Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller , Dr. med. C. Karli
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
lic. iur. B____
Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.23
Einspracheentscheid vom
27. Juli 2018
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen unterlassener Abmeldung vom Beratungsgespräch
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren am [...] 1986, war
bis Ende Januar 2018 bei der C____ in Basel als Projektmanagerin angestellt
(vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 4). Am
27. April 2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung an (vgl. BA 2). Gleichentags fand das Anmeldegespräch
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV, Beschwerdegegnerin) statt
(vgl. Protokoll Anmeldegespräch, BA 5).
b) Am 10. Juli 2018 erschien die Beschwerdeführerin
nicht zum vereinbarten Beratungstermin. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 wurde
sie von der Beschwerdegegnerin informiert, dass ein unentschuldigtes
Fernbleiben an einem Beratungs- und Kontrollgespräch die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
sich bis spätestens am 18. Juni 2018 [recte 18. Juli 2018] zur
Vereinbarung eines weiteren Termins bei der Beraterin zu melden.
c) Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (BA 12) stellte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für fünf Tage in der
Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die
Beschwerdeführerin habe den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom
10. Juli 2018 ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 25. Juli 2018 (BA 16) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 ab (BA 17).
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. Juli 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juli
2018.
b) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(KAST) schliesst – in Vertretung des RAV – mit Beschwerdeantwort vom 23. August
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert gesetzter Frist wird keine Replik
eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 4. Dezember 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) vom 3. Juni 2015 und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) vom 9. Mai 2001 zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Vorliegend bildet
das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid der
kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt.
Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erstellt.
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018
bestätigten Verfügung vom 18. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur
Begründung macht sie geltend, die Beschwerdeführerin habe den vereinbarten Beratungs-
und Kontrolltermin vom 10. Juli 2018 ohne Entschuldigung nicht
wahrgenommen und somit die Kontrollvorschriften und Weisungen des Arbeitsamtes
nicht befolgt (vgl. BA 12 und 17). Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist
gemeldet und damit ihre Meldepflicht verletzt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 13
und BA 17). Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei von Gleichgültigkeit
gezeichnet (Beschwerdeantwort Rz. 13).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe
vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 unter starken
Schwangerschaftsbeschwerden bzw. einer Magendarmerkrankung gelitten, weshalb
sie den Termin vom 10. Juli 2018 nicht habe einhalten können (vgl. BA 16).
Sie habe sich am 19. Juli 2018 telefonisch bei der Beraterin für den
verpassten Termin entschuldigt und anlässlich des Nachholtermins am
20. Juli 2018 habe sie ein ärztliches Zeugnis über ihre Arbeitsunfähigkeit
im Zeitraum vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 nachgereicht (BA 15
und 17). Da sie während der Dauer der Krankheit bis zum 13. Juli 2018 nicht
im Stande gewesen sei, ihrer Meldepflicht nachzukommen, sei mit der Meldung der
Arbeitsunfähigkeit am 19. Juli 2018 die gesetzliche Wochenfrist
eingehalten worden (vgl. Beschwerde).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin zu Recht
für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles
Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen
(Schadenminderungspflicht). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die
versicherte Person möglichst frühzeitig persönlich zur Arbeitsvermittlung zu
melden und von da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen
insbesondere auch die Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen
(Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Nach Art. 21 Abs. 1 AVIV
muss sich die versicherte Person entsprechend den Anordnungen zu Beratungs- und
Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die
zuständige Amtsstelle legt sodann die Termine für diese Gespräche für jede
versicherte Person fest. Zweck dieser Kontrolle ist einerseits die periodische
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit
der Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung. Die versicherte
Person soll eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um
möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden.
3.2.
3.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte
Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie
Kontrollvorschriften oder die Weisungen nicht befolgt oder unwahre oder
unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht
verletzt hat (lit. d und e).
3.2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die
versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die
Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Dies
gilt namentlich, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht. Darunter ist gemäss der Rechtsprechung beispielsweise das
Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 3.2). Ein mit einer
Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein
Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV
2000 Nr. 21 S. 103; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1) oder die versicherte Person den
Termin versäumte, da sie ihn vergass und sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses,
sondern erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (Urteil des
EVG C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21
S. 104).
3.2.3. Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu
sanktionierendes Verhalten hingegen nicht vor, wenn eine Versicherte den Termin
irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr
übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und
Leistungsbezügerin ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom
23. Juli 2009 E. 2). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines
Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein
einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während
zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose
korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich
aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu
berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar
2013 E. 2; 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2).
3.2.4 Der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der
versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur
Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem
Beratungs- und Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die
Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung,
obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion
nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dann gerechtfertigt, wenn die versicherte
Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl.
Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006, E. 2.3.2.3).
3.3.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AVIG haben Versicherte,
die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur
vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften
nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach Art. 28 Abs. 5 Satz 1
AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine
Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Nach Art. 42
Abs. 1 AVIV müssen Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise
arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre
Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn der zuständigen Amtsstelle
melden. Die Meldefrist fängt demzufolge am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit
an.
4.1.
4.1.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin in der
Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil sie den vereinbarten Beratungs-
und Kontrolltermin vom 10. Juli 2018 ohne Entschuldigung nicht
wahrgenommen und somit die Kontrollvorschriften und Weisungen des Arbeitsamtes
nicht befolgt hat (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
4.1.2. Zum Sachverhalt wird im Einspracheentscheid vom 27. Juli
2018 (BA 14, Tatsachen) ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei dem
vereinbarten Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 unentschuldigt
ferngeblieben, dies obwohl sie bei der Erstberatung am 8. Mai 2018 darauf
hingewiesen worden war, dass sie aufgrund ihrer Meldepflicht bei Änderungen der
aktuellen Situation (beispielsweise bei Krankheit) unverzüglich ihre Beraterin
zu informieren habe (BA 11, Aktionsplan). Mit Schreiben vom 12. Juli
2018 (BA 11, 1. Kontrollversäumnis) sei die Beschwerdeführerin sodann informiert
worden, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben an einem Beratungs- und
Kontrollgespräch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehe
und sie sei aufgefordert worden, sich bis spätestens 18. Juni 2018 [recte
18. Juli 2018] 15.00 Uhr zur Vereinbarung eines weiteren Termins bei
der Beraterin zu melden. Da sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht
vernehmen liess, sei sie mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (BA 12) für
fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.
Am 19. Juli 2018 habe sich die Beschwerdeführerin dann telefonisch
bei ihrer Beraterin gemeldet und sich für den verpassten Termin entschuldigt (BA 13,
Protokoll Telefongespräch vom 19. Juli 2018). Sie habe den Termin wegen
Schwangerschaftsbeschwerden nicht einhalten können. Auf die Frage, weshalb sie
sich nach dem Schreiben vom 12. Juli 2018 nicht gemeldet habe, habe die
Beschwerdeführerin geantwortet, sie habe ihre Post noch nicht geöffnet und den
Brief nicht gesehen.
Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. Juli 2018 habe
die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis, datiert vom 19. Juli 2018,
eingereicht. Darin wird ihr rückwirkend für die Dauer vom 10. Juli bis
13. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (BA 15).
4.1.3. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei das rückwirkend
ausgestellte Arztzeugnis nicht zu akzeptieren, womit kein Entschuldigungsgrund
für das versäumte Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 bestehe (BA 14,
Tatsachen). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde). Auch ein
nachträglich eingereichtes Arztzeugnis, das alle erforderlichen Angaben
enthalte, sei rechtmässig. Sollte die Beschwerdegegnerin an der Glaubwürdigkeit
des Arztzeugnisses zweifeln, so hätte sie den ausstellenden Arzt kontaktieren
oder aber den Beizug eines Vertrauensarztes fordern können. In der
Beschwerdeantwort rückt die Beschwerdegegnerin von ihrer Auffassung, dass
rückwirkend ausgestellten Arztzeugnissen generell die Beweiskraft fehle, ab
(Beschwerdeantwort Rz. 13). Sie hält aber an ihrer Ansicht fest, dass die
Meldung der Krankheit nicht fristgerecht erfolgt sei.
Generell ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass das
ärztliche Zeugnis erst nachträglich eingereicht worden ist, nicht genügt, um
diesem die Beweistauglichkeit abzusprechen. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit der ärztlichen Angaben im Zeugnis vom 19. Juli 2018
zu entnehmen, weshalb von der Glaubwürdigkeit des ärztlichen Zeugnisses
auszugehen ist und ihm somit Beweiswert für die Krankheit der
Beschwerdeführerin vom 10. Juli bis 13. Juli 2018 zukommt.
4.1.4. Eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs-
oder Kontrollgespräch kann nur Grund zu einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende
Entschuldigung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli
2017 E. 3.3). Da die Beschwerdeführerin wegen Krankheit den
Beratungstermin vom 10. Juli 2018 nicht einhielt, liegt grundsätzlich ein
entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vor
(vgl. dazu auch Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006
E. 2.2). Anzumerken gilt es gleichwohl, dass, ohne die näheren Umstände zu
kennen, von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können, dass sie sich
trotz Schwangerschaftsbeschwerden kurz telefonisch oder per E-Mail vom
Beratungsgespräch hätte abmelden können.
4.2.
4.2.1. Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdegegnerin, selbst
bei krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Beratungs- und Kontrolltermin vom
10. Juli 2018 wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die
Verhinderung der zuständigen Beraterin unverzüglich zu melden. Das Unterlassen einer
sofortigen Mitteilung stelle eine generelle Weisungsverletzung dar und zeuge
vom gleichgültigen Verhalten der Beschwerdeführerin. Werde ein
Beratungsgespräch aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst, so sei dies
ein sanktionswürdiges Verhalten (Beschwerdeantwort Rz. 12). Sodann habe
die Beschwerdeführerin ihre Krankheit, die am 10. Juli 2018 begonnen habe,
erst am 19. Juli 2018 gemeldet. Sie habe damit ihre Meldepflicht gemäss
Art. 42 Abs. 1 AVIV, die eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit innert
einer Woche nach deren Beginn verlange, verletzt (Beschwerdeantwort
Rz. 13).
4.2.2. Fraglich ist somit, ob die Beschwerdeführerin ihre
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV wahrgenommen hat.
Danach ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren
Beginn der zuständigen Stelle zu melden. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist
mit der Folge, dass die versicherte Person bei verspäteter Meldung keinen
Taggeldanspruch mehr geltend machen kann (vgl. dazu BGE 117 V 244, 246
E. 3b).
4.2.3. Gemäss den Akten erkrankte die Beschwerdeführerin am
10. Juli 2018, sie meldete ihre Arbeitsunfähigkeit aber erst am
19. Juli 2018 (vgl. BA 13 und 15). Sie hat somit die gesetzliche
Meldefrist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde
ein, dass sie aufgrund der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der
Dauer der Krankheit ihrer Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Betrachte man
die Dauer zwischen dem gemäss Arztzeugnis festgehaltenen Ende der Krankheit am
13. Juli 2018 und der Meldung am 19. Juli 2018, sei die einwöchige
Meldefrist eingehalten worden. Diesem Argument ist nicht zu folgen, denn nach
dem Gesetzestext fällt der Beginn der Meldefrist mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
zusammen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, auch
nach dem Ende ihrer Schwangerschaftsbeschwerden ab dem 14. Juli 2018 noch
fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden. Sie hat deshalb die Wochenfrist
ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten und damit ihre Mitwirkungspflicht
im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV nicht erfüllt.
4.2.4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Einstellungstatbestand
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorliegt. Dieser erfasst jede
Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger
Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben
von einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen
für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig.
4.2.5. Die Beschwerdeführerin war bereits bei der
Erstberatung am 8. Mai 2018 darauf hingewiesen worden, dass sie aufgrund
ihrer Meldepflicht bei Änderungen der aktuellen Situation (beispielsweise bei
Krankheit) unverzüglich ihre Beraterin zu informieren habe (BA 11,
Aktionsplan). Dennoch unterliess sie es, ihre Verhinderung an dem
Beratungsgespräch sowie ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Beraterin zu
melden. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund
der starken Schwangerschaftsbeschwerden während der Dauer der Krankheit ihrer
Meldepflicht nicht nachkommen konnte. Zudem habe sie keine Kenntnis vom
Schreiben vom 12. Juli 2018 gehabt, da sie ihre Post bis zum 19. Juli
2018 nicht geöffnet habe. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin,
dass ihr nicht das Nichterscheinen, sondern die unterlassene Abmeldung vom
Beratungsgespräch vom 10. Juli 2018 vorgeworfen wird. Es wäre ihr aus
gesundheitlichen Gründen ohne weiteres möglich gewesen, innert der gesetzten
Frist ihre Verhinderung an der Teilnahme am Beratungsgespräch sowie ihre
Erkrankung und damit zusammenhängend ihre Arbeitsunfähigkeit bekannt zu geben. Zusammenfassend
ist damit die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt.
5.1.
Die Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand einer Verletzung der
Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG und
ist in ihrer Bezugsberechtigung einzustellen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin
die Dauer der Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.
5.2.
Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der
Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach
Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich
zwischen 1 bis 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 bis 30
Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 bis 60 Tagen (Art. 45
Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des Staatssekretariats
für Wirtschaft (SECO) taxiert ein erstmaliges Fernbleiben am Beratungs- oder
Kontrollgespräch als leichtes Verschulden und sieht einen Einstellraster von 5
bis 8 Tagen vor (vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom
- Juli 2018, Rz. D79, 3.A1). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet
die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin bewegt sich mit einer Einstellung von 5 Tagen
am unteren Ende des ihr offenstehenden Rahmens, was nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend
ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin schuldhaft ihrer Melde-
und Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und dafür zu Recht mit einer
Einstellung von 5 Tagen sanktioniert wurde.
6.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 27. Juli 2018 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist
sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: