Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2017.60
ENTSCHEID
vom 31.
Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 13. Dezember 2018 wandte sich A____ (nachfolgend Gesuchsteller) an das
Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements und stellte „Antrag auf Erlass
oder Teilerlass mit Umwandlung zur Gemeinnützigen Arbeit“ betreffend die Urteile
SB.2017.60 des Appellationsgerichts sowie SG.2013.00348 des Strafgerichts.
Hintergrund des Gesuchs ist die Forderung der Inkassostelle vom 8. Dezember
2018 (2. Mahnung) über CHF 12‘439.70, die sich aus Verfahrenskosten des
Strafgerichts (CHF 11‘609.70), CHF 300.‒ Busse und CHF 600.‒
Gebühren abzüglich verrechnetem Guthaben von CHF 70.‒ zusammensetzt. Die
Bewährungshilfe des Amts für Justizvollzug unterstützt die Anträge mit
Schreiben vom 24. Januar 2019.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten
Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den
Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind
indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie
beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die
Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in:
Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im
Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delegation (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung
der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016 im
revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in
§ 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zum
nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler:
AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016, SB.2014.107 vom 25. August 2016). Das
Berufungsurteil vom 27. August 2016 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichter
zuständig ist.
1.2 Nicht zuständig ist das Appellationsgericht für eine
allfällige Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit. Dies ist durch Amt für
Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, zu bewilligen.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016).
2.2 Der
Antragsteller hat in der Begründung seines Gesuchs dargetan, dass er hoch
verschuldet ist und nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug auf
Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen und nicht in der Lage sein wird,
seine Schulden zu bedienen. Bezüglich seiner Schulden werden die Angaben durch
den Betreibungsregisterauszug gestützt, in welchem Betreibungen im Betrag von
CHF 21‘357.20 und offene Verlustscheine im Betrag von CHF 44‘697.75 vermerkt
sind. Zudem wird von Seiten der Bewährungshilfe bestätigt, dass eine
Rückzahlung für lange Zeit unmöglich sein wird. Unter diesen Umständen ist dem
Gesuch zu entsprechen, und die erstinstanzlichen Kosten von CHF 12‘209.70 (inkl.
Urteilsgebühr) sind zu erlassen.
Die anwendbare
Bestimmung von Art. 425 StPO setzt für den Erlass einer Forderung nicht
zwingend ein entsprechendes Gesuch voraus, weshalb aus den genannten Gründen
auch die mit gleichem Urteil auferlegte reduzierte Urteilsgebühr des Appellationsgerichts
von CHF 800.‒, welche A____ separat in Rechnung gestellt worden ist
(Rechnung […]), erlassen wird.
Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
von CHF 12‘209.70 wird gutgeheissen. Zusätzlich wird die zweitinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 800.‒ erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen Gerichte Basel-Stadt
Justiz und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.