Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.274
URTEIL
vom 18. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
B____ Beschwerdeführer
[…]
beide vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Kind
C____, geb. [...] 2006
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
vom 2. Oktober 2017
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts
Sachverhalt
C____, geboren
am 5. Februar 2006, ist die gemeinsame Tochter von A____ und B____, welche drei
weitere mittlerweile volljährige Söhne haben, die alle nicht mehr bei den
Eltern leben.
Nachdem ab
September 2016 verschiedene Polizeirequisitionen wegen häuslicher Gewalt zwischen
den Eheleuten B____ erfolgt und Gefährdungsmeldungen betreffend C____ bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingegangen waren, beauftragte die KESB den
Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit der behördlichen Abklärung der Situation.
Anfang Januar 2017 zog C____ vorübergehend zu ihrem älteren Bruder D____. Ab
Februar 2017 wurde eine aufsuchende multisystematische Therapie, ein ambulantes
Angebot der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend MST-CAN),
etabliert. Anfangs März 2017 kehrte C____ zu ihren Eltern zurück. Am 14. August
2017 reichte der zuständige Sozialarbeiter des KJD, E____, der KESB seinen
Abklärungsbericht ein und empfahl, C____ in einer Institution oder
Pflegefamilie zu platzieren, die Unterbringung durch MST-CAN begleiten zu
lassen und eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten. Nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung hat die KESB mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht
von A____ und B____ über ihre Tochter C____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB
aufgehoben und C____ in der [...]Wohngruppe [...] Basel, untergebracht
(ZIff. 1). Ausserdem wurde für C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet; E____ wurde zum Beistand ernannt
(Ziff. 2, 3). Es wurde festgelegt, dass der Beistand der KESB mindestens alle
zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder
Aufhebung der Massnahme einzureichen habe (Ziff. 5). Die Eltern wurden
ausserdem gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine sozialpädagogische
Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und an entsprechenden Beratungsgesprächen
teilzunehmen (Ziff. 6)
Gegen diesen
Entscheid haben A____ und B____ am 7. Dezember 2017 fristgerecht
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, Ziff. 1 des
angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über die Tochter C____ sei bei ihnen zu belassen. Es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer
Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 hat die KESB die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde beantragt. Die Vertreterin von C____ hat in ihrer Eingabe vom 1.
März 2018 ebenfalls die Aufhebung des Entscheides über den definitiven Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern beantragt und festgehalten, das
Kindeswohl werde durch einen provisorischen, auf drei Monate begrenzten Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichend gewahrt. In ihrer Replik vom
5. April 2018 haben die Eltern an ihren Anträgen festgehalten. C____ ist
von der Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts am 6. September 2018
in Anwesenheit ihrer Anwältin angehört worden. Am 11. September 2018 hat die KESB
dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Polizeirapports vom 18. August 2018
betreffend A____ und B____ eingereicht.
An der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 18. September 2018 haben die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer mit ihrer Vertreterin, die Vertreterin
von C____, der Vertreter der KESB sowie der Beistand von C____ teilgenommen. Die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer und der Beistand sind zu Wort
gekommen. Als Auskunftsperson ist F____, C____s Bezugsperson aus der Wohngruppe,
befragt worden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers hat ihre schriftlichen Anträge bekräftigt und ist dabei von
der Vertreterin von C____ unterstützt worden. Der Vertreter der KESB beantragt weiterhin
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für die Einzelheiten wird auf das
Protokoll verwiesen.
Die weiteren
Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie
§ 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1
i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG
zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den
Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär
gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei
mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296
ZPO).
1.3 Die
Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin
und der Beschwerdeführer sind als Eltern, denen mit dem angefochtenen Entscheid
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsame Tochter entzogen wird, zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne
von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(vgl. auch Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f. m.w.H.; VGE VD.2016.108 vom 4. Januar 2017, E. 1.3).
2.1 Mit
ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer
einzig gegen die definitive Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. In
Bezug auf die anderen beiden verfügten Kindesschutzmassnahmen – Weisung zu
sozialpädagogischer Familienbegleitung, Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft für C____ – ist der Entscheid der KESB nicht
angefochten.
2.2 Die
KESB begründet die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im angefochtenen
Entscheid mit einer Gefährdung des Kindeswohls von C____. Gestützt unter
anderem auf den Bericht der MST-CAN vom 26. Juli 2017 und den Abklärungsbericht
des KJD vom 14. August 2017 hält sie zusammengefasst fest, dass C____ infolge
struktureller und emotionaler Verwahrlosung in ihrer Entwicklung gefährdet sei.
Würde sie bei ihren Eltern belassen, könne sie sich nicht gesund und ihrem
Alter entsprechend entwickeln. Die durch den KJD mit der MST-CAN eingeleiteten
Hilfen und Unterstützungen könnten die Risikofaktoren nicht in ausreichendem
Ausmass dämpfen. Die MST-CAN ende per Ende Oktober 2017; es sei davon
auszugehen, dass die Eltern danach weiterhin nicht in der Lage seien, ihrer
Tochter eine angemessene Entwicklung zu ermöglichen. Die [...]Wohngruppe stelle
eine geeignete Institution für C____ dar. Anlässlich eines Besuchs der
Wohngruppe habe sich C____ wohl gefühlt und mit dem Übertritt einverstanden
gezeigt. Die Mutter habe weder an der Besichtigung der Wohngruppe noch an der
Verhandlung vor der KESB teilgenommen, weshalb die KESB, unter Bezugnahme auf
die Akten, davon ausgehen müsse, dass sie mit einer Platzierung von C____ nicht
einverstanden sei. Der Vater habe sich an der Verhandlung zwar mit einer
Unterbringung einverstanden gezeigt, er stehe im familiären System allerdings
unter Druck. Zum Schutze von C____ sei es deswegen angezeigt, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Eltern aufzuheben. In der Vernehmlassung vom
8. Januar 2018 hat die KESB weiter ausgeführt, dass und weshalb sie bei
der Mutter von einem mangelnden und beim Vater von einem labilen Einverständnis
zur Platzierung von C____ in der Wohngruppe ausgegangen ist, und es deshalb für
notwendig erachtet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Eltern aufzuheben.
Sie hielt ausserdem fest, dass es für C____ eine geringere Last sei zu wissen,
dass die KESB die Platzierung ausgesprochen hat und nicht ihre Eltern diese
bewirkt hätten. In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Vertreter der
KESB dargelegt, es sei positiv, dass die Eltern ihre Zustimmung zu einem Time
Out gegeben haben. Das Kindeswohl von C____ sei durch die schwierige
Situation zuhause – Erkrankung der Mutter, Suchtproblematik des Vaters – indes weiterhin
gefährdet. Es handle sich nicht lediglich um eine vorübergehende Krise, weshalb
es angemessen sei, dass die KESB über den Aufenthalt von C____ entscheide.
2.3 In
der Beschwerde vom 7. Dezember 2017 ist zunächst klargestellt worden, dass sich
die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer nicht gegen den aktuellen Aufenthalt
von C____ in der [...]Wohngruppe an sich, sondern gegen den Entzug ihres
Aufenthaltsbestimmungsrechts wenden. Sie haben insbesondere geltend gemacht,
dass sie im Vorfeld mehrfach erklärt hätten, sie seien mit der geplanten
Platzierung in der [...]Wohngruppe einverstanden. Eine Platzierung von C____ wäre
ohne Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts möglich gewesen, weshalb dieser
Entzug willkürlich, gesetzeswidrig und unzulässig sei. Falls die KESB
befürchtet hätte, sie könnten ihre Zustimmung rasch widerrufen, so hätte es
mildere Mittel als den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegeben, beispielsweise
ihre entsprechende schriftliche Zusage. In der Replik vom 5. April 2018 ist
moniert worden, dass die KESB sich in der Vernehmlassung nicht mit den in der
Beschwerde vorgebrachten Rügen befasse, sondern versuche, den angefochtenen Entscheid
noch nachträglich zu begründen. In der Verhandlung haben die Beschwerdeführerin
und der Beschwerdeführer erklärt, dass sie akzeptieren, dass C____ zum Teil im
Wohnheim lebe. Die Voraussetzungen für einen definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
seien aber weder zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch aktuell
erfüllt. Um den Aufenthalt von C____ in der Wohngruppe abzusichern, gebe es
andere Mittel.
2.4 Die
Vertreterin von C____ hat sich in ihrer Eingabe vom 1. März 2018 ebenfalls
gegen einen definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern
ausgesprochen und festgehalten, dass es dem Wunsch des Kindes entspreche, ein
provisorisches, auf drei Monate begrenztes Setting anzuordnen. Dadurch werde das
Kindeswohl ausreichend gewahrt. Nach erneuter Abklärung könne gegebenenfalls vom
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgesehen und eine Unterbringung von C____
in der Wohngruppe auch auf freiwilliger Basis weitergeführt werden. An der
Verhandlung hat sie erklärt, dass C____ nach Hause wolle. Sie hat sich dem
Antrag der Eltern angeschlossen und festgehalten, dass ihr ursprünglicher
Antrag auf einen befristeten provisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
überholt sei. Sie hat geltend gemacht, dass kein definitiver Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sei; denn das bestehende Setting
könne nun auf freiwilliger Basis weitergeführt werden.
3.1 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
ge-eigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
Oberste Maxime
des gesamten Kindesrechts, namentlich auch des Kindesschutzes, ist das Kindeswohl
(Tuor/Schnyder/Jungo, ZGB, 14.
Auflage 2015, § 44 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zur elterlichen
Sorge Schwenzer/Cottier, in:
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 301 N 4).
Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen
Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl.
auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als
unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer
abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der
Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen
Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass
sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht
optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 307 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, § 40 N
40.01; Affolter-Fringeli/Vogel,
Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III
250 E. 3.4.2). Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des
Kindeswohls muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden.
Das heisst, die Massnahme muss erstens geeignet und zweitens notwendig sein und
darf drittens nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und
muss somit zumutbar sein. Darin sind auch der Grundsatz der Subsidiarität und
der Komplementarität enthalten. Diese Grundsätze schliessen auch Folgendes ein:
Zwischen der idealen Ausübung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 301 ff. ZGB
und dem Eingreifen der Behörde gemäss Art. 307 ff. ZGB gibt es eine Bandbreite,
in welcher gewisse elterliche Schwächen in Kauf genommen werden. Dem
Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht auch die Stufenfolge von schwächeren zu
einschneidenderen Kindesschutzmassnahmen. Das schliesst allerdings nicht aus,
dass sich gelegentlich zum Vornherein die einschneidendere Massnahme aufdrängt (Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 44 N
6 f.).
Kann der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde
es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310
Abs. 1 ZGB). Zweifellos ist die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine
sehr einschneidende Massnahme für die Betroffenen. Die Gefährdung des Kindes,
die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen,
dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie
es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre.
Unerheblich ist dabei, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist,
oder ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. An die Würdigung
ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn
andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein ungenügend
erscheinen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; vgl. zum
Ganzen Affolter/Fringeli, a.a.O.,
Art. 310/314b, N 34; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 [nicht
publ. in BGE 141 I 188] mit Hinweisen).
3.2 Im
angefochtenen Entscheid (Erwägungen Ziff. 21 – 24) wird ausführlich dargelegt,
dass und aus welchem Grunde das Wohl von C____ im elterlichen Haushalt stark
gefährdet ist. Die entsprechenden Ausführungen werden in der Beschwerde nicht grundsätzlich
bestritten, so dass es hier mit einem Verweis auf diese Erwägungen sowie den
folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen und der Darstellung der
aktuellen Situation sein Bewenden haben kann.
In den Akten
befinden sich zunächst zahlreiche Polizeirapporte ab September 2016 betreffend
insbesondere auch häusliche Gewalt zwischen den Eheleuten B____. Teilweise
erlebte C____ diese Auseinandersetzungen mit (vgl. Polizeirapport vom 28.
September 2016). Weiter sind bei der KESB mehrere Gefährdungsmeldungen bezüglich
C____ eingegangen, unter anderem auch seitens des Universitätsspitals Basel
(Gefährdungsmeldung vom 4. Januar 2017). Im November 2016 hat die KESB den KJD
mit der behördlichen Abklärung der Lebenssituation von C____ beauftragt. In der
Folge wurde C____ im Einverständnis mit ihren Eltern vorübergehend von Anfang
Januar bis Anfang März 2017 bei ihrem älteren Bruder D____ untergebracht. Ab
Februar 2017 wurde in Form der MST-CAN eine intensive Begleitung der Familie
etabliert. Ausserdem wurden weitere Massnahmen, wie zum Beispiel der Besuch der
Tagesstrukturen der Schule durch C____, aufgegleist. Nachdem C____ seit anfangs
März wieder bei ihren Eltern lebte, haben sich diese am 24. März 2017 mit
einer von E____, KJD, ausgearbeiteten Vereinbarung über die „Voraussetzungen
für dauerhaften Verbleib C____s bei den Eltern B____“ einverstanden erklärt. Es
ging darin insbesondere um die Verpflichtung der Mutter, ihre Medikamente einzunehmen,
sowie um die Verpflichtung beider Elternteile, ihre psychischen respektive
suchtbezogenen Probleme mit der Unterstützung von Fachpersonen anzugehen, die
häusliche Gewalt zwischen einzelnen Familienmitgliedern zu reduzieren,
verlässlich und aktiv bei der MST-CAN mitzuwirken und C____ dabei zu
unterstützen, dass sie die Tagesstrukturen besucht.
Es hat sich in
der Folge erwiesen, dass diese Massnahmen nicht wirkungsvoll umgesetzt werden
konnten und namentlich keine wesentliche Verbesserung der Situation im Hinblick
auf das Kindeswohl von C____ bewirkt haben. Gemäss Einschätzung der MST-CAN (Bericht
vom 26. Juli 2017) und des KJD (Bericht zum Abklärungsauftrag vom 14. August
2017) besteht eine Co-Abhängigkeit der Eltern aufgrund der anhaltenden Suchterkrankung
des Vaters und der langjährigen, nur unzureichend und unregelmässig
behandelten, schweren psychischen Krankheit der Mutter. Dies führe wiederum zu
einem latenten Konflikt zwischen den Eltern, welcher verbal und auch körperlich
aggressiv ausgetragen werde und welchen C____ ungeschützt miterlebe. C____
erkenne klar, dass sie sich nicht auf eine sichere verantwortungsvolle
Erziehung und Beziehungsgestaltung durch ihre schwer belasteten Eltern verlassen
könne. Sie habe bereits ansatzweise dysfunktionale Verhaltensweisen gezeigt,
wie Fälschen von Unterschriften für Schulabsenzen zur Erlangung von
unbeaufsichtigter Freizeit, Manipulieren und Ausspielen der ambivalenten und
inkonsequenten Eltern, Rückzug in ausserhäusliche Bereiche mit teilweise
gefährdenden Aspekten. Es bestehe zudem eine strukturelle Verwahrlosung – unter
anderem mit chronischer Geldnot, verbunden mit nicht ausreichend vorhandenem
Essen, mangelnder ärztlicher Basisversorgung, mangelnder Hygiene sowie
mangelnder Bereitstellung notwendiger materieller Mittel wie Schulmaterial und
Kleidung – sowie eine emotionale Verwahrlosung – mit mangelndem Monitoring und unabgegrenzter
und inadäquater Kommunikation vor und mit C____. Dies erfolge aufgrund der
Wahrnehmungsverschiebung beider Eltern und äussere sich in einer unzureichenden
Elternverantwortung. Da die Eltern seit Beginn ihrer mehr als 20-jährigen
Beziehung symbiotisch-komplizenhaft miteinander verbunden und nicht zur
Eigenreflektion und Durchbrechung des Kreislaufes fähig erschienen – trotz
mehrfachen und unterschiedlichen Interventionen eines Helfernetzes – könne sich
C____, wenn sie bei ihren Eltern belassen werde, nicht gesund und ihrem Alter
entsprechend entwickeln. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die
Verschleierungstaktik beider Eltern zur Beugung der Realität wirkten sich
kontraproduktiv auf jede zukunftsorientierte Stabilisierung des Systems aus.
Zudem erfolge von den Eltern eine Hierarchieumkehr verbunden mit der
Instrumentalisierung von C____ als Strukturgeberin. Im isolierten und
spannungsgeladenen familiären Umfeld erlebe C____ eine konstante Bedrohung
ihrer emotionalen und physischen Sicherheit sowie eine Verzerrung ihrer an sich
grundsätzlich gesunden Wahrnehmung, da die Eltern nach aussen hin bestrebt seien,
die Situation zu beschönigen und punktuell und mit Hilfe eines grossen Unterstützungssystems
den dringendsten Bedürfnissen und Anforderungen nachzukommen. Aus den Berichten
des MST-CAN und des KJD ergibt sich somit eine erhebliche Gefährdung des
Kindeswohls von C____ im elterlichen Umfeld.
Zwar scheint C____
ein resilientes Kind zu sein, welches die Belastungen im Zusammenhang mit der
familiären Situation sowie die Vernachlässigung bisher vergleichsweise gut
bewältigt hat. Dennoch ist auch ein sehr resilientes Kind aufgrund der
aufgezeigten Situation infolge struktureller und emotionaler Verwahrlosung
offensichtlich in mehrfacher Hinsicht gefährdet. Es kommt dazu, dass C____ nun
in die Pubertät kommt, ein Alter, in dem Kinder besonders vulnerabel sind. Die
Eltern sind aufgrund ihrer langjährigen Sucht- respektive psychischen Erkrankungen
sowie ihrer konflikthaften Beziehung mit wiederkehrenden Vorfällen häuslicher
Gewalt stark eingeschränkt und nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Tochter
wahrzunehmen respektive diesen in einem verantwortbaren Mass zuverlässig gerecht
zu werden. Die vom KJD zunächst eingeleiteten Massnahmen, mit denen die Eltern unterstützt
werden sollten, damit sie die emotionale und materielle Versorgung von C____
sicher stellen und ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen können, sind
wirkungslos geblieben. Trotz intensiver professioneller Begleitung durch die
MST-CAN haben es die Eltern nicht geschafft, sich auf den Entwicklungsprozess
einzulassen und nachhaltige positive Veränderungen für ihre Tochter
einzuführen. Namentlich konnte der psychischen Erkrankung der Mutter nicht
angemessen begegnet werden; so wurde ihre Aufnahme in der Tagesklinik [...] abgelehnt,
weil ihr Zustand für das intensive teilstationäre Setting zu wenig stabil sei
und ihre lediglich oberflächlich vorhandene Bereitschaft vor allem durch
Vermeidungstendenzen oder teilweise unrealistische Erwartungen motiviert
scheine (vgl. Schreiben [...] vom 11. Juli 2017). Die Drogensucht des
Vaters konnte auch nicht massgeblich beeinflusst werden. Die durch den KJD und
die MST-CAN eingeleiteten Unterstützungen vermochten den Risikofaktoren für
eine manifeste Fehlentwicklung des Kindes insgesamt nicht ausreichend zu
begegnen. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist offensichtlich geworden,
dass die genannten Risikofaktoren – die Suchtproblematik des Vaters, die
psychischen Probleme der Mutter sowie der elterliche Paarkonflikt, jeweils mit
all ihren Auswirkungen – nach wie vor bestehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2
ff.). Der Vater hat zwar dargelegt, dass er nun daran sei, sich ein tragfähiges
ambulantes Setting, mit Beratung, mit psychiatrischer Betreuung und mit dem Zentrum
für Suchtmedizin, aufzubauen. Die Mutter hat auch versichert, dass sie nun eingesehen
habe, dass sie ihre Medikamente nehmen müsse (Verhandlungsprotokoll S. 2).
Diese Punkte waren aber bereits Thema der Vereinbarung vom 24. März 2017
und konnten, trotz intensiver Unterstützung durch ein Helfernetz und insbesondere
durch die MST-CAN, nicht erfolgreich angegangen werden. Die Eltern haben an der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht insgesamt den Eindruck hinterlassen, dass
sie sich zwar bemühen möchten, um ihrer Krankheit respektive Suchterkrankung zu
begegnen und stabile Verhältnisse für ihre Tochter zu schaffen, dass sie es
aber, trotz Unterstützung, nicht schaffen, dies überhaupt zielführend in
Angriff zu nehmen. So hat es laut Vater bisher mit den Terminen der seit 2.
Oktober 2017 angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung noch „nicht
sehr gut geklappt“, sie hätten „viel um die Ohren“ gehabt
(Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Eltern sind auch aktuell nicht in der
Lage, die elementaren Bedürfnisse von C____ zu erkennen und sicher zu stellen.
So geht aus dem Polizeirapport vom 18. August 2018 (act. 9) hervor, dass es an
jenem Abend, 19:40 Uhr, zu einer auch tätlich ausgetragenen Auseinandersetzung
zwischen den Eltern vor dem Gassenzimmer gekommen ist, nachdem die Mutter dort offenbar
qualitativ schlechtes Kokain für sich und den Vater gekauft hatte. Während der Vater
laut Rapport geklagt habe, die Mutter nehme ihre Medikamente nicht und sei
deshalb aggressiv, äusserte die Mutter, der Vater sei aus Eifersucht aggressiv;
beide bezichtigten sich gegenseitig, geschlagen zu haben. Dies war notabene ein
Samstagabend – also ein Abend, an welchem C____ sich grundsätzlich bei ihren
Eltern aufhielt (vgl. unten E. 3.3.1). Selbst wenn sie laut Angaben ihres
Vaters im Zeitpunkt dieser elterlichen Auseinandersetzung vor dem Gassenzimmer noch
mit ihrem älteren Bruder G____ beim „Lädele“ – statt beim Abendessen mit den
Eltern – gewesen wäre (Verhandlungsprotokoll S. 8), liegt ihre Gefährdung
angesichts der Verfassung beider Eltern an jenem Abend auf der Hand. Kinder,
welche häusliche Gewalt miterleben, sind erheblichen psychischen Belastungen
ausgesetzt und fühlen Angst, Mitleid, Erstarrung und Hilflosigkeit. Auch wenn
das Kind nicht selbst Ziel der körperlichen oder psychischen Attacken ist, ist
es immer davon betroffen; Gewalt zwischen den Eltern zu erleben, stellt für
Kinder und Jugendliche immer eine Form (psychischer) Gewalt dar (vgl.
https://www.kinderschutz.ch/de/kinder-im-kontext-hauslicher-gewalt.html). Zudem
zeigt dieser Vorfall, dass die Eltern noch nicht zuverlässig in der Lage sind,
ihre eigenen Bedürfnisse während der beschränkten Zeit, wo die Tochter bei
ihnen ist, hinter diejenigen ihres Kindes zurück zu stellen und ihre elterliche
Verantwortung angemessen wahrzunehmen. Nach wie vor bagatellisieren die Eltern ihre
schwierige Situation auch. So hat der Vater an der Verhandlung erklärt, sie
hätten es „eigentlich immer irgendwie im Griff (gehabt), ob mit oder ohne
Probleme“, und sie seien immer schon eine Durchschnittsfamilie gewesen (Verhandlungsprotokoll
S. 8 f.). Der Beistand hat an der Verhandlung betont, dass er sehr
gerne mit den Eltern zusammenarbeite und mit ihnen glücklicherweise einen
offenen Umgang pflegen könne, was ihm jeweils die Einschätzung der Situation
erleichtere. Er müsse aber immer wieder abschätzen, ob es vertretbar sei, dass C____
das Wochenende zu Hause bei den Eltern verbringe. Er habe ein Kernvertrauen in
die Eltern, weil er wisse, dass der Vater, trotz Drogenkonsums, sich um einen
Teil des Wohls des Kindes kümmern könne. Ein Teil des Wohls von C____ sei aber
tendenziell belastet und es gebe regelmässig Gefährdungssituationen, wenn sie
sich am Wochenende oder in den Ferien zu Hause aufhalte – diese Einschätzung
wird durch den erwähnten Polizeirapport vom 18. August 2018 unterstrichen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Wohl von C____ in elementaren Bereichen stark gefährdet
war und nach wie vor ist, wenn sie im elterlichen Haushalt lebt. Dieser
Gefährdung des Kindeswohls muss mit einer geeigneten Kindesschutzmassnahme begegnet
werden.
3.3
3.3.1 Die
Unterbringung von C____ in der [...]Wohngruppe ist offenbar geeignet, um der
Gefährdung ihres Kindeswohls angemessen zu begegnen. Die elementaren physischen
und emotionalen Bedürfnisse des Mädchens werden dort zuverlässig und
regelmässig gedeckt, sie kann dort ausserdem ihre belastende familiäre
Situation bearbeiten, ist vor dem Miterleben häuslicher Gewalt geschützt und
kann sich altersgerecht entwickeln und erhält die notwendige Unterstützung im
Alltag. Laut Angaben der Betreuerin aus der Wohngruppe, F____, habe C____ sich
schnell eingelebt. Sie äussere gelegentlich, dass sie nach Hause möchte, habe
aber auch betont, dass sie sich auf der Wohngruppe wohl fühle; insbesondere
schätze sie die Unterstützung im schulischen Bereich. Sie besuche regelmässig
die Schule und habe in der Sekundarschule nun einen „Superstart hingelegt“. Auch
bei der Freizeitgestaltung motiviere man sie. Zu den Eltern bestehe ein guter
Kontakt, auch wenn die Kontaktaufnahme manchmal schwierig sei. Weil die
Wochenenden bei den Eltern grundsätzlich gut verlaufen seien, habe man die
Besuche öffnen können, so dass C____ nun von Freitagabend bis Montagmorgen bei
ihren Eltern sei. Eine weitere Öffnung stehe zur Diskussion.
C____ selbst hat
bei ihrer Anhörung am 6. September 2018 erklärt, dass sie lieber bei den Eltern
als in der Wohngruppe leben würde. Auf Frage, was ihr an der Wohngruppe
gefalle, hat sie den finanziellen Aspekt genannt und sich erleichtert gezeigt,
dass sie nun genügend Geld und Kleider erhalte. Diese Äusserung zeigt auch,
dass vor der Platzierung teilweise elementare Bedürfnisse C____s nicht zuverlässig
gedeckt waren und dass sie dies auch belastet hat. Auch die Eltern verkennen
nicht, dass es C____ im Heim gut geht und dass sie sich dort gut entfalten
kann. Sie scheinen die Unterbringung des Kindes im Heim durchaus auch als etwas
Positives und als Unterstützung annehmen zu können, und sie können sich mit C____
über ihre guten Noten und das sportliche Hobby [...]) freuen, und pflegen offenbar
auch guten Kontakt zu den Betreuungspersonen der Wohngruppe (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 3, 4).
Mit der
Unterbringung von C____ in der […]Wohngruppe kann somit ihrer Gefährdung begegnet
und ihren Bedürfnissen angemessen entsprochen werden. Dabei wird auch der enge
und regelmässige Kontakt zwischen C____ und ihren Eltern unterstützt und
aufrechterhalten. Die von der KESB angeordnete Massnahme der Unterbringung ist
somit geeignet, der Gefährdung des Kindeswohls von C____ angemessen zu
begegnen.
3.3.2 Weiter
ist die Unterbringung in der Wohngruppe auch erforderlich. Es sind zuvor, wie
oben ausgeführt worden ist, verschiedene Massnahmen durchgeführt worden: Eine
vorübergehende freiwillige Unterbringung beim Bruder, der aber überfordert war,
zumal er seinerseits in einem Loyalitätskonflikt zu den Eltern steht; die Etablierung
der MST-CAN; Vereinbarungen mit den Eltern. Mit diesen Massnahmen konnte den
Problemen der Eltern und insbesondere der Gefährdung von C____ in wesentlichen
Lebensbereichen aber nicht ausreichend begegnet werden. Insbesondere konnte die
Situation im elterlichen Umfeld nicht so weit verbessert werden, dass das
Kindeswohl von C____ bei einem Verbleib bei ihren Eltern ausreichend gewahrt
ist.
3.4
3.4.1 In der Beschwerde wird nicht die Unterbringung des Kindes in der Wohngruppe
an sich, sondern der definitive Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gegenüber beiden Eltern gerügt. Diese Massnahme sei nicht erforderlich gewesen,
da die Eltern mit der Unterbringung in der Wohngruppe einverstanden gewesen
seien.
Im
Sinne des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit behördlicher Unterbringung dort
fehl am Platz, wo die Eltern selber zur Platzierung fähig und willens sind.
Immerhin kann die behördliche Massnahme zum Schutze des Kindes dennoch
angezeigt sein, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Platzierung sonst
stark wankelmütigen elterlichen Launen ausgesetzt wäre (Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 310 ZGB N 16). Den Eltern ist in diesem Fall
– selbst wenn sie vor Gericht das Einverständnis zur Heimunterbringung äussern
– das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, um eine unkontrollierte autonome
Rücknahme des Kindes zu verhindern.
3.4.2 Aus den Akten ergibt sich insoweit
Folgendes: Anlässlich ihrer Anhörung am 15. September 2017 zum
Antrag des KJD haben die Eltern sich zwar mit der Beistandschaft einverstanden
erklärt; mit einer Unterbringung von C____ waren beide indes grundsätzlich
nicht einverstanden. Sie wollten zunächst den Abschluss der MST-CAN abwarten.
Sollten die Behörden dannzumal noch für die Unterbringung sein, sollte es also „Hart
auf Hart“ kommen, würden sie die Tochter lieber unterstützen und der
Unterbringung zustimmen, auch wenn sie eine solche Massnahme unangemessen
fänden. Bei der Besichtigung der Wohngruppe am 29. September 2017 hat lediglich
der Vater C____ begleitet. Laut seinen Angaben gegenüber E____ habe die Mutter
in Zusammenhang mit der bevorstehenden Verhandlung respektive der Platzierung
des Kindes eine „psychische Episode“ entwickelt, die seit mehreren Tagen
anhalte (vgl. E-Mail E____ vom 29. September 2017). Die Mutter
war aufgrund einer akuten Erkrankung auch nicht in der Lage, an der Verhandlung
vom 2. Oktober 2017 teilzunehmen (vgl. Arztzeugnis Dr. [...] vom 2. Oktober
2017). Sie hat aber während der Verhandlung bei der KESB angerufen und gefragt,
ob der Vater das Zeugnis gezeigt habe; ihr Einverständnis mit der Unterbringung
der Tochter in der Wohngruppe hat sie laut Verhandlungsprotokoll bei ihrem
Anruf nicht erklärt. Der Vater hat an der Verhandlung bei der KESB erklärt,
er sehe ein, dass C____ ein Time Out benötige, und er wolle mit den
Behörden kooperieren. Seine Frau unterstütze ebenfalls, dass C____ in die
Wohngruppe komme; sie habe ihm gesagt, sie sei damit einverstanden
(Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2017 S. 1 ff.). Ein explizites
Einverständnis der Mutter mit der Platzierung des Kindes in der Wohngruppe ist
jedoch im Zeitpunkt des Entscheides der KESB nicht vorgelegen. Angesichts ihrer
eher ablehnenden Haltung zuvor und ihrer starken psychischen Reaktion in
Zusammenhang mit der Unterbringung des Kindes, durfte die KESB nicht von ihrem
Einverständnis ausgehen.
Demgegenüber hat
der Vater, der sich schon bei der Besichtigung der Wohngruppe unterstützend gezeigt
hatte, bei der Verhandlung vor der KESB wie erwähnt angegeben, dass er einsehe,
dass C____ ein Time Out benötige. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wolle
er jedoch behalten, da seine Frau und er damit einverstanden seien, dass C____
in die Wohngruppe gehe. Die KESB geht insoweit von einem labilen Einverständnis
aus, da ein hohes Risiko bestand, dass er die Platzierung von C____ nicht
nachhaltig würde stützen können. Dies insbesondere, weil er im familiären
System unter erheblichem Druck stehe und sich gegebenenfalls nicht gegenüber
der Mutter würde durchsetzen können.
Dass die KESB
bei der Mutter von einem fehlenden Einverständnis und beim Vater von einem
labilen Einverständnis mit der Unterbringung der Tochter ausgegangen ist, ist
unter den gegebenen Umständen korrekt und wird bereits im angefochtenen
Entscheid (E. 27) grundsätzlich ausreichend begründet. In der
Vernehmlassung zur Beschwerde werden diese Erwägungen lediglich weiter
erläutert und ergänzt, weil die Frage des Einverständnisses der Eltern in der
Beschwerde thematisiert wird.
3.4.3 Das
Verwaltungsgericht teilt im Übrigen die Einschätzung der KESB, dass aufgrund
der gesamten Situation eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gegenüber beiden Eltern erforderlich ist, auch wenn diese äussern, sie wären
mit der Unterbringung der Tochter in der Wohngruppe einverstanden.
Zweifellos
wünschen sich beide Elternteile das Beste für ihre Tochter. Beide haben an der
Verhandlung auch erklärt, dass es C____ in der Wohngruppe gut gehe, und ihre
Vertreterin versichern lassen, dass sie es akzeptieren, dass C____ im Wohnheim
lebt. Allerdings sind beide Eltern noch wenig stabil und – und
insoweit identifiziert sich C____ mit ihnen – vertreten gegen Aussen die
Auffassung, an sich laufe nun alles ganz gut, es gehe lediglich um die
Bewältigung einer vorübergehenden Krise. Sie scheinen die Unterbringung offenbar
eher als ein Time Out zu verstehen. Aus dem Bericht der
MST-CAN und dem Abklärungsbericht des KJD ergibt sich indes, dass es sich um
eine seit Jahren bestehende, ausgesprochen schwierige Konstellation mit
schwerwiegenden Auswirkungen auf das Kindeswohl handelt, und dass die Eltern
insoweit eine bagatellisierende Haltung einnehmen. Dies ist auch an der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht klar geworden. Insoweit besteht ein Risiko,
dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer geneigt sein könnten, C____
autonom aus der Wohngruppe herauszunehmen. Beide haben zu Beginn der verwalrungsgerichtlichen
Verhandlung auch erzählt, dass C____ Heimweh äussere, und dass sie sie auch
sehr vermissten (Verhandlungsprotokoll S. 2). Sollte vor allem die
Mutter, die die Unterbringung von C____ in der Wohngruppe schwerer zu akzeptieren
scheint als der Vater, allenfalls im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung,
darauf bestehen, C____ aus der Wohngruppe zu nehmen, so hat der Vater dem nicht
viel entgegen zu setzen. C____ benötigt nun aber Zuverlässigkeit, Sicherheit
und Kontinuität. Die gute Entwicklung, die sie seit ihrem Aufenthalt auf der
Wohngruppe gemacht hat, darf nicht durch eine autonome Rücknahme unterbrochen und
gefährdet werden. Es kommt dazu, dass, wie oben (E. 3.2) dargelegt wurde,
ihr Wohl bei einem Aufenthalt bei den Eltern konkret gefährdet ist. Unter
diesen Umständen erweist sich vorliegend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gegenüber beiden Elternteilen als erforderlich.
Der Klarheit
halber ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht anerkennt, dass der Vater C____
beim Eintritt in die Wohngruppe begleitet und unterstützt und ihr somit den
Einstieg einfacher gemacht hat (vgl. E-Mail [...] vom 2. Oktober 2017) und
dass beide Eltern heute im Interesse ihres Kindes mit dem Erziehungsbeistand
und den Mitarbeitenden der Wohngruppe zusammen arbeiten und ihrer Tochter dadurch
den Aufenthalt auf der Wohngruppe erleichtern
3.4.4 Die
Unterbringung von C____ in der Wohngruppe lässt sich nicht mit anderen, weniger
einschneidenden Mitteln genügend absichern. Eine Weisung an die Eltern (Art.
307 Abs. 3 ZGB) zur Unterbringung ist nicht ausreichend. Zunächst konnte beispielsweise
die (nicht angefochtene) Weisung betreffend sozialpädagogische
Familienbegleitung von den Eltern offenbar immer noch nicht umgesetzt werden.
Insbesondere aber könnte mit einer Weisung, selbst wenn sie mit der
Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden wäre, eine willkürliche
Rücknahme des Kindes nicht sicher verhindert werden. Eine Weisung,
die sich von vorneherein als untauglich und wirkungslos erweist, ist unverhältnismässig
und damit ungesetzlich. Sie würde allenfalls die für das Kind dringend
benötigte Unterstützung erschweren, womit die KESB respektive das
Verwaltungsgericht ihrer Verantwortung gegenüber dem betroffenen Kinde nicht
gerecht würden (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 307 N 34). Dasselbe gilt für eine schriftliche
Vereinbarung. Die Eltern konnten sich beispielsweise nicht an die Vorgaben in
der Vereinbarung vom 24. März 2017 halten. Zudem könnte auch mit einer
schriftlichen Vereinbarung die autonome Rücknahme der Tochter nicht erfolgreich
verhindert werden. Eine solche autonome Rücknahme des Kindes zurück in das
belastete elterliche Umfeld würde das Kindeswohl gefährden, zumal die Verfügung
der dann erforderlichen Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts wiederum
einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Ausserdem würden bei einer willkürlichen
Rücknahme von C____ ihre positive Entwicklung und allenfalls sogar ihr Platz in
der Wohngruppe gefährdet.
3.4.5 Soweit
mit der Beschwerde gerügt wird, dass die Unterbringung erst nach zwei Jahren
überprüft werden solle, ist festzuhalten, dass es im Dispositiv, Ziff. 5, des Entscheides
der KESB nicht um die Dauer der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
sondern lediglich um eine zweijährige Berichtsperiode des Beistandes geht.
Selbstverständlich kann die Massnahme auf Antrag der Eltern, des Beistands oder
auch der Kinderanwältin hin bereits vorher überprüft werden. So wird im
Dispositiv, Ziff. 5, des Entscheides der KESB unter anderem darauf hingewiesen,
dass der Beistand Antrag zu stellen hat, falls die Massnahme veränderten
Verhältnissen anzupassen sei. Auch insoweit ist die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts somit verhältnismässig.
Ausserdem hat
die KESB neben der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Eltern gemäss
Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in
Anspruch zu nehmen. Durch diese beiden flankierenden Massnahmen sollen die
Eltern, welche mittels Kooperation mit den Fachpersonen massgeblich zu einer
positiven Entwicklung von C____ beitragen können, in ihrer Entwicklung gestärkt
und in der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung unterstützt werden.
3.4.6 C____
selber hat bei ihren Anhörungen vor der KESB und vor dem Verwaltungsgericht
jeweils geäussert, dass sie lieber bei ihren Eltern als in einer Wohngruppe
leben würde. Sie scheint der Unterbringung allerdings ambivalent gegenüber zu
stehen. So hat ihre Vertreterin an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung
zunächst ausgeführt, dass es C____ gut im Heim gehe und sie dort bleiben, aber mehr
bei den Eltern sein möchte; im Plädoyer erklärte sie demgegenüber, C____ sage,
sie wolle nach Hause (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9, 11).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E.
5.1.3 mit weiteren Hinweisen) sind bei der Berücksichtigung des Willens des
Kindes zunächst das Alter beziehungsweise die Fähigkeit zu autonomer
Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen sei, aber auch
das Aussageverhalten, insbesondere die Konstanz des geäusserten Willens,
zentral. Die Willenskundgebung des Kindes ist nur eines von mehreren Elementen
bei der gerichtlichen Entscheidfindung; andernfalls würde der Kindeswille mit
dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus
widersprechen können (vgl. Häfeli,
OFK, ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 314a N 6). Aus familienrechtspsychologischer
Hinsicht gehört der Kindeswille ohnehin zu den besonders problematischen
Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls (vgl. Dettenborn/Walter
Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 78 ff.). Die dem Kind zustehende
Mitwirkung und Selbstbestimmung dürfen sich jedenfalls nicht zum Nachteil des
Kindes auswirken, sondern sie sind mit anderen Kriterien, insbesondere mit dem
Kindeswohl, zu verbinden.
Nach dem
Gesagten ist das Wohl von C____ bei einem Verbleib bei ihren Eltern in einem
Ausmass gefährdet, dass eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Eltern und die Unterbringung des Kindes in der Wohngruppe nicht zu umgehen ist.
Dem verständlichen Wunsch von C____, möglichst viel Zeit zu Hause bei den Eltern
verbringen zu können, kann durch das ausgedehnte Besuchsrecht – derzeit von
Freitagabend bis und mit Montagmorgen – entsprochen werden. Auf diese Weise
kann, auch dank der guten Kooperation der Eltern mit dem Beistand und den
Mitarbeitenden der Wohngruppe, eine Situation geschaffen werden, wo einerseits
in der Wohngruppe insbesondere die physischen, emotionalen und psychischen Grundbedürfe
von C____ zuverlässig gedeckt werden und sie die erforderliche Unterstützung im
Alltag erhält, und wo sie anderseits an den Wochenenden die Verbundenheit mit
ihrer Familie erleben kann. Somit erweist sich die angeordnete Massnahme auch
in ihrer Ausgestaltung insgesamt als angemessen.
3.5 Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Eltern ist rechtmässig und in jeder
Hinsicht verhältnismässig.
Bei diesem
Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerenden kostenpflichtig. Es ist
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf unentgeltliche
Rechtsvertretung bewilligt worden. Die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten
des Staates. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerenden und des Kindes werden
angemessen, entsprechend ihren jeweiligen Honorarnoten, aus der Gerichtskasse entschädigt
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses für die Beschwerdeführerenden zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführenden, […],
Advokatin, werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘550.– sowie Auslagen von CHF 69.–,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 205.70 (8 % auf CHF 1‘353.95 sowie
7,7 % auf CHF 1‘265.05), somit total CHF 2‘824.70, ausgerichtet.
Der Vertreterin des Kindes, […], Advokatin, werden für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 3‘050.– und Auslagen von CHF 8.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 237.15 (8 % auf CHF 550.– sowie 7,7 % auf CHF 2‘508.30), somit total
CHF 3‘295.45, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer
KESB
Vertreterin des Kindes
Beistand E____, KJD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.