Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2018.20
ENTSCHEID
vom 5. November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
verfahrensleitende Staatsanwältin im Verfahren VT.2017.14515
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung, Nötigung und Sachbeschädigung. Mit Schreiben vom 27. März
2018 kündigte die Staatsanwältin den Abschluss der Untersuchung an und setzte
Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 10. April 2018, welche auf
Antrag der Verteidigung hin bis zum 30. April 2018 verlängert wurde. Mit Schreiben
an die Staatsanwaltschaft vom 30. April 2018 beantragte der Verteidiger, es sei
das DNA-Material, welches im Rückenbereich der Trainerjacke seines Mandanten sichergestellt
worden sei, auszuwerten. Zudem seien die beschlagnahmte Trainerjacke im Brust-
Schulter- und Rückenbereich sowie am Bund und das Polohemd seines Mandanten auf
der Vorderseite auf allfälliges DNA-Spurenmaterial zu untersuchen. Die Kriminaltechnik
sei anzuweisen, das Spurenmaterial sicherzustellen und auszuwerten.
Schliesslich sei der Helm von B____ sicherzustellen.
Mit
Beweisergänzungsentscheid vom 2. Mai 2018 verfügte die Staatsanwältin die Ablehnung
der Beweisanträge der Verteidigung. Es werde damit eine Beweiserhebung über
Sachen verlangt, die unerheblich bzw. bereits rechtsgenüglich erwiesen seien.
Mit Schreiben
vom 9. Mai 2018 gelangte der Verteidiger an die Staatsanwaltschaft und machte
geltend, die Ablehnung seiner Beweisanträge dokumentiere, dass die zuständige
Verfahrensleiterin die Strafuntersuchung nicht neutral und ergebnisoffen führe.
Er ersuchte diese darum, in den Ausstand zu treten. Sollte sie sich dem Ausstandsbegehren
widersetzen, sei das Ausstandsgesuch an das Appellationsgericht zur
Entscheidung weiterzuleiten.
Die
Stellungnahme der betroffenen Staatsanwältin ist am 23. Mai 2018 erfolgt. Es
wird beantragt, das Ausstandsgesuch kostenpflichtig abzulehnen. Der Rechtsvertreter
des Gesuchstellers hat mit Eingabe vom 20. August 2018 replicando an seinem
Ausstandsbegehren festgehalten.
Die einzelnen
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Bedeutung
‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 58
StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen
Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu
stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche
gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das
Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Verteidigung erachtet die fallführende Staatsanwältin als befangen, da diese
die Beweisanträge auf Untersuchung der Kleider des Beschuldigten auf weitere
DNA-Spuren bzw. Auswertung der gesicherten DNA-Spuren abgewiesen hat. Dies
belege, dass sie nicht ergebnisoffen und mit der notwendigen Professionalität
ermittle. Nach Ansicht der Verteidigung sind diese Untersuchungen notwendig, um
in den Besitz objektiver Beweismittel zu kommen, die Rückschlüsse auf den
Tathergang und die Plausibilität der Aussagen der Beteiligten erlauben würden.
Der Beschuldigte mache geltend, vor dem Messereinsatz gegen B____ von C____
geschlagen worden zu sein, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sich nicht nur
am Arm, sondern auch an der Trainerjacke DNA-Spurenmaterial von C____ befinde.
Dadurch, dass sich die Staatsanwältin in einem frühen Verfahrensstadium bereits
auf einen möglichen Tatverlauf festgelegt habe, blende sie aus, dass B____
ausgesagt habe, sein Vater habe den Beschuldigten nie berührt. C____ wolle den
Beschuldigten lediglich am linken Arm zurückgehalten haben. Insbesondere
aufgrund dieser Widersprüche drängten sich die beantragten Beweiserhebungen
auf.
Die fallführende
Staatsanwältin weist den Vorwurf der Befangenheit zurück. Gemäss Art. 318 Abs.
2 StPO könne die Staatsanwaltschaft Beweisanträge bei bereits rechtsgenügend
erwiesenem Sachverhalt ablehnen. Es gehe nicht an, dass die Verteidigung diesen
Ermessensentscheid nun über ein Ausstandsbegehren rückgängig mache wolle. Auch
übersehe die Verteidigung, dass abgelehnte Beweisanträge vor Gericht erneut
gestellt werden könnten und der Beschuldigte durch die Ablehnung seiner Anträge
keiner Rechte verlustig gehe.
2.2 Die
Verteidigung hat den Beweisergänzungsentscheid mit Verweis auf den
Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_764/2013 E. 31 als klar bundesrechtswidrig bezeichnet.
Im genannten Entscheid wird zwar festgehalten, Beweisanträge dürften mithin nur
in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden. Auf
ebendiese Bestimmung stützt sich aber die Staatsanwaltschaft ‒ sie geht davon
aus, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall rechtsgenügend erwiesen ist.
Die
Staatsanwältin argumentiert in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 2. Mai 2018,
dass der Beschuldigte nicht bestreite, B____ mit einem Messer verletzt zu haben,
zudem seien Aussagen damals anwesender Personen verfügbar, und schliesslich
habe der Beschuldigte bei seiner Anhaltung noch das Messer in der Hand gehalten,
an welchem sich Blut des Opfers befunden habe. Die beantragten weiteren Spurenauswertungen
erübrigten sich daher. Es trifft zu, dass der Messerstich an sich unbestritten
ist. Der Antrag der Verteidigung auf weitere Beweisabnahme zielt denn auch auf
die Begleitumstände und namentlich auf einen möglicherweise vorangegangenen
Übergriff durch den Vater des Opfers. Dass C____ den Beschuldigten nach dem
Messerstich gegen B____ an den Kleidern festgehalten hat, wird allerdings von
beiden Beteiligten geschildert (Auss. Gesuchsteller: Akten S. 342; Auss. C____:
Akten S. 312), weshalb DNA-Spuren von C____ an den Kleidern des Beschuldigten
keinen Erkenntnisgewinn darstellen würden.
Art. 394 StPO
schliesst die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen aus, wenn der Antrag
ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
Dem urteilenden Gericht ist es unbenommen, die Kleider des Beschuldigten abermals
auf DNA-Spuren untersuchen oder vorhandene Spuren auswerten zu lassen. Dass dem
Gesuchsteller durch die Ablehnung des Beweisantrages ein nicht mehr zu
korrigierende Nachteile erwachsen würden, trifft demnach nicht zu. Wenn einem
Beschuldigten der Beschwerdeweg nicht offensteht, ist eine Beweisabnahme nicht
auf dem Wege eines Ausstandsgesuchs zu erzwingen.
Selbst fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich
allein keinen Anschein der Voreingenommenheit, sondern es müssen hierfür
besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere
Verletzung der Amtspflicht darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180). Der
vorliegende Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwältin ist jedoch absolut vertretbar,
und die unterschiedliche Auffassung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
betreffend die zu erhebenden Beweise begründet noch keine Befangenheit.
Das
Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.