Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.106
URTEIL
vom 24.
Dezember 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Irak,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Dezember 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
dem Irak. Wie sich aus der Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Dezember 2018
ergibt, hat er in der Schweiz am 1. Oktober 2009, am 11. März 2010, am 6. Juni
2011 und am 1. Juli 2012 jeweils ein Asylgesuch eingereicht; auf alle wurde
nicht eingetreten und die darin ergangenen Wegweisungsentscheide erwuchsen in
Rechtskraft. Am 26. Mai 2011 erfolgte eine Überstellung nach Belgien, welches
offenbar im Rahmen der Dublin Verträge für A____ zuständig war. Im Jahr 2017
liefen Vorbereitungen im Hinblick auf eine Heirat von A____ mit einer Schweizer
Bürgerin. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung
musste am 6. Februar 2018 als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil die
notwendige Verpflichtungserklärung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht
eingereicht worden war. Am 17. Juli 2018 wurde A____ durch die Polizei in Basel
angehalten und aufgrund einer Ausschreibung festgenommen. Mit Verfügung vom 20.
Juli 2018 wurde über ihn Untersuchungshaft angeordnet. Am 20. Dezember 2018
wurde er durch das Strafdreiergericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung,
versuchter Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen,
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen und rechtswidrigen Aufenthalts unter anderem zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Landesverweisung von 7
Jahren verurteilt. Gleichentags wurde A____ um 18.20 Uhr zu Handen des
Migrationsamtes aus der Sicherheitshaft entlassen. Mit Verfügung vom 21. Dezember
2018 ordnete das Migrationsamt über A____ eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten an. Am 24. Dezember 2018 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines
Dolmetschers erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilten ist per 20.
Dezember 2018, 18.20 Uhr, aus der Sicherheitshaft entlassen worden. Seit diesem
Zeitpunkt ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 24. Dezember
2018, 14.15 Uhr, durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des
Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte Frist von 96 Stunden
eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in
Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 20. Dezember 2018 gestützt auf Art. 66abis für
7 Jahre des Landes verwiesen. Damit liegt ein Wegweisungstitel vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn er
Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und
deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt. Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
3.2 Im
vorliegenden Fall hat der Beurteilte bereits vier Asylverfahren initiiert und
ist als Folge davon vier Mal aus der Schweiz weggewiesen worden. An diese Anweisungen
hat er sich nicht gehalten. Auch nachdem das Gesuch um Aufenthalt zur
Vorbereitung der Heirat hat abgeschrieben werden müssen, hat er sich weiterhin
hier aufgehalten. Allein dies macht bereits deutlich, dass der Beurteilte nicht
gewillt ist, den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten. In der heutigen
Verhandlung hat er erneut bestätigt, dass er in seiner Heimat Probleme habe,
weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Es kommt hinzu, dass er mit Urteil
des Strafdreiergerichts vom 20. Dezember 2018 unter anderem wegen Drohung
verurteilt worden ist. Wie sich aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Juli 2018 ergibt, liegt diesem Urteil zugrunde, dass A____ seine
damalige Partnerin mehrfach geschlagen und ihr einmal auch ein Messer an den
Hals gehalten haben soll. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG gegeben.
4.1 Ausschaffungshaft
erweist sich nur dann als rechtmässig, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B.
Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Vorliegend stellt sich die Frage, ob das
Gebot des Non-refoulements einem Vollzug der Wegweisung entgegensteht. Es liegt
nicht in der Zuständigkeit der Einzelrichterin, diese Frage zu beantworten. Da
jedoch Ausschaffungshaft nicht zulässig ist, wenn die Wegweisung nicht in
absehbarer Zeit vollzogen werden kann/darf, kann dieser Gesichtspunkt nicht
gänzlich ausser Acht gelassen werden. Gegebenenfalls hat die Einzelrichterin
die Vollzugsbehörde dazu anzuhalten, die Frage zu beantworten. Dies dann, wenn
ersichtlich ist, dass ein Rückschiebeverbot noch nie geprüft worden ist oder
dass sich die Verhältnisse in der Heimat des Beurteilten seit der Prüfung
wesentlich verändert haben.
4.2 Der
Beurteilte, der aus dem Irak stammt, muss in seine Heimat zurückkehren, da er
in keinem anderen (europäischen) Land eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Es
ist allgemein bekannt, dass die politische Lage im Irak instabil ist. Bei einer
Rückführung in dieses Land hat deshalb eine vertiefte Prüfung zu erfolgen, ob
keine Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) führt in seiner Mail an das Migrationsamt Basel-Stadt vom 21.
Dezember 2018 Folgendes aus: „Verfügt das SEM (bei Asyl-Fällen) oder ein Kanton
(bei AuG-Fällen) oder das FEDPOL (bei Gefährdern) gegenüber einem irakischen
Staatsangehörigen eine Wegweisung aus der Schweiz, können Sie und auch das bei
Ihnen zuständige Zwangsmassnahmengericht versichert sein, dass die Aspekte der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und auch das ‚non refoulement‘ vorher wasserdicht
abgeklärt wurden. Und zwar durch die federführende Sektion des Asylverfahrens
des SEM (auch bei AuG-Fällen). Es ist kein Geheimnis, dass die Schweiz eher
jemanden nicht zwangsweise in sein Herkunftsland zurückführt, wenn auch nur
eine kleine Spur einer Möglichkeit bestehen würde, dass der Person im
Heimatland eine Doppelbestrafung oder andere Gefahren gegen das eigene Leben
drohen.“ In der Regel ist deshalb davon auszugehen, dass die Frage eingehend
abgeklärt worden ist. Im vorliegenden Fall allerdings hat der Beurteilte vier
Asylgesuche eingereicht. Auf alle vier ist nicht eingetreten worden. Die
entsprechenden Entscheide befinden sich nicht in den Akten. Es kann deshalb
nicht geprüft werden, ob auch bei den Nichteintretensentscheiden die Frage der
Zumutbarkeit der Rückkehr berücksichtigt worden ist, zumal es sich offenbar
zumindest einmal um ein Dublinverfahren gehandelt hat und eine Rückkehr nach
Belgien im Raum stand. Selbst wenn aber eine Prüfung erfolgt ist, muss
festgehalten werden, dass sich die Lage im Irak seit dem letzten den
Beurteilten betreffenden Asylentscheid vom Juli 2012 so verändert hat, dass im
jetzigen Zeitpunkt eine erneute Prüfung stattfinden muss. Gegen den Beurteilten
ist eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen worden. Das
Strafgericht hatte dabei wohl zu klären, ob allenfalls ein Härtefall vorliegt.
Ob es auch eine vertiefte Prüfung vorgenommen hat, ob der Vollzug der
Landesverweisung aus rechtlichen Gründen zurzeit unmöglich ist, ist zu
bezweifeln. Jedenfalls ergibt sich dies nicht aus den Akten. Die
Migrationsbehörden haben deshalb diese Prüfung vorzunehmen, bevor sie die
Wegweisung allenfalls vollziehen können. Da nicht nur der Vollzug der
Wegweisung, sondern auch die Rechtmässigkeit von Ausschaffungshaft von dieser
Prüfung abhängt, erweist sich die Anordnung von drei Monaten Ausschaffungshaft als
nicht verhältnismässig. Die Haft ist deshalb vorerst (unter Berücksichtigung
der bevorstehenden Feiertage) lediglich für fünf Wochen zu bestätigen. Sollte
sie danach verlängert werden, wird darzulegen sein, dass keine rechtlichen
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.
Es bleibt zu
prüfen, ob die Haft erforderlich ist oder ob es ein milderes Mittel gäbe,
welches den gleichen Zweck erfüllt. Ein solches ist nicht ersichtlich.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beurteilte auch nicht an ein
Kontaktverbot gehalten hat, welches gestützt auf § 37a des Polizeigesetzes des
Kantons Basel-Stadt wegen Ausübung von häuslicher Gewalt erlassen worden ist.
Angesichts der nicht im Bagatellbereich liegenden Straffälligkeit des
Beurteilten, der unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten
verurteilt worden ist, erscheint das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung sehr hoch; umso weniger kann das Risiko in Kauf genommen werden,
dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen würde.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von fünf Wochen, das heisst bis zum 24.
Januar 2019, rechtmässig und angemessen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.