Appeal against late objection to a penal order

BES.2018.185Tribunal Superior / Juiz Singular18 de dez. de 2018Dismissed

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The Basel-Stadt Appellate Court dismissed the appellant's challenge to a non-entry decision concerning an objection to a penal order. It held that the objection to the penal order had been filed too late under the ten-day deadline, and that the post evidence did not prove timely submission through a Swiss postal operator. The court also found the prosecution's legal notice correct and sufficiently clear, including for a party posting from abroad. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 354 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1–2, Art. 91 Abs. 2 and Art. 396 Abs. 1 StPO; objection to penal order filed from abroad and proof of timely filing. The ten-day period for objection begins on the day after service; for preservation of the deadline, the submission must reach the criminal authority or be handed to the Swiss Post or a Swiss diplomatic or consular representation no later than the last day of the period. Delivery to a foreign postal operator is not time-preserving. A post receipt that does not identify the relevant filing cannot prove timely submission. A correct and sufficiently clear legal notice excludes annulment on that ground. If no valid objection is filed, the penal order becomes a final judgment (consid. 2–3).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.185

ENTSCHEID

vom 18. Dezember 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Oktober 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SR, 741.01]) zu einer Busse in Höhe von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 auferlegt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 Einsprache (am 16. Oktober 2018 bei der Grenzstelle Schweiz eingegangen). Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie die Akten am 18. Oktober 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 trat dieses zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde (datierend vom 31. Oktober 2018), mit welcher sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragt wird.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 zugestellt worden. Die am 5. November 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

1.3 Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 gegen zwei Strafbefehle Einsprache erhoben hat (VT.2018.016829 bzw. ES.2018.760 sowie VT.2018.020223 bzw. ES.2018.762), richtet sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2018 im Verfahren VT.2018.016829 bzw. ES.2018.760. Wie Erkundigungen der Instruktionsrichterin bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2018; act. 5) und beim Strafgericht (vgl. Schreiben vom 6. Dezember 2018; act. 6) ergeben haben, ist zwar auch die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. August 2018 (VT.2018.20223 bzw. ES.2018.762) an das Strafgericht überwiesen worden. Da gegen den diesbezüglichen Nichteintretens-Entscheid indessen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist (vgl. Auskunft des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 2018; act. 6), ist dieses Verfahren bzw. der damit in Rechtskraft erwachsene diesbezügliche Nichteintretens-Entscheid nicht Thema der vorliegenden Beschwerde.

Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO hat die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen seit dessen Zustellung schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die Frist beginnt am Folgetag der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Einsprache vom 10. Oktober 2018 sei zu spät erfolgt. Sie geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser den Strafbefehl – wie geltend gemacht – erst am 3. Oktober 2018 (vom aktuellen Mieter seiner früheren Wohnung) erhalten hat. Damit habe die Frist für die Einsprache am 4. Oktober 2018 zu laufen begonnen. Da die Einsprache indes erst am 16. Oktober 2018 bei der Grenzstelle Schweiz eingegangen sei, sei sie angesichts der 10-Tages-Frist (Art. 354 Abs. 1 StPO) einen Tag zu spät eingereicht worden (vgl. act. 1).

3.2 Mit seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er das Schreiben betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl am 15. und nicht am 16. Oktober 2018 bei der Post aufgegeben habe und diese somit fristgemäss erfolgt sei (vgl. act. 2).

3.3

3.3.1 Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt und nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nachweisen oder widerlegen will, bleibt auch nach (unbeantworteter) Nachfrage durch die Instruktionsrichterin (vgl. Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 9. November 2018) unklar. Der eingereichten Postquittung (act. 3) lassen sich keine Briefe an die Basler Strafbehörden entnehmen. Damit lässt sich die Rechtzeitigkeit der Einsprache offensichtlich nicht belegen.

3.3.2 Darüber hinaus erweist sich die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft als korrekt und auch in Bezug auf das Vorgehen, wenn das Rechtsmittel von einer im Ausland wohnhaften Person erhoben und vom Ausland in die Schweiz zugestellt werden muss, als genügend klar. Es kann ihr keine falsche Rechtsmittelbelehrung zum Vorwurf gemacht werden.

3.3.3 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2018 erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Burak Yildirim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Palavras-chave

criminal procedurepenal orderobjection deadlinelate filingpostal submissionlegal noticecosts

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the non-entry decision was admissible and filed on time.

Decisão extraída

The appeal was admissible and timely, so the court entered into it.

Fundamentação extraída

The challenged decision was a non-entry decision, therefore appeal proceedings applied; the appellant had standing and the appeal was filed within the statutory 10-day period after service.

Questão jurídica principal

Whether the objection to the penal order of 29 June 2018 was filed in time.

Decisão extraída

The objection was late; the penal order became final because no valid objection was shown.

Fundamentação extraída

The objection period runs for ten days from the day after service. The appellant's post evidence did not prove timely submission to a Swiss postal operator or authority; posting from abroad does not preserve time limits. The lower court therefore correctly held the objection to be out of time.

Questão jurídica principal

Whether the lower court's non-entry decision should be annulled for incorrect legal notice or procedural error.

Decisão extraída

No procedural defect or misleading legal notice was established.

Fundamentação extraída

The prosecution's notice on remedies was correct and sufficiently clear, including for submissions from abroad; thus no basis existed to overturn the non-entry decision.

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