Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.130
URTEIL
vom 29.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte
Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Tulay Sakiz
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. September 2017
betreffend Vergehen gegen das
Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 26. September 2017 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
in Anfechtung eines Strafbefehls vom 1. März 2017, wegen Mitführens eines
Kubotans des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 7 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es
wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 405.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
300.–, im Falle der Berufung oder des Antrages auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 600.–, auferlegt. Die beschlagnahmte Waffe (Kubotan)
wurde in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a des Waffengesetzes eingezogen.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokat […], rechtzeitig
Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 17. November 2017 beantragt
er die vollumfängliche Aufhebung des Urteils sowie einen Freispruch vom Vorwurf
des Vergehens gegen das Waffengesetz; alles unter o/-Kostenfolge zu Lasten des
Staates. Diese Anträge hat er mit Eingabe vom 7. Mai 2018 teilweise revidiert
und ausführlich begründet. Er beantragt nun die Aufhebung des Urteils und die
Abtretung des Strafverfahrens an die deutschen Strafverfolgungsbehörden, eventualiter
die Einstellung, subeventualiter einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens
gegen das Waffengesetz, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Der
Vertreter der Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 31. Mai 2018 die
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt; dies unter Hinweis auf die
Ausführungen im Urteil der Vorinstanz.
Die Strafakten
sind beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des
angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. Die Berufung wird wie vorweg
angekündigt im schriftlichen Verfahren behandelt, da reine Rechtsfragen zu
beurteilen sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Das Urteil ist somit auf dem Zirkulationsweg
gefällt worden (Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO).
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten ist das gesamte
erstinstanzliche Urteil.
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt insoweit folgender angeklagter Sachverhalt gemäss
Strafbefehl zugrunde: „Der Beschuldigte führte am 28. Dezember 2016 um
08:10 Uhr am Grenzübergang [Basel-Autobahn/Weil am Rhein] in Basel als Lenker
des Personenwagens [...] griffbereit in der Fahrertür dieses Fahrzeuges ohne
Berechtigung einen Kubotan (Waffe) in die Schweiz ein.“ Der Sachverhalt wird
vom Berufungskläger bestritten.
2.2 Der
Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung (Akten,
S. 159 ff.) in erster Linie geltend, er habe den Kubotan gar nicht in
das schweizerische Staatsgebiet verbracht. Dieser sei ihm etwa 1 km vor der
Landesgrenze, noch auf deutschem Staatsgebiet, abgenommen worden. Folglich
stelle der Rapport der Zollverwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig fest. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sei
das schweizerische Strafrecht nur auf im Hoheitsgebiet der Schweiz begangene
Straftaten anwendbar. Ausnahmen würden nur für den Bereich des schweizerischen
Zollgebietes gelten, soweit es eine solche Straftat betreffe. Vorliegend stehe
klarerweise kein Verstoss gegen die Zollgesetzgebung, sondern gegen das
Waffengesetz zur Debatte. Für die Ahndung des dem Berufungskläger vorgeworfenen
(angeblich) strafbaren Verhaltens seien somit nicht die schweizerische
Strafverfolgungsbehörden, sondern die deutschen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
2.3 Vorab
ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zur
strafrechtlichen Verfolgung und Beurteilung des Delikts, das dem
Berufungskläger vorgeworfen wird, zu prüfen.
2.3.1 Der
vom Verteidiger angerufenen Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen
Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Basel-Autobahn/Weil
am Rhein vom 15. Juni 2010 (SR 0.631.252.913.692.3; nachfolgend Vereinbarung)
lässt sich entnehmen, dass am entsprechenden Grenzübergang auf dem Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen
errichtet werden (Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung). Diese Vereinbarung
stützt sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
der Fahrt (SR 0.631.252.913.690; im folgenden Rahmenabkommen).
2.3.2 Der
Begriff „Grenzabfertigung“ im Sinne des Rahmenabkommens bedeutet die Anwendung
aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten, die sich auf den
Grenzübertritt von Personen sowie Ein-, Aus-, und Durchfuhr von Waren,
Fahrzeugen und anderen Vermögensgegenständen beziehen (Art. 2 Ziff. 1 des
Rahmenabkommens). Sie wird von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen
Umfang und mit den gleichen Folgen wie in ihrem Land durchgeführt (Art. 4 Abs.
1 des Rahmenabkommens). Die Strafgerichtsbarkeit bei Verstössen gegen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wird
ebenfalls von den Gerichten und Behörden des Nachbarstaates ausgeübt, wie wenn
die Zuwiderhandlungen in der Gemeinde begangen worden wären, der die
Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist (Art. 4 Abs. 2 des Rahmenabkommens). Im
Übrigen gilt in der Zone das Recht des Gebietsstaates (Art. 4 Abs. 3 des
Rahmenabkommens).
2.3.3 Das
Rahmenabkommen wurde zur Beschleunigung und Vereinfachung der beidseitigen Grenzabfertigungen
geschaffen. Es bildet die notwendige staatsvertragliche Grundlage, damit die
Zoll- und Polizeiorgane ihre Aufgaben mit den gleichen Befugnissen wie auf
eigenem Staatsgebiet erfüllen können. Der Zweck des Rahmenabkommens, den
Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, ergibt sich bereits aus der
Präambel des Rahmenabkommens. Dieses Ziel wollen die beiden Staaten erreichen,
indem sie nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichten und die
zuständigen Bediensteten des einen Staates ermächtigen, ihre Befugnisse auf dem
Gebiet des anderen Staates auszuüben (Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c des
Rahmenabkommens; BGE 127 IV 20 E. 2.bb S. 23). Darüber hinaus ist aus der
Botschaft des Bundesrates zum Rahmenabkommen zu entnehmen, dass eine Zusammenlegung
der Grenzabfertigungsstellen nur unter der Bedingung als sinnvoll und
zweckmässig erachtet wird, dass der Nachbarstaat in der Zone nebst den Zoll-
auch seine Polizeikontrollen durchführen kann (vgl. BBl 1963 II S. 1053,
1053 f. mit Verweis auf BBl 1961 I S. 724, 726 ff.). Müssten letztere
vorgängig auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, würde der Zweck des
Rahmenabkommens, den Grenzübergang zu erleichtern, vereitelt. Deshalb drängt
sich eine weite Auslegung der Rechtsvorschriften, die sich auf den
Grenzübertritt beziehen, auf und zwar in dem Sinne, dass darunter nicht nur die
eigentlichen Zollbestimmungen fallen, sondern auch Vorschriften nicht
zollrechtlicher Bundeserlasse (vgl. Art. 95 Abs. 1, Art. 96 und Art. 97 des Zollgesetzes
[ZG, SR 631.0]), Botschaft über ein neues Zollgesetz, in: BBl 2004 S. 567,
659). Mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenabkommens ist übrigens
nicht ersichtlich, dass mit dem Staatsvertrag eine Beschränkung der Befugnisse
der Zollorgane vorgenommen werden sollte (BGE 127 IV 20 E. 2.bb S. 23). Die
Grenzbeamten müssen ihre Tätigkeit somit nicht auf rein zollrechtliche Belange
beschränken. Zu ihren Aufgaben gehört ebenfalls die Hilfestellung bei der
Strafverfolgung im Allgemeinen (BGE 127 IV 20 E. 2.bb S. 24). Entscheidend
ist der Zusammenhang des strafbaren Verhaltens mit dem Grenzübertritt von
Personen oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren (vgl. Art. 4 Abs. 2
des Rahmenabkommens; BGE 127 IV 20 E. 2.bb S. 24 mit weiterem Hinweis).
2.3.4 Im
vorliegenden Fall ist das Fahrzeug des Berufungsklägers bei der Einreise in die
Schweiz anlässlich der Zollkontrolle von einem schweizerischen Grenzwächter
kontrolliert worden. Dabei ist unbestrittenerweise der Kubotan in der Fahrertür
dieses Fahrzeugs entdeckt worden. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenabkommens
gelten in der Zone die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates
(d.h. vorliegend der Schweiz), die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wie
in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet
ist. Wird in der Zone gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates verstossen, so üben die
Gerichte und Behörden des Nachbarstaates die Strafgerichtsbarkeit aus und urteilen,
als ob die Zuwiderhandlungen in der Gemeinde begangen wären, der die
Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist (Art. 4 Abs. 2 des Rahmenabkommens). Die
Grenzabfertigungsstelle Basel-Autobahn/Weil am Rhein ist gemäss dem
Dienststellenverzeichnis der Gemeinde Basel zugeordnet (http://www.pwebapps.ezv.admin.ch/apps/dst/?lang=1,
zuletzt besucht am 2. Oktober 2018). Zwar befindet sich der Grenzübergang
Basel-Autobahn/Weil am Rhein auf deutschem Hoheitsgebiet (Art. 1 Abs. 1 der
Vereinbarung). Allerdings umschreibt Art. 2 der Vereinbarung die Zone, in
welcher die Schweiz zur Vornahme der Grenzabfertigung berechtigt ist. Dazu
gehört auch die Einfahrtsbake, welche sich 1,5 km vor der Landesgrenze auf
deutschem Hoheitsgebiet befindet (vgl. hierzu auch BGer 6B_390/2007 vom 27.
Oktober 2007 E. 3.1). Damit steht der strafrechtliche Vorwurf in einem engen
Zusammenhang zum Grenzübertritt des Berufungsklägers. Es handelt sich nicht um
eine Tat, deren Zusammenhang mit dem Grenzübertritt zufällig ist - wie etwa z.B. Diebstahl in der Wartekolonne
vor dem Grenzübergang. Der Grenzübertritt ist hier Teil des angeklagten Tatbestandes.
Demnach gelangen vorliegend die oben erwähnten schweizerischen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung. Da dem Berufungskläger vorgeworfen wird,
in der schweizerischen Grenzabfertigungsstelle auf deutschem Hoheitsgebiet
gegen schweizerische Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstossen zu haben, sind
gemäss Art. 4 Abs. 2 des Rahmenabkommens die Schweizer Behörden für die
Strafverfolgung zuständig, womit sich diese Rüge des Berufungsklägers als
unbegründet erweist.
2.4
2.4.1 Der
Berufungskläger macht auch geltend, dass der die Zollkontrolle durchführende
Zollbeamte sich nicht korrekt verhalten und ihm den Kubotan zu Unrecht abgenommen
habe. Korrekterweise hätte er den Berufungskläger beim Fund des Kubotans in der
Fahrertür des Fahrzeugs darauf hinweisen müssen, dass der Kubotan im
Unterschied zu Deutschland in der Schweiz verboten sei, was bestritten werde,
sodass er die Wahl gehabt hätte, ob er den Kubotan abgeben, oder den
Autobahnzoll stattdessen wieder in Richtung Deutschland verlassen wolle. Denn
schweizerischen Zollbeamten würden auf deutschem Staatsgebiet, abgesehen von
Verstössen gegen die Zollgesetzgebung, keinerlei Strafverfolgungskompetenz zukommen
(Berufungsbegründung, Akten S. 163).
2.4.2 Der
Einwand des Berufungsklägers, Schweizer Zollbeamten würden auf deutschem
Staatsgebiet keine Strafverfolgungskompetenz zukommen, ist bereits widerlegt
worden (vgl. oben in E. 2.3). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Zollbeamte
habe sich nicht korrekt verhalten, kann dem Berufungskläger auch nicht gefolgt
werden. Der Bundesrat hat in der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munitionen
(Waffenverordnung, SR 514.541) den Vollzug zum Waffengesetz durch die Zollverwaltung
näher geregelt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54)
in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4 der Waffenverordnung
verweigert die Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige
kantonale Polizei auf, wenn bei Kontrollen Widerhandlungen nach Art. 33 WG
festgestellt werden. Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig
oder nicht möglich, so erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der
Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den
beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur
Einleitung eines Strafverfahrens. Im Bereich des Waffenrechts ist das
Grenzwachtkorps oftmals befugt, selbständig Strafanzeige zu erstellen und diese
zur weiteren Behandlung an die zuständigen kantonalen Stellen zu überweisen
(vgl. hierzu Botschaft über ein neues Zollgesetz, in: BBl 2004 S. 567, 659).
Folglich hat sich der Schweizer Grenzwächter vorschriftsgemäss verhalten und
die Rüge ist auch in diesem Punkt unbegründet.
2.5
2.5.1 Des
Weiteren macht der Berufungskläger geltend, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sei ein Kubotan nicht unter Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu subsumieren, es
fehle somit objektiv am Tatbestandselement der Waffe. Es gilt nun, die
Rechtsfrage zu klären, ob der inkriminierte Kubotan überhaupt als Waffe im Sinne
von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG
qualifiziert werden kann.
2.5.2 Das
Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen
und Munition sowie deren Bestandteilen und Zubehör (Art. 1 Abs. 1 WG). Gemäss
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung
eine Waffe insbesondere besitzt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbringt.
Art. 4 WG bestimmt den Geltungsbereich. Nach Abs. 1 lit. d dieser Bestimmung gelten
unter anderem Geräte dann als Waffen, wenn sie dazu bestimmt sind, Menschen zu
verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und
Schleudern. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel. Die aufgeführten
Gegenstände sind aufgrund des Begriffes „namentlich“ als Beispiele zu verstehen
(vgl. BGE 129 IV 348 E. 2.2 S. 350). Ob ein Gegenstand zur Verletzung von
Menschen bestimmt ist, entscheidet sich gemäss Rechtsprechung und Lehre nicht
nach den subjektiven Beweggründen des Trägers, sondern nach rein objektiven Kriterien.
Massgebend ist dabei einzig die objektive Zweckbestimmung, wie sie sich aus dem
Erscheinungsbild und der allgemeinen Verkehrsauffassung ergibt. Nur wenn die
zentrale, zumindest aber überwiegende Bestimmung eines Gegenstandes die
Verletzung von Menschen ist, stellt er eine Waffe dar. Aufgrund der
Unbestimmtheit der Bestimmung ist Art. 4 Abs. 1 lit. d WG mit Blick auf Art. 1
StGB restriktiv auszulegen. Das bedeutet, dass nur Gegenstände als Waffen gelten
können, die mit den im Gesetz bespielhaft genannten Geräten unter dem Aspekt
der klaren Zweckbestimmung vergleichbar sind (BGE 129 IV 348 E. 2.3
S. 351 und E. 2.4 S. 351 f.; Aslantas, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar zum
Waffengesetz, Zürich 2017, Art. 4 N 9 f.).
2.5.3 Die
Vorinstanz hat zusammengefasst, dass es sich bei einem Kubotan um einen kurzen
Stock handle, der in der Regel als Schlüsselanhänger konzipiert sei, und als
Schlag- und Druckverstärker genutzt werde. Durch verschiedene Schlagvarianten
könnten dabei hohe Schmerzreize ausgelöst werden, wobei bevorzugte Ziele die
Gelenke, Rippen, Nervenpunkte sowie die Handgelenke seien. Ein Kubotan sei in
der Regel zwischen 13 bis 15 cm lang, zwischen 1 bis 2,5 cm dick und weise
Rillen auf, um eine bessere Griffigkeit zu gewährleisten. Es gebe solche, die
am Ende abgerundet seien, und andere, die angespitzt seien. Aus der
Beschreibung eines Kubotans gehe bereits hervor, dass dieser dazu bestimmt sei,
Menschen zu verletzen. Die überwiegende und zentrale Zweckbestimmung des
Kubotans liege darin, als Schlag- und Druckverstärker Schmerzen auszulösen und
Menschen zu verletzen. In Anbetracht der eindeutigen Zweckbestimmung eines
Kubotans stelle dieser eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG dar
(angefochtenes Urteil, S. 3 f.).
2.5.4 Demgegenüber
wendet der Berufungskläger im Wesentlichen ein, dass es sich bei einem Kubotan
nicht um einen „kurzen Stock“, sondern um einen (Druck-) Stift, handle. Mit dem
Kubotan solle nicht geschlagen, sondern Druck ausgeübt werden. Im Unterschied
dazu seien Stöcke Schlagwerkzeuge (Berufungsbegründung, S. 161). Der
Kubotan sei indessen weder ein Schlag-, noch ein Wurf-, noch ein
Schleuderinstrument. Am ehesten könne der Kubotan als Stichinstrument
qualifiziert werden, er solle im Unterschied zum Messer indessen gerade keine
Hautdurchtrennungen oder sonstige Fleischwunden hervorrufen. Er solle vielmehr
keine Verletzungen, sondern - als reines
Abwehrinstrument - nur Schmerzen
verursachen. Der Kubotan sei zusammengefasst nicht als Waffe im Sinne des WG anzusehen,
da er einerseits nicht dazu diene, Menschen zu verletzen - und schon gar nicht dauerhaft - sondern lediglich Schmerzen zuzufügen. Anderseits
sei der Kubotan ein klassisches Selbstverteidigungsinstrument, der nach der
Ratio des Gesetzgebers eben dann nicht als Waffe im Sinne des WG gelte, wenn er
nicht dazu bestimmt sei, die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen
(Berufungsbegründung, S. 164 f).
2.5.5 Das
Bezirksgericht Zürich hatte im Jahre 2009 einen Kubotan als Waffe qualifiziert.
Das Zürcher Obergericht hat diesen Entscheid aufgehoben, dabei die rechtliche
Qualifizierung des Kubotans aber offenbar offengelassen und den Freispruch
damit begründet, dass der innere Anklagesachverhalt; nicht rechtsgenügend
erstellt sei. Offenbar stuften die Richter den Kubotan aber tendenziell eher
als Waffe ein (vgl.
https://www.nzz.ch/kampfsportgeraete_und_das_waffengesetz-1.4489431; Urteil des
Obergerichts Zürich vom 11. Januar 2010, SB090697/U/eh, nur auszugsweise
publiziert).
Der hier zu
beurteilende Kubotan (bei den Akten) ist ein rund 14 cm langer und 1,5 cm
breiter Stab, der als Schlüsselanhänger konzipiert ist. Für bessere Griffigkeit
weist er Rillen auf und ist am anderen Ende angespitzt. In der Faust gehalten, steht
der Kubotan an beiden Seiten ein wenig über. Der zu beurteilende Gegenstand
lässt sich auf den ersten Blick nicht als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit.
d WG einordnen. Er kann weiter unter keines der in dieser Bestimmung aufgeführten
Beispiele (Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und
Hochleistungsschleudern) subsumiert werden. Es ist somit zu prüfen, ob er
(objektiv) dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen. Beim Kubotan handelt es sich
um einen Gegenstand, der in asiatischen Kampfsportarten sowie Kampfkunstarten
zu Trainingszwecken verwendet wird (Aslantas,
a.a.O., Art. 4 N 11). Der Kubotan ist nach objektiven Kriterien, insbesondere wegen
seiner geringen Grösse und seiner Form, kaum dazu geeignet, als Schlaginstrument
eingesetzt zu werden. Etwa im Unterschied zum klassischen Schlagring, der im
Gesetz explizit aufgeführt ist, sind die Finger bei einem Schlag mit dem
Kubotan vor Verletzungen nicht geschützt. Bei ungenügendem Druck oder
seitlichen Kräften kann der Kubotan leicht aus der Handfläche wegrutschen.
Wegen seiner mehr theoretischen als realistischen Einsatzmöglichkeit zur
Verstärkung von Faustschlägen ist der Kubotan mit den in Art. 4 Abs. 1 lit. d
WG genannten Geräten unter dem Aspekt der klaren Zweckbestimmung nicht
vergleichbar. Auch wenn dem Gegenstand eine Gefährdungseignung nicht
abzusprechen ist, lässt sich gleichwohl nicht behaupten, der vorliegend zu
beurteilende Gegenstand sei objektiv in erster Linie dazu bestimmt, als
Angriffs- oder Verteidigungswerkzeug eingesetzt zu werden und
Körperverletzungen von einiger Tragweite im Sinne der Art. 122 und Art. 123
StGB zuzufügen (vgl. Weissenberger,
Schlüsselanhänger als Waffe –Urteil 6S.94/2003, in: ZBJV 139/2003, S. 919, 920
f.). Andernfalls könnte fast jeder alltägliche Gebrauchsgegenstand, wie
beispielsweise ein Küchenmesser oder Schraubenzieher, der bei entsprechendem
Willen des Benutzers ebenfalls zweckwidrig zur Verletzung von Menschen
eingesetzt werden könnte, als verbotene Waffe betrachtet werden. Damit wäre das
Gesetz nicht praktikabel und verstiesse überdies gegen das Bestimmtheitsgebot
und das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB).
Bezeichnenderweise führt auch die Zentralstelle Waffen in der Bundesbroschüre
zum Waffengesetz den Kubotan nicht als Waffe auf (vgl. Bundesamt für Polizei
fedpol, Zentralstelle Waffen, Broschüre, Schweizerisches Waffenrecht, Bern 2018;
https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/sicherheit/waffen/Brosch% C3%BCre/waffenbroschuere-d.pdf,
besucht am 23. Oktober 2018). Und beurteilt beispielsweise Samurai-Schwerter,
die auch im Rahmen asiatischer Kampfkunstarten zu Trainingszwecken zum Einsatz
kommen, nicht als Waffen, obwohl es sich dabei um tödliche Waffen handeln
dürfte (Aslantas, a.a.O., Art. 4 N
11). Im Verhältnis zu einem Messer oder Samurai-Schwert besteht beim Kubotan
eine deutlich geringere Gefahr, sich selbst zu verletzen oder insbesondere einem
Gegner schwere oder tödliche Verletzungen zuzufügen. Da gibt es im täglichen
Leben eine grosse Anzahl viel gefährlichere Gegenstände (z.B. Küchenmesser, Hammer,
Schraubenzieher etc.). Die blosse Eignung als „Waffe“ eingesetzt zu werden,
genügt bei Art. 4 Abs. 1 lit. d WG nicht, da der Waffenbegriff
ansonsten uferlos würde (vgl. Weissenberger,
a.a.O., 921). Bei Betrachtung des Kubotans unter dem Aspekt der herrschenden
Verkehrsauffassung ist wie erwähnt nicht davon auszugehen, dass er als Waffe
erkannt wird. Zudem erscheint der vorliegend zu beurteilende Kubotan von der
einfachen Ausgestaltung und Bedienung her als Schlüsselanhänger. Angesichts
seiner Form, insbesondere durch den integrierten Schlüsselring, ist die
Verwendung als Schlüsselanhänger real und steht im Vordergrund. Nach dem
Gesagten würde der oben beschriebene Kubotan, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, keine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG darstellen. Der objektive
Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wäre nicht erfüllt und es müsste
bereits aus diesem Grund ein Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das
Waffengesetz ergehen. Diese Frage kann hier indes offen bleiben, da der
Berufungskläger aus anderen Gründen ohnehin freizusprechen ist.
2.5.6 Im
Übrigen dürfte der Kubotan allenfalls unter den Begriff der gefährlichen
Gegenstände gemäss Art. 4 Abs. 6 WG fallen, womit die Vollzugsbehörden ohne
weiteres die Möglichkeit haben, gegebenenfalls das Tragen dieses Gegenstandes
in der Öffentlichkeit gestützt auf Art. 28a WG zu verfolgen und damit den
Missbrauch dieses Gerätes zu verhindern, wenn nicht glaubhaft gemacht werden
kann, dass dieser bestimmungsgemäss (also z.B. für das Training der Kampfkünste
oder als Schlüsselanhänger) verwendet wird.
2.6
2.6.1 Selbst
wenn der Kubotan als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu
qualifizieren wäre, ist der Berufungskläger gleichwohl vom Vorwurf des
Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen, weil er sich sowohl in einem
Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB als auch in einem
Rechtsverbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB befunden hat.
2.6.2 Anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Berufungskläger aus, dass er den
Kubotan von einem Freund geschenkt bekommen und ihn seit mehreren Jahren als
Schlüsselanhänger dabei gehabt habe. Für ihn sei der Kubotan ein
Schlüsselanhänger (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten, S. 93).
Die Vorinstanz tut dies als reine Schutzbehauptung des Berufungsklägers ab. Sie
geht davon aus, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass es sich bei
dem von ihm mitgeführten Kubotan nicht nur um einen Schlüsselanhänger handle.
So weise bereits dessen Erscheinungsbild unzweifelhaft darauf hin, dass es sich
dabei um einen Gegenstand handle, der dazu bestimmt sei, Menschen zu verletzen.
Auch müsse ein Kubotan in Waffengeschäften oder auf einschlägigen
Internetseiten erworben werden, was dazu führe, dass sich auch derjenige, der
dem Berufungskläger den Kubotan geschenkt habe, kaum im Unklaren über die wahre
Identität des Gegenstandes befunden habe könne, und es erheblich lebensnaher
sei, dass dieser dem Berufungskläger einen Kubotan und nicht bloss einen
Schlüsselanhänger geschenkt habe (angefochtenes Urteil, S. 4).
2.6.2.1 Handelt
der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt
(Sachverhaltsirrtum), so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters
nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Zum Sachverhalt nach
Art. 13 Abs. 1 StGB gehören sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, auf
die sich der Vorsatz beziehen muss (Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 13 N 3).
2.6.2.2 Den
Ausführungen der Vorinstanz ist nicht zuzustimmen. So erscheint es keineswegs
abwegig, sondern durchaus plausibel, den Kubotan aufgrund seines Aussehens als
Schlüsselanhänger zu werten und zu nutzen (vgl. E. 2.5.5). Dass der Kubotan
ausschliesslich in Waffengeschäften oder auf einschlägigen Internetseiten
erworben werden kann, wie die Vorinstanz ausführt, entspricht nicht der Tatsache.
Der Kubotan wird auf verschiedenen Seiten von Online-Versandhändlern mit breit
gefächerten Produktpaletten, wie z.B. amazon.de, erhältlich (https://www.amazon.de/dp/B07FDFXFKQ/ref=sxbs_sxwds-stvp_2?pf_rd_m=A3JWKAKR8XB7XF&pf_rd_p=a8eca466-e86a-4725-abd2-b825a6559409&pd_rd_wg=X9MCB&pf_rd_r=EAZYHQX9KSSSSPRCW89Y&pf_rd_s=desktop-sx-bottom-slot&pf_rd_t=301&pd_rd_i=B07FDFXFKQ&pd_rd_w=02ruS&pf_rd_i=kubotan+schl%C3%BCsselanh%C3%A4nger&pd_rd_r=b9566d7f-f457-435b-abe0-ed84da9c2ccc&ie=UTF8&qid=1540294884&sr=2,
besucht am 23. Oktober 2018), ebay.ch (https://www.ebay.ch/itm/Kubotan-Tactical-Pen-Glasbrecher-Kubaton-Kugel-schreiber-Stift-Selbstverteidigung/113102459632?
hash=item1a556e92f0:m:m2zFGOa9N4pj_hqbOAcYt9w:rk:1:pf:0 (besucht am
23. Oktober 2018), reduto.ch (https://reduto.ch/Kubotan?p=gcb&gclid=EAIaIQobCh
MIiZ jTnL-c3gIVheR3Ch2jsQtsEAAYASAAEgIxGvD_BwE, besucht am 23. Oktober 2018). Die
Vorinstanz hat die Einwände des Berufungsklägers zu Unrecht als nicht glaubhaft
qualifiziert. Das Argument der Vorinstanz, es sei erheblich lebensnaher, dass
der Freund des Berufungsklägers ihm „einen Kubotan und nicht bloss einen
Schlüsselanhänger“ geschenkt habe, ist nicht einleuchtend und nachvollziehbar. Es
ist dem Berufungskläger nicht zu widerlegen, dass er nicht wusste, dass es sich
beim vorliegenden Gegenstand um eine Waffe handle. Damit irrte der
Berufungskläger über ein Merkmal des Straftatbestandes. In diesem Fall würde
dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm fehlen – auch
wenn der Kubotan Waffenqualität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG hätte. Folglich
ist der Berufungskläger vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz
freizusprechen.
2.6.2.3 An
sich sind gemäss Art. 33 Abs. 3 WG auch fahrlässige Handlungen gegen das
Waffengesetz strafbar, so auch das Verbringen einer Waffe ins schweizerische
Staatsgebiet nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Da ein fahrlässiges Tatvorgehen
nicht angeklagt wurde, wird der Berufungskläger vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen.
Der vorinstanzliche Schluss, dem Berufungskläger sei bewusst gewesen, dass es
sich beim mitgeführten Kubotan nicht nur um einen Schlüsselanhänger handelte,
d.h. der Berufungskläger sei sich somit der möglichen Waffenqualität des
Kubotans bewusst gewesen, ist im Übrigen schon deshalb problematisch, weil ihm
in der Anklage gar nicht vorgeworfen wird, was er genau gewusst habe.
2.6.3 Des
Weiteren hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
vorgebracht, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass ein Kubotan in der
Schweiz verboten sei. So würde er seit ca. sieben Jahren regelmässig in die
Schweiz einreisen und nach Deutschland und Österreich wieder ausreisen. Dabei
sei er mehrmals kontrolliert und das Auto durchsucht worden, wobei der Kubotan
aber nie beanstandet worden sei. So habe für ihn kein Anlass bestanden, etwas
Schlechtes anzunehmen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten, S.
94). Ob der Berufungskläger darüber irrte, ob das Verbringen eines Kubotans in
die Schweiz verboten sei, betrifft die Frage des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB)
und damit der Schuld (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern
2011, § 11 N 53).
2.6.3.1 Gemäss
Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum)
handelt derjenige nicht schuldhaft, der bei Begehung der Tat nicht weiss und
nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum
vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2).
Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und
somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein
Verbotsirrtum ist schon ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner
laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung
widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas
Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2; Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 und 15 zu Art.
21 StGB). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und
nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Zureichend ist ein Grund, wenn
dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der
Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch
hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a; 99 IV 185 E. 3a; je mit
Hinweisen).
2.6.3.2 Die
Vorinstanz hat erkannt, dass der Berufungskläger einem Verbotsirrtum unterlegen
ist. Allerdings argumentiert sie, dass der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen
wäre. Der Berufungskläger sei gemäss seinen eigenen Angaben an der Grenze
zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich mehrfach kontrolliert worden,
wobei das Mitführen des Kubotans bis zur Kontrolle am 28. Dezember 2016
nicht geahndet worden sei. Eine nicht abschliessende Recherche seitens der
Vorinstanz habe zudem ergeben, dass der Kubotan in Deutschland und Österreich
wohl keine Waffe im Sinne des Deutschen und Österreichischen Waffengesetzes
sei. Aufgrund dessen könne sich der Berufungskläger die Frage stellen, ob ein
Kubotan in der Schweiz verboten sei. Der Berufungskläger hätte sich nach der
Rechtslage betreffend Kubotan erkundigen müssen. Recherchiere man dabei im
Internet, so werde sofort erkennbar, dass die Frage, ob ein Kubotan verboten
sei oder nicht, ein viel diskutiertes Thema sei. Auch sei vom Berufungskläger
eine gewissenhafte Überlegung oder Erkundigung bei Behörden oder
vertrauenswürdigen Personen zu verlangen. Demnach hätte sich der
Berufungskläger bei einer zuständigen Stelle erkundigen müssen. Das passive
Kontrollieren-Lassen am Zoll könne nicht als Information über die Rechtmässigkeit
verstanden werden. Der Irrtum des Berufungsklägers beruhe vorliegend nicht auf
Tatsachen, die auch einen gewissenhaften Menschen in die Irre hätten führen
können (angefochtenes Urteil, S. 6). Hiergegen wendet der Berufungskläger in
seiner Berufungsbegründung sinngemäss ein, die Vorinstanz überspanne den Bogen
der Gewissenhaftigkeit. Er sei mehrfach bei seinen früheren (nicht angeklagten)
Einreisen in die Schweiz an/vor der Grenze durch schweizerische Zollbeamte
kontrolliert worden. Dabei sei auch der Kubotan festgestellt worden, ohne dass
er beanstandet worden sei. Aufgrund dessen habe der Berufungskläger
zweifelsohne davon ausgehen dürfen, dass ein Kubotan wie in Deutschland auch in
der Schweiz nicht als verbotene Waffe gelte (Berufungsbegründung, Akten, S. 165).
2.6.3.3 Wie
das erstinstanzliche Urteil (S. 6) im Ergebnis festhält, kann im vorliegenden
Fall auch von einem Verbotsirrtum ausgegangen werden. Die Aussagen des
Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach er nicht
gewusst haben will, dass das Mitführen des Kubotans in die Schweiz strafbar
sei, scheinen plausibel; zumal bekannt ist, dass der Kubotan in Deutschland
keine Waffe darstellt und somit nicht unter das deutsche Waffengesetz fällt (Feststellungsbescheid
des Bundeskriminalamtes der Bundesrepublik Deutschland vom 5. März 2008, Akten,
S. 171 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass
der Berufungskläger bereits mehrmals mit dem Kubotan im Fahrzeug in die Schweiz
eingereist sei und dies bei Kontrollen nicht beanstandet worden sei, hatte er
nachvollziehbarerweise Anlass zur Annahme, das Verbringen des Kubotans ins
schweizerische Staatsgebiet sei rechtens. Es stellt sich allerdings die Frage,
ob dieser Irrtum vermeidbar war. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hinsichtlich der Vermeidbarkeit eines Irrtums ist streng. Leitlinie der
Abgrenzung soll demnach sein, ob sich auch „ein gewissenhafter Mensch hätte in
die Irre führen lassen“ (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 21 N 18), oder aber der Beschuldigte hinreichend
Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in
Erfahrung zu bringen; sei es durch eigenes Nachdenken oder durch Erkundigungen
bei Behörden (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 21 N 20;
BGE 99 IV 186). Den Ausführungen der Vor-instanz bezüglich der Vermeidbarkeit
des Irrtums kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger hat in der
erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass für ihn kein Anlass bestand,
etwas Schlechtes anzunehmen. Der Kubotan ist in Deutschland keine Waffe.
Überdies wird in der Bundesbroschüre zum schweizerischen Waffenrecht der
Kubotan nicht als Waffe aufgeführt. Dies zeigt, dass er nicht einmal ein
unbestimmtes Empfinden aufwies, etwas Unrechtes zu tun. Der Kubotan stellt für
ihn einen Schlüsselanhänger dar, daher hätte er auch kein Anlass gehabt, die
„Rechtswidrigkeit“ seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen,
zumal der Kubotan bei früheren Grenzkontrollen nie beanstandet worden sei. Der
Verbotsirrtum des Berufungsklägers wäre unvermeidbar gewesen. Daher liegt - selbst wenn der Kubotan als Waffe zu
qualifizieren wäre – ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB
vor.
Der
Berufungskläger ist somit von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz
freizusprechen.
- Der
Kubotan war zu Handen der Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Basel-Stadt
sichergestellt worden (Akten S. 17, 21). Das Strafgericht hat ihn von der
Fachstelle Waffen zur Hauptverhandlung beigezogen (Akten S. 65, 64). Er
befindet sich nun bei den Akten.
Entsprechend dem
Ausgang des Strafverfahrens fehlt es an der Grundlage für die strafrichterliche
Sicherungseinziehung des Kubotans. Der Strafrichter kann nur diejenigen Waffen
einziehen, welche in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, also mit einem
Delikt des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts, stehen. Die Einziehung
von nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehenden Waffen wird von den
zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet, wenn die Gefahr missbräuchlicher
Verwendung besteht (BGer 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.4, BGE 129
IV 81 E. 4).
Sind die
Voraussetzungen für eine strafrechtliche Sicherungseinziehung nicht erfüllt, ist
aber eine verwaltungsrechtliche Einziehung allenfalls angebracht, so ist die
zuständige Administrativbehörde gegebenenfalls über die anstehende Freigabe zu
informieren (vgl. Facincani/Jendis,
in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar zum Waffengesetz, Zürich 2017, Art.
31 N 29 ff.). Dementsprechend wird die Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle
Waffen, über die beabsichtigte Rückgabe des Kubotans an den Berufungskläger
vorab informiert.
Festzuhalten
ist, dass der Kubotan, selbst wenn er als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit.
d WG oder gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG zu
qualifizieren wäre, gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG verwaltungsrechtlich nur dann
definitiv eingezogen werden könnte, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung
besteht. Der Begriff „die Gefahr missbräuchlicher Verwendung“ ist nach der
Rechtsprechung weit zu verstehen (BGE 135 I 209 E. 3.2.2 S. 215), wobei
sich die Praxis des Bundesgerichts als streng erweist.
- Der
Berufungskläger ist mit seinen Begehren im Wesentlichen durchgedrungen und wird
von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz kostenlos freigesprochen. Da
er privat verteidigt ist, steht ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine
Parteientschädigung zu. Für das erstinstanzliche Verfahren wird dem
Berufungskläger aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von CHF 1‘520.–
ausgerichtet, entsprechend der Aufstellung seines Verteidigers und zuzüglich 1,5
Stunden für die Hauptverhandlung, allerdings praxisgemäss zu einem
Stundenansatz von CHF 250.– anstelle der geltend gemachten CHF 300.–,
handelt es sich doch um einen durchschnittlichen Fall ohne besondere
Schwierigkeiten (vgl. AGE SB.2015.78 vom 27. Januar 2017 mit Hinweisen;
vgl. § 14 Abs. 1 der Honorarordnung, HO, SG 291.400). Für den
juristische Volontären wird der Ansatz, wie geltend gemacht, mit CHF 150.–
veranschlagt (vgl. § 14 Abs. 2 HO). Ausserdem sind Auslagen von CHF 86.60
zu entschädigten, zuzüglich 8 % MWST auf Honorar und Auslagen von CHF 128.50,
somit total CHF 1735.10. Für das Berufungsverfahren wird ihm eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1‘250.– (mangels
Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des Verteidigers auf rund 5 Stunden
[inklusive Auslagen] zu schätzen), zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 97.–
(8 % auf CHF 250.– sowie 7,7 % auf CHF 1‘000.–), somit
total CHF 1‘347.–, zugesprochen. Zusammenfassend wird ihm für das erst-
und das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 3‘082.10 zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage des Vergehens
gegen das Waffengesetz kostenlos freigesprochen.
Der sichergestellte Kubotan wird dem
Berufungskläger zurückgegeben.
A____ wird für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 3‘082.10 ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Tulay Sakiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.