Engpass für passierende Fahrzeuge entstehen, wenn ein Auto ausserhalb
der markierten Parkfelder parkiert werde (Rekursbegründung vom 15. Mai
2018, S. 10). Dies erscheint zutreffend. Grundsätzlich darf aber davon
ausgegangen werden, dass Autos nicht vorschriftswidrig parkiert werden.
Vorschriftswidriges Parkieren kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Die
Möglichkeit der Erschwerung oder Verunmöglichung der Durchfahrt durch ein
vorschriftswidrig parkiertes Auto besteht jedoch auf jeder Strasse und steht
der wechselseitigen Anordnung der Parkfelder deshalb nicht entgegen.
4.6.5 Als
Beweis für ihre Behauptungen, bei den gegebenen Strassenverhältnissen könne nur
ein einseitiges Parkieren eine jederzeitige und angemessene
Durchfahrtsmöglichkeit gewährleisten und es sei fahrlässig, bei der Beurteilung
des Sicherheitsaspekts einer Begegnungszone lediglich eine Simulation am
Computer durchzuführen, beantragen die Rekurrierenden den Beizug eines Rekurses
einer anderen Person gegen die vorliegend zu beurteilende Begegnungszone und
des Entscheids des BVD betreffend diesen Rekurs (Rekursbegründung vom 15. Mai
2018, S. 10 f.). Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen
Verfahren besteht nur unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts.
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug derjenigen
Unterlagen, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind.
Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht
einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar
sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Der Rekurs einer anderen Person enthält bloss
Parteibehauptungen und ist deshalb offensichtlich nicht beweistauglich. Wie der
Entscheid des BVD betreffend diesen Rekurs geeignet sein könnte, die
Behauptungen der Rekurrierenden zu beweisen, ist nicht ersichtlich und wird von
diesen auch nicht dargelegt. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
4.7 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den betroffenen Strassen
Sicherheitsdefizite bestehen und die Errichtung der Begegnungszone sowie die
damit verbundenen Massnahmen zur Vermeidung oder zumindest Verminderung
besonderer Gefahren geeignet und erforderlich sind. Auch die Verhältnismässigkeit
ist zu bejahen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die durch die Errichtung
der Begegnungszone verursachte Verlängerung der Fahrzeit in Anbetracht des
geringen Ausmasses der Zone unbedeutend ist und nur von ca. 15 % der
motorisierten Verkehrsteilnehmern zu tragen sein wird, welche bisher schneller
als 20 km/h gefahren sind. Da zwischen den wechselseitig angeordneten
Parkfeldern jeweils ein genügend langer Strassenabschnitt ohne Parkfelder
befahren wird (vgl. Plan Begegnungszonen, Signalisation und Markierung, Beilage
zum Kurz-Gutachten vom 3. Januar 2017), wird die Durchfahrt selbst für
grosse Motorfahrzeuge nicht erschwert (vgl. E. 4.6.3 hiervor). Eine
alternative mildere Massnahme zur Anordnung einer Begegnungszone ist nicht
ersichtlich (vgl. E. 4.4 hiervor). Damit sind sowohl die Einführung der
Begegnungszone als auch die begleitenden Massnahmen zur Vermeidung oder
Verminderung einer besonderen Gefahr gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG in
Verbindung mit Art. 108 SSV zulässig.
Aus den obigen
Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und daher abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die
Rekurrierenden gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. Zudem haben sie
ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ꞌ800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.