Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.25
Einspracheentscheid vom 9. August
2018
Insolvenzentschädigung für
Überstunden
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Oktober 2017 bei der [...]
AG angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Der letzte geleistete Arbeitstag
war am 4. Mai 2018, danach wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
bevorstehenden Konkurs von der Arbeit freigestellt. Bei einer ordentlichen
Kündigungsfrist von einem Monat endete das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2018.
Bis Ende Mai 2018 bezahlte der Arbeitgeber den Lohn (AB 2). Am 14. Juni 2018
wurde der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin eröffnet.
Am 15. Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin den Antrag auf Insolvenzentschädigung (AB 1) und machte ihre
offenen Lohnforderungen für den Monat Juni sowie Entschädigung für Ferientage
und Überstunden geltend (AB 4).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin
eine Insolvenz-entschädigung für den Lohn im Juni 2018 sowie für die Ferien und
Überstunden (AB 6). Zur Begründung bezüglich der Lohnforderung für den Monat
Juni führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei diesem Zeitraum um ihre
Kündigungsfrist handle, in der sie freigestellt worden sei und somit nicht im
Betrieb gearbeitet habe (AB 6). Für diese Zeitspanne hätte sie Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung stellen können, weshalb diese Zeit nicht den offenen
Lohnforderungen für geleistete Arbeit und somit der Insolvenzentschädigung
zugeordnet werden könne (AB 6). Bezüglich der Ferientage und Überstunden lehnte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit der Begründung ab, diese seien durch
die Freistellung vom 5. bis 31. Mai 2018 vollumfänglich abgegolten worden (AB
6).
Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2018 hiess die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 9. August 2018 hinsichtlich der Ferienentschädigung
teilweise gut (AB 9). Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der Überstunden
und des Lohns für den Monat Juni lehnte sie die Einsprache erneut mit gleicher
Begründung wie in der Verfügung ab.
II.
Am 14. August 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversi-cherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, die
Beschwerdegegnerin sei zu ver-pflichten, ihr eine Entschädigung für Überstunden
im Umfang von 7 Stunden und 39 Minuten zu zahlen.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. September schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 26. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 sowie Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und 119 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenz-entschädigung (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist
nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Entschädigung für
die Überstunden zu Recht abgelehnt wurde.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Überstunden nicht
durch Freizeit ersetzen können, da sie plötzlich freigestellt worden sei.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Überstunden seien mit
der erfolgten Freistellung abgegolten worden.
3.1.
Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben gemäss Art. 51 Abs. 1 lit.
a AVIG Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der
Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen,
u.a. dann, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in
diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die
Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für
höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat
jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch
die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Bestandteil des massgebenden
Lohnes bilden gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) grundsätzlich neben dem 13.
Monatslohn auch die Ferien- und Überstundenentschädigungen (BGE 137 V 96 E. 6.
3).
3.2.
Der Zweck der gesetzlichen Regelung der Insolvenzentschädigung
besteht im Schutz der Lohnguthaben und in der Sicherstellung des
Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Vor diesem
Hintergrund hat die Insolvenzentschädigung diejenigen ausstehenden Forderungen
des (ehemaligen) Arbeitgebers zu decken, welche erwartungsgemäss bei
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52
Abs. 1 AVIG vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Somit
besteht der Sinn der Insolvenzentschädigung darin, der versicherten Person die
Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses
vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (BGE 137 V 96
E. 6.2. mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Ein Abgeltungsanspruch für Überstunden entsteht folglich nur, wenn
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht einen Ausgleich durch Freizeit
vereinbart haben. Demnach haben Versicherte mit arbeitsvertraglicher Regelung,
wonach Überstunden mit Freizeit abgeglichen werden, bei Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses keine berechtigten Aussichten auf Auszahlung der
Überstundenentschädigung. Dagegen können Arbeitnehmende, welche eine
Überstundenvergütung vereinbart hatten, bei andauerndem Arbeitsverhältnis eine
vertragsgemässe Auszahlung erwarten (BGE 137 V 96 E. 6.3.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.4.
Der Arbeitsvertag der Beschwerdeführerin mit der [...] AG enthält
eine Bestimmung, wonach ein Stundenüberschuss durch Freizeit kompensiert werden
muss (AB 3). Demnach hätte die Beschwerdeführerin bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis
nicht mit der Auszahlung einer Überstundenentschädigung rechnen können. Vielmehr
konnte der Arbeitgeber aufgrund der vertraglichen Bestimmung eine Kompensation
mit Freizeit anordnen, was durch die Freistellung bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung
durch den Arbeitgeber bis Ende Mai auch geschah. Mit anderen Worten, nur wenn
im Arbeitsvertrag eine Lohnauszahlung für Überstunden vereinbart ist, sind die
Überstunden durch die Insolvenzentschädigung gedeckt. Das ist bei der Beschwerdeführerin
nicht der Fall, denn ihr Arbeitsvertrag enthält keine Bestimmung, die eine
Lohnauszahlung für das Leisten von Überstunden vorsieht. Sie kann daher mit der
Insolvenzentschädigung nicht mehr Lohn erhalten, als wenn ihr Arbeitgeber nicht
insolvent geworden wäre und sie weiterhin dort gearbeitet hätte. Auch dann wären
ihr nämlich keine Überstunden ausbezahlt worden. Die sieben Stunden und 39
Minuten wurden daher mit der Freistellung vom 5. bis 31. Mai 2018 abgegolten. Eine
Überstundenentschädigung in Geld ist vorliegend durch die Insolvenzentschädigung
nicht gedeckt.
3.5.
Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 9. August 2018 rechtens.
4.1.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gem. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: