Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.42
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch die
Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. August 2018
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieb der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) A____
(Beschwerdeführer) für folgende Beträge: eine Steuerforderung von CHF 333.–
nebst 4 % Zins seit dem 23. Juni 2017, aufgelaufenen Zins von CHF 14.15 und
gesetzliche Gebühren von CHF 130.–. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer
Rechtsvorschlag, worauf der Beschwerdegegner am 6. Juli 2018 beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den genannten
Zahlungsbefehl stellte. Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Gesuch
schriftlich Stellung genommen hatte, erteilte das Zivilgericht mit Entscheid
vom 22. August 2018 dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung für den
Zahlungsbefehl Nr. [...]. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde der
Entscheid schriftlich begründet.
Gegen
den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. September
2018 „Einsprache“ beim Zivilgericht. Dieses hat die „Einsprache“ zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht überwiesen, welches die „Einsprache“ als Beschwerde
entgegengenommen hat. Zudem reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben
vom 22. November 2018 nach. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde
ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die vorliegende Beschwerde
wurde frist- und formgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist. Nach
Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist kann die Beschwerdebegründung nicht
nachträglich vervollständigt werden. Insoweit kann auf die Beschwerdeergänzung
vom 22. November 2018 nicht eingetreten werden (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 ZPO N 38).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Im
angefochtenen Entscheid führt das Zivilgericht aus, dass die Steuerveranlagungsverfügung
vom 3. November 2016 und die Gebührenverfügung vom 20. Oktober 2016
vollstreckbar seien und definitive Rechtsöffnungstitel darstellten (angefochtener
Entscheid, E. 2). Der Beschwerdeführer – so das Zivilgericht weiter – moniere
das Vorgehen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Besteuerung der
Dividenden und werfe diesem allgemein unredliches Verhalten vor. Damit mache
der Beschwerdeführer keine Einwendungen geltend, die der Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung entgegenstünden. Im Rechtsöffnungsverfahren könnten Inhalt und
materielle Richtigkeit der Steuerveranlagungsverfügung nicht mehr geprüft
werden; materielle Rügen hätte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren [gegen
die Steuerveranlagungsverfügung] geltend machen müssen (E. 3).
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde („Einsprache“ vom 13. September
2018) geltend, er habe „schon tausendmal geschrieben“, dass das Fälligkeitsdatum
jeweils der 31. Dezember eines jeden Jahres sei. Dies könne „man einem beliebigen
Geschäftsbericht entnehmen“. Der Beschwerdeführer bezieht sich im Folgenden auf
das Verrechnungssteuergesetz, auf verschiedene Bestimmungen des Aktienrechts
und auf Art. 9 der Bundesverfassung (Beschwerde, S. 1–3).
2.2 Beruht
die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder – wie im
vorliegenden Fall – auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen
Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen
(Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Vorausgesetzt ist, dass der
Entscheid oder die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten
Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil oder in der
Verfügung beziffert werden (BGE 135 III 315 S. 318 f. E. 2.3). Beruht die
Forderung auf einem derartigen Entscheid oder einer derartigen Verfügung, so
wird die definitive Rechtsöffnung nur verweigert, wenn der Betriebene beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheids oder der Verfügung getilgt oder
gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Praxisgemäss
kann für gesetzliche Verzugszinsen, die im Entscheid oder in der Verfügung
naturgemäss nicht beziffert werden können, ebenfalls definitive Rechtsöffnung
erteilt werden (Fischer,
Rechtsöffnungspraxis des Kantons Basel-Stadt, in: BJM 1980, S. 113, 122; Staehelin, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 80 SchKG N 46).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner dem Zivilgericht mit der vollstreckbaren
Steuerveranlagungsverfügung vom 3. November 2016 und der vollstreckbaren
Gebührenverfügung vom 20. Oktober 2016 zwei definitive Rechtsöffnungstitel
vorgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer vor Zivilgericht weder die Tilgung,
Stundung oder Verjährung dieser Forderungen eingewendet hatte, ist es nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht für die in den beiden Rechtsöffnungstiteln
genannten Beträge die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Soweit der
Beschwerdeführer unverändert der Meinung ist, dass die
Steuerveranlagungsverfügung vom 3. November 2016 falsch sei, hätte er seine materiellen
Einwände im steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen müssen. Im
Rechtsöffnungsverfahren kann dieser Einwand nicht mehr gehört werden. Darauf
wurde der Beschwerdeführer im Übrigen bereits vom Zivilgericht hingewiesen
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
wird. Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Prozesskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 200.– festgelegt
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten
sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. August 2018 (V.2018.774) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.