Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2018.38
ENTSCHEID
vom 13.
November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten
betreffend das
Beschwerdeverfahren BEZ.2017.50
Sachverhalt
Mit Entscheid
BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde
von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es wies auch das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
ab, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–
auferlegt wurden. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 14. Oktober
2018 beantragte der Gesuchsteller den Erlass dieser Gerichtskosten.
Erwägungen
1.1 Bei
der Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2018 handelt es sich um ein
Erlassgesuch betreffend die im Verfahren BEZ.2017.50 auferlegten Gerichtskosten.
Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig
(§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Ein
Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten
in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Der Beschwerdeführer
hat den Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2018 im Verfahren
BEZ.2017.50 nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Auf
das Erlassgesuch des Gesuchstellers ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) können die Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder
Mittellosigkeit erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen
Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber
grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit
nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2018.31 vom
30. August 2018 E. 2.1, DG.2017.40 vom 22. November 2017
E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von
einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen.
Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen
Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden
können (AGE DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1, DG.2017.40 vom
22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2,
DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem Gesuch um
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu
beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2018.31 vom 30. August 2018
E. 2.1, DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom
22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1;
vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112
N 2). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich
voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (AGE DG.2018.31
vom 30. August 2018 E. 2.1, DG.2016.18 vom 29. September 2016
E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2).
2.2 Mit
dem Entscheid vom 7. Februar 2018 hat das Appellationsgericht das im
Verfahren BEZ.2017.50 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Dies steht nach dem
Gesagten dem Erlass der Gebühr grundsätzlich entgegen. Mit seinem Gesuch macht
der Gesuchsteller nun allein geltend, dass die Gegenpartei das Gericht
angelogen habe, weshalb das Appellationsgericht „nochmals über die Bücher“
gehen und ihm die Gerichtsgebühr zurückzahlen solle. Im Übrigen verweist der
Gesuchsteller auf eine in einem anderen Verfahren erhobene Beschwerde an das
Bundesgericht. Nachdem der Entscheid BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 aber
in Rechtskraft erwachsen ist, besteht zum vornherein kein Anlass, darauf
zurückzukommen. Selbst wenn aber eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung
möglich wäre, macht der Gesuchsteller offensichtlich nichts geltend, was eine
solche rechtfertigen könnte. Das Appellationsgericht beurteilte seine
Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde und erwog diesbezüglich, dass keine
Rechtsverzögerung vorliege. Da er den ihm im Scheidungsverfahren auferlegten
Kostenvorschuss nicht bezahlt habe, habe das Scheidungsverfahren nach gewährten
Nachfristen beendet werden und der Gesuchsteller bezüglich der Beurteilung des
von seiner Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind vollzogenen Wohnsitzwechsels auf
das Eheschutzverfahren verwiesen werden dürfen. Es ist nicht ansatzweise
erkennbar, inwiefern die mit dem Gesuch erhobenen Rügen sich auf diese
Erwägungen und den darauf gestützten Kostenentscheid beziehen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens BEZ.2017.50 abzuweisen ist. Ohne Präjudiz für den Fall
weiterer vergleichbarer Gesuche wird umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten für das vorliegende Erlassverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.50 wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Erlassverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.