Appeal against definitive debt enforcement dismissed

BEZ.2018.49Tribunal Superior / Coletivo de Três Juízes7 de dez. de 2018Dismissed

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The Basel-Stadt Appellationsgericht dismissed the debtor's appeal against the Zivilgericht's order granting the Canton of Basel-Stadt definitive debt enforcement for CHF 1,268.30 plus interest and fees. The court held that the appeal was inadequately reasoned because it did not address the first-instance grounds and instead argued about unrelated tax matters. It also noted that the tax and fee decisions invoked as enforcement titles were final and not open to substantive review in the debt-enforcement proceedings. Appellate costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 321 Abs. 1–2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG; requirements for an appeal against a decision granting definitive debt enforcement. The appellant must specifically engage with the reasoning of the challenged decision and indicate, with sufficient substantiation, why the relied-upon enforcement titles do not justify definitive debt enforcement. In proceedings under Art. 81 SchKG, the court does not reassess the material correctness of final tax or fee decisions; objections must be proved by documentary evidence, in particular regarding set-off. Arguments unrelated to the appealed decision do not meet the duty of reasoning and cannot lead to reversal (consid. 2–3).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2018.49

ENTSCHEID

vom 7. Dezember 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. September 2018

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 5. September 2018 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) für den Betrag von CHF 1'268.30 nebst laufendem und aufgelaufenem Verzugszins und Gebühren von CHF 170.– die definitive Rechtsöffnung. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. November 2018 nicht eingetreten (BGer 2C_944/2018 vom 19. November 2018). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 21. September 2018 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 26. September 2018 (Postaufgabe: 27. September 2018) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten.

1.2 Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Im Weiteren ist die beschwerdeführende Person gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 14 f.). Sie hat somit zu erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb der angefochtene Entscheid für fehlerhaft gehalten wird und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers (Kanton Basel-Stadt) erfüllt seien. Dieser könne eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 10. März 2016 über die kantonalen Steuern 2014, eine rechtskräftige Steuerteilungsverfügung vom 17. Juli 2017 und eine rechtskräftige Gebührenverfügung vom 19. Februar 2018 vorweisen (angefochtener Entscheid, E. 3). Diese Verfügungen könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr materiell geprüft werden. Daher seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer 2009 hier nicht relevant. Die Beschwerdeführerin könne auch eine von ihr behauptete Verrechnung mit angeblichen Guthaben von ihr nicht mit Urkunden beweisen (angefochtener Entscheid, E. 4).

Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich, wie bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren, auf eine angeblich mangelhafte Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer aus dem Jahr 2010, welche aber nicht Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids war. Die Beschwerdeführerin kann in ihrer Beschwerde in keiner Weise aufzeigen, dass die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid fehlerhaft sein soll, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf die dort vorgelegten Rechtsöffnungstitel erfüllt sind und keine Gründe für die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorliegen.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 300.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. September 2018 (V.2018.786) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Burak Yildirim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Palavras-chave

debt enforcementdefinitive legal remedyappeal reasoningset-offtax decisionscourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the definitive debt enforcement decision was sufficiently reasoned and could succeed on the merits.

Decisão extraída

The appeal did not engage with the first-instance reasoning and failed to show any error in the finding that valid enforcement titles existed; the appeal was dismissed to the extent it was admissible.

Fundamentação extraída

An appeal must specify the challenged points and the reasons why the decision is wrong. The appellant only repeated arguments about unrelated property-gain tax matters and did not address the titles relied upon by the first instance or prove set-off by documents.

Questão jurídica principal

Whether the conditions for definitive debt enforcement were absent under Art. 81 SchKG.

Decisão extraída

No grounds were shown to refuse definitive debt enforcement; the creditor had enforceable tax and fee decisions, and the debtor did not prove any defense by documentary evidence.

Fundamentação extraída

The underlying tax assessment, tax allocation decision, and fee decision were final and could not be reviewed materially in debt-enforcement proceedings.

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