Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.35
ENTSCHEID
vom 18.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. März 2018
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2010 setzte B____ (Beschwerdegegner)
gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Forderung in der Höhe von CHF 25'000.–
nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2010 sowie eine Forderung in Höhe von
CHF 20'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. November 2009 in Betreibung.
Mit Gesuch vom 16. Februar 2018 stellte der Beschwerdegegner den Antrag,
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt sei gegenüber der
Beschwerdeführerin Rechtsöffnung zu erteilen für die in Betreibung gesetzten
Forderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Am 21. März 2018 fand die erstinstanzliche Verhandlung
statt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter und der
Beschwerdegegner anwesend waren und zu Wort kamen. Mit Entscheid vom gleichen
Tag erteilte der Einzelrichter des Zivilgerichts dem Beschwerdegegner
provisorische Rechtsöffnung für CHF 25’000.– nebst Zins zu 5% seit
9. November 2010 sowie für CHF 20‘000.– nebst Zins zu 5% seit
23. November 2009 abzüglich Teilzahlungen von CHF 250.– vom 30.
September 2011, von CHF 250.– am 31. Oktober 2011, von CHF 500.– am
30. November 2011, von CHF 500.– am 1. Februar 2012, von CHF 500.– am
- März 2012 und von CHF 500.– am 3. April 2012.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2018
(Postaufgabe: 13. August 2018) Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben.
Darin stellt sie das Begehren, der Entscheid vom 21. März 2018 sei „aufgrund
diversen unrichtige Rechtsanwendungen wie auch offensichtliche unrichtige
Feststellungen des Sachverhalts vollständig aufzuheben“. Das in der Beschwerde
enthaltene Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung
vom 15. August 2018 abgewiesen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist
das Bundesgericht mit Urteil vom 28. September 2018 (5A_802/2018) nicht
eingetreten. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 hat das Zivilgericht
die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September
2018 hat der Beschwerdegegner ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt. Zur Vernehmlassung des
Zivilgerichts sowie zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners nahm die
Beschwerdeführerin mit Replik vom 3. Oktober 2018 Stellung. Der
Beschwerdegegner reichte am 17. Oktober 2018 eine Duplik ein, zu welcher sich
wiederum die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2018 äusserte.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. November 2018 wird dem
Beschwerdegegner zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a
in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251
lit. a ZPO). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.
1.2 Nach
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen.
Eine Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung
enthalten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai
2015, E. 1.2). Aus der Rechtsschrift muss eindeutig hervorgehen, dass die
Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt
wird. Allgemein gehaltene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid ist nicht als
formgültige Beschwerde zu betrachten. In Beschwerden gegen Endentscheide ist
wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu
entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), anzugeben,
welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführerin im Fall der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Ein blosser Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Antrag in der Sache ist dann
ausreichend, wenn die Rechtsmittelinstanz die Angelegenheit an die erste Instanz
zurückweisen muss und in der Sache nicht selber entscheiden kann (Hunger-bühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2016, Art. 321 N 19). In der Beschwerdebegründung ist dann
darzulegen, weshalb den gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen ist. An von
Laien verfasste Beschwerden werden weniger strenge Anforderungen gestellt,
solange aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was die
Beschwerdeführerin beanstandet respektive beantragt.
Die vorliegende Beschwerde
vom 11. August 2018 enthält als Rechtsbegehren lediglich den Antrag, es sei der
Entscheid vom 21. März 2018 (aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung sowie
offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts) vollständig
aufzuheben. Damit wird aber nicht aufgezeigt, welchen neuen Sachentscheid die
Beschwerdeinstanz bei der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids
fällen soll. Ein Antrag lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht eindeutig
aus der Begründung der Beschwerde ableiten. Obwohl die Beschwerdeführerin die
vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, setzt sie sich
in ihrer Beschwerde lediglich mit der Begründung eines Teils der
erstinstanzlich beurteilten Forderung auseinander.
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsöffnung für zwei verschiedene Forderungen
mit unterschiedlichen Rechtsöffnungstiteln gewährt. Einerseits wurde die
Rechtsöffnung für eine Forderung über CHF 25‘000.– zuzüglich Zins gestützt
auf einen Darlehensvertrag vom 8. November 2010 sowie eine
Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 gewährt (Darlehen 1). Weiter
wurde die provisorische Rechtsöffnung ebenfalls für eine Forderung über
CHF 20‘000.– zuzüglich Zins gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 19.
November 2009 sowie eine Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 sowie eine
weitere Vereinbarung vom gleichen Tag (Darlehen 2) gewährt (angefochtener Entscheid,
E. 2.1). Wenn die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde geltend
macht, dass das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zu Unrecht erkannt
habe, dass es sich bei der Vereinbarung vom 31. Juli 2011 um einen
(rechtsgültigen) Schuldbeitritt und nicht um eine (formungültige) Bürgschaft
handle (Beschwerde Ziff. 1.d), kann sich dieser Einwand nur gegen die
Teilforderung 2 über CHF 20‘000.– richten, da sich die Teilforderung 1 auf
einen zwischen dem Beschwerdegegner als Darlehensgeber einerseits und die
Beschwerdeführerin sowie C____ als Darlehensnehmer andererseits geschlossenen Darlehensvertrag
bezieht, bei welchem die Beschwerdeführerin von Anfang an Vertragspartei war.
Es stellt sich somit in diesem Fall die Frage gar nicht, ob hier ein
Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft vorliegt. Diese Frage stellt sich allein in
Bezug auf die Teilforderung 2, da in diesem Fall die Beschwerdeführerin eine
Abzahlungsvereinbarung betreffend einen ursprünglich zwischen der verstorbenen
Mutter des Beschwerdegegners und der D____ abgeschlossenen Darlehensvertrag
mitunterzeichnet hat und sich damit (ebenfalls) zur Rückzahlung dieser
ursprünglich von einer anderen Person geschuldeten Summe verpflichtet hat. Mit
dem Fokus der Beschwerdebegründung auf die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und
Schuldbeitritt bringt die Beschwerdeführerin implizit zum Ausdruck, dass sie
keine Einwände (mehr) erhebt gegen die Gewährung der Rechtsöffnung in Bezug auf
die Rückzahlung des Darlehens 1. Ob angesichts des fehlenden Antrags in der
Sache, welcher auch aus der Begründung nicht klar abgeleitet werden kann, auf
die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da
die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgende Erwägungen
(vgl. unten E. 2–4) zeigen.
1.3 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der
Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326
Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als
auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 4).
Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von
Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317
N 31).
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass sich das
Rechtsöffnungsbegehren, wie bereits ausgeführt, auf zwei verschiedene
Darlehensverträge und darauf Bezug nehmende Abzahlungsvereinbarungen beziehe.
Weiter hat das Zivilgericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug
auf das Darlehen 1 über einen Betrag von CHF 25‘000.– in Zweifel ziehe, ob
die Darlehenssumme überhaupt ausbezahlt worden sei. Zudem sei sie im Zeitpunkt
der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 nicht
urteilsfähig gewesen. Dazu hält das Zivilgericht fest, dass die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen könne, dass sie im Zeitpunkt der
Ausstellung der Schuldanerkennung handlungsunfähig gewesen sei. Aus den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten der Reha Rheinfelden gehe nicht
hervor, dass die darin diagnostizierten Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin
zum Ausschluss ihrer Urteils- oder Handlungsfähigkeit geführt hätten. Zudem
würden sich die Dokumente auf den 24. Mai 2011 beziehen, womit nicht erstellt
sei, ob am 31. Juli 2011 die betreffenden Beeinträchtigungen weiterhin und im
gleichen Ausmass bestanden hätten. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft dargetan, dass es an ihrer Urteils- oder Handlungsfähigkeit gefehlt
habe (angefochtener Entscheid E. 3). Auch ein angeblicher Willensmangel
der Beschwerdeführerin bei der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung sei
nicht glaubhaft gemacht worden (angefochtener Entscheid E. 4). In Bezug
auf die Auszahlung des Darlehens hat das Zivilgericht ausgeführt, dass diese in
der Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 ausdrücklich bestätigt worden sei,
womit der Einwand der fehlenden Auszahlung ins Leere stosse (angefochtener Entscheid
E. 6).
Gegen diese
Sachverhaltsfeststellungen bzw. deren rechtliche Würdigung bringt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine substantiierten Rügen vor. Sie
macht zwar geltend, dass das Gericht die Berichte und
Schmerzmittelbeschreibungen und insbesondere deren starke Auswirkungen / Nebeneffekte
zur damaligen Zeit nicht beachtet respektive unrichtige Rechtsanwendung wie
auch offensichtliche unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gemacht habe
(Beschwerde Ziff. 1.c). Inwiefern der Sachverhalt offensichtlich falsch
feststellt worden sein soll und aus welchen im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismitteln sich Hinweise ergeben, welche glaubhaft machen,
dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Unterzeichnung der
Abzahlungsvereinbarung nicht urteilsfähig gewesen sein soll, wird aber von der
Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Ebenso wenig wird von der Beschwerdeführerin
die Erkenntnis des Zivilgerichts in Frage gestellt, dass in der
Abzahlungsvereinbarung vom 31. Juli 2011 die Auszahlung der Darlehenssumme, auf
welche sich die Abzahlungsvereinbarung bezieht, bestätigt worden ist. Der
angefochtene Entscheid ist somit in Bezug auf das Darlehen 1 zu bestätigen,
soweit er im Beschwerdeverfahren überhaupt angefochten ist.
In Bezug auf das
Darlehen 2 hat das Zivilgericht erkannt, dass es auch hier der
Beschwerdeführerin nicht gelinge, den Einwand der fehlenden Urteilsfähigkeit im
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung bzw. der
Schuldanerkennung und Vereinbarung vom 31. Juli 2011 oder einen Willensmangel
bei der Unterzeichnung der beiden Vereinbarungen glaubhaft zu machen. Es kann
diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Obwohl dies von der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht
vorgebracht worden ist, hat das Zivilgericht von sich aus geprüft, ob es sich
bei der Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung um eine (formungültige)
Bürgschaft oder um einen gültigen Schuldbeitritt handelt. Dabei hat das
Zivilgericht ausschliesslich auf die Aussagen der Parteien anlässlich der
mündlichen Verhandlung und die von den Parteien eingereichten Belege abgestellt
(Art. 55 Abs. 1 ZPO). Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 1.b) bestand für das
Zivilgericht im vorliegenden Fall kein Anlass für weitere Fragen an die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Das Zivilgericht hat es aufgrund der
Vorbringen der Parteien als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführerin die
Verpflichtung als Geschäftsführerin der D____ eingegangen ist. Aufgrund ihrer
Stellung in dieser Gesellschaft sei davon auszugehen, dass sie auch ein
persönliches Interesse am Zustandekommen des Darlehensvertrags gehabt habe
(angefochtener Entscheid E. 5). Damit hat das Zivilgericht allein auf die
Position der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der D____ genommen. Dass
die Beschwerdeführerin (einzelunterschriftsberechtigte) Geschäftsführerin der D____
war, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten
Schuldanerkennung und Vereinbarung und wird von ihr nicht bestritten. Entgegen
den anders lautenden Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
ist das Zivilgericht nicht davon ausgegangen, dass sie Anteile an dieser
Gesellschaft gehalten respektive Eigentümerin dieser Gesellschaft war. Von
einer (offensichtlich) falschen Sachverhaltsfeststellung kann somit keine Rede
sein. Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass sie
im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung und
Abzahlungsvereinbarung am 31. Juli 2011 „bereits 100% krankgeschrieben“
gewesen sei und dass eine Rückkehr in ihre angestammte Funktion noch nicht
sichergestellt gewesen sei (Beschwerde Ziff. 1.d), handelt es sich um
neue, im Beschwerdeverfahren nicht zulässige Sachverhaltsbehauptungen (vgl. oben
E. 1.2), welche im Übrigen in den Akten keinerlei Stütze finden.
Das Zivilgericht
hat in Bezug auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts
erkannt, dass bei einer Geschäftsführerin einer juristischen Person gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon ausgegangen werden dürfe, dass sie
auch ein persönliches Interesse am Zustandekommen des entsprechenden Vertrags
habe, was für die Qualifikation der Vereinbarung als kumulative Schuldübernahme
spreche (angefochtener Entscheid E. 5). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
ist auch diese rechtliche Qualifikation nicht zu beanstanden. In der Schuldanerkennung
und Vereinbarung vom 31. Juli 2011 wird ausführt, dass C____
einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der D____ und
der wirtschaftlich Berechtigte an der Gesellschaft ist. Weiter ist
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigte
Geschäftsführerin der D____ ist. Gemäss Ziffer 6 der genannten Vereinbarung
anerkennen C____ und die Beschwerdeführerin die in der Vereinbarung aufgeführte
Darlehensforderung gegenüber dem Beschwerdegegner vorbehaltlos als Solidarschuldner
und erklären, solidarisch für die Rückzahlung der Darlehen und der bis damals
aufgelaufenen sowie der laufenden Zinsen zu haften. Aufgrund der aufgeführten
Interessenslage und der Formulierung der vorbehaltlosen Anerkennung der eigenen
Haftung als Solidarschuldner hat das Zivilgericht die Vereinbarung zu Recht als
formgültige kumulative Schuldübernahme qualifiziert (vgl. dazu den vom
Zivilgericht zitierten Entscheid des Bundesgerichts 4C.154/2002 vom 10.
Dezember 2002 E. 3.3; vgl. zur Bedeutung des Wortlauts der
Vereinbarung BGer 4A_624/2017 vom 8. Mai 2018, in: mp 2018, S. 202 ff., 206).
Eine solche kumulative Schuldübernahme, d.h. eine solidarische Mithaftung des
Schuldübernehmers, kann mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung formfrei
abgeschlossen werden (vgl. Art. 143 sowie Art. 176 in Verbindung
mit Art. 11 des Obligationenrechts [OR, SR 220]; BGE 129 III 702
E. 2.2 S. 705; BGer 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 E. 3.1; Tschäni, in: Basler Kommentar, 6.
Aufl., 2015, Art. 176 OR N 1f. und 7; Graber,
in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 143 OR N 5; OGer BE ZK 17
53 vom 13.03.2017 E. IV.11.4.3), weshalb vorliegend entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin kein Formfehler vorliegt.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Die Prozesskosten sind somit der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.– (vgl. Art. 61
in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten
sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. März 2018 (V.2018.172) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.