Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.205
ENTSCHEID
vom 13.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin
geb. […]
[…]
vertreten durch G____, Advokat,
[…]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Wm1 B____ Beschwerdegegner
1
Polizeiwache Kannenfeld,
Strassburgerallee 18, 4055 Basel
Kantonspolizei Basel-Stadt
Gfr C____ Beschwerdegegnerin
2
Polizeiposten Riehen,
Erlensträsschen 2, 4125 Riehen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
D____ Beschwerdegegnerin
3
Kriminalpolizei,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Beschwerdegegnerin
4
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. November 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 13. August
2012 kam es an der […] in Basel zu einer Nachbarschaftsstreitigkeit, im Zuge
derer die Kantonspolizei requiriert wurde. Beteiligt an der Streitigkeit waren E____
und F____. Als der Beschwerdegegner 1 die Ehefrau von F____, A____, im Hausflur
ansprach, soll es zu den Ereignissen gekommen sein, welche in der Strafanzeige
der Beschwerdeführerin vom 14. August 2012 gegen die Beschwerdegegner 1-3
geschildert wurden: Sie soll gegen ihren Willen und ohne Anlass von Polizeibeamten
tätlich angegangen und geschlagen und über längere Zeit unrechtmässig in
Polizeigewahrsam gehalten worden sein (Strafanzeige, Akten S. 219). Zudem
sollen die Polizeibeamten ihren Wohnungsschlüssel behändigt und ihre Handtasche
durchsucht haben. Mit Einstellungsverfügung vom 30. November 2017 wurde das
Verfahren eingestellt.
Das Verhalten von
A____ im Rahmen des genannten Polizeieinsatzes gegenüber den Polizeibeamten hatte
bereits am Tag des Vorfalls zu einer Anzeige gegen A____ wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie qualifizierter Diensterschwerung
geführt. Ihr wurde zur Last gelegt, Wm B____ in den Arm gebissen und gegen die
Beine getreten zu haben. In der Folge wurde sie wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte zunächst durch das Strafgericht Basel-Stadt (Urteil vom 30.
Oktober 2014) und alsdann durch das Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil vom
24. Februar 2016) verurteilt. Eine gegen letztgenanntes Urteil erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2017 ab, soweit
es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom
12. Dezember 2017 erhob A____, vertreten durch Advokat G____, Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt, die
Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, das Strafverfahren wieder an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben.
Zudem sei Wachtmeister B____ zur Sache zu befragen. Die Staatsanwaltschaft
lässt mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 die Abweisung der Beschwerde
beantragen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 18. Juni 2018
repliziert.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigestellerinnen, die durch die
zur Anzeige gebrachten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilklägerinnen zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung
mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Dies ist
bei der Beschwerdeführerin der Fall. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss
Strafanzeige der Beschwerdeführerin, damals noch vertreten durch Advokat H____,
sei es am 13. August 2013 zwischen 11 Uhr und 13 Uhr ihr gegenüber zu
einem Übergriff von Polizeibeamten gekommen. Sie sei gegen ihren Willen und
ohne Anlass von Polizeibeamten tätlich angegangen, geschlagen und über längere
Zeit unrechtmässig in Polizeigewahrsam gehalten worden (Strafakten A____ S.
219). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. November 2012
erlitt die Beschwerdeführerin Hauteinblutungen, zum Teil in Verbindung mit
Hautschürfungen, im Bereich der Handgelenke, Unterarme und am linken Daumen,
der rechten Brustregion sowie am linken Ober- und Unterschenkel. Unter Verweis
auf Krankenunterlagen wird im Gutachten zudem der Bruch zweier Rippen auf der
rechten Brustseite festgehalten, der durch eine krankhafte Verminderung der
Knochendichte begünstig worden sein und durch das im Einsatzbericht erwähnte
absichtliche Fallenlassen der Beschwerdeführerin vor dem Polizeifahrzeug
erklärt werden könne.
2.2 Gemäss
der angefochtenen Einstellungsverfügung sei A____ am Vormittag des 13. August
2012 vorläufig festgenommen worden, nachdem sie B____, von welchem sie für die
Sachverhaltsermittlung im Nachgang einer Hausstreitigkeit, an welcher ihr
Ehemann beteiligt gewesen sein soll, im Hausflur angehalten worden war,
unvermittelt gebissen und getreten habe. Gegen ihre daraufhin veranlasste Festnahme
habe sie sich zur Wehr gesetzt. Ihr hätten Handfesseln angelegt werden müssen. Mit
Verweis auf das ergänzende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
23. Dezember 2013 wird ausgeführt, es gebe keinen Anhalt für grobes oder
für das behauptete grausame Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin. Es habe
keine über das notwendige Mass hinaus gehende Anwendung von körperlichen
Zwangsmitteln stattgefunden. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin angesichts
ihres altersbedingten Allgemeinzustands mit grösstmöglicher Sorgfalt behandelt
worden, was diese jedoch nicht daran gehindert habe, sich selbst nicht
altersgemäss zu verhalten. Insoweit sei das Strafverfahren zufolge
Rechtmässigkeit polizeilichen Handelns einzustellen. Soweit den Beamten
strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht vorgeworfen würden, sei
das Verfahren zufolge Fehlens des Tatbestands einzustellen.
2.3 Die
Darstellung des Sachverhalts in der Einstellungsverfügung steht im Einklang mit
den Feststellungen der Gerichtsinstanzen, welche sich mit der Anklage gegen A____
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auseinanderzusetzen hatten,
so mit dem Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2014 und mit dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 24. Februar 2016, gegen welches erfolglos beim
Bundesgericht Beschwerde geführt wurde.
Gemäss Art. 319
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn
(a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein
Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden
können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90
f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_689/2016 vom 10. April 2017
E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).
3.1 Mit
der Beschwerde wird der Sachverhalt, wie er im rechtskräftigen Urteil des
Appellationsgerichts vom 24. Februar 2016, das bezüglich des gleichen Vorfalls
gegen die Beschwerdeführerin ergangen ist, festgehalten ist, erneut in Frage
gestellt. Es beständen „begründete Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin
Gewalt gegen Beamte ausgeübt haben soll“ (Beschwerde S. 7). Diesem Vorbringen
ist zu entgegnen, dass rechtskräftige Strafurteile nur auf dem Weg der Revision
abgeändert werden können, sofern neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen,
die geeignet sind, einen Freispruch oder ein wesentlich milderes Urteil
herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Beim Fehlen von neuen Tatsachen
oder Beweismitteln ist das urteilende Gericht an den rechtskräftig
festgestellten Sachverhalt gebunden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
das vor sechs Jahren Geschehene offenbar in ihrer Erinnerung ganz anders
abgespeichert hat, vermag keine begründeten Zweifel am festgestellten
Sachverhalt zu erwecken. Somit würde es vor einem Sachgericht mit grösster
Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch der von der Beschwerdeführerin angezeigten
Beamten kommen, und zwar zufolge Rechtmässigkeit polizeilichen Handelns. Die
Einstellungsverfügung erweist sich daher in diesem Punkt als rechtens.
3.2 Von
der mit der Beschwerde beantragten Einvernahme von Wachtmeister B____ ist
abzusehen, weil dieser bereits vor Strafgericht (im Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin) befragt und auch mit der Beschwerdeführerin konfrontiert
worden ist (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Akten S. 204).
3.3 Was
die mit der Beschwerde monierte angeblich unterlassene medizinische Hilfe in
der Zelle betrifft, widerspricht dies dem Polizeirapport. Demgemäss traf um
12.40 Uhr Frau Dr. […] auf der Polizeiwache ein und entschied, dass die
Beschwerdeführerin keiner ärztlichen Behandlung bedürfe, sondern hochgradig
hysterisch sei (Polizeirapport S. 4, Akten S. 47). Dass dieser Vorgang
nicht korrekt abgelaufen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht
ersichtlich. Bereits um 12:55 Uhr wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen aus
dem Polizeigewahrsam entlassen. Dieser dauerte somit insgesamt kaum zwei
Stunden. Inwiefern eine Verletzung einer Amts- oder Berufspflicht begangen
worden sein soll, ist unerfindlich bzw. wäre vor einem Sachgericht mit grösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde erweist sich auch
diesbezüglich als unbegründet.
3.4 Mit
der Beschwerde wird noch beanstandet, die Polizeibeamten hätten die Behändigung
der Schlüssel und das Eindringen in die Wohnung nicht angesprochen. Der gleiche
Vorwurf wird in Bezug auf das angebliche Durchwühlen der Handtasche und
Erstellen von Fotokopien von Bank- und Postkarten erhoben. Im Polizeirapport
wurde dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres eigenen
Angriffs gegen Wm B____ den Wohnungsschlüssel fallen gelassen habe. Nachdem die
Polizeiangehörigen Kpl I____ und Wm B____ die Beschwerdeführerin in das
Polizeifahrzeug verbracht hatten, seien sie ins Haus zurückgegangen. Nach
mehrmaligem, erfolglosem Klingeln hätten sie mit dem Schlüssel die Wohnung im
- Stock geöffnet. Dort hätten sie den Ehemann und den Sohn angetroffen. Diesen
sei das Vorgefallene sowie die Verbringung der Beschwerdeführerin auf den
Polizeiposten mitgeteilt worden (Rapport vom 13. August S. 3 ff., Akten S.
142).
Die
Sicherstellung der von der Beschwerdeführerin fallengelassenen Schlüssel lag in
der gesetzlichen Kompetenz der Polizei (Art. 263 Abs. 3 StPO). Auch die
Kompetenz zur Effektenkontrolle ergibt sich aus Art. 215 StPO. Im Weiteren wird
in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
eine Beschädigung des Tascheninhalts ausdrücklich verneint hat (Einvernahme vom
21. März 2013 S. 10, Akten S. 380). In der angefochtenen
Verfügung wird ausgeführt, weshalb die Polizisten die Wohnung betreten hätten,
nämlich aus Sorge um den Ehemann. Diese Kompetenz kam ihnen gestützt auf die
allgemeine Polizeiliche Generalklausel zu (§9 Polizeigesetz, SG 510.100). Ebenso
käme ihnen die Kompetenz zu, den Ehemann zu befragen (Art. 215 StPO), wobei im
Polizeibericht einzig die Information des Ehemannes und nicht eine Befragung,
geschweige denn eine Einvernahme, rapportiert wird. All dem wird in der
Beschwerde nichts entgegen gesetzt. Es käme auch diesbezüglich mit grösster
Wahrscheinlichkeit zu keinem Schuldspruch und die Einstellungsverfügung erweist
sich auch in dieser Hinsicht als korrekt.
3.5 Soweit
mit der Beschwerde erneut in allgemeiner Form unverhältnismässiges Vorgehen der
Polizei gerügt wird, gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls
fehl. Bereits mit dem Urteil des Strafgerichts wurde im Zusammenhang mit den
dokumentierten Verletzungsspuren der Beschwerdeführerin festgehalten, dass
diese mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin überzeugend erklärt würden und
dass das Vorgehen der Polizei verhältnismässig gewesen sei (Strafakten gegen A____
S. 171/172). Das Appellationsgericht hat diese Ausführungen mit seinem
erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen Urteil integral bestätigt (SB.2015.7
E. 4.5).
3.6 Auch
mit der Frage, ob die Polizei die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die
Beschwerdeführerin wegen deren Anzeige erhoben hat, hat sich das
Appellationsgericht im Verfahren gegen A____ bereits befasst und dies aufgrund
des Zeitablaufs und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass bereits die erste
telefonische Meldung an den Pikett als „Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte“ protokolliert worden ist, verneint (E. 3.1.2, Strafakten gegen A____,
S. 187). In keinem anderen Licht stellt sich die Situation im vorliegenden
Beschwerdeverfahren dar.
3.7 Auch
sonst wird nichts vorgebracht, was die Einstellungsverfügung als fehlerhaft
erscheinen liesse. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist
sich damit als unbegründet.
Die Beschwerde
ist nach dem oben Ausgeführten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) unter
Einschluss einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens unter Einschluss einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner/innen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.