Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.21
ENTSCHEID
vom 8.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner,
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. November 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
A____ (Beklagte
und Berufungsklägerin) betreibt einen Coiffeursalon und eine Coiffeurschule in
Basel. Am 30. November 2012 schloss sie mit C____ (Klägerin und Berufungsbeklagte)
einen „Ausbildungsvertrag“ ab. In diesem wurde vereinbart, dass die
Berufungsbeklagte einen viersemestrigen Kurs in der Coiffeurschule der Berufungsklägerin
besucht. In der Folge war die Berufungsbeklagte von Dezember 2012 bis November
2014 als Auszubildende im Coiffeursalon der Berufungsklägerin tätig und
bezahlte für den Kurs CHF 15‘260.–.
Am 29. Juli 2015
stellte die Berufungsbeklagte bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein
Schlichtungsgesuch und verlangte die Verurteilung der Berufungsklägerin zur
Zahlung von CHF 14‘720.– und CHF 33‘153.– unter Vorbehalt der
Mehrforderung. Nachdem sich die Parteien nicht hatten einigen können und die
Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausgestellt hatte, reichte die
Berufungsbeklagte am 20. Januar 2016 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage
ein. Darin verlangte sie die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Zahlung von
CHF 30‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Februar 2015, dies unter dem
Vorbehalt von Mehrforderungen. In der Klageantwort beantragte die Berufungsklägerin
das Nichteintreten auf die Klage und eventualiter deren Abweisung. Nach einem
zweiten Schriftenwechsel fand am 19. Januar 2017 eine mündliche
Hauptverhandlung statt. An dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen
Vergleich, den die Berufungsklägerin in der Folge widerrief. Am 16. November
2017 fand eine zweite Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag
verurteilte das Zivilgericht die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 24‘779.25
netto zuzüglich 5 % seit dem 29. Juli 2015. Der schriftlich begründete
Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 23. März 2018 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid hat die Berufungsklägerin am 7. Mai 2018 Berufung beim
Appellationsgericht erhoben. Sie verlangt Folgendes: (1) Feststellung der
Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids und aller Entscheidungen in dieser
Sache; (2) Feststellung der Befangenheit der Gerichtspräsidentin Dr. E____ und
des Gerichtsschreibers F____; (3) (eventualiter) Aufhebung des Entscheids und
Abweisung der Klage; (4) subeventualiter Rückweisung der Sache an das
Zivilgericht zur Neubeurteilung; (5) Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegenüber der Berufungsbeklagten. Am 11. Juni 2018 hat die Berufungsklägerin
eine „Berufungsergänzung“ eingereicht. Mit Berufungsantwort vom 14. Juni 2018
beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Mit Berufungsreplik
vom 13. Juli 2018 hat die Berufungsklägerin zur Berufungsantwort Stellung
genommen und weitere Ausführungen gemacht. Die Berufungsbeklagte hat von einer
weiteren Stellungnahme abgesehen. Die Berufungsklägerin hat am 1. November
2018, am 8. Januar 2019 sowie am 14. Januar 2019 weitere Eingaben eingereicht. Die
Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
- Eintreten
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten
Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten CHF 30‘000.–. Demzufolge
kann Berufung erhoben werden. Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht
eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
- Überblick
über den Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht
hatte im Kern die Frage zu beurteilen, ob der von den Parteien geschlossene
„Ausbildungsvertrag“ vom 30. November 2012 als Arbeitsvertrag oder als
Unterrichtsvertrag zu qualifizieren ist. Das Zivilgericht hält im angefochtenen
Entscheid fest, dass die Klägerin (und Berufungsbeklagte) ihre
„arbeitsrechtliche Klage“ gemäss Klagedeckblatt nicht an das Einzelgericht,
sondern an das Zivilgericht gerichtet habe. Dabei sei sie lediglich in der
Klagebegründung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Einzelgericht
zuständig sei (angefochtener Entscheid, E. 1).
Sodann fasst das
Zivilgericht die Standpunkte der Parteien zur Qualifikation des vorliegenden
„Ausbildungsvertrags“ zusammen (angefochtener Entscheid, E. 2.1) und legt
die rechtlichen Grundlagen zur Abgrenzung von Arbeits- und Unterrichtsvertrag
dar; dabei stützt es sich massgeblich auf BGE 132 III 753, in welchem ebenfalls
die Ausbildung in einer Coiffeurschule zu beurteilen gewesen sei (angefochtener
Entscheid, E. 2.2 und 2.3). Im Weiteren analysiert es die einzelnen
Bestimmungen des „Ausbildungsvertrags“ (Umschreibung der vertraglichen
Hauptpflichten, selbständiges Bedienen von Modellen und Kunden, sofortige
Meldung von Abwesenheiten und Verspätungen, Ferienanspruch von 5 Wochen;
angefochtener Entscheid, E. 2.4) und die tatsächliche Handhabung des
Vertrags (Inhalt des theoretischen Unterrichts, Umfang der praktischen Arbeit;
angefochtener Entscheid, E. 2.5.1–2.5.3). Gestützt darauf qualifiziert das
Zivilgericht den vorliegenden „Ausbildungsvertrag“ als Arbeitsvertrag und legt
die Lohnhöhe fest (angefochtener Entscheid, E. 2.5.4 und 2.5.5).
- Nichtigkeit
des Zivilgerichtsentscheids
3.1 Die
Berufungsklägerin erachtet den angefochtenen Entscheid als nichtig, und zwar
aus drei Gründen: erstens mangels Rechtshängigkeit der Klage beim
Arbeitsgericht, zweitens mangels Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zur
Beurteilung der Klage und drittens zufolge Befangenheit der Zivilgerichtspräsidentin
und des Gerichtsschreibers. Diese Einwände werden in den nachfolgenden E. 3.2–3.4
geprüft.
3.2 Die
Berufungsklägerin macht zunächst geltend, die Berufungsbeklagte habe sich mit
ihrer Klage an das Zivilgericht gewandt und in ihrer Begründung die Beurteilung
durch den Einzelrichter verlangt. Die Berufungsklägerin habe in ihrer
Klageantwort und in einer Eingabe vom 28. April 2016 die Rechtshängigkeit beim
Arbeitsgericht bestritten. In der Replik habe die Berufungsbeklagte sodann die
Anrufung des Einzelgerichts eingeräumt. Dennoch sei die Klage vom
Arbeitsgericht beurteilt worden. Es sei nicht Sache des Gerichts festzustellen,
was eine Partei beabsichtigt habe, wenn deren Handlung klar gewesen und sogar
noch begründet worden sei. Einzelrichter und Arbeitsgericht seien unterschiedliche
Gerichte im Sinn von Art. 63 ZPO, so dass eine formlose Überweisung
ausscheide. Mangels Rechtshängigkeit der Klage beim Arbeitsgericht sei dessen
Entscheid nichtig (Berufung, S. 4 f.).
Art. 63 ZPO
bestimmt Folgendes: Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen
oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug oder
dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim
zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
das Datum der ersten Einreichung. Art. 63 ZPO beruht auf dem Gedanken,
dass der Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines
Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 140 III
636 E. 3.6 S. 642). Keine Anwendung findet Art. 63 ZPO dann,
wenn eine Partei eine Eingabe in der richtigen Verfahrensart an das örtlich
zuständige Gericht, aber an das Einzelgericht statt an das zuständige
Kollegialgericht oder umgekehrt an das Kollegialgericht statt an das zuständige
Einzelgericht adressiert hat. In diesem Fall ist die Eingabe intern an die
richtige Stelle weiterzuleiten. Begründet wird dies damit, dass innerhalb des
gleichen Gerichts die Zuteilung einer Streitsache an die nach der
Zuständigkeitsordnung sachlich zuständige Abteilung auch bei falscher oder
ungenauer Bezeichnung von Amtes zu erfolgen hat (Leuenberger, Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit
und falscher Verfahrensart [Art. 63 ZPO], SZZP 2013, S. 169, 176 mit
Hinweisen; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 12 N 5; Berger-Steiner, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 63 ZPO N 22). Eine Zuweisung an den sachlich
zuständigen Spruchkörper kommt ausnahmsweise dann nicht in Frage, wenn
feststeht dass die klagende Partei ihre Klage gerade durch den angerufenen
Spruchkörper beurteilt haben möchte (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016
E. 4.4.2).
Im vorliegenden
Fall hat die Berufungsbeklagte in ihrer Klage die sachliche Zuständigkeit des
Einzelgerichts begründet (Klage vom 20. Januar 2016, S. 2 unten).
Gleichzeitig hat sie diese Eingabe auf dem Deckblatt als Klage „betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht“ bezeichnet. Die Angaben zur sachlichen
Zuständigkeit sind mit anderen Worten etwas widersprüchlich. Nachdem die
Berufungsklägerin in ihrer Klageantwort die Zulässigkeit der Zuweisung der
Klage an das Arbeitsgericht bestritten hatte (Klageantwort vom 23. Mai 2016,
S. 3 mit Hinweis auf die Eingabe vom 28. April 2016), führte die Berufungsbeklagte
aus, dass sich aus ihrer Klage der „Wille der Zuständigkeit des
Arbeitsgerichts“ ergebe und fälschlicherweise vom Einzelrichter die Rede
gewesen sei (Replik vom 5. September 2016, Rz 6). Mit anderen Worten: Die
Berufungsbeklagte hat ihre Klage vom 20. Januar 2016 an das richtige
Gericht (Zivilgericht) adressiert, in der Begründung aber eingestandenermassen
einen falschen Spruchkörper des Zivilgerichts (Einzelrichter statt
Arbeitsgericht) bezeichnet. Die Berufungsbeklagte äusserte keineswegs den
klaren Willen, ihre Klage durch den Einzelrichter beurteilen zu lassen. Wenn
das Zivilgericht unter diesen Umständen die Klage dem richtigen Spruchkörper
des Zivilgerichts (Arbeitsgericht) zugewiesen hat, ist dies aufgrund der
diesbezüglich einhelligen Lehre nicht zu beanstanden. Der Einwand der
Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe den unzuständigen Einzelrichter
angerufen und das Zivilgericht habe die Streitsache zu Unrecht dem
Arbeitsgericht zugewiesen, ist somit unzutreffend.
3.3 Die
Berufungsklägerin macht sodann geltend, der angefochtene Entscheid sei auch
deshalb nichtig, weil das Arbeitsgericht zur Beurteilung des streitigen
Ausbildungsvertrags nicht zuständig sei. Für eine Streitigkeit, die wie die
vorliegende nicht arbeitsrechtlicher Natur sei, sei vielmehr das ordentliche
Zivilgericht zuständig (Berufung, S. 5–10).
Das
Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzung seiner sachlichen
Zuständigkeit erfüllt ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b
und Art. 60 ZPO). Dabei ist primär auf den vom Kläger eingeklagten
Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Die Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts hängt von der gestellten Frage ab, nicht von deren Beantwortung, die
im Rahmen der materiellen Prüfung zu erfolgen hat. Bei der rechtlichen
Würdigung der klägerischen Vorbringen ist das Gericht aber nicht an die Auffassung
des Klägers gebunden. Die von ihm behaupteten Tatsachen, die sowohl für die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage
erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der
Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Rahmen der materiell-rechtlichen
Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der
Gegenpartei sind bei der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt
für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig
oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der
Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden
kann (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 32 E. 2.2 und 2.3 S. 34; BGE 141
III 294 E. 6.1 S. 301).
Im
vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht die tatsächlichen Vorbringen der
Berufungsbeklagten in der Klage, die für das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen
Streitigkeit sprechen (Klage, Rz 5–9), zu Recht nicht als fadenscheinig oder
als inkohärent betrachtet. In der Berufung behauptet die Berufungsklägerin
jedoch, mehrere tatsächliche Vorbringen der Berufungsbeklagten in der Klage
seien inkohärent oder fadenscheinig. Inkohärent sei es, den Ausbildungsvertrag
durch Verzicht auf Anfechtung zu genehmigen, gleichzeitig aber Lohn
einzuklagen. Fadenscheinig seien sodann die Behauptungen der Berufungsbeklagten,
sie habe wie eine Hilfskraft gearbeitet und ihr sei Lohn entgangen, obwohl sie
nach ihrer Ausbildung nur eine Stelle als Lehrling gefunden habe (Berufung,
S. 9 f.). Die Berufungsklägerin hat weder im Verfahren vor Zivilgericht
noch im Berufungsverfahren Dokumente bezeichnet, welche die Behauptungen der
Klägerin im Sinn der dargelegten Rechtsprechung unmittelbar eindeutig widerlegen
würden. Das Arbeitsgericht hatte somit keinerlei Anlass, die tatsächlichen
Vorbringen der Berufungsbeklagten im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht als
wahr zu unterstellen. Es hat deshalb zu Recht eine schlüssig behauptete
arbeitsrechtliche Streitigkeit angenommen und die Zuständigkeit des
Arbeitsgerichts bejaht. Die Einwände der Berufungsbeklagten gegen das Vorliegen
eines Arbeitsvertrags sind aber bei der Qualifikation des vorliegenden
Ausbildungsvertrags – also bei der materiell-rechtlichen Prüfung – zu würdigen
(vgl. dazu E. 5).
3.4 Die
Berufungsklägerin begründet die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids
schliesslich mit der Befangenheit der mitwirkenden Gerichtspräsidentin und des
mitwirkenden Gerichtsschreibers. Sie – die Berufungsklägerin – habe vor
Zivilgericht die Befragung des Gerichtsschreibers zu einer allfälligen
Vorbefassung beantragt, was allerdings mehrfach abgelehnt worden sei. Sie habe
im Verfahren vor Zivilgericht „ohne Hinweise resp. Beweise kein Ausstandsgesuch
stellen“ wollen. Die mehrfache Weigerung, über eine allfällige Vorbefassung
Auskunft zu geben, erwecke den Anschein der Befangenheit und könne deshalb noch
in der Berufung vorgebracht werden (Berufung, S. 10 f.; vgl.
Berufungsreplik Rz 10).
Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen,
unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe für die
Zivilgerichte auf Gesetzesebene (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 221 E. 4.1
und 4.2 S. 221 f.). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO
hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht
unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Andernfalls ist der Anspruch auf seine
spätere Anrufung verwirkt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124). Gemäss Art. 49
Abs. 2 ZPO nimmt die betroffene Gerichtsperson zum Gesuch Stellung.
Im
vorliegenden Fall führt die Berufungsklägerin aus, sie habe „ohne Hinweise
resp. Beweise kein Ausstandsgesuch stellen“ wollen, weshalb sie die
(vorgängige) Befragung des Schlichters bzw. Gerichtsschreibers beantragt habe
(Berufung, S. 11; vgl. Berufungsreplik Rz 10). Damit
verkennt sie die gesetzliche Regelung des Ausstandsverfahrens: Art. 49 ZPO
sieht vor, dass die Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, in einem
ersten Schritt ein Ausstandsgesuch stellen muss, und dass die Gerichtsperson in
einem zweiten Schritt dazu Stellung nimmt. Die Berufungsklägerin scheint von der
umgekehrten Reihenfolge auszugehen, nämlich dass sie in einem ersten Schritt
die betroffene Gerichtsperson befragen könne, bevor sie sich in einem zweiten
Schritt entscheide, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Diese Auffassung ist nicht
richtig. Nachdem die Berufungsklägerin aber vor Zivilgericht kein
Ausstandsgesuch gestellt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht eine Befragung des Gerichtsschreibers zu allfälligen
Ausstandsgründen abgelehnt hat. Indem die Berufungsklägerin es versäumt hat,
unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen, hat sie auch ihren Anspruch auf
eine spätere Anrufung des Ausstandsgrunds verwirkt.
- Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung
Zusammen
mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 23. März
2018 das schriftliche Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. November 2017
zugestellt. Mit Eingabe vom 9. April 2018 an das Zivilgericht verlangte sie daraufhin
unter anderem die Neuabfassung des schriftlichen Protokolls und die Zustellung
des Audioprotokolls. Sie machte geltend, das schriftliche Protokoll sei nicht
vollständig und nicht wortgetreu, so in Bezug auf folgende Punkte: Nicht
protokolliert worden seien eine Frage der Zivilgerichtspräsidentin an das
Publikum, die Ablehnung des Ausstandsgesuchs gegen den Gerichtsschreiber, die
Fragen des Gerichts an die Parteien und Zeugen, eine Aussage der Zeugin G____,
wonach sie eine kaufmännische Lehre absolviert und schon vor der Ausbildung bei
der Berufungsklägerin frisiert habe, sowie die mündliche Begründung der
Gerichtspräsidentin zur Höhe der Parteientschädigung. Zudem monierte die
Berufungsklägerin allgemein, dass bloss sinngemäss und nicht wörtlich
protokolliert worden sei. Mit Entscheid vom 24. Mai 2018 wies das
Zivilgericht diese Anträge ab und erörterte die Gründe in einer
„Kurzbegründung“. Im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung verlangte die
Berufungsklägerin am 5. Juni 2018 eine schriftliche Begründung des
Entscheids. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 gab das Zivilgericht die
Gründe für die Abweisung an, wobei diese Begründung der Kurzbegründung vom 24.
Mai 2018 entsprach.
Mit
Eingabe vom 1. November 2018 an das Appellationsgericht macht die
Berufungsklägerin geltend, dass die Entscheide des Zivilgerichts vom 24. Mai
und 18. Oktober 2018 nichtig seien, da sie die Unterschrift des
mitwirkenden Gerichtsschreibers trügen (Eingabe vom 1. November 2018,
S. 2). Wie vorstehend in E. 3.4 ausgeführt worden ist, ist die
Beteiligung des Zivilgerichtsschreibers am vorliegenden Verfahren von der Berufungsklägerin
nicht rechtzeitig beanstandet worden. Ihr Einwand, die Entscheide vom 24. Mai
und 18. Oktober 2018 seien nichtig, ist somit haltlos. Die
Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang sodann geltend, sie haben einen
Antrag auf Befragung des Gerichtsschreibers bereits am 14. November 2017 –
zwei Tage vor der Hauptverhandlung – schriftlich gestellt (Eingabe vom
- November 2018, S. 3). Auch dieser Einwand geht fehl: In der
Eingabe vom 14. November 2017 hat die Berufungsklägerin lediglich ausgeführt,
dass ihre Anträge vom 6. April und 16. August 2017 abgelehnt worden seien,
weshalb sie an der Hauptverhandlung vom 16. November 2017 entsprechende
Fragen dem Gerichtsschreiber stellen wolle (Eingabe vom 14. November 2017,
bei den Zivilgerichtsakten). Damit hat die Berufungsklägerin keinen Antrag
eingereicht, sondern einen solchen bloss für die Hauptverhandlung in Aussicht
gestellt. An der Hauptverhandlung hat sie den entsprechenden Antrag dann aber –
wie oben dargelegt – nicht gestellt.
In
Bezug auf die übrigen Beanstandungen des Protokolls (namentlich bezüglich der
Zeugenaussagen), welche die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 9. April
2018 vorgetragen hat, hat das Zivilgericht darauf hingewiesen, dass das
Audioprotokoll zum Gesamtprotokoll gehöre. In der Eingabe vom 9. April 2018 hat
die Berufungsklägerin Differenzen zwischen dem schriftlichen Protokoll und dem
tatsächlich Gesagten (gemäss Audioprotokoll) geltend gemacht; diese Differenzen
werden in der Berufung vom 7. Mai 2018 nicht mehr aufgegriffen, so dass im
Folgenden auf das schriftliche Protokoll abgestellt werden kann. Im Übrigen ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Berufungsklägerin in ihrer
Eingabe vom 9. April 2018 monierten Differenzen für den Ausgang der
vorliegenden Streitigkeit von Bedeutung sein sollen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Ablehnung des Protokollberichtigungsgesuchs durch
das Zivilgericht nicht zu beanstanden ist. In formeller Hinsicht ist immerhin
darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über Protokollberichtigungsbegehren in
Form einer prozessleitenden Verfügung zu erfolgen hat (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 235 N 20; Botschaft ZPO,
S. 7343; OGer ZH, PP170009 vom 7. August 2017 E. 2.3.3). Im
vorliegenden Fall ist die Beurteilung stattdessen in Form eines Entscheids
erfolgt. Der Berufungsklägerin ist daraus allerdings kein Nachteil erwachsen.
- Qualifikation
des Vertrags
5.1 Die
Berufungsklägerin erachtet den angefochtenen Entscheid sodann als inhaltlich
falsch, weil er den vorliegenden „Ausbildungsvertrag“ als Arbeitsvertrag und
nicht als Unterrichtsvertrag qualifiziere (Berufung, S. 6–9 und 12–19).
Das Zivilgericht hat zunächst die einzelnen Bestimmungen des schriftlichen
„Ausbildungsvertrags“ analysiert (angefochtener Entscheid, E. 2.4) und
danach geprüft, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wurde (angefochtener
Entscheid, E. 2.5). Im Folgenden werden die Einwände der Berufungsklägerin
gegen die zivilgerichtliche Vertragsanalyse (nachfolgende E. 5.2) und
gegen die zivilgerichtliche Beurteilung der gelebten Vertragspraxis geprüft (nachfolgende
E. 5.3).
5.2
5.2.1 Das
Zivilgericht hält zunächst fest, dass die im „Ausbildungsvertrag“ (Klagebeilage
5) umschriebenen Hauptpflichten (Tageskurs von vier Semestern,
Ausbildungspflicht gemäss Kursprogramm, Kursgeld [welches das Handwerkszeug und
die Prüfungen umfasse]) einem Unterrichtsvertrag entspreche (angefochtener
Entscheid, E. 2.4.1). Das Zivilgericht führt sodann aus, die
Berufungsbeklagte müsse gemäss Artikel 6 des Vertrags zur reibungslosen
Ausbildung und zur Vorbereitung der Prüfung für das Mitbringen von ein bis zwei
Modellen pro Woche besorgt sein, die sie selbständig zu bedienen habe;
der Inhalt des selbständigen Bedienens werde in verschiedene Tätigkeitsschritte
gegliedert (Empfang, Erfragen der Kundenwünsche, Beratung, Feststellung der
Haarqualität, Vorschläge bezüglich Vorgehen, Produktewahl, Vereinbarung eines
nächsten Termins, Rechnungsabwicklung und Verabschiedung). Das Zivilgericht
hält dazu fest, auch praktische Arbeit an Modellen gehöre mitunter zu einem
Unterricht, der eine Schülerin auf die Coiffeurtätigkeit vorbereiten soll.
Abgrenzungsprobleme zum Arbeitsvertrag könnten sich ergeben, wenn von der
Schülerin weitgehend selbständiges Arbeiten vorausgesetzt und verlangt werde.
Dies geschehe im vorliegenden Fall bereits gemäss dem Vertrag in einem Ausmass,
das über einen Unterrichtsvertrag hinausgehe: Die Pflicht, Modelle
mitzubringen, bestehe während der ganzen Ausbildungszeit und das selbständige
Bedienen umfasse sämtliche Tätigkeiten, die bei einer Kundenbedienung anfielen.
Bei einem Unterrichtsvertrag stehe dagegen die theoretische und praktische Ausbildung
im Vordergrund, nicht das praktische Arbeiten (angefochtener Entscheid,
E. 2.4.2).
Die
Berufungsklägerin kritisiert, das Zivilgericht nehme zu Unrecht an, dass gemäss
dem Vertrag weitgehend selbständiges Arbeiten vorausgesetzt und verlangt worden
sei. In Artikel 6 des Vertrags werde das selbständige Bedienen von Modellen
klar als Vorbereitung der Prüfung bezeichnet. Solche Übungsresultate würden
keine Wertschöpfung erbringen und von Coiffeursalons auch nicht angeboten.
Soweit das Zivilgericht annehme, „praktisches Üben an Puppen und Modellen“
könne nicht im Vordergrund eines Unterrichtsvertrags stehen, verkenne es den
Charakter der Anlehre oder Attestlehre (Berufung, S. 6 unten bis S. 7
oben).
Das Zivilgericht
führt selbst aus, dass das selbständige Bedienen von Modellen gemäss Vertrag
„zur Vorbereitung der Prüfungen“ diene (angefochtener Entscheid, E. 2.4.2,
S. 10 unten). Es ist deshalb nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin
mit ihren diesbezüglichen Ausführungen kritisieren will. Irreführend ist sodann
ihre weitergehende Behauptung, das Zivilgericht nehme an, das „Üben an Puppen
und Modellen“ könne nicht im Vordergrund eines Unterrichtsvertrags stehen. Das
Zivilgericht äussert sich gar nicht zu dieser Frage. Vielmehr führt es aus,
dass im Vertrag die Pflicht vorgesehen ist, während der gesamten
Ausbildungszeit Modelle – aus dem Kontext ist klar, dass es sich dabei um
menschliche Modelle und nicht um Puppen handelt – mitzubringen und selbständig
zu bedienen, und dass diese Pflicht in einem Ausmass verankert wird, das über
den Unterrichtsvertrag hinausgeht (angefochtener Entscheid, E. 2.4.2,
S. 11 zweiter Absatz). Der Vorwurf, das Zivilgericht verkenne den Charakter
der Anlehre oder Attestlehre, fällt damit in sich zusammen. Das Zivilgericht hat
somit zu Recht festgestellt, dass die vertragliche Pflicht, selbst Modelle
mitzubringen und selbständig zu bedienen, für einen Arbeitsvertrag spricht.
5.2.2 Das
Zivilgericht führt im Weiteren aus, gemäss Artikel 8 des Vertrags sei
vorgesehen, dass die Berufungsbeklagte jede Abwesenheit und Verspätung sofort
melden müsse, damit die Kunden informiert werden könnten; bei
Zuwiderhandlung gegen diese Meldepflicht müsse die Berufungsbeklagte die vollen
Kosten für ausgefallene Kunden übernehmen. Das Zivilgericht schliesst daraus
Folgendes: Die Berufungsbeklagte sei nicht nur zur Bedienung eigener Modelle
(vgl. obige E. 5.2.1), sondern auch von regulären Kunden vorgesehen
gewesen. Sodann gehe der Vertrag davon aus, dass die Kunden für diese Dienste
bezahlten. Aus der Pflicht der Berufungsbeklagten, bei einem Ausfall von Kunden
die vollen Kosten zu übernehmen, sei ersichtlich, dass der Betrieb mit diesen
Einnahmen rechne. Damit behandle der Vertrag die Berufungsbeklagte nicht bloss
als Schülerin, sondern als Arbeitskraft, die durch ihre Arbeit zum
Betriebsergebnis betrage. Sie werde dadurch in die Arbeitsorganisation der Berufungsklägerin
eingegliedert (angefochtener Entscheid, E. 2.4.3).
Die
Berufungsklägerin erachtet diese Erwägungen aus mehreren Gründen als unzutreffend:
(1) Die Berufungsbeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Modelle zu
bedienen, sondern nur, sich rechtzeitig abzumelden; (2) sie habe die Modelle im
Rahmen des Schulbetriebs bedient, da kein Coiffeursalon Modellsitzen als
Leistung anbiete; (3) die Einnahmen aus der Bedienung hätten nur den Aufwand
des Schulbetriebs gedeckt; (4) bei verspäteter Abmeldung hätten die Schülerin
nur den Schaden der Kundin übernehmen müssen (Taxikosten, regulärer Preis bei
der Konkurrenz etc.) (Berufung, S. 7 f.). Die Einwände (1) und (2) gehen
an der Sache vorbei, da sie sich auf Modelle (vgl. obige E. 5.2.1) und nicht
auf Kunden beziehen. Der Einwand (3) bleibt unbelegt. Mit dem Einwand (4)
schliesslich bestätigt die Berufungsklägerin selbst, dass bei einem Ausfall von
Kunden, der durch eine verspätete Abmeldung der Berufungsbeklagten bedingt war,
diese die vollen Kosten übernehmen musste. Damit hat das Zivilgericht zu Recht
festgestellt, dass der Vertrag die Berufungsbeklagte nicht als Schülerin,
sondern als Arbeitskraft behandle, die durch ihre Arbeit zum Betriebsergebnis
betrage.
5.2.3 Das
Zivilgericht weist schliesslich darauf hin, dass Artikel 9 des Vertrags einen
jährlichen Ferienanspruch von fünf Wochen für die Berufungsbeklagte
festlege und den Zeitpunkt und die Modalitäten des Ferienbezugs regle. In
Unterrichtsverhältnissen seien die Ferien – so das Zivilgericht – regelmässig
hinsichtlich Dauer und Zeitpunkt zum vornherein fest vereinbart. Demgegenüber
lehne sich die vorliegende Regelung an die arbeitsvertraglichen Vorschriften
an. Die Pflicht, die Ferien drei Monate im Voraus anzumelden, diene der
Ferienplanung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Coiffeurbetriebs. Die
Bedeutung der Betriebsbedürfnisse werde auch aus den übrigen Ferienabreden
ersichtlich (kein Ferienbezug vor Feiertagen, Sommerferien von höchstens drei
Wochen, Absprache bezüglich der übrigen zwei Ferienwochen) (angefochtener
Entscheid, E. 2.4.4).
In Bezug auf den
Umstand, dass in Unterrichtsverhältnissen im Voraus fest vereinbarte Ferien
üblich seien, führt die Berufungsklägerin aus, sie habe nur wenige Schülerinnen
gehabt; es habe deshalb keine Notwendigkeit bestanden, Ferientermine zum
vornherein festzulegen. Nicht einsichtig sei sodann, wie eine Vereinbarung der
Ferien drei Monate im Voraus den Bedürfnissen des Betriebs diene. Der Betrieb
generiere einen Umsatz von weniger als CHF 100‘000.–, den die
Berufungsklägerin allein bewältigen könne. Die Regel eines beschränkten
Ferienbezugs schliesslich sei „wohl ungeprüft in den Vertrag übernommen (und
nicht angewandt)“ worden (Berufung, S. 8). Die Berufungsklägerin bleibt
für ihre Behauptungen in Bezug auf die Ferienregelung jeden Beweis schuldig.
Sie bemüht sich nicht einmal, ihre Behauptungen zu beweisen. Im Übrigen sind
ihre Behauptungen – wenn sie denn nachgewiesen wären – nicht geeignet, die
zivilgerichtliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen, dass sich die
Ferienregelung an die arbeitsvertraglichen Vorschriften anlehnt und den
Bedürfnissen des Betriebs dient.
5.3
5.3.1 Nach
der Analyse des Vertragstextes, der wesentliche Elemente eines
Arbeitsverhältnisses umfasst (angefochtener Entscheid, E. 2.4 und E. 2.5
erster Absatz) untersucht das Zivilgericht, wie die Parteien das
Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt haben. In diesem Zusammenhang stellt es
zunächst die diesbezüglichen Standpunkte der Parteien dar (angefochtener
Entscheid, E. 2.5.1). Anschliessend gibt es die Aussagen der beiden Zeugen
H____ und G____, beides ehemalige Schüler der Berufungsklägerin, wieder über
den Inhalt des Unterrichts an der Coiffeurschule. Gemäss den Aussagen von H____
habe sein Kursprogramm an einem Tag in der Woche zwei bis drei Stunden
Theorieunterricht beinhaltet, wenn keine Kunden gekommen seien. Geschult worden
seien sie anhand verschiedener Materialien (Memory, Flipchart, Bücher, Puppen).
Er habe sowohl an Puppen wie auch an Kunden gearbeitet. Teilweise habe er auch
Kunden der Berufungsklägerin bedient. Er habe die Kunden platziert und deren
Haare gewaschen. Bei zwei, drei Kunden habe er auch mehr Arbeiten verrichten
dürfen. Gemäss den Aussagen von G____ habe das Kursprogramm das Üben an Puppen
sowie das gegenseitige Abfragen anhand von Karteikarten beinhaltet. Etwa einmal
pro Woche sei Theorie unterrichtet worden. Wenn viele Kunden im Salon gewesen
seien, hätten sie keine Zeit für Theorie gehabt. Wenn wenig Kundschaft im Laden
gewesen sei, habe es teilweise einen halben Tag Theorie gegeben. Die
Berufungsklägerin habe die Schüler aufgefordert, die Theorie zu Hause
anzuschauen. Die Berufungsbeklagte und sie – G____ – hätten nicht immer
gleichzeitig gearbeitet. Der Schwerpunkt der Ausbildung habe in der praktischen
Arbeit gelegen. Sie habe mehrheitlich an Kunden gearbeitet und sei dabei
sehr selbständig gewesen. Sie und die Berufungsbeklagte hätten denn auch die
Kunden von A bis Z bedient (angefochtener Entscheid, E. 2.5.2). Das
Zivilgericht nimmt aufgrund dieser „glaubwürdigen Aussagen“ dieser beiden
Zeugen an, dass sie pro Woche ein bis drei Stunden, manchmal einen halben Tag,
in Theorie unterrichtet worden seien; die Parteien seien sich dagegen einig,
dass die Berufungsbeklagte keinen Theorieunterricht erhalten habe. Wesentlich
sei, dass die Berufungsbeklagte stattdessen an Puppen geübt und Kunden bedient
habe. Dabei sei aufgrund der Zeugenaussagen anzunehmen, dass die Berufungsbeklagte
die Kunden selbständig und umfassend bedient habe. Aufgrund ihrer Ausbildung
und Tätigkeit als Coiffeuse in Bulgarien habe sie jedenfalls Vorkenntnisse und eine
gewisse Berufserfahrung mitgebracht, was zweifellos von Nutzen gewesen sei (angefochtener
Entscheid, E. 2.5.3 erster Absatz).
Die
Berufungsklägerin wendet gegen die Aussagen von G____ ein, dass sie und die
Berufungsbeklagte „kaum je gemeinsam im Salon“ gewesen seien. Daraus schliesst
die Berufungsklägerin, dass G____ nicht habe wissen können, ob und welche
Aufgaben die Berufungsbeklagte habe übernehmen können (Berufung, S. 13).
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Die Berufungsklägerin räumt selbst ein,
dass sich die Anwesenheitszeiten der Berufungsbeklagten und von G____
überschnitten hätten, so – wenn auch nicht ausnahmslos – an zwei Nachmittagen
pro Woche bis etwa 15 Uhr und am Samstag (Berufung, S. 13;
Verhandlungsprotokoll vom 16. November 2017, S. 5 unten). Aufgrund
dieser Zeiten gemeinsamer Anwesenheit war G____ somit durchaus in der Lage,
sich zu den von der Berufungsbeklagten verrichteten Tätigkeiten zu äussern.
Die
Berufungsklägerin beruft sich sodann auf die Aussage von G____, wonach sie selbst
kein Ersatz für eine Arbeitskraft im Salon der Berufungsklägerin gewesen sei. G____
habe ausgeführt, dass die Berufungsklägerin „Hauptarbeiterin“ gewesen sei und
die Schülerinnen nicht alles hätten machen können. Die Berufungsklägerin habe
ihnen schon gesagt, dass man diese [oder jene] Kundin machen könne (Berufung,
S. 13 f.; Verhandlungsprotokoll vom 16. November 2018, S. 6
oben). G____ hat im Zusammenhang mit dieser Aussage auch ausgeführt, dass der
Schwerpunkt in der praktischen Arbeit gelegen habe (Verhandlungsprotokoll vom
16. November 2018, S. 6 oben). Der Umstand, dass G____ die
Berufungsklägerin als „Hauptarbeiterin“ bezeichnet und sich selbst nicht als
„Ersatz für eine Arbeitskraft“ eingeschätzt hat, spricht nicht dagegen, dass
das Schwergewicht der Ausbildung auf der praktischen Arbeit lag und die
Berufungsbeklagte Kunden selbständig und umfassend bedient hat.
Die
Berufungsklägerin wendet schliesslich auch ein, dass die Ausbildung der
Berufungsbeklagten in Bulgarien wertlos und die Bestätigungen über ihre beruflichen
Tätigkeiten in Bulgarien nicht schlüssig seien (Berufung, S. 14). Die
Berufungsklägerin führt nicht aus, dass sie die entsprechenden Einwände bereits
vor Zivilgericht vorgebracht hat und diese vom Zivilgericht nicht
berücksichtigt worden sind. Die erst im Berufungsverfahren vorgetragenen
Einwände erweisen sich somit als verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
5.3.2 Bei
der Prüfung der Frage, wie der „Ausbildungsvertrag“ gelebt wurde, hält das
Zivilgericht sodann fest, dass die Angaben der Parteien über die Zahl der
Kunden, welche die Berufungsbeklagte pro Woche bedient habe, divergierten.
Die Berufungsbeklagte wolle anfangs monatlich zehn, später zwanzig Kunden
bedient haben. Die Berufungsklägerin berufe sich auf die Kopien der Agenda
(Arbeitsjournal). Das Zivilgericht führt aus, dass die Einträge in der Agenda
mit Bleistift vorgenommen, ausradiert und durchgestrichen worden seien, so dass
nicht allein auf eine solche Agenda abgestellt werden könne (angefochtener
Entscheid, E. 2.5.3 erster und zweiter Absatz). Die Berufungsklägerin
anerkenne, dass die Berufungsbeklagte bis zu 13 Kunden pro Monat bzw. bis
zu einem Kunden pro Tag bedient habe. Dabei – so das Zivilgericht weiter –
weise die Berufungsbeklagte gemäss ihrer unbestrittenen Aufstellung eine Präsenzzeit
von 14–66 % einer Vollzeitstelle auf. Die Berufungsbeklagte habe somit
regelmässig und in beachtlichem Umfang Kunden selbständig bedient, wobei sie
als nicht voll ausgebildete Coiffeuse wohl mehr Zeit aufgewendet habe. Unter
diesen Umständen habe sie während ihrer Präsenzzeit im Coiffeursalon vorwiegend
praktische Arbeit verrichtet. Diese praktische Arbeit stehe für die Integration
der Berufungsbeklagten in den Betrieb der Berufungsklägerin. Damit werde die
rechtliche Analyse der Vertragsbestimmungen bestätigt (angefochtener Entscheid,
E. 2.5.3 dritter Absatz).
Die
Berufungsklägerin bestreitet, dass die Agenda nicht herangezogen werden könne,
um die Zahl der von der Berufungsbeklagten bedienten Kunden und Modelle zu
bestimmen. In der Spalte der Berufungsbeklagten seien nur Personen vermerkt,
die sich als Modelle zur Verfügung gestellt und im Wesentlichen nur das
Material bezahlt hätten; in der Spalte der Berufungsbeklagten seien auch keine
Namen ausradiert worden. Wenn sie in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften
von etwa 10 monatlichen Kunden gesprochen habe, welche die Berufungsbeklagte
bedient habe, seien Modelle gemeint gewesen und Kunden, an welchen die
Berufungsbeklagte Teilleistungen habe üben können (Berufung, S. 14–16;
vgl. Berufungsreplik S. 1 f.). Diese Darlegungen sind nicht geeignet, die
Richtigkeit der zivilgerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen: Die
Behauptung der Berufungsklägerin, bei den von der Berufungsbeklagten bedienten
Personen habe es sich um Modelle gehandelt, ist neu: In den erstinstanzlichen
Rechtsschriften der Berufungsklägerin ist in diesem Zusammenhang von Kunden die
Rede (bei welchen die Berufungsklägerin „den Finish verbessern“ musste), nicht
aber von Modellen; die Berufungsklägerin räumte auch ein, dass die
Berufungsbeklagte im April 2014 „ca. eine Kundin oder einen Kunden pro Tag
bedient“ habe (Eingabe der Berufungsklägerin vom 10. Mai 2016, S. 2). In
der Klageantwort hat die Berufungsklägerin diese Ausführungen wiederholt und
darüber hinaus eingeräumt, dass die Berufungsbeklagte in den Monaten Januar bis
März 2014 etwa 9, 13 und 6 Kundinnen pro Monat bedient habe (Klageantwort vom
23. Mai 2016, S. 7 unten). Die Behauptung in der Berufung, bei den
von der Berufungsbeklagten bedienten Personen habe es sich gar nicht um Kunden,
sondern um Modelle gehandelt, ist somit neu und widerspricht den Angaben,
welche die Berufungsklägerin vor Zivilgericht gemacht hat. Unbewiesen ist
sodann die weitere Behauptung, dass in der Spalte der Berufungsbeklagten keine
Namen ausradiert worden seien. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das
Zivilgericht richtigerweise festhält, dass die Berufungsbeklagte (gemäss dem
Zugeständnis der Berufungsklägerin) bis zu 13 Kunden pro Monat bzw. bis zu
einem Kunden pro Tag bedient hat.
5.3.3 Das
Zivilgericht legt anschliessend dar, dass ein Arbeitsverhältnis nicht im
Widerspruch dazu stehe, dass in der kundenfreien Zeit an Puppen geübt worden
sei. Eine laufende Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten sowie
Weiterbildungen seien im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses allgemein üblich.
Nicht selten würden sogar Personen ohne besondere Vorkenntnisse für anspruchsvolle
Tätigkeiten eingestellt, und „on the job“ an eine ihnen noch unbekannte
Tätigkeit herangeführt, bis sie die Tätigkeiten selbständig ausführen könnten.
Dabei arbeiteten diese Mitarbeiter von Anfang an mit und leisteten ihren
Beitrag an das Arbeitsergebnis. Dafür stehe ihnen Lohn zu (angefochtener
Entscheid, E. 2.5.3 vierter Absatz).
Die
Berufungsklägerin kritisiert diese Erwägungen. Im Gegensatz zu Arbeitsverträgen
erfolge bei Unterrichtsverträgen keine Selektion. Die Berufungsklägerin habe
mehrere Schülerinnen gehabt, teilweise von der Invalidenversicherung oder
Integrationsstellen vermittelt. Es sei nicht um die Integration von
Schülerinnen in den Coiffeurbetrieb gegangen; Schulbetrieb und Coiffeurbetrieb
seien unterschiedliche Bereiche gewesen. Wenn sie aber Schülerinnen
voraussetzungslos aufgenommen habe, sei es absurd anzunehmen, sie habe diese in
ihrem Coiffeurbetrieb als Arbeitskräfte einsetzen wollen (Berufung, S. 16).
Die Berufungsklägerin gibt nicht an, dass und an welcher Stelle sie bereits vor
Zivilgericht behauptet habe, dass sie die Schülerinnen voraussetzungslos
aufgenommen habe. Die Behauptung ist neu und bleibt unbelegt und kann deshalb
im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
5.3.4 Das
Zivilgericht führt schliesslich aus, ein Arbeitsverhältnis könne auch dann
vorliegen, wenn die Parteien – wie im vorliegenden Fall in Artikel 1 des
„Ausbildungsvertrags“ – ein Kursgeld vereinbart und eine Lohnzahlung
vertraglich ausgeschlossen hätten. Ob in einem konkreten Fall ein Arbeitsverhältnis
vorliege, habe das Gericht nach den massgeblichen Vertragselementen, namentlich
der betrieblichen Einordnung sowie in Anwendung von Art. 320 Abs. 2 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) zu beurteilen. Dabei stelle die Pflicht
zur Lohnzahlung eine zwingende Rechtsfolge aus der Qualifikation als
Arbeitsverhältnis dar, woran auch eine ausdrückliche Wegbedingung der
Lohnverpflichtung nichts ändere (angefochtener Entscheid, E. 2.5.3 letzter
Abschnitt).
Nach Auffassung
der Berufungsklägerin verkennt das Zivilgericht mit diesen Ausführungen, dass
in der Lehre ohne Einschränkungen die Ansicht vertreten werde, dass Art. 320
Abs. 2 OR keine Anwendung finde, wenn ein Lohnverzicht vereinbart worden
sei. Daraus folge, dass bei einem Lohnverzicht nicht zu prüfen sei, ob andere
Gründe auf ein Arbeitsverhältnis hinwiesen (Berufung, S. 16 f.).
Ein
Arbeitsvertrag gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in
seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur
gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Ein Teil der Lehre
vertritt die Auffassung, dass Art. 320 Abs. 2 OR eine Vermutung
schaffe, die unwiderlegbar sei (Rehbinder/Stöckli,
Berner Kommentar, 2010, Art. 320 OR N 17; vgl. auch Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. Auflage,
Art. 320 OR N 6). Der überwiegende Teil der Lehre erachtet die
Vermutung dagegen als widerlegbar, aber einzig durch eine ausdrückliche
Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit (eingehend Portmann, Erklärungen ohne Worte im
schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, ArbR 1998, S. 59, 61; Portmann, Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015,
Art. 320 OR N 19; Portmann/Stöckli,
Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 102; Emmel, Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 2; Staehelin, a.a.O., Art. 320 OR N
10; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 320 N 6; Geiser/Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 262). Zum Teil wird darauf hingewiesen,
dass auch eine ausdrückliche Unentgeltlichkeitsabrede nur in engen Grenzen
beachtlich sei (Emmel, a.a.O., Art. 320
N 2; AGer ZH vom 3. März 2004 [AN030972], in: ARV 2004, S. 170), so
bei der Arbeit auf Probe. Sofern diese vereinbarungsgemäss unentgeltlich zu
leisten sei, könne der Einsatz nur sehr kurzzeitig (maximal ein Tag) dauern;
andernfalls handle es sich um Arbeit nach Art. 320 Abs. 2 OR (Emmel, a.a.O., Art. 335b N 4).
Im vorliegenden
Fall haben die Parteien in Artikel 1 des „Ausbildungsvertrags“ vereinbart, dass
während des Kurses „kein Lohn bezahlt“ werde. Damit haben die Parteien eine
ausdrückliche Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit
geschlossen, die nach einem überwiegenden Teil der Lehre grundsätzlich zulässig
wäre. Im vorliegenden Fall ist nun zu beachten, dass aus dem zwischen den Parteien
abgeschlossenen „Ausbildungsvertrag“ noch nicht vollständig ersichtlich ist,
dass es sich in der gelebten Vertragspraxis tatsächlich um einen
Arbeitsverhältnis handelte. Erst aus der Art, wie die Parteien den Vertrag
tatsächlich gelebt haben, ergab sich, dass die praktische Arbeit weit stärker
im Vordergrund stand, als die Berufungsbeklagte beim Vertragsabschluss annehmen
musste. Ergibt sich – wie im vorliegenden Fall – der arbeitsvertragliche
Charakter eines Vertrags nicht bereits aus dem Vertragstext, sondern erst aus dessen
genauen Analyse und der späteren Vertragspraxis, erweist sich die Unentgeltlichkeitsabrede
als unbeachtlich. Auch aus diesen Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass
das Zivilgericht einen Lohnanspruch bejaht hat.
- Höhe
des Lohnanspruchs
6.1 Zur
Bestimmung der Lohnhöhe geht das Zivilgericht von einem Aushilfsvertrag aus
(und nicht von einem Lehrvertrag), weil die Ausbildung im Vergleich zur praktischen
Arbeit rudimentär gewesen sei. Die Berufungsbeklagte lege einen Bruttolohn von CHF 2‘500.–
für eine vollzeitliche Aushilfstätigkeit zugrunde, was die Berufungsklägerin
nicht substantiiert bestreite. Da sie nur zwischen 14 % und 66 % gearbeitet
habe, berechne sie den Lohn entsprechend ihren Präsenzzeiten. Mit Rücksicht auf
das Lohnniveau im Coiffeurgewerbe (GAV-Lohn von CHF 3‘700.– bzw. 3‘800.–
für Coiffeusen mit dreijähriger Lehre) – so das Zivilgericht – erscheine ein
Monatslohn von CHF 2‘250.– als angemessen. Daraus ergebe sich ein
Bruttolohnanspruch von CHF 27‘000.– bzw. nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge von 8,225 % ein Nettolohnanspruch von CHF 24‘779.25
(angefochtener Entscheid, E. 2.5.4). Die Berufungsklägerin wendet dagegen
ein, sie habe vor Zivilgericht alle Faktoren der Forderungsberechnung durch die
Berufungsbeklagte „substantiiert bestritten“ (Berufung, S. 17–19).
6.2 In
Bezug auf die Präsenzzeiten macht die Berufungsklägerin zunächst
geltend, dass sie die von der Berufungsbeklagten behaupteten Präsenzzeiten in
der Klageantwort bestritten habe (Berufung, S. 17). In ihrer Klage hatte
die Berufungsbeklagte eingehend dargelegt, dass sie von Dezember 2012 bis Juni
2013 an vier Tagen pro Woche von 8 bis 15 Uhr gearbeitet habe (Pensum von 66
%); auch für die weiteren Zeiträume bis Januar 2015 gab die Berufungsbeklagte
ihre Arbeitstage und Arbeitszeiten detailliert an (Klage vom 20. Januar
2016, Rz 7). In der Klageantwort hat die Berufungsklägerin diese Ausführungen
global bestritten und behauptet, dass die Präsenzzeit eine Mittagspause von 90
Minuten beinhaltet habe; zum Beweis dieser Behauptung hat sie eine
Parteibefragung beantragt (Klageantwort vom 23. Mai 2016, S. 5 f. zu Rz
7). In der Klage hat die Berufungsbeklagte ihre in Rz 7 dargelegten Arbeitszeiten
nochmals detailliert aufgeführt (Rz 15). Diese detaillierte Aufstellung hat die
Berufungsklägerin in ihrer Klageantwort wiederum nur global bestritten und
darüber hinaus ausgeführt, die Behauptung der Berufungsbeklagten habe
Lohnarbeit geleistet, sei falsch; sie vergesse, dass sie noch nicht selbständig
habe arbeiten können (S. 9 zu Rz 15). Aufgrund dieser Ausführungen in der Klage
und Klageantwort ist die Annahme des Zivilgerichts nicht zu beanstanden, dass
die Berufungsklägerin die Aufstellung der Berufungsbeklagten nicht im Einzelnen
bestritten hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.5.3 dritter
Abschnitt und E. 2.5.4 erster Abschnitt). Es kommt hinzu, dass die
Berufungsklägerin in der Berufung nicht angibt, wie sie ihre Behauptung einer
90-minütigen Mittagspause im Berufungsverfahren beweisen will (allenfalls durch
die in der Klageantwort beantragte Parteibefragung) und zu welchem abweichenden
Ergebnis eine allfällige Parteibefragung (oder die Abnahme sonstiger Beweismittel)
führen würde. Dies genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht:
Zum einen sind nämlich die Parteien gehalten, erstinstanzlich gestellte
Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu
wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398 mit Hinweisen). Zum anderen
muss die Berufungsklägerin in der Berufung selbst näher darlegen, zu welchem
abweichenden Ergebnis die Abnahme der erstinstanzlich verweigerten Beweise
geführt hätte. Dies hat die Berufungsklägerin im vorliegenden Fall nicht getan,
weshalb unklar bleibt, inwiefern die Behebung des geltend gemachten Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (vgl. dazu BGer 5A_209/2014
vom 2. September 2014 E. 4.1 und 4.3).
Die
Berufungsklägerin beruft sich im Zusammenhang mit dem Nachweis der
Präsenzzeiten der Berufungsbeklagten sodann auf ihre Agenda (Berufung, S. 18 f.).
In vorstehender E. 5.3.2 wurde ausgeführt, weshalb die Bleistifteintragungen
in der Agenda nicht beweistauglich sind. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen
werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Zivilgericht ermittelten
Präsenzzeiten der Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden sind.
6.3 In
Bezug auf die Lohnhöhe, die das Zivilgericht seiner Lohnberechnung
zugrunde legt, macht die Berufungsklägerin ebenfalls geltend, sie habe auch
diese bereits vor Zivilgericht bestritten (Berufung, S. 17). Entgegen der
Auffassung der Berufungsklägerin hat das Zivilgericht bei der Lohnhöhe nicht
auf die Angaben der Berufungsbeklagten (Monatsbruttolohn von CHF 2‘500.–
gemäss Klage vom 20. Januar 2016, Rz 11 und 15) abgestellt. Vielmehr hat
es kurz begründet, weshalb es im vorliegenden Fall von einem Aushilfsvertrag
ausgegangen ist und – mit Blick auf den gesamtarbeitsvertraglichen
Monatsbruttolohn von CHF 3‘700.– bzw. CHF 3‘800.– für Coiffeusen nach
dreijähriger Lehre – einen Bruttomonatslohn von CHF 2‘250.– für eine
Coiffeuraushilfe als angemessen erachtet (angefochtener Entscheid, E. 2.5.4
zweiter Absatz). Da die Berufungsbeklagte über gewisse Vorkenntnisse und etwas
Berufserfahrung verfügt (vgl. vorstehende E. 5.3.1) und regelmässig und in
beachtlichem Umfang selbständige praktische Arbeit im Betrieb der
Berufungsklägerin verrichtet hat (vgl. vorstehende E. 5.3.2), ist es nicht
zu beanstanden, dass das Zivilgericht einen Aushilfslohn CHF 2‘250.–
zugrunde gelegt hat, was 60 % des Lohns einer ausgebildeten Coiffeuse
entspricht. Da wie dargelegt kein Ausbildungsverhältnis vorliegt, ist es –
entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (vgl. Berufung, S. 17)
– auch richtig, nicht auf einen Lehrlingslohn abzustellen.
6.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Zivilgericht sowohl die Präsenzzeiten der Berufungsbeklagten
als auch die Lohnhöhe korrekt ermittelt hat.
- Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Verfahren
Die
Berufungsklägerin macht geltend, die der Berufungsbeklagten zugesprochene
Parteientschädigung werde im angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar
begründet. Auf Nachfrage hin habe das Zivilgericht mit Verfügung vom 16. April 2018
ausgeführt, das Grundhonorar betrage CHF 2‘900.– zuzüglich Zuschlägen von
115 %. Der sich daraus ergebende Betrag, CHF 6‘235.–, stimme nicht
mit dem Dispositiv überein, mit welchem der Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 6‘887.50 zugesprochen worden sei (Berufung,
S. 19). In Ziffer 4 der Verfügung vom 16. April 2018 (bei den
Zivilgerichtsakten) hat das Zivilgericht die Höhe der Parteientschädigung
begründet. Demgemäss hat es zum Grundhonorar von CHF 2‘900.– zwei
Zuschläge vorgenommen: einen ersten Zuschlag von 25 % aufgrund des
schriftlichen Verfahrens (CHF 2‘900.– plus 25 % = CHF 3‘625.–) und einen
zweiten Zuschlag von 90 % für den zweiten Schriftenwechsel, die zweite
Verhandlung und das Schlichtungsverfahren (CHF 3‘625.– plus 90 % = CHF 6‘887.50).
Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat das Zivilgericht damit die
Höhe der mit dem Dispositiv zugesprochenen Parteientschädigung nachvollziehbar
begründet. Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, der Zuschlag für das
Schlichtungsverfahren sei ungerechtfertigt (Berufung, S. 19).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen
bereits im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens anwaltlich vertreten war, womit
der Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b/ba HO gerechtfertigt ist.
Auf welchen Namen das auf der Honorarnote angegebene Konto lautet, ist entgegen
der Ansicht der Berufungsklägerin unerheblich.
- Sachentscheid
und Kostenentscheid im Berufungsverfahren
8.1 Aufgrund
dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen.
8.2 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Berufungsklägerin die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
In
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.–
werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt
auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE
ZB.2015.32 vom 22. April 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Das vorliegende
Berufungsverfahren ist demgemäss kostenlos.
Hingegen hat die
Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu zahlen. Im
Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).
Das Honorar bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12 Abs. 3
HO) von CHF 24‘779.25. Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt demgemäss
maximal CHF 2‘900.– (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b HO). Dazu kommt eine
Erhöhung um 50 % wegen der Schriftlichkeit des Verfahrens (§ 4 Abs. 2
HO), ein Komplexitätszuschlag von 50 % (§ 5 Abs. 1 lit. a HO)
sowie ein Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO). Vorliegend
hat die Berufungsbeklagte in ihrer Honorarnote ein geringeres Honorar von
CHF 1‘710.50 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 131.70 geltend gemacht. Dies ist
nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. November 2017 (GS.2016.3) wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Die Berufungsklägerin bezahlt der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘710.50
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 131.70.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.