Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.32
ENTSCHEID
vom 23.
November 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
Zivilgericht
Basel-Stadt
Kanzlei
Familienrecht, Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von A____ vom 3. September
2018
Sachverhalt
Am 3. September
2018 hat A____ (Anzeigesteller) beim Appellationsgericht eine als Aufsichtsbeschwerde
gegen die Kanzlei des Familiengerichts bezeichnete Eingabe eingereicht. Darin
hat er beantragt, die Leitung der Kanzlei des Familiengerichts sei im
Zusammenhang mit einer von ihm verlangten Vollstreckungsbescheinigung „für die
Rechtsverweigerung sowie die schlechte Organisation zu rügen“. Mit Schreiben
vom 24. September 2018 hat die Vorsitzende Präsidentin des Zivilgerichts
zur Eingabe des Anzeigestellers vom 3. September 2018 Stellung genommen.
Als Beilage hat sie die Verfügung der Einzelrichterin des Zivilgerichts vom 4.
September 2018 eingereicht, mit welcher das Gesuch des Anzeigestellers um
Ausstellung einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständigkeitshalber
mitsamt dem Original des entsprechenden Urteils an das Appellationsgericht
weitergeleitet worden ist. Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurde die
Vernehmlassung des Zivilgerichts dem Anzeigesteller zugestellt mit der
Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die
Möglichkeit der Kostenauflage für den Fall, dass sich seine Anzeige als
offensichtlich unbegründet erweisen sollte, hingewiesen.
In seiner
Eingabe vom 30. September 2018 hat der Anzeigesteller ausgeführt, dass sich
zwar die Rechtsverzögerung erledigt habe. Dennoch stellt er darin den Antrag,
die Vorsitzende Präsidentin des Zivilgerichts sei „zu den konkreten Vorhalten
nochmals zu vernehmlassen“ oder „geeignete Massnahmen“ seien ohne
Vernehmlassung anzuordnen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
Wegen Verletzung
von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung
bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige
eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Eingabe des Anzeigestellers vom 3. September
2018 wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.
Das
Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner
gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziffer 3 GOG). Die Beurteilung
aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts
unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist
somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige.
2.1 Der
Anzeigesteller hat am 29. August 2018 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Gesuch um Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung für seine „Ansprüche aus
dem Scheidungsurteil [...] vom 27. Juni 2016“ eingereicht. Mit Schreiben
vom 31. August 2018 hat die Kanzlei Familienrecht des Zivilgerichts dem
Anzeigesteller mitgeteilt, dass sie für die Ausfertigung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung
das Original des Scheidungsurteils benötige. In seiner aufsichtsrechtlichen
Anzeige vom 3. September 2018 macht der Anzeigesteller geltend, dass ihm
am 3. September 2018 bei einer persönlichen Vorsprache beim Zivilgericht
die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung verweigert worden sei.
Allerdings hat das Zivilgericht mit Verfügung vom 4. September 2018 das
Gesuch um Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung zuständigkeitshalber an
das Appellationsgericht weitergeleitet. Der Anzeigesteller weist in seiner
Eingabe vom 30. September 2018 daher zu Recht selbst darauf hin, dass sich
damit die von ihm gerügte Rechtsverweigerung erledigt habe. Zudem wird vom
Anzeigesteller in seiner Eingabe vom 30. September 2018 die am 4. September
2018 verfügte Weiterleitung seines Gesuchs an das Appellationsgericht nicht
beanstandet.
2.2 Demgegenüber
bemängelt der Anzeigesteller weiterhin, dass die Kanzlei des Zivilgerichts über
den Verfahrensstand nicht informiert gewesen sei, zu Unrecht die Vorlage des
Originals des Urteils verlangt habe und dass es nicht angehe, dass vermeintlich
einfache Fälle vom Kanzleipersonal verfügt würden, während schwierige Fälle an
die zuständigen Richter weitergeleitet würden.
Diesen
Ausführungen des Anzeigestellers kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen die Praxis des Zivilgerichts, die
Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbescheinigung in der Form eines
entsprechenden, mit Unterschrift versehenen Stempels auf dem Originalurteil anzubringen,
zu beanstanden sein soll. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass der
Empfänger oder die Empfängerin der Vollstreckbarkeits- und
Rechtskraftbescheinigung über ein Original des zu vollstreckenden Urteils mit
entsprechender Bestätigung verfügen. Entgegen den Ausführungen des
Anzeigestellers kann darin keine „willkürliche Einschätzung der Kanzlei“
erblickt werden.
Entgegen den
Ausführungen des Anzeigestellers ist auch in keiner Weise zu beanstanden, dass
die Kanzlei Familienrecht des Zivilgerichts aufgrund einer entsprechenden
generellen Instruktion bei klaren Fällen die Vollstreckbarkeits- oder
Rechtskraftbescheinigungen selbständig ausstellt. Derartige Fälle liegen vor,
wenn der Entscheid des Zivilgerichts beim Berufungsgericht respektive beim
Beschwerdegericht nicht angefochten worden ist und zudem zufolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist
feststeht, dass eine Anfechtung nicht mehr möglich ist. Ebensowenig ist zu
kritisieren, dass die Kanzlei Familienrecht bei komplexen Fällen, wie dies etwa
bei teilweise angefochtenen Entscheiden des Zivilgerichts der Fall ist, mit der
zuständigen Verfahrensleiterin oder dem zuständigen Verfahrensleiter Rücksprache
nimmt. Dem Anzeigesteller wurde in der Verfügung vom 4. September 2018
ausführlich dargelegt, dass der Entscheid, auf welchen sich sein Gesuch bezieht,
beim Berufungsgericht in gewissen Punkten angefochten und durch das
Berufungsgericht in einem Punkt abgeändert worden ist. Bei dieser Konstellation
sei die Rechtskraftbescheinigung daher durch das Berufungsgericht auszustellen.
Diese Ausführungen in der Verfügung vom 4. September 2018 werden vom
Anzeigesteller zu Recht nicht kritisiert.
Aus den
genannten Ausführungen ergibt sich, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 3.
September 2018 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Anzeigesteller
hat auf die bei seiner mündlichen Vorsprache nicht sofort erfolgte Ausstellung
der beantragten Vollstreckbarkeits- oder Rechtskraftbescheinigungen noch am
gleichen Tag mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige eine Rechtsverzögerung
geltend gemacht. Er hält auch nach der nachvollziehbaren und überzeugenden
Darstellung des korrekten Vorgehens des Zivilgerichts in der Verfügung vom 4. September
2018 sowie in der Stellungnahme der Vorsitzenden Präsidentin des Zivilgerichts vom 24. September
2018 an seinem Antrag fest, es seien aufsichtsrechtliche Massnahmen zu
ergreifen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige erweist sich somit als
offensichtlich unbegründet. Daran ändert entgegen den Ausführungen des
Anzeigestellers nichts, dass dem Zivilgericht die Anzeige zur Vernehmlassung
zugestellt worden ist. § 68 Abs. 4 GOG hält lediglich fest, dass
keine Stellungnahme einzuholen ist, wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige sofort
als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Dies schliesst nicht
aus, dass sich die offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit erst
unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beteiligten ergibt, wie dies
vorliegend der Fall ist. Im Einklang mit § 68 Abs. 6 GOG ist dem
Anzeigesteller daher eine Gebühr in der Höhe von CHF 300.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 3. September
2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Anzeigesteller wird eine Gebühr von
CHF 300.– auferlegt.
Mitteilung an:
Anzeigesteller
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den
Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Be-schwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten
aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen
Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.