Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.90
URTEIL
vom 14.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , lic. iur. Barbara Schneider
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2018
betreffend Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2018 wurde A____ (Berufungskläger) –
auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 10. November 2017 hin – der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–. Des Weiteren wurden dem
Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr
in Höhe von CHF 500.– auferlegt.
Der
Berufungskläger hat gegen dieses Urteil am 8. Juni 2018 Berufung angemeldet und
nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 14. August 2018 eine
Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des
Strafgerichts vom 31. Mai 2018 kostenfällig aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft
hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt.
Mit Verfügung
vom 17. September 2018 stellte der instruierende Appellationsgerichtspräsident
in Aussicht, einen schriftlichen Entscheid (ohne Parteiverhandlung) zu fällen, worauf
der Berufungskläger mit Eingabe vom 21. September 2018 die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wünschte. In der daraufhin angeordneten Hauptverhandlung vom 14. Dezember
2018 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Die fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Soweit
der Berufungskläger auf die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 30. Mai 2012 sowie vom 10. und 22. Oktober 2013 beurteilten Delikte
Bezug nimmt (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.; Berufungserklärung S. 1), ist
darauf nicht einzutreten, da die diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte
nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, in einem Schreiben an die Sozialhilfe
Basel-Stadt vom 25. Juni 2017 für den Fall weiterer Androhung von Kürzungen
oder falls er weitere Termine bei der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin (B____)
wahrnehmen müsse, gezwungen sei, die Sachbearbeiterin „wörtlich vielleicht auch
tätlich zu attackieren“.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet wie bereits vor Strafgericht (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 3) nicht, den zur Diskussion stehenden Brief geschrieben und an B____
gerichtet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 2). Der Sachverhalt ist demnach
so, wie er von der Staatsanwaltschaft angeklagt und vom Strafgericht angenommen
wurde, erstellt.
3.1 Der
Berufungskläger verlangt in seinem Schreiben vom 27. September 2018 als
sinngemässem Beweisantrag die Befragung von B____ an der heutigen Berufungsverhandlung.
Er wolle von ihr wissen, warum er im Jahr 2016 keine Termine wahrnehmen und
weshalb er auch keine Arbeitsbemühungen einreichen musste. Dieser Antrag wurde
mit Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 1. Oktober
2018 abgewiesen (auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das
Bundesgericht mit Urteil 1B_475/2018 vom 12. Oktober nicht ein).
3.2 Der Berufungskläger bestreitet – wie bereits erwähnt – nicht,
brieflich in Aussicht gestellt zu haben, B____ „wörtlich vielleicht auch
tätlich zu attackieren“. Im Berufungsverfahren gilt es einzig diesen Ausspruch
rechtlich zu würdigen. Das vom Berufungskläger geltend gemachte Beweisthema ist
für das vorliegende Verfahren damit irrelevant, weshalb der entsprechende
Beweisantrag (auch durch das Gesamtgericht) abzuweisen bleibt. Da der sich in
den Akten befindliche Brief den dem Berufungskläger vorgehaltenen Sachverhalt
beweist und dieser denselben auch eingesteht, gibt es auch unter dem Aspekt des
Konfrontationsrechts (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 f., 131 I 476 E. 2.2
S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.) keinen Anlass,
B____ zum angeklagten Sachverhalt zu befragen.
3.3 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich B____ nie als
Privatklägerin konstituiert hat und der zur Diskussion stehende Sachverhalt
durch den Amtsleiter der Sozialhilfe, C____, zur Anzeige gebracht wurde. B____ wurde
daher vor der Vorinstanz und auch zu Beginn des Berufungsverfahrens zu Unrecht
als Privatklägerin bezeichnet. In der Konsequenz besitzt sie kein
Teilnahmerecht (als Partei; vgl. Art. 118 in Verbindung mit Art. 338 StPO) und
war auch unter diesem Titel nicht (fakultativ) zur Verhandlung zu laden.
4.1 Der
Berufungskläger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, er habe B____ nicht
gedroht. Zudem habe er jeden Termin bei der Sozialhilfe wahrgenommen bzw. jede
Auflage erfüllt. Er habe sich von der Behörde schikaniert und „verarscht“
gefühlt, weshalb dann der Faden gerissen sei (Beilagen Berufungserklärung S. 1,
4; Verhandlungsprotokoll S. 2).
4.2 Das
Strafgericht hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zutreffend definiert (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 3 f.). Ebenso hat es den Ausspruch („wörtlich vielleicht auch tätlich
zu attackieren“) korrekt als Drohung qualifiziert (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 3 ff.), zumal damit zweifellos ein Übel im Sinne von Art. 181 StGB in
Aussicht gestellt wird (vgl. Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 285 N 6; Trechsel/Mona,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 181 N 4). Da die Absicht, die Drohung wahrzumachen,
nicht erforderlich ist (Trechsel/Mona,
a.a.O., Art. 181 N 4), spielt es keine Rolle, dass es nach Meinung des
Berufungsklägers wahrscheinlich nicht zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen
wäre (Verhandlungsprotokoll S. 2). Vielmehr ist entscheidend, dass die Drohung objektiv
geeignet ist, eine besonnene Beamtin wie B____ gefügig zu machen (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N
5), was vorliegend aufgrund der Tatsache, dass die Sozialhilfe vorübergehend
darauf verzichtete, den Berufungskläger bei der Sozialhilfe vorzuladen (vgl. Akten
S. 35), denn auch geschehen ist.
4.3
4.3.1 Soweit
der Berufungskläger geltend macht, er habe jeden Termin bei der Sozialhilfe
wahrgenommen bzw. jede Auflage erfüllt und sich von der Behörde deshalb
schikaniert und „verarscht“ gefühlt, beruft er sich sinngemäss auf einen
Rechtfertigungsgrund. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zugrunde,
dass es gute Gründe dafür geben kann, dem Achtungsanspruch einer Norm nicht zu
entsprechen, insbesondere dann, wenn eine höherrangige Norm oder ein von der
Rechtsordnung anerkanntes höherrangiges Interesse dem Normgehorsam
entgegenstehen (Seelmann/Geth, Strafrecht
Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Basel 2016, N 154).
4.3.2 Welche
höherrangige Norm oder welches höherrangige Interesse hier einschlägig sein könnte,
ist schlechterdings nicht ersichtlich. Vielmehr stellt die Kürzung von
Unterstützungsleistungen eine gesetzlich vorgesehene Sanktionsmöglichkeit im
Falle der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten dar (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes
[SG 890.100]). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen
wären im Verwaltungsverfahren gegen die entsprechende Verfügung der
Sozialhilfe bzw. den Rekursentscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt (WSU) beim Verwaltungsgericht geltend zu machen gewesen. Indes wurde
das entsprechende Verfahren zufolge Nicht-Bezahlung eines Kostenvorschusses als
erledigt abgeschrieben (vgl. VGE VD.2018.65).
4.4 Wenn
der Berufungskläger im Übrigen geltend macht, nie an einer „Hauptversammlung“
teilgenommen zu haben (Eingabe vom 21. September 2018), so ist er darauf
hinzuweisen, dass es bei Verfahrenserledigung mittels Strafbefehl von Gesetzes
wegen erst auf Einsprache hin zu einer Verhandlung kommt (Art. 352 ff. StPO). Indes
wurden am 31. Mai 2018 vor Strafgericht und am 14. Dezember 2018 vor
Appellationsgericht jeweils mündliche Hauptverhandlungen durchgeführt, sodass
auch diese Rüge fehl geht.
5.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet der Strafrahmen von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der von einer
Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht. Gesetzliche
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, womit vom
ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist.
5.2 Das
objektive und subjektive Tatverschulden wiegt mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 6) nicht mehr leicht. Der Berufungskläger äusserte sich einer Mitarbeiterin
der Sozialhilfe gegenüber bedrohend, was keinesfalls toleriert werden kann. Bezüglich
des subjektiven Verschuldens ist immerhin darauf hinzuweisen, dass sich der
Berufungskläger gegen die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Kürzung der
Unterstützungsleistungen gewehrt hatte. Es wird berücksichtigt, dass die
Situation für den Berufungskläger nicht ganz einfach war.
5.3 Hinsichtlich
der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Berufungskläger einschlägig
vorbestraft ist. Im Jahr 2012 wurde er wegen mehrfacher Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte verurteilt. Im Jahr 2013 folgten Schuldsprüche wegen
wiederum mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung (mehrfache
Begehung) und mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage (vgl. aktueller
Strafregisterauszug vom 13. November 2018).
5.4 Das
Strafgericht verurteilte den Berufungskläger vor diesem Hintergrund zu Recht zu
einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 5 f.). Bezüglich der Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger auch heute „bloss“ von Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe
lebt (Verhandlungsprotokoll S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers gebieten deshalb, die Tagessatzhöhe auf CHF 10.‒ zu
senken, zumal im Tatzeitpunkt im Juli 2017 die aktuelle Fassung des Art. 34
Abs. 2 StGB, wonach ein Tagessatz in der Regel mindestens 30.‒ und
höchstens 3‘000.‒ Franken betrage, noch nicht in Kraft war.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten in
Höhe von insgesamt CHF 855.30 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines
Unterliegens im Berufungsverfahren trägt er auch dessen Kosten mit einer
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 700.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 lit. b bzw. § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
7.1 Gemäss
Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet
oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine
Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der
Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit
ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
7.2 Zuständig
für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der
Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der
Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 425 N 2; Schmid, a.a.O., Art. 425 N 3).
7.3 Der
Berufungskläger lebt eigenen Angaben zufolge aktuell immer noch von Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe (Verhandlungsprotokoll S. 2). Aus einem aktuellen
Betreibungsregisterauszug vom 19. Dezember 2018 ergeben sich zudem laufende Betreibungen
in Höhe von rund CHF 9‘500.– sowie nicht getilgte Verlustscheine (25
Stück) aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von rund CHF 27‘500.–.
Darüber hinaus wird der Berufungskläger der Sozialhilfe (bei Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen) die bisher bezogenen Unterstützungsleistungen
zurückzuzahlen haben (§ 16 und 17 des Sozialhilfegesetzes).
7.4 Nur
schon dieser kursorische Blick auf die finanzielle Situation zeigt, dass der Berufungskläger
als mittellos bezeichnet werden muss. Unter diesen Umständen erscheint eine
Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht
davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation des
Berufungsklägers innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 10.‒,
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 sowie
34 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 700.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen). Die Verfahrenskosten werden ihm gestützt auf
Art. 425 StPO indes erlassen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Sozialhilfe Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.