Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.100
URTEIL
vom 16.
November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 15. November 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____, geb. am [...], stellte
erstmal am 20. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Strafbefehl vom
14. März 2016 wurde A____ wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl) zu einer Busse verurteilt. Mit Verfügung des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 14. März 2016 wurde A____ unbefristet aus dem Gebiet des
Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Da er in der Folge untertauchte, wurde sein
Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. April 2016
intern eingestellt. Eine Befragung zur Person und den Asylgründen hatte
vorgängig am 1. März 2016 stattfinden können. Am 20. Mai 2016 wurde A____
durch die Zürcher Behörden dem Kanton Basel-Landschaft zugeführt, nachdem er
diesem als Vollzugskanton durch das SEM am 5. April 2016 zugewiesen worden war.
Er wiederholte seinen Asylantrag. Ab dem 26. Mai 2016 galt A____ erneut als
verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Asylverfahrens wurde mit Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 abgelehnt.
Am 23. Februar
2018 wurde A____ von der Polizei in Basel festgenommen, nachdem er wegen Raubes
zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Am 26. Februar 2018 wurde er
zuständigkeitshalber den Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft
zugeführt. Der Kurzbefragung durch das Migrationsamt BL vom 26. Februar
2018 ist zu entnehmen, dass A____ wiederum um Asyl ersucht hatte. Dem SEM wurde
sodann seitens des Migrationsamts BL ein „Formular Wiederaufnahme des
Aufenthaltes“, erstellt am 26. Februar 2018, zugestellt und es wurde A____
angewiesen, sich beim kantonalen Sozialamt zur Zuweisung einer Unterkunft zu
melden. Dieses wies A____ der Gemeinde Schönenbuch, BL, zu. Mit E-Mail
Schreiben vom 2. Mai 2018 teilte die Gemeinde Schönenbuch dem Migrationsamt BL
mit, dass A____ seit drei Tagen unbekannten Aufenthalts sei, weshalb er per
27. April 2018 abgemeldet werde. Das Migrationsamt BL vermerkte sodann den
Abschluss des Asylverfahrens zu Folge unkontrollierter Abreise.
Gemäss
Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 25. April 2018 wurde A____ am
24. April 2018 wegen Verdachts auf Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeit,
Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und Rauschzustand festgenommen.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. April 2018 wurde
über A____ erstmals für die Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft angeordnet.
Mit Strafurteil
des Kantons Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, der Hinderung einer Amtshandlung, der Sachbeschädigung,
der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz
schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon
12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. An die
Freiheitsstrafe angerechnet wurden der ausgestandene Polizeigewahrsam, die
ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug. Des Weiteren
wurde er für 7 Jahre des Landes verwiesen und es wurde der Vollzug der mit
Strafbefehl der Zürcher Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigem Aufenthalts bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 30.– festgestellt. Das Strafurteil ist unangefochten mit
(Rück)wirkung per 13. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Der Strafvollzug
endete am 22. Oktober 2018.
Am 16. Oktober
2018 befragte das aufgrund des Landesverweises neu zuständige Migrationsamt
Basel-Stadt A____ im Strafvollzug. Am 22. Oktober 2018 verfügte das
Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Durchsetzungshaft für
die Dauer von einem Monat bis zum 21. November 2018. Mit Urteil der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde
anstelle der Durchsetzungshaft die Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018
angeordnet, da A____ an der Verhandlung zum Ausdruck brachte, er wolle erneut
in der Schweiz um Asyl ersuchen. Aus der Begründung des Urteils ergeht
ausserdem, dass die Anordnung der Durchsetzungshaft ohne vorgängigen Rapetriierungsversuch
der Behörden rechtlich nicht haltbar sei und das Migrationsamt BS gehalten
gewesen wäre, Ausschaffungshaft anzuordnen (VGE AUS.2018.87 E. 2.3, 3 und 4).
Mit Entscheid
des SEM vom 1. November 2018 wurde das Gesuch des A____ um Wiederaufnahme des
Asylverfahrens abgelehnt. Dieser Entscheid ging beim Migrationsamt BS am 12 November 2018
ein. Dieses hat am 15. November 2018 die Ausschaffungshaft bis zum 20. Februar
2018 angeordnet. An der gerichtlichen Haftverhandlung vom 16. November
2018 wurde A____ zur Sache befragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
Erwägungen
A____ hat
anlässlich seiner Befragung vor Anordnung der Ausschaffungshaft sinngemäss zum
Ausdruck gebracht, dass er um unentgeltliche Verbeiständung durch die Rechtsvertreterin
ersucht, welche ihn im Strafverfahren sowie an der Verhandlung betreffend die
Anordnung von ausländerrechtlicher Administrativhaft am 26. Oktober 2018
vertreten hat. Dieser Antrag wird abgelehnt, da im Administrativhaftverfahren
kein Anspruch besteht, in jedem Haftverlängerungs- oder Haftumwandlungsverfahren
anwaltlich vertreten zu sein. Nachdem an der Verhandlung vom 26. November 2018
auch die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft Gegenstand der Befragung und der
anwaltlichen Ausführungen waren, besteht kein Grund, A____ in der nur drei
Wochen später stattfindenden heutigen Haftüberprüfungsverhandlung einen
Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
A____ befindet
sich in der Vorbereitungshaft. Der Übergang von Vorbereitungs- in Ausschaffungshaft
erfolgt nicht automatisch, sondern muss angeordnet und innert 96 Stunden
gerichtlich überprüft werden (Zünd,
in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 76
AuG N 3). Das Migrationsamt BS hat am 15. November 2018 die Ausschaffungshaft
verfügt, nachdem ihm der Entscheid des SEM vom 1. November 2018 am 12. November
2018 zugestellt wurde. Anlässlich der Befragung zur Ausschaffungshaft wurde der
Entscheid des SEM A____ sodann erläutert, da dieser erklärt hatte, diesen nicht
verstanden zu haben. Die gerichtliche Haftüberprüfung erfolgt mit dem heutigen
Tag folglich innerhalb der für die Haftumwandlung einzuhaltenden 96 Stundefrist
ab Wegfall der Voraussetzungen für die Vorbereitungshaft. Ohnehin ist
vorliegend fraglich, ob es einer Haftumwandlung und gerichtlichen
Haftüberprüfung betreffend der Zeit bis zum 21. November 2018 tatsächlich
bedarf, nachdem am 26. Oktober 2016 trotz Stellung eines Asylgesuches in der
Verhandlung wohl auch die Ausschaffungshaft direkt hätte angeordnet werden
können, da mit der in Rechtskraft erwachsenen Landesverweisung ein für die
Anordnung von Ausschaffungshaft notwendiger Wegweisungstitel bereits vorlag und
mit einem Entscheid des SEM betreffend des eingereichten Asylantrags innert
weniger Wochen zu rechnen war (s. dazu auch oben Sachverhalt betreffend die in
der Urteilsbegründung enthaltene Klarstellung, dass die Anordnung der
Durchsetzungshaft durch das Migrationsamt falsch war). Im Urteil vom 26.
Oktober 2018 wurden sodann die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft geprüft
und als Vorhanden erachtet (VGE AUS.2018.87 E. 4). Jedenfalls bedarf es für die
Anordnung der Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt BS wegen des Entscheids
des SEM vom 1. November 2018, mit welchem eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens
abgelehnt wird, keines neuen Wegweisungsentscheids, weil das Migrationsamt für
den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung und nicht für den
Vollzug einer im Migrationsrecht begründeten Wegweisung zuständig ist. Daran
ändert auch nichts, dass A____ angegeben hat, gegen den Entscheid des SEM vom
-
November 2018 rekurrieren zu wollen, da diesbezüglich ebenfalls wieder ein
Entscheid innert kurzer Frist zu erwarten ist.
3.1 Wurde
ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch
(MStGB, SR 321.0) ausgesprochen, kann ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) in Haft belassen werden, wenn er sich
gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet. Zudem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen
einer Untertauchensgefahr. Darin ist dem Migrationsamt beizupflichten. Bereits
im Entscheid der Einzelrichterin vom 26. Oktober 2018 wurde darauf einlässlich
eingegangen, worauf zu verweisen ist (VGE AUS.2018.87 E. 4.2). Die dortige
Erwägung erweist sich nach wie vor als richtig und es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass der wegen eines Gewaltdelikts verurteilte A____ im
Jahr 2016 zweimal nach Stellung eines Asylgesuches in der Schweiz untertauchte,
er in der Vergangenheit diverse Aliasidentitäten benutzte, wobei er unter
anderem auch behauptete, Libyer zu sein, und er widersprüchliche Angaben zum
Verbleib seiner Identitätspapiere machte. Des Weiteren hat er wiederholt gegenüber
dem Migrationsamt angegeben und auch an der heutigen Verhandlung beteuert, dass
er keineswegs gewillt sei, nach Algerien zurück zu kehren. Er vertritt
zusammengefasst den Standpunkt, ihm gefalle es in der Schweiz und er wolle hier
eine Ausbildung machen, schliesslich habe er eine zweite Chance verdient. Dass
er für 7 Jahre des Landes verwiesen wurde, ignoriert er mit diesen Zukunftsvorstellungen
beharrlich. Dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass er in
Freiheit untertaucht, ist offensichtlich, schliesslich hat er dies in der
Vergangenheit bereits getan. Ein milderes Mittel als die Anordnung von Haft ist
nicht ersichtlich. A____ ist wegen mehrfachen Verstosses gegen einen Ein-oder
Ausgrenzung verurteilt (Urteil des Strafgerichts vom 13. September 2018, s.
auch oben Sachverhalt), womit dargetan ist, dass etwa eine Eingrenzung auf das
Gebiet des Kantons BS ihn nicht von einem (erneuten) Untertauchen abhalten
würde.
3.3 Des
Weiteren verweist das Migrationsamt darauf, dass aufgrund der strafrechtlichen
Verurteilung vom 13. September 2018 der Haftgrund der Verurteilung wegen eines
Verbrechens vorliege (Art. 76 Abs. 1 lit. ab Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
h AuG). Da indessen sämtliche Tatbestände, welche zu einer Verurteilung führten,
nicht als Verbrechen sondern als Vergehen im Sinne des StGB zu qualifizieren
sind (s. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), ist dieser Haftgrund nicht gegeben. Es
bedarf allerdings nicht mehreren Gründe für die Anordnung der
Ausschaffungshaft, weshalb es mit der Feststellung des Bestehens der
Untertauchensgefahr sein Bewenden haben kann.
3.4 Ein
Gesuch um Vollzugsunterstützung wurde seitens des Migrationsamt dem SEM bereits
am 4. Oktober 2018 zugestellt. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot
liegt damit nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass die Identität des A____
nicht geklärt ist, erweist sich auch die Anordnung der Haft bis zum 20. Februar
2019 in zeitlicher Hinsicht als unproblematisch, da die Beschaffung von
(Ersatz) Reisepapieren unter diesen Umständen erfahrungsgemäss mehrere Monate
dauert. Die Behörden sind nach Eingang des Entscheids des SEM vom 1. November
2018 nun allerdings gehalten, die Abklärung der Identität des A____
beförderlich an die Hand zu nehmen. Im Übrigen hat es A____ in der Hand, mit
der Beibringung von Ausweisdokumenten die Dauer der Inhaftierung erheblich zu
verkürzen.
3.5 Festzuhalten
ist im Zusammenhang mit der angeordneten Haftdauer ausserdem, dass A____ an der
Verhandlung vom 26. Oktober 2018 betreffend die erstmalige Anordnung der
Administrativhaft die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde. Auch wenn
mit der Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 20. Februar
2019 die Administrativhaft dannzumal bereits fast 4 Monate dauern wird (23.
Oktober 2018 bis 20. Februar 2019) ist dies aufgrund der bereits erfolgten
anwaltlichen Vertretung – mit Rücksicht auf den in ständiger Rechtsprechung
gefestigten Anspruch von sich in ausländerrechtlicher Administrativhaft
befindlichen Personen auf rechtliche Verbeiständung unabhängig von den
Erfolgsaussichten bei einer über drei Monate hinausdauernden Administrativhaft
– unbedenklich.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Anordnung der Ausschaffungshaft ist
bis zum 20. Februar 2019 rechtmässig und angemessen.
Der Antrag auf Gewährung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.