Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.34
URTEIL
vom 20.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagte
c/o Justizvollzugsanstalt
Hindelbank Beschuldigte
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 17. Januar 2018
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei
Sachverhalt
Das
Strafdreiergericht hat A____ mit Urteil vom 17. Januar 2018 des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit)
sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 36 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 2. April 2017, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde A____ für 10 Jahre des Landes
verwiesen. Im Anklagepunkt 3.1 wurde sie vom Vorwurf der Einfuhr von Kokain
freigesprochen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten und eine
Urteilsgebühr auferlegt.
Auf ihr Gesuch
hin wurde A____ der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs per 14. Februar 2018
bewilligt. Gegen das Urteil des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft am 13.
April 2018 Berufung erklärt und beantragt, A____ (nachfolgend: Beschuldigte) sei
zusätzlich im Anklagepunkt 3.1 der Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain,
im Anklagepunkt 3.2 der Übergabe der gesamten angeklagten Kokainmenge von 1‘980
Gramm sowie der bandenmässig qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen.
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei angemessen zu erhöhen
und entsprechend unbedingt auszusprechen. Schliesslich sei wegen des beantragten
Schuldspruchs nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB zusätzlich
eine Geldstrafe zu verhängen. Die Berufungsbegründung folgte am 14. Juni
2018. Mit Berufungsantwort vom 23. August 2018 beantragte die Beschuldigte die
Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils. Zudem stellte sie Antrag auf Bewilligung der
amtlichen Verteidigung.
Am 3. Oktober
2018 beantragte die Beschuldigte, sie sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu
entlassen. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 plädierte die Staatsanwaltschaft
auf Abweisung des Gesuchs. Darauf replizierte die Beschuldigte am 8. Oktober
2018. Mit begründeter Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde das Ent-lassungsgesuch
abgewiesen. Am 13. November 2018 ging der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt
Hindelbank ein.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 20. November 2018 ist zunächst die Beschuldigte
befragt worden. In der Folge haben die Staatsanwältin sowie die Verteidigerin
der Beschuldigten plädiert. Die Beschuldigte hat erneut ihre Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug beantragen lassen. Für sämtliche Ausführungen sei auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 381
Abs. 1 StPO. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils
anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die
Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung betreffend Punkt 3.1 der
Anklageschrift einen Schuldspruch wegen (mengen- und bandenmässig)
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Weiter sei in
Anklagepunkt 3.2 von der gesamten angeklagten Drogenmenge auszugehen. Ferner
sei die Beschuldigte nicht bloss wegen einfacher, sondern wegen bandenmässiger
Geldwäscherei schuldig zu erklären. Dementsprechend sei eine unbedingte
Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.– zu verhängen. Alle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind
in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschuldigte habe einen am 23. Januar
2017 geplanten Kokaintransport in die Schweiz ausgeführt (AS 3.1). Aus den
Akten ergebe sich, dass sie den Decknamen X____ benutzt habe, welcher am 22.
Januar 2017 anlässlich eines dokumentierten Telefongesprächs zwischen den
Bandenmitgliedern B____ und C____ erstmals in den Akten aufgetaucht sei (vgl.
TK-Protokolle Akten S. 341 f.). Aus den vorgängig und nachfolgend geführten
Telefongesprächen gehe hervor, dass die besagte X____ Kokain in die Schweiz eingeführt
habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass es noch andere Kurierinnen mit dem
Decknamen X____ gegeben habe. Da X____ in den nachfolgenden Gesprächen nicht
mehr erwähnt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihre
Kokainlieferung bereits ausgeführt habe. Andernfalls, bzw. im Falle einer
Panne, hätten sich B____ und C____ sicherlich am Telefon darüber unterhalten
(Berufungsbegründung p. 1190 f.).
2.2 Die
Vorinstanz hat in diesem Punkt erwogen, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen,
dass es sich bei der in der Telefonkontrolle dokumentierten Gesprächen vom 22.
Januar 2017 erwähnten X____ um jene X____ handle, die aufgrund der anlässlich
der Festnahme der Beschuldigten gefundenen Natelnummer +41 [...]
(TK-Bezeichnung WAVE-[...], Deckname X____) als die beschuldigte Person habe
ermittelt werden können. Gegen die Täterschaft der Beschuldigten spreche zudem
ihr durch Passstempel belegter Aufenthalt in Ruanda vom 9. Dezember 2016 bis
23. Januar 2017 (Urteil E. I.2. p. 11).
2.3 Mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass einzig aufgrund der beiden
protokollierten Telefongespräche zwischen B____ und C____ vom 22. Januar 2017
auch im Kontext mit den späteren Taten der Beschuldigten ein Schuldspruch in
diesem Anklagepunkt nicht zu rechtfertigen ist. Zwar spricht einiges dafür,
dass es sich bei der in beiden Telefongesprächen erwähnten X____ um die
Beschuldigte handelt. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass
für die Zeitspanne ab dem 12. März 2017 aufgrund der Telefonkontrolle der
Rufnummer +41 [...] erstellt ist, dass die Beschuldigte das Pseudonym X____
trug, jedoch für die Periode davor ein entsprechendes Zuordnungskriterium fehlt
(Urteil E. I.2. p. 11). Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf
hingewiesen, dass aus Gründen der Verwechslungsgefahr nicht davon auszugehen
ist, dass innerhalb einer Drogenorganisation zwei als Kurierin tätige Personen (gleichzeitig)
den gleichen Decknamen tragen. Jedoch ist gerichtsnotorisch, dass im Rahmen von
gut organisierten Drogenbanden immer wieder neue Mitglieder – namentlich solche
mit eher untergeordneten Funktionen – auf der Bildfläche auftauchen, während
andere aufgrund von Verhaftungen oder aus anderen Gründen wieder ausscheiden. Es
ist somit durchaus denkbar, dass die Beschuldigte das zuvor von einer anderen
Kurierin verwendete Pseudonym X____ ab dem 12. März 2017 übernommen hat. Dies
erscheint insofern nicht unwahrscheinlich, als es gerade bei eher untergeordneten
Kurierdiensten weit mehr auf die Funktion als auf die Person ankommt. Aus
diesem Grund kann aus den späteren Erkenntnissen nicht zweifelsfrei geschlossen
werden, dass es sich bei der im Januar 2017 erwähnten X____ tatsächlich um die
Beschuldigte handelte.
Die Vorinstanz
ist zum Schluss gelangt, die Beschuldigte scheide für die Tatbegehung im Januar
2017 auch deshalb aus, da sich aus den Stempeln in ihrem Reisepass ergebe, dass
sie sich bis am 23. Januar 2017 in Afrika und ab dem 24. Januar 2017 in den
Niederlanden aufgehalten habe (Urteil E. I.2 p. 11, Akten S. 846). Zwar kann
nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim ruandischen Ausreisestempel um
eine Fälschung handelt. Jedoch gibt es darauf keine Hinweise, weshalb
grundsätzlich von der Echtheit des Stempels ausgegangen werden muss. Die
Anklageschrift hat den genauen Zeitpunkt des Kokainimportes offen gelassen. Es
erscheint mit Blick auf die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der
Beschuldigten sehr unwahrscheinlich, dass sie nach ihrer Ausreise aus Ruanda
und vor ihrer Wiedereinreise in die Niederlande den angeklagten
Betäubungsmitteltransport in die Schweiz ausgeführt haben soll, zumal in ihrem
Pass entsprechende Stempelungen für die Ein- und Ausreise in die und aus der
Schweiz fehlen. Zwar ist denkbar, dass die Einfuhr in die Schweiz erst nach
ihrer Einreise in Holland irgendwann vor dem 12. März 2017 erfolgt ist. Dies
würde die fehlenden Stempel in die Schweiz erklären, ist doch von Holland eine
Einreise per Zug oder Auto denkbar, wo an der Grenze erfahrungsgemäss keine
Stempelung des Passes erfolgt. Gegen eine Tatausführung nach dem 23. Januar
2017 spricht indessen der Inhalt des Telefongesprächs vom 22. Januar 2017, 18:47
Uhr: dieser weist darauf hin, dass die Ankunft der Kurierin unmittelbar bevorgestanden
haben muss. So ist etwa die Rede von der Etage, auf welcher sich die Wohnung
befinde und es wird erwähnt, man könne mit dem Wohnungsschlüssel auch die
Haustür unten aufschliessen, schliesslich wird bestätigt, X____ werde C____
anrufen, sobald sie in der Wohnung sei (TK-Protokolle, Akten S. 341). Auch das
zweite, nur wenige Minuten nach dem vorherigen Kontakt stattgefundene
Telefongespräch vom 22. Januar 2017, 18:54 Uhr, lässt auf einen geplanten Kontakt
zwischen X____ und C____ am nächsten Tag und damit am 23. Januar 2017
schliessen, wird C____ doch von B____ angewiesen, er solle X____ am nächsten
Tag von einer anderen Rufnummer aus kontaktieren (TK-Protokolle, Akten S. 342).
Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschuldigte an jenem Tag erst aus Ruanda
ausreiste, erscheint ihre Tatbeteiligung an dem angeklagten Kokainimport in
zeitlicher Hinsicht jedenfalls sehr unwahrscheinlich. Nicht plausibel ist mit Blick
auf den Inhalt der Telefonate, der Tatsache, dass der Deckname X____
anschliessend nicht mehr in den Telefongesprächen erwähnt wurde und entgegen
den Argumenten der Staatsanwaltschaft auch, dass sich die Beschuldigte noch aus
Afrika mit B____ bezüglich eines zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten
Kokaintransports abgesprochen haben soll.
2.4 Zusammenfassend
kann gestützt auf diese Erwägungen der Beschuldigten der am 22. Januar 2017
geplante Betäubungsmitteltransport aufgrund der mangelhaften Beweislage trotz
des Vorliegens gewisser Indizien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die
Vorinstanz hat sie somit zu Recht in Anwendung des Verfahrensgrundsatzes „in
dubio pro reo“ freigesprochen.
3.1 Das
Strafgericht ist in Anklagepunkt 3.2 davon ausgegangen, die Beschuldigte habe
lediglich die Hälfte der importierten Betäubungsmittelmenge von total
1980 Gramm zu verantworten. Die Aussage von B____ im Telefongespräch vom
14. März 2017, wonach er von X____ und D____ „198 Sachen“ bekommen habe
(TK-Protokoll, Akten S. 541), sei dahingehend zu deuten, dass die angeklagte
Menge auf zwei Kuriere aufzuteilen und damit zu halbieren sei. Somit könnten der
Beschuldigten lediglich 990 Gramm zugerechnet werden (Urteil E. I.3.a) p. 11.f).
Die Staatsanwaltschaft moniert, die Vorinstanz sei in diesem Punkt zu Unrecht
lediglich von der Hälfte der angeklagten Betäubungsmittelmenge ausgegangen
(Berufungsbegründung Ziff. 2 Akten S. 1191).
3.2 Die
Vorinstanz hat zu Recht erwogen, es sei lediglich die Hälfte der von der
Staatsanwaltschaft angeklagten Kokainmenge nachweislich durch die Beschuldigte
importiert worden. So ist im Telefongespräch zwischen C____ und B____ vom 14. März
2017 denn auch wiederum von “insgesamt 198 Sachen“ die Rede sowie davon, dass C____
den beiden Kurieren „je 50 gegeben“ habe (TK-Kontrollen, Akten S. 542). Da eine
gemeinsame Einreise und damit ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit D____
der Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden kann, hat die Vorinstanz zu
Recht im Zweifel der Beschuldigten nur die Hälfte und damit (von 990 Gramm bei
einem angenommenen Reinheitsgrad von 60%) 600 Gramm reines Kokain angerechnet. Den
Argumenten der Staatsanwaltschaft ist entgegenzusetzen, dass die Beschuldigte
innerhalb der Bande als blosse Kurierin auf der Hierarchistufe 4 (vgl. unten E.
5.3) tätig war, womit ihr die durch andere Kuriere transportierten
Betäubungsmittel nicht zugerechnet werden können.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschuldigte sei statt wegen (einfacher)
Geldwäscherei wegen bandenmässiger und damit qualifizierter Geldwäscherei schuldig
zu sprechen. Es sei offensichtlich, dass die Betäubungsmittelhändlerbande das
aus dem Drogenhandel stammende Geld wieder habe in Umlauf bringen müssen, um
dessen Herkunft zu verschleiern. Die Beschuldigte habe sich am Transport von
Geld ebenso beteiligt wie am Transport von Betäubungsmitteln und erfülle somit
den Tatbestand von Art. 305bis StGB in objektiver und subjektiver
Hinsicht. Da sie als Mitglied der Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung
der Geldwäscherei zusammengefunden hat, gehandelt habe, liege ein schwerer Fall
gemäss Ziff. 2 lit. b der genannten Bestimmung vor (Berufungsbegründung Ziff. 3
p. 1191-1193).
4.2 Der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen Geldwäscherei ist unangefochten. Von einer
Bande im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist zu sprechen, wenn zwei oder
mehr Täterinnen oder Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent
geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken.
Erforderlich ist einerseits das Vorhandensein gewisser Mindestansätze einer
Organisation, etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung (BGE 135 IV 158 E. 2 ff.),
andererseits wird eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse verlangt,
dass von einem stabilen Team ausgegangen werden kann, auch wenn dieses allenfalls
nur kurzlebig ist (BGE 132 IV 132 E. 5.2). Dieser Zusammenschluss ist es, der
die einzelnen Mitglieder psychisch und physisch stärkt und diese besonders
gefährlich macht sowie die Begehung von Straftaten voraussehen lässt. Der
Vorsatz der Täterin muss schliesslich auch die Bandenmässigkeit umfassen (BGE
135 IV 158 E. 2 ff.). Jedoch muss sie nicht im Bewusstsein handeln, eine
bandenmässige Geldwäscherei zu begehen, vielmehr reicht die Kenntnis der
Umstände der Tatbegehung aus (Pieth,
in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, Art. 305 bis N 65 mit Verweis
auf Art. 139 N 123, 131, 133; Flachsmann,
in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage,
Zürich 2013, Art. 305 bis N 24 mit Verweis auf Art. 137 N 15).
4.3 Die
Staatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, die Beschuldigte sei durch die
Bande nicht nur als Kokain- sondern auch als Geldkurierin eingesetzt worden
(Berufungsbegründung Akten S. 1192). Zwar ist nur ein einziger Geldtransport
ins Ausland nachgewiesen (Urteil E. I.3.b) p. 12 f.). Dies ist indessen für die
Annahme von Bandenmässigkeit unerheblich. Erforderlich ist lediglich die
Bereitschaft zur fortgesetzten Ausführung von weiteren Geldtransporten. Dass im
Rahmen der Bande nicht nur Betäubungsmittel verschoben, sondern auch immer
wieder Geld ins Ausland transferiert wurde, ergibt sich aus der Auswertung der
Telefonkontrolle ohne weiteres. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist
nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Geldtransporten um eine blosse
Konsequenz des primär bezweckten Betäubungsmittelhandels gehandelt hat (Urteil
E. II.2. p. 15). Das Ziel der aus Holland operierenden Organisation bestand sowohl
im Handel mit Betäubungsmitteln als auch im Rücktransport des erwirtschafteten
Erlöses in die Niederlande unter Verschleierung dessen deliktischer Herkunft.
Dies zeigt sich in der Tatsache, dass in Bezug auf die Geldtransporte die Bande
um B____ genauso gut organisiert war wie in Bezug auf den Handel mit Kokain (vgl.
dazu Bericht fedpol, „Geldwäschereiurteile in der Schweiz“, November 2008, S.
11 [Bargeldtransporte ins Ausland]).
4.4 Was
den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zu
folgen, als sie feststellt, die Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei dem
ihr zum Transport anvertrauten Geldbetrag um Drogenerlös handelte und dass, wie
an der Einfuhr der Betäubungsmittel, auch an der Ausfuhr der damit
erwirtschafteten Bargeldbeträge diverse Personen beteiligt waren: So war die Beschuldigte
selbst mit dem Abholen von Drogenerlös beauftragt worden, erinnerte den
Depothalter C____ unmissverständlich daran, eingenommene Schweizer Franken in
Euro zu wechseln und führte bei ihrer Rückreise nach Holland das Bargeld nicht
etwa offen, sondern versteckt mit sich, um es an unbekannte Personen in den
Niederlanden weiterzugeben (Berufungsbegründung Akten S. 1192). Aus diesem
Grund ist der Tatbestand der bandenmässigen Geldwäscherei auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt. Dass es von Seiten der Beschuldigten zu keinen weiteren
Geldtransporten gekommen ist, ist zweifelsohne auf ihre Festnahme
zurückzuführen. Ihre Tätigkeit innerhalb der Bande umfasste damit nicht nur den
Transport von Kokain (wofür der Schuldspruch wegen bandenmässigen Vorgehens in
Rechtskraft erwachsen ist), sondern auch den Rücktransport des damit
erwirtschafteten Bargelds zur Verschleierung dessen deliktischen Herkunft. Es hat
daher gestützt auf die zutreffende Argumentation der Staatsanwaltschaft in
diesem Punkt ein Schuldspruch wegen bandenmässig begangener Geldwäscherei zu ergehen.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 19 m. H.). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
5.2 Aufgrund
der teilweisen Gutheissung der Berufung – namentlich des Schuldspruchs wegen
qualifizierter und nicht nur wegen einfacher Geldwäscherei – ist die von der
Vorinstanz ausgefällte Strafe neu zu bemessen.
Hat die Täterin
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat
(Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
(Gesamtstrafe). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem
ersten Schritt den Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen und alsdann
die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmildernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der
Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten
Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 2011; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
5.3 Die
Vorinstanz hat, ausgehend vom Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG, welcher von
einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, das objektive
Tatverschulden zu Recht als keineswegs mehr leicht eingestuft (Urteil E. III.
p. 16). In objektiver Hinsicht liegt die Kokainmenge mit gesamthaft 1‘600 Gramm
reinen Wirkstoffs um ein Vielfaches über den 18 Gramm, die gemäss der
Bundesgerichtspraxis die Grenze zu einem mengenmässig qualifizierten Fall
bilden (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103) und in der Regel eine Freiheitsstrafe von
12 Monaten nach sich ziehen. Auch wenn der Drogenmenge bei der Strafzumessung
keine vorrangige Bedeutung zukommt und sie nur einen Gesichtspunkt neben
anderen darstellt, ist sie auch nicht vollkommen nebensächlich. Vielmehr ist
sie nicht nur als Qualifikationsmerkmal, sondern auch innerhalb des
qualifizierten Strafrahmens als Zumessungskriterium zu berücksichtigen (BGE 118
IV 342 E. 2c S. 348; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.4). Ein weiteres
zentrales Kriterium bei der Strafzumessung bei Betäubungsmittedelikten ist
gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vom jeweiligen Täter
eingenommene Funktion bzw. die Hierarchiestufe, welcher er innerhalb der
Organisation zuzuordnen ist, steigt doch mit der Hierarchiestufe die
Verantwortung und damit auch das Verschulden (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli
2017 E. 1.4.3 m. H. auf BGE 121 IV 202). Die Vorinstanz hat praxisgemäss als
Orientierungshilfe die Grobeinteilung von Eugster und Frischknecht herangezogen
und die Beschuldigte in die Hierarchiestufe 4 eingeteilt (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327, 336; vgl. dazu AGE SB.2016.84
vom 18. Mai 2017 E. 4.3.2); diese Überlegungen werden von der Staatsanwaltschaft
nicht beanstandet, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urteil E. III. p. 16; Art.
82 Abs. 4 StPO). Die Einsatzstrafe liegt auf Grund des objektiven Verschuldens
damit bei drei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Subjektiv ist zu
berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
Bezüglich der Beweggründe hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, es
sei davon auszugehen, dass die Straftaten rein finanziell motiviert gewesen sei,
wobei eine Notlage explizit nicht bestanden habe, sei die Beschuldigte doch im
Deliktszeitraum von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt worden, nicht
drogenabhängig gewesen und auch seitens der Drogenhändlerbande kein auf sie
ausgeübter Druck erkennbar (Urteil E. III p. 16).
5.4 Die
Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf
52 Monate beantragt. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen wendet sie ein, eine
teilbedingte Freiheitsstrafe werde dem schweren Verschulden der Beschuldigten
nicht gerecht. So habe sie – obschon sie „nur“ als Kurierin tätig war – innerhalb
der Bande offensichtlich ein erhebliches Vertrauen genossen und sei nicht
beliebig austauschbar gewesen, was zu einer Einsatzstrafe zu führen habe,
welche nicht am untersten Rand des von Eugster/Frischknecht für die
Hierarchiestufe 4 vorgesehenen Strafrahmens liegen könne (Berufungserklärung
Akten S. 1194). Dem ist nicht zu folgen. So wird die Argumentation der
Staatsanwaltschaft nicht durch die Akten gestützt; namentlich fehlt der
Nachweis dafür, dass die als Kurierin tätige Beschuldigte eine besondere
Vertrauensstellung innehatte. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz von einer eher
untergeordneten Position als reine Kurierin auszugehen. Das Strafgericht ist
somit zu Recht von einer Einsatzstrafe von 36 Monaten ausgegangen. Aufgrund des
Schuldspruchs wegen bandenmässiger Geldwäscherei ist unter Berücksichtigung des
nur einmaligen Geldtransports eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate
angemessen. Daraus errechnet sich als Zwischenresultat – ohne Asperation – eine
Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
5.5 In
einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine
Erhöhung oder Reduktion dieser Strafe rechtfertigen. Die Vorinstanz ist von
einer sehr hohen Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ausgegangen, da sie
gesundheitlich durch eine HIV-Infektion eingeschränkt sei und aufgrund der
Haftverbüssung nur indirekt mit ihren zwei in Uganda lebenden Kindern Kontakt
pflegen könne. Dies rechtfertige eine Strafreduktion von sechs Monaten (Urteil
E. III. p. 16 f.). Dagegen argumentiert die Staatsanwaltschaft zu Recht, die
Beschuldigte sei von ihrer Krankheit nicht von intensiver Reisetätigkeit,
insbesondere zwecks der Begehung von Delikten, abgehalten worden. Es sei zudem
nicht ersichtlich, inwiefern ihr Kontakt zu ihren Kindern durch die
Haftverbüssung eingeschränkt werde, wohnten diese doch in Uganda und
unterhielten ohnehin lediglich telefonischen Kontakt zur in Holland lebenden
Mutter, was auch in Haft möglich sei. Eine Strafreduktion von sechs Monaten sei
aus diesen Gründen deutlich zu hoch (Berufungsbegründung Akten S. 1193 f.). Anlässlich
der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte zu ihrem gesundheitlichen
Zustand, in ihrer Brust sei ein rasch wachsender, jedoch nicht bösartiger Tumor
diagnostiziert worden, welcher sehr schmerzhaft sei und chirurgisch entfernt
werden müsse; dieser Eingriff könne jedoch aus Kostengründen erst nach ihrer
Rückkehr nach Holland erfolgen (Prot. Berufungsverhandlung p. 5). Der mit Blick
auf die dargelegten Umstände leicht erhöhten Strafempfindlichkeit der
Beschuldigten wird mit einer Strafreduktion von zwei Monaten angemessen Rechnung
getragen. Was die übrigen genannten Punkte anbelangt, ist den überzeugenden
Argumenten der Staatsanwaltschaft zu folgen.
Dass die Vorstrafenlosigkeit
der Beschuldigten keinen Strafmilderungsgrund darstellt, hat die Vorinstanz
zutreffend erwogen (Urteil E. III. p. 16). Auch subjektive
Strafminderungsgründe, wie ein substantielles Geständnis oder Reue können der
Beschuldigten im Hinblick auf ihr Aussageverhalten nicht zugutegehalten
werden; so hat sie ihre Tatbeteiligung trotz der erdrückenden Beweislage kategorisch
bestritten. Aufgrund der vorzunehmenden Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wird
die errechnete Strafe von 40 Monaten um 10% auf 36 Monate reduziert.
5.6 Bei
diesem Strafmass ist der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB möglich.
Grundvoraussetzung für den teilbedingten Strafvollzug ist, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein
Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von
Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum
Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Die
Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Trotz gewisser Unklarheiten über die
Frage, wie sie sich ihren weiteren Lebensunterhalt verdienen wird, darf davon
ausgegangen werden, dass sie auch nach ihrer Haftentlassung durch ihren
Lebenspartner finanziell unterstützt wird. Zudem wird bei ihr als Ersttäterin praxisgemäss
vom Ausstellen einer Schlechtprognose abgesehen. Die Beschuldigte hat bis anhin
18 Monate in Sicherheitshaft und im vorzeitigen Strafvollzug zugebracht. Es
darf davon ausgegangen werden, dass die Erfahrung der mehrmonatigen
Haftverbüssung in Kombination mit der im Berufungsverfahren auszusprechenden
bedingten Geldstrafe und der bereits rechtskräftigen Landesverweisung die
Beschuldigte von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten wird. Gestützt auf
diese Überlegungen kann ihr der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Allerdings
ist mit Blick auf die genannten Zweifel der maximal mögliche Teil, nämlich die
Hälfte der Strafe, unbedingt auszusprechen. Die Probezeit wird auf zwei Jahre
festgesetzt. Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug sind in Anwendung
von Art. 51 StGB praxisgemäss auf die Strafe anzurechnen.
5.7 Infolge
des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei muss zudem zwingend eine
Geldstrafe ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das Verschulden der
Beschuldigten auf 30 Tagessätze festzusetzen ist. Die Tagessatzhöhe wird
zufolge ihrer angespannten finanziellen Situation auf CHF 30.– angesetzt, der
bedingte Strafvollzug gewährt und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt.
Die Beschuldigte
ist aufgrund der Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe nach Erledigung der Austrittsformalitäten zuhanden des
Migrationsamts Basel-Stadt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen (vgl.
dazu Vollzugsbericht Hindelbank vom 12. November 2018).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 2‘560.40 sowie die Urteilsgebühr von CHF 5‘700.– zu
tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren sind ihr infolge ihres
teilweisen Unterliegens reduzierte Urteilsgebühren von CHF 300.– aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Die amtliche Verteidigerin wird gemäss der
eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Auf eine
Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
17. Januar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit)
Landesverweisung
Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem
Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons Nokia (inkl. SIM-Karte Nr.
+41 [...])
Rückgabe des iPhones (inkl. SIM-Karte Nr. +31 [...])
Tragung der Verfahrenskosten und Urteilsgebühr sowie der Kosten für die
Spitalbehandlung
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren
A____ wird neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz der bandenmässigen Geldwäscherei
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon
18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 2.
April 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 a und b des Betäubungsmittelgesetzes und
Art. 305bis Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34, 42 Abs. 1, 43, 44,
49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt 3.1 wird A____ vom
Vorwurf der Einfuhr von Kokain freigesprochen.
A____ ist zuhanden des Migrationsamts aus
dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
A____ trägt die Kosten für das
zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 300.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Kosten).
Der amtlichen Verteidigerin von A____, [...],
werden ein Honorar von CHF 3‘350.– und ein Auslagenersatz von CHF 160.70,
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 270.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Auf
eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschuldigte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei (fedpol)
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).