Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.32
URTEIL
vom 14.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 6. Februar 2018
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2018 wurde A____(nachfolgend:
Berufungsklägerin) der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt
und zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. August 2017. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet. Gleichzeitig hob das Strafdreiergericht
eine mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2014 angeordnete
ambulante psychiatrische Behandlung von A____ auf. Den Vollzug des unbedingt
ausgesprochenen Teils von 18 Monaten einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren,
der mit dem Urteil vom 26. Mai 2014 zugunsten dieser ambulanten psychiatrischen
Behandlung aufgeschoben worden war, schob das Strafdreiergericht mit Urteil vom
6. Februar 2018 zugunsten der neu angeordneten psychiatrische Behandlung auf.
Gegen dieses
Urteil meldete Advokat X___, der vor Strafgericht als amtlicher Verteidiger von
A____ eingesetzt war, mit Eingabe vom 7. Februar 2018 namens seiner Mandantin
Berufung an, worauf ihm mit Schreiben vom 6. April 2918 das schriftlich
begründete Urteil zugestellt wurde. Am 9. April 2018 reichte er beim
Appellationsgericht eine Berufungserklärung ein. Gleichzeitig ersuchte er – wie
bereits mit Schreiben vom 27. März 2018 an das Strafgericht – um seine Entlassung
aus dem Amt als notwendiger amtlicher Verteidiger, da das Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und seiner Mandantin nicht mehr gegeben sei. Mit Verfügung vom 12.
April 2018 wies die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die
Berufungsklägerin an, bis spätestens 30. April 2018 dem Gericht mitzuteilen,
wer sie im Berufungsverfahren verteidigen solle, andernfalls die
Verfahrensleiterin die neue notwendige Verteidigung bestimmen werde. Nachdem
die Berufungsklägerin innert Frist nicht reagiert hatte, schlug die
Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 3. Mai 2018 drei Verteidigerinnen resp. Verteidiger
vor und gab der Berufungsklägerin Frist bis 15. Mai 2018, sich zu diesen
Personen zu äussern. Auch hierauf reagierte die Berufungsklägerin nicht, worauf
mit Verfügung vom 25. Mai 2018 Advokatin Y___ als neue amtliche Verteidigerin
eingesetzt wurde. Gleichzeitig wurde Advokat X___ aus seinem Mandat als
amtlicher Verteidiger entlassen. Er wurde für seine Bemühungen im
zweitinstanzlichen Verfahren gemäss seiner Honorarnote vom 2. Juli 2018 aus der
Gerichtskasse entschädigt.
Mit
Berufungsbegründung vom 6. August 2018 hat die neue amtliche Verteidigerin
namens der Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 6.
Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsklägerin sei vom
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung kostenlos freizusprechen. Für
die ungerechtfertigte Haft sei ihr eine angemessene Entschädigung auszurichten.
In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie, es sei B____ zur Verhandlung des
Appellationsgerichts zu laden und dort mit der Berufungsklägerin und ihren
Aussagen zu konfrontieren. Ausserdem sei ein forensisch-psychiatrisches
Obergutachten über die Berufungsklägerin einzuholen. Die Staatsanwaltschaft,
die selbst weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt oder einen
Nichteintretensantrag gestellt hatte, hat sich am 31. August 2018 mit den
Anträgen auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des
angefochtenen Urteils sowie Verzicht auf die Einholung eines Obergutachtens
vernehmen lassen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 14. September 2018
wurden sowohl der Beweisantrag auf nochmalige Befragung von B____ als auch der
Antrag auf Einholung eines Obergutachtens unter Vorbehalt eines anders
lautenden Entscheids durch das Gesamtgericht abgewiesen.
In der
Berufungsverhandlung vom 14. November 2018 ist die Berufungsklägerin befragt
worden und sind ihre Verteidigerin sowie die Staatsanwältin [...] zum Vortrag gelangt,
wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Die
Berufungsklägerin befindet sich nach wie vor in Sicherheitshaft, nachdem die
Haft durch Beschluss des Strafdreiergerichts vom 26. Mai 2014 bis 1. Mai 2018,
durch Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 24. April
2018 und schliesslich durch Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. November
2018 verlängert wurde.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie
hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden
Fall ist das erstinstanzliche Urteil im Schuld-, Sanktions- und Kostenpunkt
angefochten worden. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Beschlüsse
über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
1.3 Die
Berufungsklägerin hat bereits mit ihrer Berufungsbegründung vom 6. August
2018 beantragt, B____ sei zur zweitinstanzlichen Verhandlung zu laden und
erneut mit ihr und ihren Aussagen zu konfrontieren (Rechtsbegehren Ziff. 3).
Die Verfahrensleiterin hat diesen Antrag mit Verfügung vom 14. September 2018
unter Vorbehalt eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht abgewiesen.
Die Verteidigerin hat den Antrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 14.
November 2018 wiederholt. Er ist – in Bestätigung der Verfügung der
Verfahrensleiterin – abzuweisen. Als Opfer hat B____ Anspruch auf den Schutz
seiner Persönlichkeitsrechte im Verfahren (Art. 152 Abs. 1 StPO). Dazu gehört
u.a. der Anspruch, nicht öfter als notwendig mit der beschuldigten Person
konfrontiert zu werden. B____ ist bereits im Untersuchungsverfahren am 12.
Dezember 2017 mit der Berufungsklägerin konfrontiert worden. Damit wurde dem
sich aus Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
ergebenden Anspruch der Berufungsklägerin auf Konfrontation mit dem
Belastungszeugen Genüge getan. Zur Ermittlung des Sachverhalts erscheint eine
weitere Befragung von B____, der bereits mehrfach – und tatnah – Aussagen zum
Sachverhalt gemacht hat, nicht notwendig.
1.4 Im
weiteren beantragt die Berufungsklägerin die Einholung eines forensisch-psychiatrischen
Obergutachtens über sie. Zur Begründung führt sie aus, der Gutachter [...], der
das Gutachten vom 27. November 2017 erstellt hat, habe bereits in einem
früheren Verfahren gegen sie als Sachverständiger gewirkt. Es sei daher davon
auszugehen, dass er sein früher erstattetes Gutachten bei der neuen Beurteilung
zugezogen habe. Die Berufungsklägerin zweifelt daher die Unvoreingenommenheit
des Gutachters an. Sie befürchtet, dass der Gutachter hinsichtlich des
vorliegenden Tatablaufs davon ausgegangen sei, dass sich dieser im
ausschlaggebenden Bereich gleich wie 2013 abgespielt habe (Berufungsbegründung
S. 7 f.). Auch diesen Antrag hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 14.
September 2018 zu Recht abgewiesen und die Verteidigerin in der
Berufungsverhandlung wiederholt.
Gemäss Art. 183
Abs. 3 i.V.m. Art. 56 StPO sind Voreingenommenheit und Befangenheit bei einem
Gutachter zu bejahen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu wecken. Solche Umstände
können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen
(BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; BGer 6B_356/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3.3, 6B_799/2017
vom 20. Dezember 2017 E. 3.3.1). Der Umstand, dass ein Gutachter eine
beschuldigte Person bereits in einem früheren Verfahrens begutachtet hat, führt
damit nicht per se zu seiner Befangenheit. Jeder Gutachter muss allfällige
frühere Gutachten in seine Beurteilung einbeziehen. Wenn er ein solches selbst
erstellt hat, kann das sogar vorteilhaft sein, da er die Langzeitentwicklung der
Explorandin aus eigener Anschauung beurteilen und seine Diagnose somit noch
fundierter stellen kann. Problematisch könnte das allenfalls dann sein, wenn
sich ein Gutachter aufgrund neuerer Erkenntnisse zu seiner früheren Beurteilung
in Widerspruch setzen müsste. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die neuen
Erkenntnisse bestätigen die Richtigkeit der früheren Diagnose. Dafür, dass sich
der Gutachter bei der neuen Begutachtung vom Sachverhalt, der zur früheren
Begutachtung führte, hätte leiten lassen und im neuen Fall von einem gleichartigen
Tatablauf ausgegangen wäre, gibt es keinerlei Hinweise. Vielmehr ergibt sich aus
seinen sehr differenzierten Ausführungen zur Frage der Steuerungsfähigkeit
(Gutachten S. 44 f.), dass er die aktuellen Verfahrensakten sehr genau studiert
hat.
2.1 In
formeller Hinsicht macht die Berufungsklägerin zunächst geltend, die
polizeiliche Einvernahme von B____ vom 23. August 2017 sei unverwertbar, weil er
vorgängig nicht richtig über seine Rechte und Pflichten belehrt worden sei. So
sei ihm mitgeteilt worden, dass er zwar nicht zur Aussage verpflichtet sei;
wenn er aussage, „sollte dies jedoch der Wahrheit entsprechen“. Dieser Hinweis
impliziere, dass er der Wahrheitspflicht unterstehe, obwohl er als
Auskunftsperson generell nicht zur Aussage, geschweige denn zur
wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen sei. Unter Hinweis auf BGer
1025/2016 vom 24. Oktober 2017 macht die Berufungsklägerin zudem geltend, wenn
einer Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht als
Auskunftsperson ein spezifischen Zeugenverweigerungsrecht als naher Angehöriger,
zukomme, müsse sie über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte belehrt
werden. Das sei vorliegend nicht geschehen. Dass B____ im polizeilichen
Ermittlungsverfahren nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson einvernommen
worden sei, ändere nichts an seiner materiellen Zeugenstellung als Ehemann der
Beschuldigten. Da er nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt und
im Hinblick auf seine Wahrheitspflicht als Auskunftsperson irreführend
informiert worden sei, sei die Einvernahmen nicht verwertbar.
2.2 Das
Bundegericht hat im inzwischen als BGE 144 IV 28 publizierten Entscheid BGer
1025/2016 vom 24. Oktober 2017, auf den sich die Berufungsklägerin beruft, tatsächlich
erwogen, dass die Polizei, wenn sie den Ehepartner einer beschuldigten Person
als Auskunftsperson befragt, diesen explizit darauf hinweisen müsse, dass er
gegebenenfalls bei einer späteren Befragung als Zeuge einvernommen werden
könnte und ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Der Hinweis auf das
allgemeine Aussageverweigerungsrecht als Auskunftsperson reiche in einem
solchen Fall nicht aus. Die unterschiedlichen Mitwirkungsverweigerungsrechte
der Auskunftsperson einerseits und der Zeugin oder des Zeugen andererseits würden
auf unterschiedlichen Prämissen beruhen und unterschiedliche Ziele verfolgen.
Während das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson deren eigene
Interessen im Verfahren schütze, betreffe das Aussageverweigerungsrecht des
Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der dieser
nahestehenden beschuldigten Person. Angesichts dieser unterschiedlichen
Zielsetzungen erscheine es unerlässlich, die zu befragende Person über beide
Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als
Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein
spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. als naher Angehöriger zukomme. Dies
gelte umso mehr, als der Begriff der Auskunftsperson im strafprozessualen
Gesamtgefüge doppeldeutig sei. Anders als die Staatsanwaltschaft könne die
Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht käme,
(ausser bei der delegierten Einvernahme gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO) nicht als
Zeuge oder Zeugin, sondern ausschliesslich als Auskunftsperson befragen (Art. 179
Abs. 1 StPO). Diese „polizeiliche Auskunftsperson“ werde in der Literatur als
Auskunftsperson „sui generis“ bezeichnet, weil sie mit derjenigen nach Art. 178
StPO nicht identisch sei. Es gäbe daher auch mit Bezug auf den Umfang der
Belehrung zwei Kategorien von Auskunftspersonen. Die einzuvernehmende Person sei
auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam
zu machen, wenn – wie im vom Bundesgericht beurteilten Fall und auch wie im
vorliegenden Fall – vor Einvernahmebeginn klar sei, dass es sich bei ihr um
eine „Quasi-Zeugin“ resp. einen „Quasi-Zeugen“ handle. Schliesslich erscheine
es nicht zuletzt mit Blick auf die Verwertbarkeit der Einvernahme und das in
Art. 177 Abs. 3 StPO statuierte Verwertungsverbot bei unterbliebenem Hinweis
auf das Zeugnisverweigerungsrecht als unabdingbar, die von der Polizei
einzuvernehmende Person, welcher später im Verfahren eventuell
Zeugeneigenschaft zukommt, sowohl auf die Rechte und Pflichten einer
Auskunftsperson als auch auf diejenigen eines Zeugen aufmerksam zu machen (a.a.O.,
E. 1.3).
2.3 Aus
dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich, dass B____ bei seiner
polizeilichen Befragung am 23. August 2017 nicht nur auf sein
Aussageverweigerungsrecht als Auskunftsperson, sondern auch auf sein
spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht als naher Angehöriger hätte hingewiesen
werden müssen. Dies wurde unterlassen (vgl. Akten S. 175). Es ist zu prüfen,
welche Folgen diese Unterlassung hat. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO ist eine
Einvernahme, bei der der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben
ist, unverwertbar, wenn sich der Zeuge nachträglich auf das
Zeugnisverweigerungsrecht beruft. In dem vom Bundesgericht beurteilten Fall
hatte die Ehefrau des Beschuldigten, nachdem sie in einer späteren Einvernahme
über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war, von diesem Gebrauch
gemacht. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Bundesgerichtsentscheid selbst,
aber aus dem diesem Entscheid zugrunde liegenden Urteil SK 2015 381 des Obergerichts
Bern vom 2. August 2016 (E. II). Gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO war
daher auch ihre frühere Aussagen unverwertbar. Demgegenüber hat im vorliegenden
Fall B____ auch nach der korrekten Belehrung über sein
Zeugnisverweigerungsrecht anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Dezember
2017 nicht davon Gebrauch gemacht, sondern im vollen Bewusstsein, dass er
nichts aussagen müsste, nach reiflicher Überlegung erneut Aussagen zum zu
beurteilenden Sachverhalt gemacht und alle diesbezüglichen Fragen beantwortet
(Akten S. 316). Gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO führt die Unterlassung einer
Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nicht auf jeden Fall, sondern nur
dann zur Unverwertbarkeit der Aussage, wenn sich der Zeuge oder die Zeugin
nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft (vgl. Kerner, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 177 N 14). Es handelt sich gewissermassen um eine resolutiv
bedingte Verwerbarkeit (Giovannone,
Rechtsfolgen fehlender Belehrung bei Einvernahmen, AJP 21 [2012] 1062, 1065
f.). Diese Rechtsfolge – die Verwertbarkeit der Aussagen, wenn die befragte
Person nicht nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht –
trägt den Interessen der Auskunftsperson Rechnung, welche ja die fehlende
Belehrung nicht zu verantworten hat. Nach Ansicht von Donatsch (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 177 N 39, 45) dürfen die früheren Aussagen
auch ohne spätere Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts nur insoweit
verwertet werden, als sie nach erfolgter Belehrung bestätigt werden (a.M. Kerner, a.a.O.; Giovannone, a.a.O.). Ob diese über den Wortlaut von Art. 177
Abs. 3 Satz 2 StPO hinausgehende Interpretation des Verwertungsverbots richtig
ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da B____ nach der erfolgten Belehrung
über sein Zeugnisverweigerungsrecht seine früheren Aussagen im Wesentlichen
bestätigt hat.
Aus dem Gesagten
folgt, dass nicht nur die Aussagen B____s vom 12. Dezember 2017, sondern auch
jene vom 23. August 2017 verwertbar sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus BGE 144 IV 28, da sich das Bundesgericht dort nicht dazu geäussert hat, wie
die Rechtsfolgen wären, wenn die Zeugin – anders als in dem von ihm zu
beurteilenden Fall – nicht später von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
hätte. Indem das Bundesgericht überhaupt nicht auf diese wesentliche Voraussetzung
der Nichtverwertbarkeit gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO eingegangen ist,
erscheint sein Urteil als zu pauschal.
2.4 Die
Verteidigung moniert weiter, dass B____ sowohl in der Einvernahme vom 23.
August 2017 als auch in der Konfrontationseinvernahme vom 12. Dezember 2017 zu
Unrecht darauf hingewiesen worden sei, dass seine Aussagen, falls er solche
mache, der Wahrheit entsprechen sollten. Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO ist jede
zeugnisfähige Person zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet; vorbehalte
bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte. Am 12. Dezember 2017 wurde B____
formell als Zeuge einvernommen. Dass er vorgängig nicht nur auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch auf die Wahrheitspflicht hingewiesen
wurde, war daher korrekt und ist in keiner Weise zu beanstanden. Bei der Einvernahme
vom 23. August 2017 wurde er zwar nicht als Zeuge, sondern als
Auskunftsperson nach Art. 179 StPO einvernommen. Insofern war er formell nicht
zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Da ihm aber – wie die Verteidigung
auf S. 3 der Berufungsbegründung selbst geltend macht – bereits damals in
materieller Hinsicht Zeugenstellung zukam und daher auch auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht hätte hingewiesen werden müssen, war dieser Hinweis
auch nicht wirklich falsch. Er führt jedenfalls ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit
der Einvernahme vom 23. August 2017.
3.1 Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil sowohl die Aussagen der Berufungsklägerin wie
auch jene ihres Ehemannes B____ eingehend gewürdigt. Sie ist dabei zum Ergebnis
gelangt, dass die Aussagen von B____ eine hohe Aussagequalität aufwiesen und
als glaubhaft einzustufen seien. Er habe stets anschauliche und im Kernbereich
konstante und schlüssige Aussagen gemacht, welche zahlreise Realkriterien
enthielten. Mit zahlreichen Beispielen, vor allem aus der tatnahen Einvernahme
vom 23. August 2017 mit einer umfassenden Schilderung des Geschehens, hat die
Vorinstanz diese Realkriterien konkretisiert: Schilderung von Interaktionen,
Gesprächen und Wortwechseln, Eingestehen von Wissens- und Erinnerungslücken, Schilderung
von psychischen Vorgängen sowohl bei sich selbst als auch bei der
Berufungsklägerin, keine übermässige Belastung der Berufungsklägerin,
zurückhaltende und nicht dramatisierende Aussagen, Eingeständnis von eigenem
Fehlverhalten (vgl. im Einzelnen: erstinstanzliches Urteils S. 4-6).
Demgegenüber hat die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsklägerin als wenig
überzeugend und generell wenig lebensnah beurteilt. Namentlich erscheine ihre
Behauptung, sie habe sich neben ihren Ehemann auf das Bett gesetzt, ihre Hände
mit den Messern darin neben sich aufs Bett gelegt und dabei auch noch besonnen berücksichtigt,
dass die Ausrichtung der Messer nicht gefährlich sei, angesichts ihres
emotional aufgewühlten Zustands nicht im Geringsten plausibel. Unklar sei auch,
wie B____ die Berufungsklägerin auf den Kopf geschlagen haben solle, wenn er
gleichzeitig ihre Arme resp. Handgelenke festgehalten habe. Die Schwellung am
Kopf der Berufungsklägerin entstand nach Ansicht der Vorinstanz durch ein
Anschlagen am Bett bzw. Stürzen im Rahmen des Gerangels, nicht durch Schläge
auf den Kopf. Auch der behauptete Biss in den Oberarm ihres Ehemannes finde im
unmittelbar nach dem Vorfall erstellen IRM-Gutachten keine Stütze. Insgesamt wirkten
die Aussagen der Berufungsklägerin, welche im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung
erstmals förmlich zur Sache habe befragt werden können, nach Ansicht der
Vorinstanz etwas konstruiert und wenig plausibel (im Einzelnen:
erstinstanzliches Urteil S. 6 f.). Im Ergebnis ist die Vorinstanz gestützt auf die
als glaubhaft eingestuften Aussagen von B____ davon ausgegangen, dass die
Berufungsklägerin mit den Messern in der Hand auf ihren Ehemann zugegangen sei,
dieser sie an beiden Handgelenke gepackt und versucht habe, sie zur Seite zu
drängen, sie jedoch mit den Messern in der Hand dagegen gehalten und ihm im
Rahmen dieses Gerangels schliesslich mit dem Küchenmesser die Schnittwunde am
Arm zugefügt habe, ohne dass ihre eine aktive Stich-/ Schnittbewegung
nachzuweisen sei (erstinstanzliches Urteil S. 7).
3.2 Die
Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vor. Sie rügt, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon
aus, dass die Berufungsklägerin mit drei Messern bewaffnet ins Schlafzimmer
gekommen sei. Aus dem Polizeirapport, den Tatortfotos und den beschlagnahmten
Messern ergebe sich, dass es nur zwei Messer gewesen seien. Aus dem Umstand,
dass die von ihr in der Hand gehaltenen Messer auf Höhe des Oberkörpers ihres
auf dem Bett sitzenden Ehemannes gewesen seien, als sie auf das Bett zugegangen
sei, dürfe nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden, da sich dies logisch aus
den unterschiedlichen Positionen der beiden ergebe. Wie nahe sie in dieser
Konstellation ihrem Ehemann gekommen sei, sei völlig offen. Die Vorinstanz habe
eine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie die bereits unmittelbar
nach dem Vorfall der Polizei gegenüber geäusserte und während des gesamten
Strafverfahrens aufrecht erhaltene Schilderung der Berufungsklägerin, dass sie
sich mit den Messern in der Hand neben ihren Ehemann aufs Bett gesetzt und die
Hände mit den Messern neben sich auf das Bett gelegt habe, als nicht plausibel
taxiere. Dass jemand emotional aufgewühlt sei, bedeute nicht zwingend, dass er
auch die Selbstbeherrschung verliere. Unrichtig und unbewiesen sei auch, dass
die Berufungsklägerin weiterhin versucht habe, mit den Messern auf ihren
Ehemann loszugehen, als dieser sie an beiden Handgelenken gepackt habe und sie
zur Seite habe drängen wollen. Sie habe in dieser Situation lediglich versucht,
sich aus seinem Griff zu lösen. Wie lange das Gerangel gedauert habe, während
dem sich B____ mutmasslich verletzt habe, sei unklar. Zu Gunsten der
Berufungsklägerin müsse davon ausgegangen werden, dass es ihrem Ehemann rasch
gelungen sei, sie mit festem Griff um ihre Handgelenke zur Seite zu drängen, so
dass sie beide Messer habe fallen lassen. Dass keine Bissspuren im Oberarm des
Ehemannes nachweisbar seien, bedeute nicht, dass die Berufungsklägerin in im
Rahmen ihres Versuchs, sich aus seinem Griff zu lösen, nicht gebissen hätte.
Die festgestellte Schwellung am Kopf der Berufungsklägerin sei ein Hinweis,
dass sie im Rahmen der Auseinandersetzung von ihrem Ehemann auf den Kopf
geschlagen worden sei. Insgesamt gäbe es klare Indizien, die für die Richtigkeit
der Schilderung der Berufungsklägerin sprächen (Berufungsbegründung S. 4-6, Plädoyer
der Verteidigung in der zweitinstanzlichen Verhandlung S. 2-6).
3.3 Vergleicht
man die Aussagen der Berufungsklägerin und jene ihres Ehemannes, so ist festzustellen,
dass sich diese in weiten Teilen entsprechen. So ist unbestritten, dass sich
die Ehegatten am fraglichen Abend zunächst verbal gestritten hatten, worauf die
Berufungsklägerin in der Küche zwei oder drei Messer holte und damit zu ihrem
bereits im Bett liegenden Ehemann ins Schlafzimmer zurückkehrte, dass in der
Folge ein Gerangel stattfand und dass schliesslich der Ehemann durch eines der
Messer eine tiefe Schnittverletzung am linken Unterarm erlitt. In den Punkten,
in welchen sich die Aussagen der beiden Protagonisten unterscheiden, wirken die
Aussagen von B____ glaubhafter. Die Aussagen der Berufungsklägerin, welche sie
einerseits am Tattag gegenüber der Polizei und andererseits in den
Hauptverhandlungen beider Gerichtsinstanzen gemacht hat, sind teils
widersprüchlich, teils unplausibel.
3.3.1 Was
zunächst die Anzahl Messer betrifft, welche die Berufungsklägerin ins
Schlafzimmer gebracht hat, so hat die Berufungsklägerin gegenüber der Polizei
von zwei (Polizeirapport, Akten S. 155), in den beiden Gerichtsverhandlungen
jedoch von drei Messern (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 394;
zweitinstanzliches Protokoll S. 4) gesprochen. Auch B____ sprach immer von drei
Messern (Akten S. 176, 317, 181). Neben dem Bett gefunden wurden lediglich zwei
Messer (Akten S. 157, 161), B____ hat jedoch das dritte beschrieben (Akten S.
181) und aufgezeichnet (Akten S. 189). Letztlich spielt es indessen überhaupt
keine Rolle, ob die Berufungsklägerin das Schlafzimmer mit zwei oder drei Messern
betreten hat.
3.3.2 Die
Schilderung des genauen Geschehensablaufs durch B____ ist weit lebensnaher und plausibler
als jene durch die Berufungsklägerin. Er hat ausgeführt, dass er sich sofort
aufgesetzt habe, nachdem sie mit den Messern im Zimmer erschienen sei. Sie sei
aufgeregt gewesen und auf ihn zugekommen. Er habe sie dann an beiden
Handgelenken gepackt und sie nach links zu Boden drängen wollen. In diesem
Augenblick müsse sie ihn geschnitten haben, was er zuerst gar nicht bemerkt
habe. Sie habe immer noch gegen ihn stechen wollen (Akten S. 177) resp. „dagegen
gehalten“, also immer noch mit den Messern auf ihn losgehen wollen (Akten S.
181). Es habe ein Gerangel am Rande des Betts gegeben, die Messer seien schliesslich
irgendwann am Boden gelegen. Erst dann habe er gesehen, dass er geblutet habe
(Akten S. 176 f., 318). Die Berufungsklägerin behauptet demgegenüber, sie habe
sich mit den Messern in den Händen ruhig aufs Bett gesetzt, wobei sie extra
darauf geachtet habe, sie so zu halten, dass sie nicht gefährlich seien.
Während sie aber in der erstinstanzlichen Verhandlung angab, sie habe die
Messer so gehalten, dass sie von ihrem Mann wegschauten (Akten S. 397), hat sie
in der zweitinstanzlichen Verhandlung im Widerspruch dazu erklärt, sie habe sie
so gehalten, dass die Klingen von ihr weg gerichtet waren, damit sie sich
selbst nicht schneiden könne (zweitinstanzliches Protokoll. S. 4). Das bedeutet
jedoch, dass die Klingen gegen ihren Ehemann gerichtet waren, der ihr gegenüber
sass, womit die Berufungsklägerin dessen Aussagen (Akten S. 179 f.) bestätigte.
Mit dem Strafgericht ist aber festzustellen, dass es schwer nachvollziehbar und
wenig plausibel ist, dass die – emotional aufgewühlte (vgl. Aussagen B____ S.
176, 180; Rapport S. 158) – Berufungsklägerin sich mit den Messern in den
Händen ruhig aufs Bett gesetzt und die Messer betrachtet resp. in ihren Händen
gezielt in eine bestimmte Position gerichtet haben soll. Vollkommen
unverständlich ist auch, dass sie – wie sie in der Berufungsverhandlung behauptete
(Protokoll. S. 4) – überrascht gewesen sein soll, als er ihre Handgelenke gepackt
habe. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass emotionale Aufgewühltheit nicht
zwingend bedeute, dass jemand die Selbstbeherrschung verliere, so mag das zwar
bei gewissen Menschen richtig sein. Die Berufungsklägerin gehört jedoch
offensichtlich nicht dazu, was sich nicht nur aus ihrer früheren Verurteilung
wegen versuchter Tötung ihres Ex-Partners ergibt, sondern auch daraus, dass sie
auch im Streit mit ihrem Ehemann schon mehrmals Dinge (einschliesslich eines
Messers) in der Wohnung herumgeworfen und einmal dem Fahrrad des davon fahrenden
Ehemannes einen Tritt gegeben hat, so dass dieser umfiel (Auss. B____, Akten S. 179,
183 f.; Auss. Berufungsklägerin, zweitinstanzliches Protokoll S. 5).
Schliesslich sagte auch die Berufungsklägerin selbst, dass sie ihre Emotionen
nicht so gut steuern könne (Akten S. 396), was sich mit den Erkenntnissen des
psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2017 deckt (vgl. unten E. 5.4).
3.3.3 Unerheblich
erscheint, ob die Berufungsklägerin während des Gerangels ihren Ehemann in den
Oberarm gebissen hat oder nicht. Es ist jedoch festzuhalten, dass das bei der
rechtsmedizinischen Untersuchung ca. eine Stunde nach dem Vorfall nicht
verifiziert werden konnte (vgl. Gutachten IRM, Akten S. 252). Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung ist ein solcher Biss auch nicht durch den Polizeirapport
erstellt. Der dortige Vermerk „Bisswunde am Oberarm (näheres s. Fototafel und
IRM-Bericht)“ (Akten S. 154) erfolgte – ebenso wie die Beschreibung des
Tatvorgehens –augenscheinlich aufgrund der Aussagen der Berufungsklägerin,
zeigten doch weder die Fototafel noch der IRM-Bericht eine Bisswunde. Auch ob B____
im Laufe der Auseinandersetzung die Berufungsklägerin auf den Kopf geschlagen
hat oder nicht, ist unwesentlich. Dies lässt sich ebenfalls nicht nachweisen,
da die diskrete Schwellung am Kopf der Berufungsklägerin auch vom Anschlagen
des Kopfes am Bett im Rahmen des Gerangels herrühren kann.
3.3.4 Wesentlich
ist indessen der Zeitpunkt, in dem die Berufungsklägerin die Messer fallen
liess. Nach den übereinstimmenden Aussagen von B____ und der Berufungsklägerin
liess sie die Messer nicht gleich fallen, als er sie an den Handgelenken
packte. So erklärte nicht nur B____, die Berufungsklägerin habe „dagegen
gehalten“ resp. immer noch nach ihm stechen wollen, nachdem er ihre Handgelenke
gepackt habe (Akten S. 177, 181). Auch sie selbst sagte gegenüber der
Polizei aus, sie habe das Messer noch in den Händen gehabt, als sie ihm,
nachdem er sie an den Handgelenken gepackt habe, in den Oberarm gebissen habe
(Akten S. 155). In der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte sie, als er ihre
Handgelenke gepackt habe, seien die zwei Messer aus ihrer linken Hand sofort zu
Boden gefallen. Er habe dann ihre linke Hand losgelassen und sie geschlagen
(Akten S. 395). Daraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass sie das dritte
Messer, von dem sie in der Verhandlung sprach und welches sie in der rechten
Hand gehabt habe, nicht gleich losliess. Das ergibt sich auch aus ihrer Aussage
in der Berufungsverhandlung, wo sie erklärte, er habe ihre Handgelenke gepackt,
sie habe ihn in den Oberarm gebissen und gleichzeitig gehört, wie ein Teil der
Messer hinuntergefallen sei. Sie habe dann Schläge auf den Kopf bekommen und
zum Schutz beide Arme über den Kopf gehoben, wobei sie noch ein Messer in der
Hand gehalten habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 5).
3.3.5 Es
lässt sich somit als Beweisergebnis festhalten, dass die Berufungsklägerin mit
zwei bis drei Messern in der Hand auf ihren im Bett liegenden Ehemann
zugegangen ist, worauf dieser sie an beiden Handgelenken gepackt und versucht
hat, sie zur Seite zu drängen. Sie hat mit den Messern in der Hand dagegen
gehalten und es gab ein Gerangel, in dessen Verlauf der Ehemann eine 8 cm lange
und bis zu 2 cm breit klaffende Schnittwunde erlitt.
Die Vorinstanz
hat die Tat als eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung
qualifiziert. Sie ist dabei im Zweifel zugunsten der Berufungsklägerin
einerseits davon ausgegangen, dass die Verletzung von B____ folgenlos abheilen
wird und es sich somit zwar um eine erhebliche, aber nicht um eine vollendete
schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB handelte. Davon ist auch im
vorliegenden Verfahren auszugehen, da mangels Berufung der Staatsanwaltschaft
nicht zu Ungunsten der Berufungsklägerin vom Urteil der Vorinstanz abgewichen
werden darf (Art. 404 StPO). Im Weiteren ist die Vorinstanz davon
ausgegangen, dass es nicht die Absicht der Berufungsklägerin war, ihren Ehemann
schwer zu verletzen. Der Berufungsklägerin wurde nur Eventualvorsatz vorgeworfen,
mithin dass sie eine schwere Verletzung in Kauf genommen habe. Dem ist zu folgen:
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und nicht zuletzt des einschlägigen
Vorfalls von 2013 wusste die Berufungsklägerin genau, welche Folgen ein Stich
oder Schnitt mit einem scharfen Küchenmesser oder Brotmesser haben kann. Indem sie
sich in einem Streit mit ihrem Ehemann mit zwei oder drei gefährlichen Messern
bewaffnete, zu ihm ging und sich auf ein Gerangel einliess, musste sie damit
rechnen, dass er dabei schwer oder sogar lebensgefährlich verletzt werden
könnte. Die Gefahr einer derartigen Verletzung anlässlich eines Gerangels mit
gefährlichen Messern in der Hand ist derart evident, dass der Umstand, dass die
Berufungsklägerin die Messer nicht sogleich fallen liess, als ihr Ehemann sie
an den Handgelenken packte, nur als Inkaufnahme dieser (ihr möglicherweise
unerwünschten) Folgen gewertet werden kann. Damit ist Eventualvorsatz zu
bejahen (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2). Der Schuldspruch
wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung ist daher zu
bestätigen.
5.1 Das
Strafgericht hat die Berufungsklägerin zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren
verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
22. August 2017, den Vollzug der Strafe aber aufgeschoben und eine
stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Die durch
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2014 angeordnete ambulante
psychiatrische Behandlung hat es wegen Erfolglosigkeit aufgehoben. Den
unbedingten Teil von 18 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft
von 18 Tagen) der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2014
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren, der zugunsten der
ambulanten Massnahme aufgeschoben worden war, hat es neu zugunsten der
angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben.
5.2 Die
Berufungsklägerin hat in der Berufungsverhandlung die ausgesprochenen
Sanktionen ausdrücklich nicht angefochten, sondern im Eventualstandpunkt – für
den Fall eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung – die
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, sowohl was die Höhe der
ausgesprochenen Strafe als auch was die Anordnung einer stationären Massnahme
betrifft (zweitinstanzliches Plädoyer S. 8 f.).
5.3 Damit
kann für die Strafzumessung ohne weitere Erwägungen auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 9-11) verwiesen
werden.
5.4 Das
Gleiche gilt an sich für die Anordnung der stationären Massnahme (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 12-14). Nachdem die Berufungsklägerin aber nach der Eröffnung des
Urteils und der Erläuterung der Möglichkeit, den vorzeitigen Vollzug der
Massnahme zu beantragen, erklärt hat, sie werde den Fall sicher ans
Bundesgericht weiterziehen, ist an dieser Stelle nochmals auf die Notwendigkeit
der Anordnung einer stationären Massnahme einzugehen.
Aus dem
psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2017 (Akten S. 310) ergibt sich,
dass die Berufungsklägerin seit dem jungen Erwachsenenalter – und damit auch im
Zeitpunkt der Tat – in unveränderter Ausprägung an einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet. Zusätzlich besteht bei ihr
seit mehreren Jahren die Neigung zum schädlichen Gebrauch von Cannabis, welche
ihre Fähigkeit zur erforderlichen Auseinandersetzung mit therapeutischen Themen
behindert (pag. 49). Die vorgeworfene Straftat sei ganz überwiegend kausal
durch die in ihrer Persönlichkeitsstörung wurzelnden Schwierigkeiten der Berufungsklägerin
ausgelöst worden, mit negativen Bewertungen unangenehmer und für sie
schwieriger Gedankenabfolgen angemessen umzugehen und einen unschädlichen
Umgang mit den dadurch ausgelösten negativen Emotionen wie Kränkung und Wut zu
finden. Hinzu komme ihre ebenfalls in ihrer Persönlichkeitsstruktur fussende
Neigung, wechselnden intensiven Affekten ohne deeskalierende Strategien
nachzugeben und diese aggressiv umzusetzen. Diese Persönlichkeitsstörung
bestehe unverändert fort (pag. 52 f.) Die dreijährige ambulante Therapie seit
dem Vorfall von 2014 habe keine Verbesserung der dysfunktionalen Einstellungen
und Verhaltensmuster der Berufungsklägerin zur Folge gehabt (pag. 42, 49). Sie
verfüge über keinerlei Strategien, mit sich anbahnenden oder bereits offenen
Konflikten angemessen umzugehen, und könne nicht einmal einfachste Massnahmen
wie z.B. das Verlassen des Raumes umsetzen. Vielmehr lasse sie ihr Handeln von
enttäuschten Bedürfnissen, daraus folgender Wut und dann dem Impuls zu
aggressiven Agieren bestimmen. Es bestehe daher unverändert ein hohes Risiko,
dass sie sich im Zuge eskalierender Auseinandersetzungen erneut nicht
zurückziehe, sondern Gebrauch von gerade verfügbaren Waffen mache und dass
dabei selbst bei ungerichtetem Handeln gegen den jeweiligen Partner schwere
Verletzungen bis hin zur Todesfolge aufträten (pag. 42, 51 f.). Angesichts
der Chronizität der Persönlichkeitsstörung mit den mittlerweile fixierten
dysfunktionalen Einstellungen und Verhaltensmustern mit Wirkungslosigkeit der
ambulanten Massnahme ergebe sich die Notwendigkeit einer intensiven, kontinuierlichen,
die Mitarbeit der Berufungsklägerin fordernden und fördernden Massnahme, die
auch den geeigneten Rahmen biete, dass sie neben den direkten
psychotherapeutischen Verfahren im soziotherapeutischen Bereich umfassend in
ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützt und gefördert werde. Hierfür gäbe
es etablierte spezifische Therapieprogramme (pag. 53). Um eine wirksame
Veränderung der die Delikte begünstigenden Persönlichkeitsfaktoren in
absehbarer Zeit zu erreichen, sei nur eine stationäre Massnahme voraussichtlich
ausreichend wirksam (pag. 57). Es sei damit zu rechnen sei, dass die Behandlung
bis zur deutlichen und legalprognostisch relevanten Verbesserung der schädlichen
Persönlichkeitszüge einige Jahre in Anspruch nehmen dürfte. Wesentlich sei,
dass zumindest in der Anfangszeit nach Eintritt in die entsprechende
Einrichtung dort ein sichernder Rahmen geboten werde, dem sich die
Berufungsklägerin nicht einfach wie bei einer ambulanten Behandlung entziehen
könne. Je nach den erreichten Therapiefortschritten wären Lockerungen mit
zunehmender Übertragung eigener Verantwortung für Abläufe des Alltags sinnvoll
(pag. 56). Als geeignete Institutionen kämen forensisch-psychiatrische
Abteilungen und Kliniken in Betracht, die einen ausreichend sichernden Rahmen
und neben den spezifischen Behandlungsverfahren ausserdem ein die sozialen Kommunika-tions-
und Umgangsfähigkeiten der Berufungsklägerin förderndes Umfeld bieten, wobei
der Gutachter einige Beispiele aufzählt. Darüber hinaus kämen auch
Einrichtungen in Frage, die sich auf die Behandlung von Frauen mit
Persönlichkeitsstörungen spezialisiert haben und entsprechende Therapieprogramme
und die geeignete fördernde Umgebung anbieten, solange auch hier eine Sicherung
der Patientin gewährleistet sei (act. 57).
Diese
gutachterlichen Ausführungen sind absolut schlüssig und nachvollziehbar. Die
Anordnung einer stationären Massnahme erscheint nicht nur zweckmässig, sondern auch
unumgänglich. Es ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine
stationäre psychiatrische Massnahme anzuordnen. Deren Vollzug geht der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus, d.h. diese ist zugunsten der Massnahme
aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).
5.5 Nachdem
sich die mit Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2014 angeordnete ambulante
psychiatrische Behandlung als erfolglos erwiesen hat, was sich nicht zuletzt in
der vorliegend beurteilten Tat mit auffälligen Parallelen zu früheren Tat
zeigt, ist gemäss Art 63a Abs. 3 StGB die die ambulante Behandlung aufzuheben.
Dies führt gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB an sich zur Vollziehung der
aufgeschobenen Freiheitsstrafe. An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht
aber eine stationäre Massnahme nach Art. 59-61 StGB anordnen, wenn zu erwarten
ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täterin im
Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen. Die ist vorliegend –
wie oben aufgezeigt – der Fall, so dass auch der vollziehbar erklärte Teil der
am 26. Mai 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der stationären
Massnahme aufzuschieben ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
(Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind der Berufungsklägerin auch die Kosten des
Berufungsverfahren unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.–
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die amtliche
Verteidigerin der Berufungsklägerin ist für das Berufungsverfahren aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre Honorarnote vom 8. November 2018
abgestellt werden kann und zusätzlich für die Hauptverhandlung ein Aufwand von
4 Stunden zu CHF 200.– zu entschädigen ist. Es sind der Verteidigerin somit ein
Honorar von CHF 4‘316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 80.30, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 338.55 aus der Gerichtskasse
zuzusprechen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die Berufungsklägerin dem Gericht die der Verteidigung bezahlte
Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
A____ wird der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. August
2017,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs.
1, 19 Abs. 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und
eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet,
in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2014 gegen A____
angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung wird aufgehoben. Der Vollzug
des unbedingten Teils von 18 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft
von 18 Tagen) der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2014
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren wird zugunsten der
heute angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben,
in Anwendung von Art. 59, 63a Abs. 3 und 63b Abs. 5 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 7‘321.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, Y___, werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4‘316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 80.30,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 338.55, somit total CHF 4‘735.50, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
B____
-
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Gutachter [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte
Henz lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).