Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.104
URTEIL
vom 10.
Dezember 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Dezember 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt
nach eigenen Angaben aus Algerien. Er stellte im März 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration mit Entscheid vom
18. Juli 2013 nicht eintrat mit der Folge, dass A____ aus der Schweiz
weggewiesen wurde. Dieser Anordnung leistete er bis heute keine Folge. Während
seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A____ mehrfach straffällig. Letztmals
musste er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruch, rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt werden. Der Strafvollzug endete am 9. Dezember 2018. Bereits zuvor
hatte das Migrationsamt Basel-Stadt A____ am 7. Dezember 2018 zum beabsichtigten
zwangsweisen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz befragt und mit Verfügung
vom gleichen Tag eine dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet. Am 10.
Dezember 2018 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil
einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist anlässlich der mündlichen Verhandlung
mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und dem Beurteilten schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 9.
Dezember 2018 im Strafvollzug befunden. Seit dem 10. Dezember 2018 ist die
Haft rein ausländerrechtlich begründet. Mit der am gleichen Tag durchgeführten
Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80
Abs. 2 AuG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn der Ausländer
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375).
2.2 In
seinem Asylentscheid vom 18. Juli 2013 trat das Bundesamt für Migration auf das
Asylgesuch des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser
Wegweisungsentscheid ist in Rechtskraft erwachsen. A____ wurde am 10. Mai
2017 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls verurteilt.
Dabei handelt es sich um ein Verbrechen, womit ein erster Haftgrund gegeben
ist. Es kommt hinzu, dass der Beurteilte für die Zeit seines rechtswidrigen
Aufenthalts in der Schweiz seit erfolgter Wegweisung insgesamt zehn
Verurteilungen aufweist, was als starkes Indiz für das Vorliegen von
Untertauchensgefahr gewertet werden muss. Zudem verweigert er auch klar seine
Mitwirkung im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung, weshalb ihm auch die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln der Strafe nicht hat gewährt
werden können. Auch in der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er könne auf
keinen Fall in seine Heimat zurückkehren. Bei dieser Situation ist auch der
Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 AuG klarerweise gegeben.
Ausschaffungshaft
erweist sich nur dann als rechtmässig, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B.
Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn
die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität
des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit
grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden
Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE
125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Im vorliegenden Fall haben die Schweizer
Behörden bis anhin vergeblich versucht, ein Reisedokument für den Beurteilten
erhältlich zu machen. Mit Schreiben vom 26. September 2018 hat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt mitgeteilt, dass der
Beurteilte von Algerien bis anhin nicht hat identifiziert werden können. Dieses
negative Resultat schliesse eine algerische Herkunft nicht definitiv aus,
bedeute aber, dass neue Elemente benötigt würden, damit die Identifikationsabklärungen
durch die zuständige Stelle in Algier wieder aufgenommen werden könne. Am 22.
November 2018 hat A____ angegeben, im Zentrum Algiers lebe seine Schwester, B____.
In der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Dezember 2018 hat er
überdies erklärt, diese sei verheiratet und habe Kinder. Weitere Angaben wollte
der Beurteilte nicht machen. Bei dieser Situation ist fraglich, ob das SEM ein
weiteres Gesuch an Algerien zur Identifizierung des Beurteilten richten kann
und richten wird. Nur in diesem Fall könnte gesagt werden, dass der Vollzug der
Wegweisung in absehbarer Zeit überhaupt als durchführbar erscheint. Zur Prüfung
der Fragen, ob der Beurteilte bereit ist, noch weitere Details zu seiner Herkunft
bekannt zu geben, und ob das SEM die algerischen Behörden ein weiteres Mal um
Ausstellung eines Reisepapiers ersuchen wird, erscheinen drei Monate Haft
allerdings als unverhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist deshalb vorerst
lediglich für einen Monat zu bestätigen. Sollte das SEM in dieser Zeit ein
entsprechendes Gesuch eingereicht haben, steht es dem Migrationsamt frei, die
Haft zu verlängern. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 9.
Januar 2019, rechtmässig und angemessen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.