Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2017.142
URTEIL
vom 21.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
c/o Justizvollzugsanstalt
Hindelbank, Beschuldigte
Postfach 45, 3324 Hindelbank
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 14. September 2017
betreffend Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a (grosse Gesundheitsgefährdung) und Bst. b
(Bandenmässigkeit) des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfache rechtswidrige
Einreise
Sachverhalt
Mit Urteil vom
14. September 2017 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b
des Betäubungsmittelgesetztes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit)
sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu
4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 20. November 2016 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs
seit dem 18. Juli 2017. Zudem wurde sie für 10 Jahre des Landes verwiesen. Mit
dem Urteil wurde zudem über das Beschlagnahmegut verfügt und die Beschuldigte
wurde in die Kosten verfällt.
Gegen dieses
Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom
18. September 2017 Berufung an. Mit der Berufungserklärung vom 13. Dezember
2017 wird das Urteil des Strafgerichts teilweise angefochten. Angefochten wird
der Schuldspruch, insoweit der Berufungsklägerin damit mehrmalige Kokaintransporte
vorgeworfen würden. Die Strafe sei zu hoch ausgefallen. Nicht angefochten
werden der Schuldspruch für den der Berufungsklägerin angelasteten Kokaintransport
vom 20. November 2016 sowie der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz, die Landesverweisung und die Nebenpunkte gemäss Erwägung V des
angefochtenen Urteils.
Mit Eingabe vom
19. Dezember 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Die Beschuldigte
sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts unter
o/e-Kostenfolge neben den erfolgten Schuldsprüchen auch für sämtliche weiteren
in Ziffer 4 der Anklageschrift aufgeführten Kokaineinfuhren schuldig zu
sprechen. Demzufolge liege zusätzlich zur grossen Gesundheitsgefährdung und
Bandenmässigkeit auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art.
19 Abs. 2 lit. c BetmG vor. Zusätzlich sei die Beschuldigte für die dabei
jeweils begangenen (weiteren) rechtswidrigen Einreisen in die Schweiz wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig zu sprechen. Die
Freiheitsstrafe sei auf 7 Jahre und die Landesverweisung auf 15 Jahre zu
erhöhen.
Mit Eingabe vom
22. Januar 2018 erfolgte die schriftliche Begründung der Anschlussberufung. Mit
Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte die Berufungsklägerin ihre
Berufungsbegründung ein und nahm gleichzeitig zur Begründung der Anschlussberufung
Stellung. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 9. März 2018
ihre Berufungsantwort ein.
In der
Berufungsverhandlung wurde die Berufungsklägerin befragt. Anschliessend
gelangten ihr Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.
381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung
können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Von der
Beschuldigten nicht angefochten wird der Schuldspruch für die Einfuhr von 1.4
Kilogramm Kokain am 20. November 2016 sowie für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz.
Soweit mit der Berufungserklärung ein Schuldspruch wegen „einfacher
Widerhandlung“ gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt wird (Akten S. 870), ergibt
sich aus den Anträgen und dem Plädoyer, dass damit „einmalig“ gemeint sein
dürfte. Dass der Grenzwert für die Qualifizierung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a
BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) durch die Einfuhr von 1,4 Kilogramm Kokain
bereits deutlich übertroffen ist, wird nämlich – zu Recht – nicht bestritten.
Nicht angefochten werden weiter die Anordnungen betreffend das Beschlagnahmegut
und das Kostendepot.
2.1 Die
Verteidigung rügt in prozessualer Hinsicht, dass im Vorverfahren das Teilnahmerecht
der Berufungsklägerin verletzt worden sei, indem der mutmassliche Empfänger des
Kokains C____ (alias F____), gegen den ein getrenntes Verfahren geführt wird, am
8. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft befragt worden sei, ohne dass
der Berufungsklägerin ein Teilnahmerecht eingeräumt worden sei. Die Verteidigung
räumt ein, dass Gründe gegen eine Zusammenlegung der Verfahren betreffend die
Berufungsklägerin und C____ bestanden haben mögen. Tatsächlich hätte eine
Verfahrenszusammenlegung zu einer erheblichen Verzögerung geführt, weil C____
erst festgenommen werden konnte, als die Anklageerhebung gegen die
Berufungsklägerin bereits unmittelbar – in Wochenfrist – bevorstand. C____ sei
mit Bezug auf die Berufungsklägerin aber als Auskunftsperson befragt worden,
weshalb dieser unabhängig von der Verfahrenstrennung die Möglichkeit zur
Teilnahme hätte eingeräumt werden müssen. Für seinen Standpunkt verweist der
Verteidiger zu Unrecht auf Schmid, Praxiskommentar
StPO, Art. 147 N 5. An der von ihm angegebenen Stelle lässt sich nichts Solches
entnehmen, weder in der offenbar zitierten ersten noch in neueren Auflagen. In
der aktuellen dritten Auflage dieses Werks wird vielmehr die bundesgerichtliche
Rechtsprechung wiedergegeben, wonach für Mitbeschuldigte, die nicht im gleichen
Verfahren verfolgt werden, keine Parteistellung und kein Anwesenheitsrecht
beständen (Schmid, Praxiskommentar
StPO, 3. Auflage 2018, Art. 147 N. 4). Ohnehin ist die Frage vorliegend nur
noch von theoretischem Interesse, nachdem C____ seine belastenden Aussagen in
Anwesenheit der Berufungsklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
wiederholte. Er identifizierte die Berufungsklägerin im Gerichtssaal vorbehaltlos
und klar als Lieferantin und führte nochmals aus, sie habe ihm „vielleicht drei
Mal […] vielleicht Kokain“ gebracht. Manchmal sei es ein Kilogramm gewesen,
manchmal weniger (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 4-5;
Akten S. 776/777). Damit ist dem Konfrontationsrecht entgegen der Ansicht der
Verteidigung hinreichend Rechnung getragen worden und die Aussagen von C____ in
der Hauptverhandlung dürfen zur Beweisführung verwendet werden.
2.2 Weiter
rügt die Verteidigung, die Art der Durchführung der Täterinnenidentifikation
durch C____ verstosse gegen grundlegende Prinzipien der Europäischen
Menschenrechtskonvention, der Bundesverfassung und der Strafprozessordnung. Er
rügt insbesondere, dass C____ bei dessen ersten Einvernahmen nur ein einzelnes
Foto vorgezeigt worden sei, anstatt dass eine Wahlkonfrontation durchgeführt
worden sei. Der Verteidiger räumt ein, dass keine konkrete gesetzliche
Vorschrift bestehe, wie eine Täteridentifikation zu erfolgen habe. Idealerweise
seien der einvernommenen Person jedoch sechs bis neun Vergleichspersonen zu
präsentieren, entweder nacheinander oder in Form einer Aufstellung. Vorliegend
sei die Täterinnenidentifikation derart weit von dieser Idealvorstellung
entfernt gewesen, dass gar nicht mehr von einer Täterinnenidentifikation, wie
sie dem Gesetzgeber vorgeschwebt habe, gesprochen werden könne.
Wie der
Verteidiger selbst ausführte, erliess der Gesetzgeber keine besonderen Bestimmungen
dazu, wie eine Täteridentifikation zu erfolgen habe. Ausführungen dazu, was dem
Gesetzgeber vorgeschwebt habe, stehen daher auf keinem festen Grund. Massgeblich
muss sein, ob Zweifel am Ergebnis der Identifikation bestehen und ob die
prozessualen Rechte der beschuldigten Person gewahrt worden sind. Das vom
Verteidiger als Ideal skizzierte Vorgehen stellt bis zu einem gewissen Grad
eine Methode dar, Zweifel am Ergebnis einer Identifikation zu reduzieren.
Allerdings können mögliche Zweifel nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auch auf andere Weise ausgeräumt werden. Vorliegend hat C____
eine Person, die er mehrmals gesehen haben will, zunächst auf einem Foto und später
im Gerichtssaal direkt identifiziert (Protokoll Hauptverhandlung S. 4, Akten S.
776; Einvernahme vom 8. Juni 2017, Akten S. 699). Weiter erfährt die
Identifikation durch die noch darzulegenden Ergebnisse der Telefonüberwachung,
welche auf eine Mehrzahl von Treffen schliessen lassen, eine objektive Stütze.
Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen des Verteidigers zur
Problematik der „Selbstbindung der einzuvernehmenden Person an das bereits Ge-
bzw. Erkannte“ in der vorliegenden Konstellation nicht zu verfangen. An der
korrekten Identifikation der Berufungsklägerin durch C____ als eine Person, die
ihm mehrmals Betäubungsmittel geliefert hat, können keine ernsthaften Zweifel
bestehen, und eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.
Der
Berufungsklägerin wird mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, als Mitglied
einer Bande viermal Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Zugleich habe
sie jeweils gegen das Ausländergesetz verstossen, indem sie keinen gültigen
Reisepass mit sich geführt habe. Unbestritten ist die Einfuhr am Tag der
Festnahme: Am 20. November 2016 passierte sie gegen 06.00 Uhr morgens den
unbewachten französisch-schweizerischen Grenzübergang Lysbüchel an der
Elsässerstrasse in Basel. In ihrem Büstenhalter trug sie zwei Socken, in
welchen insgesamt 144 Fingerlinge zu 10 Gramm Kokain enthalten waren. Diese
hätte sie im Geviert Sperrstrasse / Müllheimerstrasse in Basel dem hiesigen
Depothalter F____, der später als C____ identifiziert wurde, übergeben sollen.
Bereits am 25. September 2016, am 2. Oktober 2016 und am 16. Oktober 2016
habe sie solche Transporte ausgeführt, wobei bei diesen früheren Einfuhren von
einer transportieren Menge von je 1 Kilogramm Kokain auszugehen sei und der
durchschnittliche Reinheitsgrad 50% betragen habe. Diese früheren Einfuhren
werden von der Berufungsklägerin bestritten, ebenso wie die vorinstanzliche
Feststellung, dass sie als Mitglied einer Bande gehandelt habe.
Die Staatsanwaltschaft
hält mit ihrem Rechtsmittel an der Anklageschrift fest und möchte die Beschuldigte
für insgesamt zehn Transporte zu 1,4 Kilogramm Kokain verurteilt sehen. Ihr
seien auch Transporte am 11. September 2016, 9. Oktober 2016, 23. Oktober
2016, 30. Oktober 2016, 6. November 2016 und 13. November 2016
zur Last zu legen. Sie habe diese Transporte als Mitglied einer Bande
ausgeführt und dafür einen nicht exakt bezifferbaren, die Summe von insgesamt
CHF 10‘000.– jedoch in jedem Fall übersteigenden, erheblichen Gewinn erzielt.
Die Vorinstanz stellte
für ihren Schuldspruch zunächst auf das Geständnis der in flagranti
erwischten Beschuldigten bezüglich der Einfuhr von 1‘406,3 Gramm Kokain am 20.
November 2016 ab. Das Geständnis wird durch die Anhaltung sowie das Beschlagnahmegut
objektiviert. Strittig sind weitere neun Einfuhren (Schuldsprüche ergangen für
25. September 2016, 2. Oktober 2016, 16. Oktober 2016; von der
Staatsanwaltschaft überdies beantragt: 11. September 2016, 9. Oktober 2016, 23.
Oktober 2016, 30. Oktober 2016, 6. November 2016 und 13. November 2016).
Damit eng verknüpft ist die ebenfalls strittige Frage nach der Banden- und
Gewerbsmässigkeit.
4.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“
Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer
6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E.
1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine
Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25).
4.2 Beweisgrundlage
für die weiteren vorgeworfenen Transporte waren für die Vorinstanz die Aussagen
von C____, der von weiteren Kokainlieferungen durch die Berufungsklägerin
berichtete (gemäss der konfrontierten Aussagen in der Hauptverhandlung „vielleicht
dreimal“), sowie darüber hinaus auf die Ergebnisse von Telefonüberwachungen (Echtzeitüberwachung
seit dem 18. Oktober 2016). Das von der Berufungsklägerin bei ihrer Anhaltung
mit sich geführte Nokia Mobiltelefon mit der Rufnummer D____ war seit dem 11. September
2016 zehnmal, jeweils sonntags, in Kontakt mit der von C____ benutzten
Rufnummer E____. Die Beschuldigte hatte dazu allerdings angegeben, das Nokia
erst am 20. November 2016 von einer gewissen […] in Empfang genommen zu haben
und bestritt somit, dieses Telefon bereits früher bedient zu haben. Ein
Stimmgutachten bzw. ein Stimmenabgleich zwischen der Stimme der
Berufungsklägerin und der in den Echtzeitüberwachungen aufgezeichneten Stimme
einer Transporteurin scheiterte wegen der zu kurzen Dauer bzw. ungenügender
Qualität der aufgezeichneten Gespräche. Die Vorinstanz zog als entscheidendes
Indiz für den Nachweis von insgesamt drei weiteren Transporten indessen den
Umstand heran, dass an jenen Daten (25. September 2016, 2. Oktober 2016 und
16. Oktober 2016) zudem das private iPhone der Beschuldigten in Basel am
gleichen Antennenstandpunkt eingeloggt war wie das erwähnte Nokia, und dass die
Berufungsklägerin für diesen Umstand keine Erklärung abgeben konnte, die einen
anderen Schluss zuliesse, als dass sie an diesen Daten als internationale
Transporteurin Kokain an C____ geliefert hatte.
Tatsächlich sind
die Erklärungen der Berufungsklägerin dafür, weshalb ihr Mobiltelefon bereits
vor dem 20. November 2016 an insgesamt fünf Tagen an einem Antennenstandort in
Basel eingeloggt war, alles andere als überzeugend. Die Berufungsklägerin lebt
in Marly (F) und somit 600 km von Basel entfernt. Als ihr vorgehalten
worden war, dass ihr iPhone bereits vor dem 20. November 2016 insgesamt an fünf
Daten in Basel eingeloggt war (wovon dreimal am gleichen Antennenstandort wie
das Nokia, und zusätzlich am 30. Oktober 2016 und 6. November 2016), gab sie
zunächst an, einmal in Basel gewesen zu sein, aber nicht mehr zu wissen wann
und wo. Gleichzeitig bestritt sie ihre Anwesenheit in Basel an jenen Daten,
ohne erklären zu können, weshalb ihr privates iPhone jeweils in Basel
eingeloggt war. In ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2017 hatte sie angegeben,
sie sei am Tag ihrer Festnahme zum ersten Mal nach Basel gekommen (Akten S.
457). Als ihr anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diese
Widersprüche vorgehalten worden waren, erklärte sie, sie habe Angst bekommen,
dass man sie mit einem Drogendeal in Verbindung bringen würde und habe deshalb ihre
frühere Anwesenheit in Basel verneint (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung S. 7). Ausserdem erklärte sie, einmal versehentlich nach Basel
gekommen zu sein, da ihr GPS sie falsch geleitet habe (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung S. 4). Diese wechselnden Erklärungen erweisen sich
offensichtlich als unzuverlässig.
Ebenso wenig überzeugen
die Beteuerung der Beschuldigten, sie sei in die Schweiz gekommen, um bei einem
Grosshändler Swatch-Uhren zu kaufen, und dies ausgerechnet an Sonntagen
frühmorgens. Zu solchen Geschäften vermochte sie auch in der Berufungsverhandlung
nichts Substantielles auszuführen. Namentlich vermochte sie nicht einmal
anzugeben, wo sie diese Uhren denn hätte einkaufen wollen (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 3). Dies hätte sie aber wissen müssen, wenn die 600 km
lange Reise tatsächlich diesen Zweck gehabt hätte. Selbst wenn es sich um Uhren
„zweifelhafter Herkunft“ (und somit möglicherweise Hehlerei) gehandelt hätte, was
der Verteidiger in seinem Plädoyer vor Berufungsgericht als Variante noch ins
Spiel brachte, wäre angesichts der viel schwereren Anklage wegen 10-maligen
Kokaintransports zu erwarten gewesen, dass die Berufungsklägerin zu einem solchen
Geschäft zumindest rudimentäre Angaben gemacht hätte. Unglaubwürdig erschien auch
die in der Berufungsverhandlung noch vorgebrachte Version, sie habe mehrfach an
Märkten im grenznahen Hésingue (F) teilgenommen und habe sich dabei mehrmals in
die Schweiz verfahren. Dieses Vorbringen reiht sich in eine wechselnde Auswahl
von Behauptungen ein, welche das Ziel verfolgen mussten, den wahren Zweck ihrer
Aufenthalte in Basel zu verbergen. Damit läuft auch die Erklärung der Berufungsklägerin
für ihr anfängliches Leugnen der Aufenthalte in Basel ins Leere. Wäre
zutreffend gewesen, dass das anfängliche wahrheitswidrige Bestreiten früherer
Aufenthalte in Basel durch die Berufungsklägerin nur aus Angst erfolgt wäre, zu
Unrecht mit früheren Drogendeals in Verbindung gebracht zu werden, hätte sie
später ein immenses Interesse daran haben müssen, ihre nachgewiesenen Aufenthalte
plausibel zu erklären, zumal genau an diesen Daten auch das später bei ihr
beschlagnahmte Kuriertelefon NOKIA in Basel eingeloggt war und sie von F____ als
mehrmalige Transporteurin identifiziert worden war. Eine solche Erklärung
unterblieb bis zuletzt.
4.3 Aus
C____s in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit der Berufungsklägerin konfrontierten
Aussage lässt sich nur, aber immerhin, entnehmen, dass die Berufungsklägerin
mehrmals Kokain eingeführt hat. Für die Ermittlung der genauen Anzahl der
Einfuhren kann daraus nichts Zuverlässiges abgeleitet werden, weil sie
diesbezüglich offensichtlich zu vage ist („vielleicht dreimal“) und weil sich C____s
Aussage generell durch defensive Zurückhaltung auszeichnete („vielleicht
Kokain“). Vielmehr lässt die wiedergegebene Indizienlage keine ernsthaften Zweifel
daran zu, dass die Berufungsklägerin für jedes der Daten, an welchen neben dem
Nokia mit der Nummer D____ auch das private iPhone der Berufungsklägerin in
Basel eingeloggt wurde, Kokain nach Basel transportierte. Dass die Berufungsklägerin
„manchmal auch ohne“ Kokain nach Basel gereist sei, wie C____ wissen wollte, ist
demgegenüber vollkommen unglaubwürdig. Wie dargelegt blieb die
Berufungsklägerin jeden plausiblen Anhaltspunkt für solche Reisen schuldig. Auch
aus C____s Aussagen ergab sich nichts weiteres hierzu, und es ist auch objektiv
nicht ersichtlich, wodurch sie zu solchen Reisen motiviert gewesen sein sollte,
zumal sie – abgesehen von der mit ihrer Anhaltung evident gewordenen
Kuriertätigkeit – keine Anknüpfungspunkte in die Schweiz und nach Basel aufweist.
Über die von der
Vorinstanz angenommenen Daten hinaus sind daher auch für den 30. Oktober
2016 und 6. November 2016 Kokaintransporte durch die Berufungsklägerin erstellt.
Dass manchmal innerhalb Kleinbasels mitunter unterschiedliche Mobilfunkantennen
angewählt worden sind, lässt keine Zweifel aufkommen. Solche marginalen
Differenzen werden im Ermittlungsbericht „Belastungen aus den
Telefonüberwachungen“ vom 16. Februar 2016 überzeugend damit erklärt, dass
verschiedene Provider mit verschiedenen Mobilfunkantennen, jeweils in
unmittelbarer Nähe zu denjenigen, die von C____ benutzt wurden, involviert
waren (Zusammenfassung im Bericht, Akten S. 227). Insoweit ist das
erstinstanzliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung zu korrigieren.
Im Zweifel zu
Gunsten der Berufungsklägerin lässt sich jedoch, trotz erheblicher Indizien,
nicht nachweisen, dass sie auch an den Daten, an welchen ihr privates iPhone
nicht in Basel eingeloggt war, die Bedienerin des Nokia-Telefons war, von
welchem aus eine Kurierin jeweils C____ ihre Ankunft meldete. Mittels
Stimmgutachtens konnte sie nicht als Sprecherin festgemacht werden, weil die
Gespräche zu kurz und deren Qualität zu schlecht war (Auskunft des Gutachters,
Akten S. 693; Liste der ihm vorgelegten Gespräche Akten S. 694). Es kann im internationalen
Betäubungsmittelhandel nicht ausgeschlossen werden, dass ein Telefon von
mehreren verschiedenen Kurieren benützt wird. Solche Zweifel können auch nicht durch
die von der Staatsanwältin noch eingereichte Anklageschrift und das noch nicht
rechtskräftige Dispositiv des Strafurteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom
26. Juni 2018 gegen C____ ausgeräumt werden.
Somit ist die
Täterschaft der Berufungsklägerin für folgende Kokaintransporte zweifelsfrei
erstellt: 25. September 2016, 2. Oktober 2016, 16. Oktober 2016,
30. Oktober 2016, 6. November 2016 und 20. November 2016.
4.4 Bezüglich
der transportierten Mengen steht fest, dass die Berufungsklägerin am 20.
November 2016 1‘406.3 Gramm transportiert hat. Diese Menge konnte sie
offensichtlich, abgefüllt in Fingerlinge und verpackt in Socken, in ihren
Büstenhaltern verstecken. Ein sehr starkes Vermutungsmoment spricht dafür, dass
dies auch der Vorgehensweise früherer Transporte entsprach, zumal sich auch bezüglich
weiterer Parameter ein Standardablauf erkennen lässt (etwa Grenzübertritt
jeweils an Sonntagen frühmorgens, Ankündigung der Ankunft bei F____ über
dasselbe Nokia). Dass die Menge des so transportierten Kokains früher bedeutend
geringer gewesen wäre, erscheint daher unwahrscheinlich, und zwar auch deshalb,
weil es aus der Perspektive der Lieferanten keinen Sinn ergeben würde, eine
gewählte Transportkapazität bei einzelnen Transporten wesentlich zu
unterschreiten. C____ sagte in der Hauptverhandlung aus, bei früheren
Transporten sei nie mehr als 1,1 kg, manchmal aber auch weniger als 1 kg
transportiert worden (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5,
Akten S. 777). Dass bei früheren Transporten, wie von der Staatsanwaltschaft
angeklagt, ebenfalls 1,4 kg transportiert wurden, würde gemäss dem Ausgeführten
nicht überraschen. Während die Logistik der Transporte eher dafür sprechen
würde, lassen sich Schwankungen in der Liefermenge aus anderen Gründen trotzdem
nicht ausschliessen. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf im Zweifel zu Gunsten
der Angeklagten von schätzungsweise jeweils einem Kilogramm ausgeht, stellt
dies eine fundierte Schätzung dar, welcher auch im Berufungsurteil zu folgen
ist.
4.5 Bezüglich
des Reinheitsgrads des Kokains ergab das forensisch-chemische Gutachten für die
Lieferung vom 20. November 2016 unterschiedliche Reinheitswerte zwischen
25 und 74 %, wobei die meisten Proben mehr als 50 % Kokain aufwiesen (Gutachten,
Akten S. 348 ff.). Die Vorinstanz ging gestützt darauf für sämtliche
Lieferungen von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 50% aus. Dies
erweist sich als plausible Schätzung. Die Vornahme einer Schätzung ist in
Konstellationen, in welchen die Betäubungsmittel nicht beschlagnahmt werden
konnten, unumgänglich und in beweisrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Es gibt weder Anzeichen noch Grund dafür, dass frühere Lieferungen einen
markant tieferen Reinheitsgrad aufgewiesen hätten. Auch der Umstand, dass es
sich jeweils um dieselbe organisierte Absatzkette handelte, lässt dies als
unwahrscheinlich und die Schätzung als verlässlich erscheinen, weshalb auch in
diesem Punkt darauf abgestellt werden kann.
Die Vorinstanz
erachtete die Qualifikationsgründe der grossen Gesundheitsgefährdung sowie der
Bandenmässigkeit als gegeben. Während die Berufungsklägerin letztere
bestreitet, sieht die Staatsanwaltschaft über die von der Vorinstanz
angenommenen Qualifikationsgründe auch denjenigen der Gewerbsmässigkeit als
gegeben.
Der
Qualifikationsgrund der Gefährdung vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Handel mit Kokain ab
einer Menge reinen Wirkstoffs von 18 Gramm erfüllt (BGE 109 IV 143 E. 3b S.
145). Dieser Qualifikationsgrund ist vorliegend bei einer transportierten Menge
von 6,4 kg (3,2 kg reines Kokain) erfüllt. Bandenmässige Begehung im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt in Übereinstimmung mit dem Begriff der
Bandenmässigkeit im allgemeinen Strafrecht vor, wenn sich zwei oder mehr Täter
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, wobei gewisse Mindestansätze
einer Organisation wie etwa Rollen- oder Arbeitsteilung erforderlich sind (BGE
124 IV 86 E. 2b S. 88, 124 IV 286 E. 2a S. 293; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 205). Die
Berufungsklägerin gab zwar an, erst am 20. November 2016 von einer
gewissen […] gebeten worden sein, das später beschlagnahmte Kokain über die
Grenze zu transportieren. Das Beweisergebnis spricht jedoch nach dem oben
Ausgeführten eine deutlich andere Sprache. Da mehrere Transporte durch die
Berufungsklägerin an F____ und die regelmässige Involvierung mindestens
dreier Personen – ein Übergeber, die Berufungsklägerin und F____ als Empfänger
– ausser Zweifel stehen (und schon das mehrmalige Zusammenwirken der Berufungsklägerin
mit F____ den Qualifikationsgrund erfüllen würde), hat die Vorinstanz den
Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit zu Recht als gegeben erachtet. Dabei
bleibt es auch im Berufungsverfahren.
Für den
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2
lit. c BetmG setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umsatz von
mindestens CHF 100‘000.– bzw. einen Gewinn von mindestens CHF 10‘000.– voraus
(BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.). Die
Vorinstanz erachtete die Aussage der Berufungsklägerin, lediglich € 200 für den
Transport erhalten zu haben, zu Recht als unglaubwürdig. Eine solche
Transportentlohnung erscheint für die hochriskante Tätigkeit und auch für die
lange Anreise abwegig tief. Dies gilt umso mehr, als sich die Berufungsklägerin
für regelmässige Transporte zur Verfügung gestellt hat und damit insgesamt ein
gegenüber einem einmaligen Transport erheblich gesteigertes Risiko in Kauf
nahm. Die Vorinstanz hielt dafür, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, welche
Rückschlüsse auf den Gewinn der Beschuldigten zuliessen. Dem kann nicht gefolgt
werden. In dem bei der Beschuldigten am 20. November 2016 beschlagnahmten
Portemonnaie befanden sich € 2‘620.73 in bar. In dieser Barschaft befanden sich
vier mit Kokain kontaminierte € 500 Scheine (Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S.
140, forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 344). Die Berufungsklägerin
hatte keine plausible Erklärung hierfür. Es ist davon auszugehen, dass es sich
hierbei um den Kurierlohn handelt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie den
gleichen oder einen ähnlichen Betrag auch für frühere Kurierdienste erhalten
hatte. Bei sechs nachgewiesenen Kurierdiensten übersteigt der durch die
Berufungsklägerin erzielte Gewinn damit die erwähnte Schwelle, ab welcher im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Gewerbsmässigkeit anzunehmen ist.
Es ist im Übrigen klar, dass eine derartige, mehrmalige und regelmässige Entlohnung
für eine Person, welche unter anderem von Sozialhilfe lebt, einen namhaften
Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellt. Der
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit ist demzufolge zu bejahen.
Die Verurteilung
wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise wurde mit der Berufung nicht
angefochten (Berufungserklärung S. 870 Akten). Die in der Berufungserklärung
ausdrücklich anerkannte Erwägung II. 2. des angefochtenen Urteils bezieht sich
auf vier rechtswidrige Einreisen. Da von einem gleichen Ablauf auch für die
zwei weiteren nachgewiesenen Transporte auszugehen ist (30. Oktober 2016 und 6.
November 2016), ist auch in jenen Fällen eine rechtswidrige Einreise, nämlich
eine solche ohne Reisepass, erstellt und der Schuldspruch ist entsprechend
auszuweiten.
7.1 Bei
der Strafzumessung hat die Vorinstanz zunächst vor allem mit Hinweis auf den
engen sachlichen Zusammenhang der Delikte erwogen, dass sämtliche Delikte mit
einer Freiheitsstrafe abzugelten sind. Dieser unangefochten gebliebenen
Erwägung, welche im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht
(zuletzt: BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.2.1), ist zu folgen. Der Verteidiger
erachtet die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe als zu hoch, geht bei seinem
in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag (2 Jahre und 10 Monate
Freiheitsstrafe) indessen von lediglich einem einzigen Kokaintransport aus. Die
Staatsanwaltschaft legt ihrem Antrag von 7 Jahre Freiheitsstrafe einen
Schuldspruch für zehn Transporte zugrunde.
7.2 Die
Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt festgelegt. Ausgangspunkt für die
Strafzumessung bildet der Strafrahmen des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes, welcher eine Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig
Jahre vorsieht. Dass die Beschuldigte mehrere Qualifikationsgründe
verwirklichte – nach dem Beweisergebnis des Berufungsverfahrens neben
demjenigen der grossen Gesundheitsgefährdung auch diejenigen der Banden- und
Gewerbsmässigkeit – führt nicht zu einer weiteren Erhöhung des Strafrahmens,
sondern wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Strafschärfend im Sinne von Art.
49 Abs. 1 StGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin auch
Vergehen gegen das Ausländergesetz beging.
7.3 Innerhalb
des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des bei der Strafzumessung massgebenden
Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente
unterschieden wird. Die tatbezogene Verschuldenskomponente umfasst die Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Art und Weise
des Tatvorgehens, die Beweggründe und Ziele der Täterin sowie die
Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsgutes. Die täterbezogene
Verschuldenskomponente beinhaltet das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse,
die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat wie z.B. die
Geständnisbereitschaft und die Einsicht und Reue. Bei den einzelnen für das
Verschulden massgebenden Umständen kann es sich um Straferhöhungsgründe oder um
Strafminderungsgründe handeln.
Die Vorinstanz berücksichtigte
bei der Bemessung des Verschuldens folgende Umstände: Die transportierte Menge
von 2,2 Kilogramm reinen Kokains falle innerhalb des Strafrahmens angesichts
des Umstands, dass dieser bereits ab 18 Gramm eine Mindeststrafe von einem Jahr
vorsehe, erheblich zu Lasten der Berufungsklägerin ins Gewicht. Zu
berücksichtigen sei, dass die Beschuldigte zwar nicht auf der untersten, aber
auch nicht auf einer hohen Hierarchiestufe innerhalb einer Bande gestanden
habe. Sie habe wohl nur in einem geringen Masse Einfluss auf die von ihr
transportierte Menge gehabt. Ihr Vorgehen, namentlich das Verstecken des
Kokains in ihren Büstenhaltern sowie die Grenzübertritte an Sonntagen
frühmorgens, sei durchdacht gewesen und habe von einer gewissen
Professionalität gezeugt. Sie habe im Gegensatz zu Bodypackern kein
Gesundheitsrisiko eingehen müssen. Entlastend berücksichtigte die Vorinstanz
das (mutmassliche) Motiv der Beschuldigten: Sie habe aus finanzieller Not
heraus gehandelt.
Sodann setzte
die Vorinstanz für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine
Einsatzstrafe von 4 Jahren fest. Sie hatte dafür zunächst unter Hinweis auf Fingerhuth/Schlegel/Jucker (OFK-BetmG, Zürich
2016, Nr. 6 StGB, Art. 47 N 45) erwogen, aufgrund der inkriminierten Menge sei
ein Strafmass von ungefähr 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
Eine Reduktion von 15 % erscheine als angemessen, weil die strafbare Handlung
einzig in einem Kurierdienst aus dem Ausland bestanden habe (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O. N 27
„blosser Kurier aus dem Ausland“).
Das Strafgericht
attestierte der Berufungsklägerin, welche mit 26 Jahren von Kamerun nach
Frankreich gelangte, Mutter dreier fremdplatzierter Kinder ist und von
Sozialhilfe und Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Marktfahrerin lebt,
schwierige persönliche Verhältnisse, welche leicht entlastend zu
berücksichtigen seien. Die Tatsache, dass sie ein gut zweijähriges Kind habe,
lasse sie als besonders strafempfindlich erscheinen. Weitere für die
Strafzumessung potentiell bedeutsame Faktoren bewertete die Vorinstanz neutral
(etwa die Vorstrafenlosigkeit; Urteil des Strafgerichts S. 17). Die Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz wäre gemäss vorinstanzlicher Strafzumessung zwar mit ca.
drei Monaten zu Buche geschlagen. Auf diese Erhöhung könne jedoch in
Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie der schwierigen persönlichen
Verhältnisse abgesehen werden. So bleibe es bei den vier Jahren.
7.4 Während
die vorinstanzlichen Erwägungen zu straferhöhenden und strafsenkenden Aspekten grundsätzlich
zutreffen, erweist sich die von ihr festgelegte Einsatzstrafe und somit der
Ausgangspunkt der zumessenden Erwägungen als zu tief. Zum einen hat das
Berufungsverfahren ergeben, dass die Berufungsklägerin 6 (statt wie von der
Vorinstanz angenommen 4) Transporte durchführte und 6,4 kg (statt 4,4 kg)
Kokaingemisch bzw. 3,2 kg (statt 2,2 kg) reines Kokain transportierte. Somit
ist nicht nur eine grössere Menge transportiert worden, sondern die
Berufungsklägerin hat auch zwei Tathandlungen mehr begangen als von der
Vorinstanz angenommen. Es kommt hinzu, dass entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gegeben ist.
Immerhin ist festzuhalten, dass der hierfür von der Rechtsprechung etablierte
Grenzwert von € 10‘000.– Gewinn mit der Annahme, dass die Berufungsklägerin €
12‘000.– Gewinn erzielte, zwar klar erreicht, aber – im Unterschied zu
denkbaren noch schwereren Fällen – nicht deutlich übertroffen wurde, und dass
die Dauer, in welcher die Berufungsklägerin gewerbsmässig Kokain
transportierte, nur gut zwei Monate betrug.
7.5 Die
vorstehenden Erwägungen zu einer Anhebung der Einsatzstrafe gegenüber der
vorinstanzlichen Auffassung um ¾ Jahre, womit die Einsatzstrafe somit auf 4 ¾
Jahre Freiheitsstrafe zu liegen kommt. Die übrigen, von der Verteidigung inhaltlich
unangefochten gebliebenen Erwägungen des Strafgerichts zur Strafzumessung haben
Bestand. Dass die Berufungsklägerin eine warmherzige Mutter sei, wofür der
Verteidiger auf den Vollzugsbericht aus der Justizvollzugsanstalt Hindelbank
vom 5. September 2018 sowie seine eigenen Bemühungen zur Kontaktpflege verweist,
wird in diesem Verfahren von niemandem bestritten, wurde aber von der
Vorinstanz bereits unter dem Titel der Strafempfindlichkeit angemessen
berücksichtigt.
7.6 Entgegen
der Staatsanwaltschaft rechtfertigt sich keine darüber hinausgehende Erhöhung
des Strafmasses. Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin keine öffentlichen
Verkehrsmittel benützen musste und die Übergabe der Betäubungsmittel in einer
Privatwohnung geplant war, lässt sich noch keine besonders hohe Stellung der
Berufungsklägerin innerhalb der Bande ableiten. Dass das Risiko der Ent-deckung
und vor allem auch der Beschlagnahme von Kokain im Kilobereich gering gehalten
werden soll, entspricht vielmehr dem Interesse der gesamten Bande, also auch
von potentiell hierarchisch noch viel höher gestellten Bandenmitgliedern. Es
ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht erwiesen, dass die
Berufungsklägerin ein schwer auszutauschendes Mitglied der Bande war, zumal
nicht einmal feststeht, dass sie die alleinige Benutzerin des Nokia war, von
welchem aus C____ jeweils über die Ankunft der Lieferung informiert wurde.
7.7 Somit
ist die Berufungsklägerin zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren zu verurteilen.
Der bedingte Strafvollzug scheidet bei diesem Strafmass aus (Art. 42 Abs.
1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der
vorläufige Strafvollzug sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Die von der
Vorinstanz in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs zudem gegen
die Berufungsklägerin ausgesprochene Landesverweisung von 10 Jahren ist von der
Berufungsklägerin nicht angefochten worden. Die Vorinstanz stellte zu Recht
fest, dass es sich beim Verbrechen der Berufungsklägerin um eine Katalogtat
handelt, für welche die obligatorische Landesverweisung vorgesehen ist (Art. 66
Abs. 1 lit o StGB). Sodann legte sie mit zutreffender Begründung dar, dass
kein Härtefall vorliegt. Ausser ihrer Delinquenz weist die nicht vorbestrafte kamerunische
Berufungsklägerin, die einen “titre de séjour“ in Frankreich hat, keinen Bezug
zur Schweiz auf. Die Dauer von 10 Jahren für schwere, wiederholte
Delinquenz, welche aber noch nicht im obersten Bereich liegt, erweist sich
unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als überzeugend bemessen. Von der mit
der Anschlussberufung beantragten Erhöhung der Landesverweisung auf 15 Jahre
ist daher abzusehen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die mit ihrem Rechtsmittel weitgehend
unterliegende Berufungsklägerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten unter
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.–. Der amtliche Verteidiger wird
entsprechend seiner Honorarnote entschädigt, wobei praxisgemäss der Ansatz von
CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Die Berufungsklägerin ist verpflichtet,
dem Gericht das ihrem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 14.
September 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch
wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit.
a und 5 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes;
-
Verfügungen
betreffend das Beschlagnahmegut und Kostendepot;
-
Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen
mehrfacher rechtswidriger Einreise – des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 Bst. a (grosse Gesundheitsgefährdung), Bst. b (Bandenmässigkeit)
und Bst. c (Gewerbsmässigkeit) des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und verurteilt zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. November 2016 bis zum
18. Juli 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18.
Juli 2017,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des
Betäubungsmittelge-setzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 24‘580.55 sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4‘000.–sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘633.– und ein Auslagenersatz
von CHF 346.65, zuzüglich 8% MWST auf den Betrag von CHF 813.10 und 7,7
% MWST auf den Betrag von CHF 5‘166.55 (Gesamtbetrag CHF 6‘442.50)
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt
Basel-Stadt
-
Staatssekretariat
für Migration
-
Bundesamt
für Polizei
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).