Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.172
ENTSCHEID
vom 12.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], DE-[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. September 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. September 2018 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Zudem wurden ihm
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde am 6.
September 2018 an den in Deutschland wohnhaften Beschuldigten versandt und gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. September 2018 zugestellt.
Die auf den 18.
September 2018 datierte Einsprache des Beschwerdeführers ging am 20. September
2018 bei der Grenzstelle Schweiz und am 21. September 2018 bei der
Staatsanwaltschaft ein. Diese leitete die Akten am 24. September 2018 zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt weiter und beantragte, auf die Einsprache sei
infolge Fristversäumnisses nicht einzutreten.
Mit Verfügung
vom 25. September 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge
verspäteter Einreichung der Einsprache nicht auf das Rechtsmittel ein. Gegen
diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2.
Oktober 2018, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des
Nichteintretensentscheids beantragt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 handelt
es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in
Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 ist dem Beschwerdeführer
am 28. September 2018 zugestellt worden. Die am 3. Oktober 2018 beim Appellationsgericht
eingegangene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, so dass auf sie
einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. September 2018 erwogen, dass die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. September 2018 zu spät erhoben worden
sei. Dem Beschwerdeführer sei der Strafbefehl am 8. September 2018 zugestellt
worden und die Einsprachefrist sei folglich am 18. September 2018 abgelaufen. Unter
diesen Umständen sei die am 20. September 2018 bei der Grenzstelle Schweiz
eingegangene Einsprache des Beschwerdeführers zu spät eingereicht worden, weshalb
nicht darauf einzutreten sei.
2.2 Mit
seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, dass
der Strafbefehl wegen seiner beruflichen Auswärtstätigkeit von einem Mitbewohner
des Hauses entgegengenommen und hinterlegt worden sei. Er habe daher erst am
14. September 2018 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt und fristgerecht Einsprache
erhoben.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und macht geltend, dass keine Kenntnisse
vorliegen würden, die darauf hinweisen, dass der eingeschriebene Brief mit dem
Strafbefehl unkorrekt zugestellt worden sei. Der Entscheid sei demnach am 8. September
2018 in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt. Schliesslich sei
der Beschwerdeführer durch das Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21.
Juni 2018 hinreichend über das eingeleitete Strafverfahren in Kenntnis gesetzt
worden, weshalb er mit dem Eingang des Strafbefehls habe rechnen müssen.
2.4 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der
Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf
andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die
Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den
Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,
mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3
StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden. (Riedo, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21).
2.5 Aus
den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl am 6. September 2018 per
Einschreiben an den in Deutschland wohnhaften Beschuldigten versandt und gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. September 2018 an seiner
Adresse entgegengenommen wurde. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers
handelt es sich beim Empfänger aber lediglich um einen Mitbewohner des Hauses,
der das Schreiben hinterlegt habe. Er selbst habe das Schreiben hingegen erst
am 14. September 2018 erhalten.
Bei einem
Mitbewohner des Hauses handelt es sich um keine im gleichen Haushalt lebende
Person nach Art. 85 Abs. 3 StPO, die eine Sendung rechtsgültig entgegengennehmen
kann. Auch nach den AGB der Deutschen Post darf eine eingeschriebene Sendung
nicht an einen Hausbewohner bzw. Nachbar ausgehändigt werden (vgl. Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG, Brief National).
Die Beweislast
für die ordnungsgemässe Zustellung liegt gemäss konstanter bundesgerichtlicher
Praxis bei der Behörde, die daraus eine Rechtsfolge herleiten will (BGE 129 I 8
E. 2). Sie trägt somit die Folgen der Beweislosigkeit in dem Sinne, dass auf
die Angaben des Empfängers abzustellen ist, wenn die Zustellung oder ihr
Zeitpunkt bestritten sind und diesbezüglich keine Sicherheit herrscht (BGE 103
V 63 E. 2a).
Vorliegend misslingt
der Beweis, dass es sich beim Empfänger der Sendung zumindest um eine im
gleichen Haushalt lebende Person handelt und somit ist auf die Angaben des
Beschwerdeführers abzustellen, wonach die Sendung von einem Mitbewohner des
Hauses entgegengenommen wurde. Dementsprechend erfolgte die Zustellung am 8.
September 2018 nicht ordnungsgemäss.
Eine nicht
ordnungsgemässe Zustellung kann aber geheilt werden, wenn der Empfänger
nachgewiesenermassen auf andere Weise Kenntnis von der betreffenden Urkunde
erhalten hat und somit in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt ist
(BGE 132 I 249 E. 6). Massgebend für den Beginn von Fristen, die durch die
tatsächliche Zustellung ausgelöst werden, ist der Zeitpunkt des Eintreffens der
Urkunde im Machtbereich des Adressaten (BGE 122 I 139 E. 1 und 122 III 316 E. 4b).
Den Angaben des
Beschwerdeführers folgend, ist davon auszugehen, dass er die Sendung am 14.
September 2018 erhalten hat, womit die nicht ordnungsgemässe Zustellung geheilt
wurde. Die zehntägige Frist begann am nächsten Tag zu laufen. Somit wurde die
am 20. September 2018 bei der Grenzstelle Schweiz und am 21. September
2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Beschwerde fristgerecht eigereicht.
3.1 Aufgrund
der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 25. September 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur
Durchführung des Einspracheverfahrens an das Strafgericht zurückgewiesen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2018 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das
Strafgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Burak Yildirim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.