Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.92
URTEIL
vom 16.
November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 30. Oktober 2018
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft
In Erwägung:
dass A____ sich seit dem 23. Februar 2018 in der Ausschaffungshaft
befunden hat, welche nach zweimaliger Vereitelung der Repatriierung nach
Algerien durch A____ am 13. Juni 2018 in Durchsetzungshaft umgewandelt worden
ist;
dass die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft
erstmals mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht mit Urteil vom
15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53) überprüft wurde;
dass die Durchsetzungshaft mit Verfügung des
Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 um weitere zwei Monate verlängert
worden ist, nachdem sie vorgängig bereits zweimal verlängert wurde (s. VGE
AUS.2018.62 vom 18. Juli 2018, AUS.2018.79 vom 19. September 2018);
dass die Einzelrichterin dieser Verlängerung mit
Verfügung vom 8. November 2018 zugestimmt hat und A____ am 8. November 2018 um
eine gerichtliche Überprüfung der Anordnung aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ersucht hat;
dass diesem Antrag mit der heutigen mündlichen
Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78
Abs. 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]);
dass betreffend das Vorhandensein der
grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsetzungshaft (Art. 78
Abs. 1 AuG: rechtskräftige Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb
gesetzter Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund
des Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der
Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) auf den Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53)
betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen
werden kann;
dass A____ an seinen Befragungen vom 5. und 30.
Oktober 2018 durch das Migrationsamt vor Verlängerung der Durchsetzungshaft
erklärt hat, er werde auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren, er sei
bereit, die maximal mögliche Dauer einer Administrativhaft abzusitzen;
dass er diese Haltung auch bei den vorgängigen
Verlängerungen der Durchsetzungshaft zum Ausdruck gebracht hat;
dass dies sowie die Ausführungen des A____ an der
heutigen Verhandlung, wonach er sich eine Chance auf eine Arbeit in der Schweiz
erhofft, an der Beurteilung der Situation, wie sie in der Begründung der
gerichtlich verfügten Zustimmung zur Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 8.
November 2018 festgehalten wurde, nichts ändert, womit auf die dortige
Begründung verwiesen werden kann;
dass dazu einzig nochmals hervorgehoben wird, dass
weder das Alter und der Gesundheitszustand noch die familiäre Situation des A____
gegen eine Verlängerung der Haft sprechen, da es sich bei ihm diesbezüglich
nicht um eine besonders schutzbedürftige Person handelt und eine Ausreise in
seine Heimat jederzeit wieder organisiert werden kann bzw. die dazu notwendige
Ausstellung eines Laissez-Passer durch die algerische Botschaft für den als
algerischen Staatsbürger anerkannten A____ jederzeit angefordert werden kann;
dass in Bezug auf die Zielsetzung des
Durchsetzungshaft, namentlich das Bewirken einer Kooperation seitens des A____,
nicht auszuschliessen ist, dass die Fortdauer der Inhaftierung doch noch ein
Umdenken zu bewirken vermag, schliesslich befand sich A____ vorgängig der
Durchsetzungshaft bereits 15 Monate im Strafvollzug und hat er im Laufe des
Verfahrens wiederholt auch zum Ausdruck gebracht, dass ihn die andauernde
Inhaftierung belaste;
dass der Weigerung des A____ in seine Heimat
auszureisen bzw. seinem Wunsch in der Schweiz oder im Schengenraum zu
verbleiben, dass grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des in
der Schweiz unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und
wegen Hausfriedensbruchs vorbestraften Ausländers gegenübersteht, was die
Ausschöpfung der gesetzlichen Zwangsmittel rechtfertigt;
dass sich demnach die Verlängerung der
Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;
dass A____ auch um Beigabe einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung für die heutige Gerichtsverhandlung ersucht hat, wobei diesem
Gesuch bereits vor der Gerichtsverhandlung nicht stattgegeben wurde
(Instruktionsverfügung vom 9. November 2018), da dem Inhaftierten nicht
bei jeder Verlängerung der Durchsetzungshaft ein entsprechender Anspruch
zukommt, zumal es sich weder um eine in rechtlicher noch sachverhaltlicher
Hinsicht komplexe Angelegenheit handelt (vgl. BGE 134 I 92 E. 4.1);
dass Advokat [...], welcher A____ an der Gerichtsverhandlung
betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 18. Juli 2018 vertreten
hat, gleichwohl über das Gesuch des A____ informiert wurde;
dass [...] um Zustellung des heutigen Urteils
ersucht hat, weshalb ihm je ein Exemplar des vorliegenden Urteils, der
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 und der Verfügung der Einzelrichterin
vom 8. November 2018 zuzustellen ist, worüber A____ an der
Verhandlung informiert wurde;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
bis zum 11. Januar 2019 ist rechtmässig und angemessen.
Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
Advokat lic. iur. […] werden die
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018, die Verfügung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnehmen im Ausländerrecht vom 8. November 2018
sowie das vorliegende Urteil zugestellt.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.